Urteil des LAG Köln vom 14.08.2009

LArbG Köln (kündigung, zugang, arbeitsgericht, briefkasten, zustellung, arbeitsverhältnis, wirksamkeit, klagefrist, zeugenaussage, vertragspartei)

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 84/09
Datum:
14.08.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 84/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 7181/07
Schlagworte:
Zugang; Einwurfeinschreiben
Normen:
KSchG §§ 4, 7; BGB § 130
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Beweisqualität von Einwurfeinschreiben für den Zugang der
Kündigung.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 29.07.2008
– 16 Ca 7181/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von betriebsbedingten Kündigungen des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
2
Die am 01.01.1969 geborene Klägerin, geschieden, Mutter von zwei Kindern, war seit
dem 02.01.1996 bei der Gemeinschuldnerin, der Firma B GmbH, als Sortiererin
beschäftigt. Im Betrieb der Gemeinschuldnerin waren ca. 60 Mitarbeiter tätig.
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Am 01.06.2007 wurde das Insolvenzverfahren gegenüber dem Vermögen der
Gemeinschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Gemäß Schreiben des Beklagten vom 18.06.2007 wurde die Klägerin ab dem
02.07.2007 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
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Der Beklagte vereinbarte mit dem bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrat
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den Interessenausgleich vom 24.07.2007 mit Namenslisten, der vorsah, dass von den
insgesamt etwa 60 Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin 13 namentlich bezeichnete
Mitarbeiter, darunter die Klägerin, gekündigt werden sollten.
Die Parteien streiten über den Zugang der Kündigungserklärung des Beklagten vom
24.07.2007 mit Wirkung zum 31.10.2007.
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Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut vorsorglich mit
Schreiben vom 30.08.2007 zum 30.11.2007.
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Die Klägerin hat mit ihrer Kündigungsschutzklage vom 28.08.2007 – beim Arbeitsgericht
in Köln eingegangen am 29.08.2007 – die Feststellung begehrt, dass das zwischen den
Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung aufgelöst sei, sondern zu
unveränderten Bedingungen fortbestehe. Durch Klageänderung vom 03.09.2007 hat die
Klägerin sodann die Unwirksamkeit der Kündigungen vom 24.07. und 30.08.2007
geltend gemacht.
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Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Kündigung vom 24.07.2007 sei ihr nicht
zugegangen. Nach ihrer Rückkehr aus ihrem Jahresurlaub Ende Juli 2007 habe sich die
Klägerin im Betrieb über ihren Arbeitsantritt informiert. Dabei sei ihr erklärt worden, dass
sie eine Kündigung erhalten habe, was tatsächlich allerdings nicht geschehen sei. Die
von der Klägerin während ihrer Urlaubsabwesenheit beauftragte Zeugin P habe den
Briefkasten der Klägerin in deren Abwesenheit stets geleert und dabei keine Kündigung
vorgefunden. Die Klägerin hat zudem geltend gemacht, die Kündigungen vom 24.07.
und 30.08.2007 seien mangels Kündigungsgrund und wegen fehlerhafter
Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt. Zudem sei zu beiden Kündigungen der
Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Auch fehle es an der notwendigen
Massenentlassungsanzeige.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch die Kündigung vom 24.07.2007 zum 31.10.2007 und nicht durch die
Kündigung vom 30.08.2007 zum 30.11.2007 aufgelöst ist, sondern zu
unveränderten Bedingungen sowohl über den 31.10.2007 als auch über den
30.11.2007 hinaus fortbesteht.
