Urteil des LAG Köln vom 16.12.2004
LArbG Köln: genossenschaft, ddr, mitgliedschaft, beweislast, urkunde, betriebsübergang, arbeitsgericht, vergütung, umwandlung, insolvenz
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 994/04
16.12.2004
Landesarbeitsgericht Köln
5. Kammer
Urteil
5 Sa 994/04
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 11735/03
ZBO, Unverfallbarkeit, Beschäftigungszeit
§ 1 BetrAVG
Arbeitsrecht
Beschäftigungszeiten, die ein nach dem AGB der DDR bei einer
zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) beschäftigter
Arbeitnehmer bei der ZBO zurückgelegt hat, sind bei ununterbrochener
Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses bei einem Rechtsnachfolger der
ZBO für die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 BetrAVG zu
berücksichtigen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2004- 16 Ca 11735/03 -
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die am geborene Klägerin war auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom
06.01.1975 seit dem 06.01.1975 bei der zwischenbetrieblichen Bauorganisation (ZBO) "V
K " B als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Nach der Präambel zum Arbeitsvertrag richten sich
die Rechten und Pflichten der Werktätigen und des Betriebes aus dem Gesetzbuch der
Arbeit der DDR in der Fassung vom 23.11.1966. Unter Ziffer 2 ist ein Lohn nach
Gehaltsgruppe IV = 450 M (Ost) vereinbart. Am 03.04.1990 beschlossen die an der ZBO
beteiligten landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG s) deren Umwandlung
in eine Genossenschaft, die Baugenossenschaft B . Diese schloss unter dem 30.04.1990
mit der Klägerin einen schriftlichen Änderungsvertrag, wonach der bestehende
Arbeitsvertrag vom 06.01.1975 mit Wirkung vom 01.05.1990 (hinsichtlich der vereinbarten
Vergütung unter Ziffer 3.2) geändert wird. Im Dezember 1991 wurde diese Genossenschaft
in die "Baugesellschaft B mbH" umgewandelt. Diese sagte der Klägerin im Dezember 1994
eine betriebliche Altersversorgung einschließlich einer Hinterbliebenenversorgung zu.
Über das Vermögen der Baugesellschaft B mbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts
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Halle – Saalekreis - vom 01.03.1999 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe eine unverfallbare
Versorgungsanwartschaft erworben, der Beklagte sei nach Eintritt des Sicherungsfalls
dafür einstandspflichtig und hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die von der Klägerin bei der
Baugesellschaft B mbH verdiente Versorgungsanwartschaft (einschließlich
Hinterbliebenenversorgung) einzutreten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, er sei nicht einstandspflichtig, die Klägerin habe am 01.03.1999 keine
unverfallbare Versorgungsanwartschaft besessen. Die Klägerin habe lediglich bei der
Gemeinschuldnerin im Arbeitsverhältnis gestanden, nicht jedoch bei der ZBO "Vereinte K B
" oder der Genossenschaft. Insoweit seien die Grundsätze entsprechend anzuwenden,
welche das Bundesarbeitsgericht zu Beschäftigungszeiten bei LPG’s aufgestellt habe.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 17.02.2004 verkündetes Urteil der Klage stattgegeben.
Gegen das dem Beklagten am 13.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.08.2004
beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, welche der Beklagte nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist innerhalb der verlängerten Frist am
22.09.2004 begründet hat.
Der Beklagte wiederholt mit der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt
weiterhin die Auffassung, die Klägerin sei als Mitglied der ZBO bzw. einer LPG nicht
Arbeitnehmerin in der Zeit vor ihrer Beschäftigung bei der Insolvenzschuldnerin gewesen.
Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin – wie sie vorträgt – kein Mitglied der ZBO
oder einer LPG gewesen sei.
Im Übrigen ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin auch nicht, dass die Baugesellschaft
B mbH Rechtsnachfolgerin der ZBO "V K B " gewesen sei, insbesondere sei für einen
Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB nichts ersichtlich.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.02.2004 – 16 Ca 11735/03 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt mit der Berufungserwiderung die angefochtene Entscheidung und
weist darauf hin, dass sie weder Mitglied einer LPG noch der ZBO gewesen sei, wofür sie
unter Verwahrung gegen die Beweislast Zeugenbeweis angetreten hat. Hinsichtlich der
vom Beklagten in der Berufungsinstanz erstmalig bestrittenen Betriebsübernahme trägt die
Klägerin vor, dass die im Jahre 1990 gegründete Genossenschaft und die GmbH von der
ZBO "V K " sowohl den gesamten Bestand von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
das vorhandene Barvermögen übernommen habe als auch den gesamten Bestand der
Sachmittel, wie Büroeinrichtungen, Maschinenpark und halb fertige Produkte. Ferner seien
Genossenschaft und GmbH in bestehende Werkverträge eingetreten und hätten alle
Mitarbeiter der ZBO bzw. der Genossenschaft übernommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
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Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt
ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Beklagten ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig. Sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Überlegungen in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, denen sich die Berufungskammer in vollem Umfang
anschließt, der Klage stattgegeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Arbeitsgerichts
und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist die
Berufungskammer auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkte hin:
1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat das für den Feststellungsantrag erforderliche
besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO, denn sie macht den Bestand einer
unverfallbaren Versorgungsanwartschaft, also eines Rechtsverhältnisses geltend. Sie hat
auch schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein geschütztes Interesse, zu erfahren,
inwieweit sie sich auf zusätzliche Versorgungsleistungen des Beklagten einstellen kann
(BAG vom 07.03.1995 – 3 AZR 282/94 – BAGE 79, 236, 239; BAG vom 19.12.2000 – 3
AZR 451/99 – AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit).
