Urteil des LAG Köln vom 28.08.2008

LArbG Köln: verlängerung der frist, persönlicher geltungsbereich, juristische person, arbeitsgericht, tarifvertrag, beendigung, krankheitsfall, organisation, sonntagsarbeit, gewerkschaft

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 244/08
Datum:
28.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 244/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1587/07
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Bei der Arbeitsvertragsklausel, für das Arbeitsverhältnis gelte
„grundsätzlich der jeweils gültige Mantel- und Lohntarifvertrag für das
Bewachungsgewerbe“, handelt es sich um eine auf die Branche
bezogene Bezugnahmeklausel eigener Art, die weder dem typischen
Fall einer sog. kleinen dynamischen Verweisung, noch demjenigen
einer sog. großen dynamischen Verweisung im Sinne der BAG-
Rechtsprechung entspricht.
2. Der Bundesentgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005 verdrängt als speziellerer
Tarifvertrag die entgegenstehenden Regeln des Manteltarifvertrags für
das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 08.12.2005.
3. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags ersetzt
lediglich eine fehlende Tarifbindung, kann aber nicht zur Anwendbarkeit
eines Tarifvertrages führen, der selbst bei beiderseitiger Tarifbindung
der Arbeitsvertragsparteien nicht anwendbar wäre.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 29.11.2007 in Sachen
8 Ca 1587/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um tarifvertragliche Ansprüche.
2
Die am 26.12.1974 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines Arbeitsvertrages
vom 18.05.2002 (Bl. 8 d. A.) als Sicherheitskraft am Flughafen K...../B..... beschäftigt.
3
Die Klägerin ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Die Beklagte ist Mitglied des
Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., dem
Tarifverträge schließenden Arbeitgeberverband der Wach- und Sicherheitsbranche.
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Ziffer 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin hat folgenden Wortlaut:
5
"Für das Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich der jeweils gültige Mantel- und
Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe."
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Die Beklagte wandte auf das Arbeitsverhältnis zunächst den Manteltarifvertrag und den
Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen an. Am
21.09.2005 verabschiedeten die Tarifvertragsparteien einen speziellen
Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen. Dieser ERTV gilt
bundesweit und fachlich für alle Wach- und Sicherheitsunternehmen, die – wie das auch
bei der Beklagten der Fall ist – an Verkehrsflughäfen Sicherheitsmaßnahmen nach den
§§ 5, 8 und 9 LuftSiG ausführen. Die Klägerin ist in diesem Bereich tätig.
7
Ebenfalls am 21.09.2005 schlossen die Tarifvertragsparteien einen
Bundesüberleitungstarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen. § 2 des
Überleitungs-TV bestimmt u. a. das Folgende:
8
"An den Verkehrsflughäfen, die durch den Branchentarifvertrag bundesweit
geregelt werden, existieren Branchentarifverträge oder Regelungen in
Flächentarifverträgen des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit der
Gewerkschaft ver.di.
9
Es besteht Einigkeit, dass durch die neue bundesweite einheitliche Regelung in
Form eines Branchentarifvertrages die geltenden tariflichen Normen nicht
aufgehoben sind, sofern im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
10
11
3. Mit Beendigung der länderbezogenen manteltarif- und
entgelttarifvertraglichen Regelungen finden ausschließlich die vereinbarten
bundeseinheitlichen manteltarif- und entgeltrahmentarifvertraglichen
Regelungen unein- geschränkt Anwendung."
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Der Bundesentgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen und der
zugehörige Überleitungstarifvertrag traten am 01.09.2005 in Kraft. Der damals gültige
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom
02.02.2000 trat zum 31.12.2005 außer Kraft und wurde mit Wirkung ab 01.01.2006 durch
einen neuen Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-
Westfalen vom 08.12.2005 ersetzt. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 wurde mit Wirkung ab
01.01.2006 für allgemeinverbindlich erklärt.