12
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat behauptet, die Kündigung vom 24.07.2007 sei der Klägerin durch
Einwurf-Einschreiben am 28.07.2007 zugegangen. Der Beklagte hat sich diesbezüglich
auf den von der Zustellerin ausgefüllten Einlieferungsbeleg ebenso wie auf den
entsprechenden Zustellungsbeleg berufen. Zudem sei auch ein hinreichender
betriebsbedingter Kündigungsgrund gegeben, da der Arbeitsplatz infolge der auf der
Anpassung des Personalbestandes an die Auftragslage beruhenden Betriebsänderung
gemäß § 125 InsO entfallen sei. Die Sozialauswahl sei mit Rücksicht auf die dem
Interessenausgleich vom 24.07.2007 als Anlage 2 beigefügte Namensliste auch
gegenüber der Klägerin nicht grob fehlerhaft erfolgt. Die Massenentlassungsanzeige sei
ordnungsgemäß unter dem 29.06.2007 getätigt worden. Auch die einmonatige
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Entlassungssperre sei mit Rücksicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber der
Klägerin zum 31.10.2007 eingehalten worden.
Das Arbeitsgericht Köln hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen S und P
im Termin vom 27.07.2008.
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Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom selben Tag die Klage als unbegründet
abgewiesen, da die Kündigung vom 24.07.2007 gemäß der gesetzlichen Fiktion aus § 7
KSchG als sozial gerechtfertigt und damit wirksam anzusehen sei, weil die Klägerin die
Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG habe verstreichen lassen. Im Wesentlichen hat das
Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, nach Beweisaufnahme aus dem Termin vom
29.07.2008 sei vom Zugang der Kündigung am 28.07.2007 gegenüber der Klägerin
auszugehen. Aus der Aussage der Postzustellerin, der Zeugin S , sei ein Zugang des
Einwurf-Einschreibens unter diesem Datum zu schließen. Dieses Beweisergebnis sei
nicht durch die Aussage der Zeugin P erschüttert worden, da diese nach ihrer eigenen
Bekundung nach dem 27.07.2007 den Briefkasten der Klägerin nicht mehr geleert und
damit nicht mehr dessen Inhalt zur Kenntnis genommen habe.
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.01.2009 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts
Köln am 20.01.2009 Berufung eingelegt und diese am 11.02.2009 begründet.
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Sie hält die Würdigung der Zeugenaussage der Zeugin S aus dem Kammertermin vom
29.07.2008 für unzutreffend. Die Zeugin habe nur allgemein ihre Vorgehensweise bei
der Zustellung von Einwurf-Einschreiben beschrieben, nicht aber Bekundungen
hinsichtlich des konkreten Zugangs der Kündigung vom 24.07.2007 gegenüber der
Klägerin gemacht. Eine bloße Vermutung reiche für den Nachweis des Zugangs der
Kündigung gegenüber der Klägern bei Einwurf-Einschreiben nicht aus.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2008 (AZ: 16 Ca 7181/07)
abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu im Wesentlichen vor, aus der
Zeugenaussage der Zeugin S sei deren sorgfältige Vorgehensweise bei der Zustellung
von Einwurf-Einschreiben zu folgern, die ein fehlerhaftes Ausfüllen des
Auslieferungsbeleges ebenso unwahrscheinlich erscheinen lasse wie der Einwurf in
einen falschen Briefkasten. Es sei nach deren Zeugenaussage auszuschließen, dass
die Zustellung anders wie im Auslieferungsbeleg dokumentiert vollzogen worden sei.
Der damit erreichte Grad der Gewissheit reiche zur Bejahung der Zustellung aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze
der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Der Kündigungsschutzantrag
konnte wegen der nach § 7 KSchG anzunehmenden Wirksamkeit der Kündigung vom
24.07.2007 keinen Erfolg haben, so dass die Klage vom Arbeitsgericht Köln zu Recht
abgewiesen worden ist.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 64 ArbGG. Die Frist zur Einlegung
der Berufung ist gewahrt. Sie beginnt gemäß § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG mit der Zustellung
des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung. Mit Rücksicht auf
die Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 29.07.2008 ist die mit Ablauf von fünf
Monaten danach einsetzende Berufungsfrist durch die Berufungseinlegung am
20.01.2009 ebenso gewahrt wie die Berufungsbegründungsfrist durch die am
10.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsbegründung.
