Urteil des LAG Köln vom 28.06.2006

LArbG Köln: vernehmung von zeugen, arbeitsgericht, auflage, zivilprozessordnung, hinweispflicht, aufklärungspflicht, beweismittel, arbeitsrecht, auflösung, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 246/06
Datum:
28.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 246/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 408/05
Schlagworte:
Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von Beweismitteln
Normen:
§ 567 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Beschwerde, die sich gegen die Nichtberücksichtigung von
Beweismitteln richtet, ist unzulässig.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 21.04.2006 wird als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e
1
I.
2
Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass ein
Auflösungsvertrag mit der Beklagten, in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
zwecks Übertritt des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand vereinbart worden war,
rechtsunwirksam sei.
3
Im Verfahren stellte der Kläger verschiedene Beweisanträge, die sich auf die
Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens
bezogen.
4
Das Arbeitsgericht hat durch am 20.04.2006 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen.
5
Mit seiner mit Schriftsatz vom 21.04.2006 – bei Gericht am 24.04.2006 eingegangen –
begründeten Beschwerde rügt der Kläger, dass Übergehen der von ihm eingereichten
Beweismittel und Beweisanerbieten und zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht
nach § 139 ZPO.
6
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss nicht abgeholfen mit der
Begründung, dass das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen sei und die
Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7
II.
8
Die Beschwerde ist nicht statthaft und musste daher bereits deshalb zurückgewiesen
werden, weil sie unzulässig ist.
9
Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO ist nur zulässig, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um eine
Entscheidung handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen worden ist und die keiner mündlichen Verhandlung bedarf (§ 567 Abs.
1 Nr. 2 ZPO).
10
Keine der beiden Varianten des § 567 Abs. 1 ZPO liegt hier vor.
11
Das Gesetz sieht weder gegen vorgenommene noch gegen angeblich zu Unrecht nicht
vorgenommene Beweiserhebungen eine eigenständige Beschwerdemöglichkeit vor.
12
Bei Entscheidungen zur Vornahme oder Nichtvornahme einer Beweisaufnahme handelt
es sich auch nicht um Entscheidungen im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
13
Es handelt sich vielmehr um prozessleitende Anordnungen des Gerichts, die keiner
eigenständigen Beschwerde zugänglich sind (s. Zöller-Gummer, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 567 ZPO Rz. 33 m.w.N.). Dies wird auch durch §
355 Abs. 2 ZPO unterstrichen (s. dazu Zöller-Greger, Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 355 Rz. 7 f.).
14
Soweit eine Partei der Auffassung ist, es sei unzutreffenderweise ein Beweisangebot
nicht berücksichtigt worden oder die Hinweispflicht nach § 139 ZPO sei nicht
ausreichend erfüllt worden, ist der zulässige Weg, solche angeblich vorliegenden
Mängel geltend zu machen, allein die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil.
15
Deshalb ist der Hinweis des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss zutreffend, dass
das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist, so dass eine Überprüfung der Rügen
nur im Berufungsverfahren erfolgen kann.
16
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Verfahrensmängel, sollten sie in der ersten
Instanz vorgelegen haben, nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 68
ArbGG jedenfalls nicht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht führen
dürfen (s. dazu Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Kommentar zum
Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, Rz. 4 ff.).
17
Die Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
18
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
19
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
20
Dr. Griese
21