13
Der Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt nach § 4 Ziffer 2 Buchstabe b) des
Bundesentgeltrahmentarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen 40 %. § 3
14
Ziffer 3 MTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen sieht
dagegen einen 50%-igen Zuschlag für Sonntagsarbeit vor. Andererseits beträgt der
Zuschlag für Nachtarbeit gemäß § 3 Ziffer 5 MTV NRW nur 5 %, der
Nachtarbeitszuschlag nach § 4 Ziffer 2 Buchstabe e) ERTV für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen dagegen 15 %. Für die Berechnung von Urlaubsentgelt und
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sieht der ERTV für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen einen zwölfmonatigen Referenzzeitraum vor, der MTV NRW für das
Wach- und Sicherheitsgewerbe dagegen nur einen dreimonatigen Referenzzeitraum.
Seit dem 01.01.2006 wendet die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin den
Bundesentgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte am Verkehrsflughäfen an.
15
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Differenzvergütungsansprüche für den
Zeitraum September 2006 bis August 2007 geltend, und zwar hinsichtlich der Zahlung
von Sonntagszuschlägen sowie der Berechnung von Urlaubsvergütung und
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Klägerin reklamiert für sich insoweit die
Anwendung des für sie günstigeren MTV NRW. Außerdem begehrt sie aus Anlass ihrer
Eheschließung im Juni 2007 zwei Tage bezahlten Sonderurlaub.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die in Ziffer 2 Satz 2 ihres Arbeitsvertrages
vom 18.05.2002 enthaltene Bezugnahmeklausel sei als so genannte kleine dynamische
Verweisung auszulegen und beziehe sich ausschließlich auf den zeitlich jeweils
gültigen Mantel- und Lohnvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-
Westfalen. Daher könne sie auch nach in Kraft treten des Bundes-ERTV für
Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen weiterhin die höheren Sonntagszuschläge des
MTV NRW sowie die sich im Einzelfall für sie günstiger auswirkenden
Berechnungsmodalitäten bei Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
in Anspruch nehmen.
17
Wegen der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils vom 29.11.2007 Bezug genommen.
18
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei
nunmehr der speziellere Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen anwendbar.
19
Mit Urteil vom 29.11.2007 hat das Arbeitsgericht Köln die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, für einen Anspruch auf zwei Tage
bezahlten Sonderurlaub anlässlich der Eheschließung biete weder der MTV NRW 2005
noch der ERTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen eine Anspruchsgrundlage. Im
Übrigen ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Beklagten gefolgt, dass aufgrund von
§ 2 Ziffer 3 des Überleitungstarifvertrages vom 21.09.2005 mit Beendigung des
Vorgängermanteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-
Westfalen aus dem Jahre 2000 zum 31.12.2005 nunmehr ausschließlich der speziellere
Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen für das
Arbeitsverhältnis der Klägerin einschlägig sei. Bei diesen neuen Spezialtarifverträgen
handele es sich zweifelsfrei auch um die "jeweils gültigen" Tarifverträge im Sinne von
Ziffer 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Parteien. Da die Spezialtarifverträge zweifelsfrei
für die unmittelbar selbst tarifgebundenen Arbeitnehmer, also die
Gewerkschaftsmitglieder, gälten, würde ansonsten in ein und demselben Bereich ein
und desselben Betriebes unterschiedliches Recht zur Anwendung gelangen. Gerade
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dies solle durch die Bezugnahme des Arbeitsvertrages auf die "jeweils gültigen"
Tarifverträge für das Bewachungsgewerbe vermieden werden.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 01.02.2008 zugestellt. Sie hat
hiergegen am 14.02.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis
zum 02.05.2008 am 02.05.2008 begründen lassen.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin meint, bei der arbeitsvertraglichen
Bezugnahmeklausel handele es sich nur um eine so genannte kleine dynamische
Klausel, die lediglich künftige Änderungen der Mantel- und Lohntarifverträge für das
Bewachungsgewerbe NRW umfasse, nicht jedoch die Anwendung gänzlich neuer
Tarifverträge mit geändertem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich
vorsehe. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des BAG vom
18.04.2007 in Sachen 4 AZR 652/05. Ergänzend hält sie auch die Entscheidung des
BAG vom 29.08.2007
22
(4 AZR 767/06) für einschlägig und beruft sich darauf, dass sie sich, selbst wenn für ihr
Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die neuen Spezialtarifverträge
gelten würden, aufgrund der Allgemeinverbindlichkeit des MTV Wach- und
Sicherheitsgewerbe NRW vom 08.12.2005 auf das Günstigkeitsprinzip berufen könne.