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II. In der Sache hatte das Begehren der Klägerin jedoch keinen Erfolg.
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Zu Recht ist das Arbeitsgericht Köln mit zutreffender Begründung davon ausgegangen,
dass der Zeugenvernehmung der Zeuginnen S und P zu entnehmen war, dass von
einem Zugang des Kündigungsschreibens vom 24.07.2007 bei der Klägerin am
28.07.2007 auszugehen ist. Damit hat die Klägerin durch die Erhebung der
Kündigungsschutzklage vom 28.08.2007, die am 29.08.2007 beim Arbeitsgericht
eingegangen ist, nicht die Frist des § 4 S. 1 KSchG gewahrt, woraus die
Rechtswirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG zu folgern ist.
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1. § 7 KSchG bestimmt, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn
die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig gemäß § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht wird.
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2. § 4 S. 1 KSchG sieht für die Geltendmachung der fehlenden sozialen Rechtfertigung
oder der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen die Einhaltung
einer Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor.
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3. Durch ihre Klageerhebung mit Klageschrift vom 28.08.2007 am 29.08.2007 hat die
Klägerin die vorgenannte Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG nicht eingehalten, da von
einem Zugang der Kündigung vom 24.07.2007 bei der Klägerin am 28.07.2007
auszugehen ist.
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Gemäß § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht, wenn sie in
dessen Abwesenheit abgegeben wird. Eine schriftliche Kündigung geht der anderen
Vertragspartei dabei dann zu, wenn sie derartig in den Machtbereich des Empfängers
gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Da
der Hausbriefkasten eines Empfängers regelmäßig zu seinem Machtbereich gehört,
geht ein Kündigungsschreiben daher regelmäßig mit Einwurf in einen solchen
Briefkasten zu.
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a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Kündigung obliegt dabei der
Vertragspartei, die sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine
Kündigung – wie hier der Beklagte – beruft.
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b) Bei Einwurf-Einschreiben ist umstritten, welche Beweisqualität den dabei gefertigten
Einlieferungs- und Auslieferungsbelegen zukommt. So wird teilweise vertreten, dass
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auch bei Vorlage entsprechender Dokumentationen wie Einlieferungs- und
Auslieferungsbelegen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim
Empfänger besteht, da ein Verlust von Postsendungen während des Zustellzugangs
nach der Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen sei wie das Einstecken von
Postsendungen in den falschen Briefkasten durch den Postzusteller (vgl. LG Potsdam,
Urt. v. 27.07.2000 – 11 S 233/99, in NJW 2000, S. 3722; AG Kempen, Urt. v. 22.08.2006
– 11 C 432/05, in NJW 2007, S. 1215). Demgegenüber vertreten das Amtsgericht Erfurt
und das Amtsgericht Paderborn (AG Erfurt, Urt. v. 20.06.2007 – 5 C 1734/06, in MDR
2007, S. 1338 ff.; AG Paderborn, Urt. v. 03.08.2000 – 51 C 76/00, in NJW 2000, S. 3722
f.) die Auffassung, dass bei nachgewiesener Absendung eines Einwurf-Einschreibens
ein Anscheinsbeweis für dessen Zugang herzuleiten ist, da sowohl aus dem
Einlieferungs- als auch aus dem Auslieferungsbeleg eine starke zusätzliche
Indizwirkung für den tatsächlich erfolgten Zugang der Sendung herzuleiten sei.
c) Vorliegend ist streitentscheidend zu berücksichtigen, dass zu der Indizwirkung der bei
dem Einwurf-Einschreiben gefertigten Belege noch die schlüssige und detailreiche
Aussage der Postzustellerin, der Zeugin S , aus dem Kammertermin vor dem
Arbeitsgericht vom 29.07.2008 hinzukommt.
