Urteil des LAG Köln vom 14.08.2008

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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 270/07
Datum:
14.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 270/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 3174/07
Schlagworte:
PKH, Arbeitnehmerfreibetrag, Werbungskosten, Jobticket, Fahrten von
der Wohnung zur Arbeitsstätte
Normen:
§§ 115 I 3 ZPO, 82 II Nr. 4 SGB XII
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Absetzbeträge gemäß § 115 I 3 Nr. 1 a) und Nr. 1 b) ZPO sind nicht
aufeinander anzurechnen. Deshalb sind z. B. Kosten für ein Jobticket
oder für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte als Werbungskosten
zusätzlich zu dem pauschalen Erwerbstätigenfreibetrag zu
berücksichtigen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der PKH-Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 in der Fassung des
Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2007 dahingehend abgeändert,
dass der Klägerin ratenfreie PKH – zu ansonsten unveränderten
Bedingungen – bewilligt wird.
G r ü n d e :
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1. Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 28.06.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom
30.08.2007 ist begründet. Die Klägerin verfügte seinerzeit über ein Nettoeinkommen von
920,55 € monatlich. Hiervon waren unstreitig abzusetzen ein Unterhaltsfreibetrag für
ihre Person in Höhe von 382,00 €, der Erwerbsfreibetrag in Höhe von 174,00 € sowie
die monatliche Miete in Höhe von 306,52 €.
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a. Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bezirksrevision waren von dem
verbleibenden Resteinkommen jedoch auch noch die monatlichen Kosten für das sog.
Jobticket in Höhe von 46,00 € in Abzug zu bringen. Es handelt sich hierbei um
Werbungskosten im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4
SGB XII. Diese Kosten wurden der Klägerin regelmäßig bereits seitens ihrer
Arbeitgeberin von der Nettovergütung in Abzug gebracht.
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Die Auffassung der Bezirksrevision, dass solche Kosten, die für den Weg von der
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Wohnung zur Arbeitsstätte entstehen, bereits durch die sog. Erwerbstätigenpauschale in
Höhe von 174,00 € monatlich abgedeckt seien, findet ihre Stütze weder im Gesetz, noch
in der von der Bezirksrevision in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2007 hierfür
herangezogenen Kommentarstelle bei Zöller, 26. Auflage. Bei den Kosten für das
Jobticket handelt es sich um einen Abzugsbetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a) ZPO i.
V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII. Bei dem Erwerbstätigenfreibetrag handelt es sich
dagegen um einen Abzugsbetrag gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO. Beide
Abzugsbeträge stehen kumulativ nebeneinander und haben ihre je eigene
Daseinsberechtigung (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 25 u. 27). In keiner
Weise geht aus dem Gesetz hervor, dass die in § 115 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 a) und Nr. 1 b)
ZPO vorgesehenen Abzugsbeträge aufeinander anzurechnen wären. Eine derartige
Auffassung wird auch von Zöller/Philippi a. a. O. nicht vertreten.
b. Das sog. einzusetzende Einkommen der Klägerin reduzierte sich somit im Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Entscheidung auf 11,48 € und kann somit nicht zur Grundlage
einer Ratenzahlungsverpflichtung herangezogen werden.
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c. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin angegebenen
Beträge, mit denen sie zum Unterhalt ihrer in der Türkei lebenden Eltern beiträgt,
ebenfalls als berücksichtigungsfähig angesetzt werden könnten.
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2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Änderungen in der
Einkommenssituation der Klägerin, die sich erst nachträglich, d. h. nach Abschluss des
erstinstanzlichen PKH-Bewilligungsverfahrens ergeben haben. Der Stellungnahme der
Bezirksrevision ist insoweit zuzustimmen, als es sich bei solchen nachträglichen
Änderungen in wirtschaftlichen Verhältnissen um Umstände handelt, die in einem
Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen wären. Dies betrifft zum einen den
Umstand, dass sich das laufende Einkommen der Klägerin im Hinblick auf den Bezug
von Arbeitslosengeld vermindert hat. Zum anderen betrifft dies die Frage, ob ein
etwaiger zwischenzeitlich erfolgter Zufluss der von der Klägerin aus dem Vergleich vom
29.06.2007 zu beanspruchenden Abfindungssumme die Festsetzung eines einmaligen
fixen Kostenbeitrags rechtfertigen könnte. Zum letzteren Punkt wird vorsorglich auf LAG
Köln vom 13.03.2008, 7 Ta 250/07, und die hierin in Bezug genommene Entscheidung
des BAG vom 24.04.2006, 3 AZB 12/05, hingewiesen.
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3. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
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Dr. Czinczoll
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