23
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2007 zu 8 Ca
1587/07 nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
25
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte führt aus, das Arbeitsgericht habe den Rechtsstreit
zutreffend entschieden und seine Entscheidung zutreffend begründet. Die geänderte
Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) zur so genannten
Gleichstellungsabrede sei – unabhängig von Bedenken hiergegen in der Sache – für
die vorliegende Fallkonstellation in keiner Weise einschlägig. Hier läge nämlich weder
ein Verbandsaustritt noch ein Betriebsübergang vor. In Anbetracht, der bei ihr, der
Beklagten und Berufungsbeklagten, gegebenen Tarifbindung und zwänge die
Auffassung der Klägerin sie gerade zu dazu, sich tarifvertragswidrig zu verhalten.
Außerdem führe die Auffassung der Klägerin dazu, dass ihre, der Beklagten und
Berufungsbeklagten Rechte aus Artikel 9 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt würden.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
I. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs.
2 Buchstabe b) ArbGG statthaft und wurde gemäß § 66
30
Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
31
II. Die Berufung der Klägerin musste jedoch erfolglos bleiben. Das Arbeitsgericht hat
den Rechtsstreit richtig entschieden.
32
Die Klägerin hat für den hier interessierenden Anspruchszeitraum von September 2006
bis August 2007 keinen Nachzahlungsanspruch auf höhere Sonntagszuschläge oder
auf eine andere, für sie günstigere Berechnung des Urlaubsentgelts und der
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nämlich
seit dem 01.01.2006 der Bundesentgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen anwendbar.
33
1. Da die Klägerin anders als die Beklagte nicht unmittelbar selbst tarifgebunden ist,
beruht die Anwendung von Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin
maßgeblich auf der Bezugnahmeklausel Nr. 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Parteien
vom 18.05.2002. Nach dieser Klausel gilt für das Arbeitsverhältnis "grundsätzlich der
jeweils gültige Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe".
34
a. Hierbei handelt es sich um eine Bezugnahmeklausel eigener Art, die entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht dem typischen Fall einer so genannten kleinen
dynamischen Verweisung im Sinne der BAG-Rechtsprechung (hierzu BAG vom
29.08.2007, 4 AZR 767/06) entspricht. Unter einer kleinen dynamischen Verweisung
versteht man die Bezugnahme auf ganz bestimmte, typischerweise durch ihre genaue
Bezeichnung und die Angabe des Abschlussdatums individualisierte Tarifverträge, die
regelmäßig nur in zeitlicher Hinsicht dynamisch zu verstehen ist, sich also auch auf die
späteren Nachfolgetarifverträge der jeweils individuell in Bezug genommenen
Tarifverträge bezieht. Die vorliegend zu beurteilende Klausel in Ziffer 2 Satz 2 des
Arbeitsvertrages der Parteien enthält keine Individualisierung eines oder mehrerer
bestimmter Tarifverträge. Es wird weder die offizielle Bezeichnung eines bestimmten
Mantel- und/oder Lohntarifvertrages wiedergegeben noch durch Benennung der
Abschlussdaten der Tarifverträge die gewollte Beschränkung auf ganz bestimmte
Tarifwerke verdeutlicht. Aus der Formulierung "Mantel- und Lohntarifvertrag für das
Bewachungsgewerbe" geht nicht einmal hervor, ob sich die Bezugnahme auf
bundesweit gültige oder regionale Tarifverträge bezieht.