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Zwar ist es zutreffend, dass sich die Zeugin S an den konkreten Zustellungsvorgang
gegenüber der Klägerin vom 28.07.2007 nicht im Einzelfall erinnern konnte. Jedoch
lassen ihre nachvollziehbaren Erläuterungen zu ihrer üblichen Vorgehensweise bei der
Zustellung von Einwurf-Einschreiben auf eine erhöhte Aussagekraft und Indizwirkung
des von ihr unterzeichneten Auslieferungsbeleges schließen.
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So hat die Zeugin im Rahmen ihrer Aussage vom 29.07.2008 im Einzelnen geschildert,
dass sie bei Einwurf-Einschreiben den Auslieferungszettel unterschreibt, bevor sie den
Einschreibebrief in den Briefkasten wirft. Nach ihrer Bekundung wirft sie dann nach
Unterschrift des Auslieferungsbelegs den Einschreibebrief in den entsprechenden
Briefkasten.
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Eine erhöhte Richtigkeitsgewähr und damit eine entsprechende Indizwirkung ist dem
von der Zeugin unterzeichneten Auslieferungsbeleg auch deswegen zu entnehmen, da
sie nachvollziehbar geschildert hat, dass sie den von ihr zu unterschreibenden
Auslieferungsbeleg betreffend ein Einwurf-Einschreiben immer oben auf dem Stapel der
gesamten Post für das betreffende Haus liegen habe. Wenn sie diesen ausgefüllt habe,
arbeite sie den Stapel von oben nach unten weg, wodurch die betreffende
Einschreibsendung jeweils die erste sei, die sie in die Hand bekomme.
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Auch der von ihr geschilderte Einscannvorgang hinsichtlich des Auslieferungsbeleges
am Ende der Schicht stellt eine weitere Richtigkeitskontrolle hinsichtlich der
Aussagekraft des Auslieferungsbeleges dar, da, wie von der Zeugin geschildert, bei
Einscannen des Auslieferungsbeleges sich das Einwurf-Einschreiben noch unmittelbar
unter dem Auslieferungsbeleg hätte befinden müssen und dort aufgefallen wäre.
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Ebenso überzeugend konnte die Zeugin die Örtlichkeiten und die Identifizierung des
Briefkastens der Klägerin schildern. Dies ist eindrucksvoll dem unaufgeforderten
Hinweis der Zeugin auf die Aufnahme der falschen Hausnummer in den
Beweisbeschluss des Arbeitsgerichts zu entnehmen. Zudem hat die Zeugin darauf
verwiesen, dass sie als Stammkraft arbeite und die Wohnanschrift der Klägerin zu ihrem
festen Zustellbezirk gehöre.
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d) Der Aussage der Zeugin P aus dem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am
29.07.2008 ist keine Entwertung oder Erschütterung des Beweiswertes der Aussage der
Zeugin S zu entnehmen. Für den konkret in Rede stehenden Zustellzeitpunkt am
28.07.2007 erweist sich die Aussage der Zeugin P als unergiebig, da sie letztmals
aufgrund der Urlaubsabwesenheit der Klägerin am 27.07.2007 den Briefkasten der
Klägerin kontrolliert hat. Damit aber kann sie für den 28.07.2007 keine Erklärung über
den Inhalt des Briefkastens abgeben.
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4. Auf die Wirksamkeit der weiteren vorsorglichen Kündigung des Beklagten vom
30.08.2007 kam es daher nicht mehr an, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits
wirksam durch die Kündigung des Beklagten vom 24.07.2007 zum 31.10.2007 beendet
worden ist.
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III. Die Kosten der Berufung trägt die unterlegene Klägerin gemäß § 97 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 ArbGG nicht, da die
Gründe für die Entscheidung den Umständen des Einzelfalles zu entnehmen sind und
alle rechtserheblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist für die Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
50
Hugo-Preuß-Platz 1
51
99084 Erfurt
52
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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Dr. Staschik Willner Heller
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