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat eine unverfallbare
Versorgungsanwartschaft erworben, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG
einstandspflichtig ist.
Unstreitig verfügt die Klägerin über eine Versorgungszusage der Baugesellschaft B GmbH,
welche im Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenz am 01.03.1999 länger als drei Jahre
bestanden hatte. Nach dem zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts geltenden Recht kommt es
daher allein darauf an, ob der Beginn der Betriebszugehörigkeit der Klägerin im Zeitpunkt
des Insolvenzeintritts mindestens 12 Jahre zurückgelegen hat, § 1 Abs. 1 Satz 1
2. Alternative BetrAVG (a.F.).
Nach Auffassung des Berufungsgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Denn die
Zeiten der Beschäftigung der Kläger bei der ZBO "V K B " sowie bei der Genossenschaft B
sind wegen des ununterbrochenen Fortbestandes des bei diesen bestehenden
Arbeitsverhältnisses bei der Insolvenzschuldnerin auf die Betriebszugehörigkeit der
Klägerin bei dieser anzurechnen.
Die Klägerin stand zunächst bei der ZBO "V K B " nach dem von ihr vorgelegten
schriftlichen Arbeitsvertrag in einem Arbeitsverhältnis. Dies ergibt sich neben dem
vorgelegten Arbeitsvertrag unter anderem auch daraus, dass in dem Arbeitsvertrag auf die
Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der DDR verwiesen wird und der Klägerin ein
Lohn nach einer bestimmten Gehaltsgruppe zu zahlen ist. Damit handelt es sich um ein
jedenfalls nach dem Recht der DDR vereinbartes Arbeitsverhältnis, welches
arbeitsrechtliche Pflichten und Rechte begründete. Auch vor dem 03.10.1990 liegende
Beschäftigungszeiten in einem Arbeitsverhältnis bei einem übernommenen Betrieb im
Beitrittsgebiet sind bei der Prüfung der Unverfallbarkeitsfristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1
2. Alternative BetrAVG zu berücksichtigen (BAG vom 19.11.2000 – a.a.O. -).
Soweit der Beklagte einer Berücksichtigung der Vordienstzeiten entgegenhält, dass diese
von der Klägerin nicht in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden sind, folgt die
Kammer ihm nicht. Es kann dahinstehen, ob diese Zeiten auch dann berücksichtigt werden
müssten, wenn die Klägerin neben dem unstreitig bestehenden Arbeitsvertrag zugleich
Mitglied einer LPG - oder Mitglied der ZBO – geworden wäre. Dabei ist zwischen den
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Parteien an sich nicht streitig, dass der ZBO als Mitglieder ausschließlich oder
überwiegend LPG’s angehört haben, jedenfalls keine natürlichen Personen. In der vom
Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.1995 – 8
AZR 714/93 – (EzA § 611 BGB Arbeitnehmerstatus – DDR Nr. 2 -) hat das
Bundesarbeitsgericht allerdings die Auffassung vertreten, dass Mitglieder von
landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, die nach §§ 29, 31 des LPGGesetzes
zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, keine Arbeitnehmer gewesen sind. Dieser Fall
unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall schon dadurch, dass der dortige Kläger nach
dem Sachverhalt Gärtnermeister war und bei einer LPG im Feldbau als Mitglied dieser LPG
beschäftigt war, wobei Inhalt und Umfang seiner Arbeitsleistung sowie die Vergütung in
einer "Arbeitsvereinbarung" sowie in den Statuten der LPG, der Betriebsordnung, der
Vergütungsordnung und den übrigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen geregelt waren.
Dass ein Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf das Arbeitsgesetz der DDR vereinbart
worden war, ergibt sich aus dem Sachverhalt dieses Urteils nicht, woraus zu schließen ist,
dass das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass
die Rechte und Pflichten des LPGMitglieds sich im Wesentlichen aus seiner Mitgliedschaft
und den dazu bestehenden Einzelregelungen ergaben. Es ist daher schon fraglich, ob die
Grundsätze des BAGUrteils auf den vorliegenden Fall, in dem unstreitig ein Arbeitsvertrag
mit einer bestimmten Tarifvergütung unter Bezugnahme auf das Arbeitsgesetzbuch der
DDR vereinbart wurde, nicht jedoch eine "Arbeitsvereinbarung", wie sie bei
LPGMitgliedern üblich war, überhaupt übertragen werden kann.