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b. Auf der anderen Seite handelt es sich bei der in Ziffer 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages
der Parteien enthaltenen Bezugnahmeklausel aber auch nicht uneingeschränkt um eine
so genannte große dynamische Verweisung im Sinne einer generellen Bezugnahme
auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag (vgl. BAG vom 29.08.2007, 4 AZR
767/07, Leitsatz 1). Bezugspunkt der Verweisungsklausel in Ziffer 2 Satz 2
Arbeitsvertrag ist gerade nicht ausschließlich der Betrieb, in dem sich das
Arbeitsverhältnis abspielen soll, sondern auch die Branche. Gelten sollen nämlich
Tarifverträge "für das Bewachungsgewerbe". Anders als bei der klassischen so
genannten großen dynamischen Verweisung wäre somit der Fall eines
Branchenwechsels des Betriebes vom Wortlaut in Ziffer 2 Satz 2 des Arbeitsvertrages
der Parteien
nicht
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c. Anders als in der Entscheidung des BAG vom 29.08.2007 (4 AZR 767/06) geht es im
vorliegenden Fall aber auch gar nicht um einen Branchenwechsel. Ebenso wenig ist die
vorliegende Fallproblematik mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung
des BAG vom 18.04.2007 (4 AZR 652/05) zugrundelag; denn es geht auch nicht darum,
dass sich vorliegend die Beklagte als Arbeitgeberin durch Verbandsaustritt der
Anwendung von Tarifverträgen hätte entziehen wollen.
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d. Anders als in den beiden zuvor zitierten Fällen des BAG beruht die Problematik des
vorliegenden Falles nicht auf einer Änderung der Verhältnisse beim jeweiligen
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Arbeitgeber (Branchenwechsel, Verbandsaustritt), sondern ausschließlich darauf, dass
die Tarifvertragsparteien
derselben Branche
haben. Es entspricht dem Willen der- selben Tarifvertragsparteien, die auch den
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom
08.12.2005 sowie dessen Vorgängertarifvertrag abgeschlossen haben, dass in der Zeit
ab 01.09.2005 innerhalb der Branche des Wach- und Sicherheitsgewerbes für
diejenigen Arbeitgeberunternehmen, die an Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik
Deutschland Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9 LuftSiG durchführen, und
für diejenigen Arbeitnehmer, die im Rahmen dieser Spezialaufgaben als
Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen tätig sind, nunmehr bundeseinheitliche
Spezialregelungen gelten sollen. Ab dem von den Tarifvertragsparteien in ihrem
Überleitungstarifvertrag vom 21.09.2005 vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Spezialtarifverträge handelt es sich bei diesen, also insbesondere bei dem
Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, um den im
speziellen Einsatzbereich der Klägerin "jeweils gültigen" Tarifvertrag innerhalb des
Bewachungsgewerbes in der Regelungsfunktion mantel- und
entgeltrahmentarifvertraglicher Regelungen.
e. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Arbeitsvertragsparteien, wenn
sie bei Abschluss des Arbeitsvertrages die spätere brancheninterne Entwicklung der
tarifvertraglichen Regelungen gekannt hätten, entgegen dem Willen der
Tarifvertragsparteien nicht auf die nunmehr für die Art des Arbeitsverhältnisses allein
einschlägigen brancheninternen tarifvertraglichen Regelungen hätten abstellen wollen,
sondern auf Tarifwerke, die für Sicherheitskräfte an Flughäfen nicht mehr relevant sein
sollten.
39
f. Im Überleitungstarifvertrag vom 21.09.2005 haben die Tarifvertragsparteien geregelt,
dass die neuen bundesweit einheitlichen Regelungen für Sicherheitskräfte an
ausschließlich
sollen, sobald die am 21.09.2005 noch in Kraft befindlichen länderbezogenen
manteltarif- und entgelttarifvertraglichen Regelungen beendet werden. Der am
21.09.2005 in Kraft befindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
in Nordrhein-Westfalen ist zum 31.12.2005 beendet worden. Nachfolgetarifvertrag
dieses Manteltarifvertrages für alle als Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
eingesetzten Mitarbeiter der Beklagten wurde ab 01.01.2006 somit
nicht
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom
08.12.2005, sondern der Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005. Entsprechendes gilt für die Lohn- bzw.
Entgelttarifverträge.
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g. Soweit somit per 01.01.2006 der Entgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen an die Stelle des bis dahin gültigen Manteltarifvertrages für das
Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen aus dem Jahre 2000 getreten
ist, handelt es sich somit bei dem ERTV nunmehr um den für das Arbeitsverhältnis der
Klägerin "jeweils gültigen" "Manteltarifvertrag" innerhalb des Bewachungsgewerbes.
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2. Die Klägerin kann sich auf die für sie günstigen Regelungen des MTV NRW 2005
auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Günstigkeitsprinzips berufen.
