Urteil des LAG Köln vom 16.08.2002

LArbG Köln: treu und glauben, venire contra factum proprium, widersprüchliches verhalten, ordentliche kündigung, wartezeit, probezeit, arbeitsgericht, brief, kritik, meinung

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 487/02
Datum:
16.08.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 487/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 3841/01
Schlagworte:
sittenwidrige Kündigung; treuwidrige Kündigung; widersprüchliches
Verhalten; Einarbeitung; Probezeit
Normen:
BGB § 242
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der Probezeit
ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht allein deshalb
sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer keine ihm ausreichend
erscheinende Einarbeitung geboten worden ist. Sie stellt auch nicht
allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar,
weil der Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des
Arbeitnehmers geübt hat.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am
14.03.2002 verkündete Urteil des Arbetisgerichts
Bonn - 1 Ca 3841/01 - wird auf ihre Kosten zurück-
gewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien - nämlich die beklagte B D und die am 27.05.1954 in der U geborene
Klägerin, die von ihr seit dem 01.07.2001 als Angestellte des E -B beschäftigt wurde
streiten um die Wirksamkeit einer innerhalb der Wartezeit ausgesprochenen Kündigung
vom 12.12.2001 zum 31.12.2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil sie mit den
Leistungen der Klägerin nicht zufrieden war. Die Klägerin hat die Kündigung für sitten-
und treuwidrig gehalten, weil ihr keine Gelegenheit zur Einarbeitung gegeben worden
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sei und das E -B damit gegen ein nicht vorgelegtes "PMS-Konzept MG. 3 -
Mitarbeitergespräche innerhalb der Probezeit", gegen die "Leitlinie für das
Personalmanagement" (Bl. 10 ff: Anlage zum Erlass des BMVBW v. 16.06.1999) und die
Schreiben des BMV vom 25.06.1998 (Bl. 27 f.) und 16.06.1999 (Bl. 29 ff.) verstoßen
habe.
Das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung gerichtete Feststellungsklage
abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und meint, das
Arbeitsgericht habe den Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nicht
hinreichend geprüft. Das E -B habe nur ein Personalgespräch (am 12.10.2001) mit ihr
geführt und weder dabei noch bei anderer Gelegenheit Kritik an ihren Leistungen geübt.
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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und weist darauf hin, dass die
Klägerin zwei wichtige Seminare besucht habe, von ihrem Vorgesetzten, dem Zeugen D
Z , immer wieder zu Nachbesserungen aufgefordert worden sei und im Vordergrund
ihrer Unzufriedenheit der extrem schlechte sprachliche Ausdruck der Klägerin und ihre
Unfähigkeit gestanden habe, einen einzigen Brief fehlerfrei zu formulieren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die streitige Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis der Parteien wie vorgesehen. In
der Begründung folgt das Gericht der angefochtenen Entscheidung, weshalb insoweit
von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die
Gründe halten auch den Angriffen der Berufung stand:
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In der Wartezeit herrscht Kündigungsfreiheit. § 242 BGB dient nicht der Erweiterung des
Kündigungsschutzes, sondern stellt eine seltene Ausnahme dar. Eine solche liegt hier
nicht vor:
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Die Vorstellung, eine Kündigung wegen Leistungsschwächen sei ein "besonders
krasser Fall", sie beruhe auf einem verwerflichen Motiv vergleichbar der Rachsucht oder
Vergeltung oder verstoße aus anderen Gründen gegen das Anstandsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden (so die Beschreibungen der sittenwidrigen Kündigung, vgl. KR/
Friedrich, 6. Aufl., § 13 KSchG Rn. 123), nur weil eine vorausgehende Einarbeitung
nicht optimal gewesen ist, ist offenkundig indiskutabel.
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Nach der Begründung, die die Klägerin gibt, wäre eher an eine treuwidrige Kündigung
(Verstoß der Kündigung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB) zu denken. Aber auch
deren Voraussetzungen liegen nicht vor. § 242 BGB ist neben § 1 KSchG insbesondere
während dessen Wartezeit nur sehr beschränkt anwendbar, weil das KSchG
Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert
(KR/Etzel, 6. Aufl., § 1 KSchG Rn. 127); damit scheiden Gründe, die im Rahmen des
KSchG zu prüfen wären aber dessen Schwelle möglicherweise nicht erreichen, als
Gründe für eine treuwidrige Kündigung aus. Werden diese Gründe ausgeklammert,
kommt nach Lage des Sachverhalts in erster Linie das widersprüchliche Verhalten
(venire contra factum proprium) in Betracht. Solches liegt jedoch nicht vor, weil die
Klägerin nicht vorträgt, die Beklagte habe durch beredtes Verhalten den Eindruck
erweckt, sie könne mit einer Dauerbeschäftigung rechnen. Das angebliche Schweigen
der Beklagten reicht als derartiges Verhalten nicht aus, weil jeder, der auf Probe
eingestellt wird, weiß, dass er vor Ablauf der Wartezeit des KSchG nicht mit
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Kündigungsschutz rechnen kann. Der Arbeitgeber, der schweigt, tut nichts anderes, als
diesen Eindruck nicht zu stören.
Denkbar ist auch, den Verstoß des Arbeitgebers gegen eine eingegangene
Selbstbindung als Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens anzusehen. Im Falle der
Klägerin hilft dies jedoch nicht weiter:
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Zum einen hat die Klägerin nicht vorgetragen und schon gar nicht belegt, mit den
Richtlinien und Schreiben, auf die sie sich beruft, sei die Beklagte eine Selbstbindung
nach außen hin eingegangen und es handele sich nicht etwa nur um Anweisungen an
ihre Führungskräfte ohne Rechtsbegründung für Dritte. Zum anderen hätte auch eine
Selbstbindung mit Außenwirkung nicht den Inhalt, den die Klägerin ihr zuschreiben
möchte: Nirgendwo ist den Anweisungen zu entnehmen, dass eine Kündigung nicht
ausgesprochen werden soll, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten
wird. Und schließlich würde selbst das der Klägerin nichts helfen, weil eine derartige
Selbstbindung naturgemäß nur so weit reichen kann, wie das unterlassene
Einarbeitungsverfahren ursächlich für das Misslingen der Erprobung ist oder zumindest
sein kann. Spätestens daran scheitert die Argumentation der Klägerin. Denn
unwidersprochen war die Beklagte in erster Linie deshalb unzufrieden mit ihr, weil ihr
deren schriftlicher Ausdruck nicht gefiel und sie der Meinung war, die Klägerin könne
keinen Brief fehlerfrei formulieren. Daran hätten ein oder zwei Personalgespräche mehr
nichts geändert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht
zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird hingewiesen.
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