Diese Frage braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden. Denn der Beklagte hat
jedenfalls für seine Behauptung, die Klägerin sei Mitglied einer LPG bzw. der ZBO
gewesen, weder substantiiert vorgetragen noch ausreichend Beweis angetreten.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer LPG fehlt es an substantiiertem Vortrag, weil der
Beklagte nicht deutlich macht, in welcher der zahlreichen in der ZBO
zusammengeschlossenen und dieser angehörenden LPG’s die Klägerin angeblich Mitglied
gewesen sein soll. Hinsichtlich der ZBO ist der Vortrag ebenfalls unsubstantiiert, weil er
dem unstreitigen Sachverhalt widerspricht, wonach natürliche Personen keine Mitglieder
der ZBO gewesen sind. Abgesehen davon ist für die Mitgliedschaft der Klägerin – sei es in
einer LPG oder in der ZBO – vom Beklagten auch kein ausreichender Beweis angetreten
worden, insbesondere hat er nicht eine Parteivernehmung der Klägerin, die die
Mitgliedschaft bestritten hat, beantragt.
Die Beweislast für das Bestehen der Mitgliedschaft trägt im vorliegenden Fall der Beklagte.
Selbst dann, wenn man der Auffassung wäre, dass die bloße Mitgliedschaft neben einem
an sich vereinbarten Arbeitsvertrag bereits den Arbeitnehmerstatus des Mitglieds
ausschließen würde, wovon die erkennende Kammer indessen nicht ausgeht, wäre der
Klägerin ein Beweis für die negative Tatsache, dass sie in irgendeiner LPG bzw. der ZBO
nicht Mitglied gewesen ist, nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung solcher
Zumutbarkeitsgesichtspunkte liegt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum Beweis sog. Negativa die Beweislast in derartigen Fällen daher
grundsätzlich bei demjenigen, der eine positive Tatsache behauptet (vgl. BAG LM § 282
ZPO Beweislast Nr. 5; BAG NJW 1962, Seite 2718; BGH NJW 1985, 1774).
Die vor dem Jahre 1991 von der Klägerin geleisteten Beschäftigungszeiten sind daher in
einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt worden. Sie sind auch anzurechnen, denn die
Insolvenzschuldnerin, die B GmbH, ist Rechtsnachfolgerin der ZBO "V K B " geworden.
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Genossenschaft B ist bereits
individualrechtlich begründet, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob auch ein
Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB stattgefunden hat. Denn die Genossenschaft
B bezieht sich in dem Änderungsvertrag mit der Klägerin vom 30.04.1990 ausdrücklich auf
den früheren Arbeitsvertrag, den die Klägerin bei der ZBO abgeschlossen hat, sie hat daher
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mit der Klägerin individualrechtlich eine Übernahme unter Anrechnung der früheren
Betriebszugehörigkeit vereinbart.
Hinsichtlich der Umwandlung der Genossenschaft in die spätere Insolvenzschuldnerin, die
B GmbH, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Berufungsverhandlung
bekundet, er habe seinerzeit als Notar die Urkunde vom 07.12.1991 beurkundet, auf die
sich im Übrigen auch der Beklagte selbst im Schriftsatz vom 22.10.2003 ausdrücklich
bezogen hat. In dieser notariellen Urkunde sei festgehalten worden, dass die Mitglieder der
ZBO "V K B ", welche im Genossenschaftsregister des Kreises S unter Registernummer
eingetragen gewesen sei, beschlossen hätten, die Genossenschaft in eine GmbH
umzuwandeln. Im Hinblick auf den Beschluss der Genossenschaft bzw. deren Mitglieder
sei die GmbH B gegründet und anschließend im Handelsregister eingetragen worden. Aus
der Urkunde ergebe sich ferner, dass das gesamte Vermögen der Genossenschaft durch
Einzelübertragung auf die GmbH übertragen worden sei. Diesen Vortrag des
beurkundenden Notars – zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin – hat der Beklagte
nicht bestritten.
Damit steht auf Grund des in der Berufungsverhandlung dokumentierten Sachverhalts fest,
dass die GmbH unmittelbar Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft B geworden ist, mag
dem auch kein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB zu
Grunde gelegen haben.
Aus der Anrechnung der in den Arbeitsverhältnissen bei der ZBO bzw. der Genossenschaft
verbrachten Beschäftigungszeiten auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei der
Insolvenzschuldnerin ergibt sich, dass die Klägerin insgesamt mehr als 12 Jahre
Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt des Insolvenzantritts zurückgelegt hatte.
Die Berufung des Beklagten musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückgewiesen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
(Rietschel) (Erhard) (Baurmann)