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a. Zwar findet das Günstigkeitsprinzip nach der Entscheidung des BAG vom 29.08.2007
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a. Zwar findet das Günstigkeitsprinzip nach der Entscheidung des BAG vom 29.08.2007
(4 AZR 767/06) dann Anwendung, wenn auf ein Arbeitsverhältnis nebeneinander zwei
unterschiedliche Tarifverträge Anwendung finden, nämlich der eine kraft
Allgemeinverbindlichkeit, der andere kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme. Der
Entscheidung des BAG vom 29.08.2007 lag der außergewöhnliche Sachverhalt
zugrunde, dass auf das dort zu beurteilende Arbeitsverhältnis kraft einer so genannten
kleinen dynamischen Verweisung ein bestimmtes Tarifvertragswerk einer bestimmten
Branche Anwendung fand, der Betrieb, in dem die Arbeitnehmerin tätig war, später aber
aufgrund eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB in eine andere Branche
übergeführt wurde, in welcher allgemeinverbindliche Tarifverträge existierten.
43
b. Die Fallkonstellation eines Branchenwechsels ist vorliegend nicht gegeben. Der
Bundesentgeltrahmentarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen wurde von
denselben Tarifvertragsparteien in derselben Branche abgeschlossen wie der
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Land Nordrhein-Westfalen
vom 08.12.2005. Der ERTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen verdrängt nach
Maßgabe des § 2 Überleitungstarifvertrag als speziellerer Tarifvertrag den MTV NRW
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Der Bundes-ERTV vom 21.09.2005 soll nach
dem Willen der Tarifvertragsparteien nach Beendigung des länderbezogenen MTV, hier
des MTV NRW 2000, "ausschließlich" und "uneingeschränkt" gelten. Der fachliche und
persönliche Geltungsbereich des MTV NRW wird durch den fachlichen und
persönlichen Geltungsbereich des Bundes-ERTV in Verbindung mit § 2
Überleitungstarifvertrag entsprechend eingeschränkt.
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Mit anderen Worten: Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gelten nach
Beendigung des jeweiligen am 21.09.2005 geltenden regionalen Manteltarifvertrags für
alle Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen, die in Wach- und Sicherheitsunternehmen
beschäftigt sind, die an Verkehrsflughäfen Sicherheitsmaßnahmen nach den § 5, 8 und
9 LuftSiG verrichten, nur noch die Regeln des ERTV. Wäre also die Klägerin als
Gewerkschaftsmitglied unmittelbar tarifgebunden, gälte diese Rechtslage auch für sie.
Darüber besteht, soweit ersichtlich, auch zwischen den Parteien des vorliegenden
Rechtsstreits keine Meinungsverschiedenheit.
45
c. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des MTV NRW vom 08.12.2005 wird
dessen fachlicher und persönlicher Geltungsbereich aber nicht über den Willen der
Tarifvertragsparteien hinaus bzw. abweichend von diesem erweitert. Die
Allgemeinverbindlichkeitserklärung ersetzt lediglich eine fehlende Tarifbindung, führt
aber nicht dazu, dass auf das Arbeitsverhältnis eines nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmers ein Tarifvertrag Anwendung findet, der selbst dann nicht Anwendung
finden würde, wenn der fragliche Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied wäre. Ein
solches Ergebnis wäre von seinen praktischen Folgen her auch widersinnig und durch
den Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht gedeckt.
46
3. Zu ergänzen bleibt schließlich noch, dass ein Anspruch der Klägerin auf zwei Tage
bezahlten Sonderurlaubes anlässlich ihrer Eheschließung im Juni 2007 auch in dem
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom
08.12.2005 nicht vorgesehen ist. Auch dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt.
47
III. Die Berufung der Klägerin konnte somit insgesamt keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war nach Auffassung der Berufungskammer im
vorliegenden Fall die Revision zuzulassen.
50
Rechtsmittelbelehrung
51
Gegen dieses Urteil kann von
52
R E V I S I O N
53
eingelegt werden.
54
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
55
Bundesarbeitsgericht
56
Hugo-Preuß-Platz 1
57
99084 Erfurt
58
Fax: 0361 2636 2000
59
eingelegt werden.
60
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
62
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
63
64
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
66
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
67
Dr. Czinczoll Dohm Hund
68