Urteil des LAG Köln vom 05.02.2010

LArbG Köln (arbeitnehmer, tarifvertrag, juristische person, teil, auslegung, bezug, anlage, höhe, gewerkschaft, arbeitsgericht)

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 1050/09
Datum:
05.02.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 1050/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 3421/08
Schlagworte:
Auslegung Tarifvertrag
Normen:
§ 4 TVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Parallelentscheidung zu 11 Sa 389/09
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg vom 20.05.2009 – 2 Ca 3421/08 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um eine tarifliche Gehaltserhöhung für den Zeitraum Januar bis
September 2008.
2
Der Kläger ist seit dem 01.10.1981 bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, unter
Eingruppierung in die Entgeltgruppe I a BAT-VKA beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien findet der Tarifvertrag für das Helios Klinikum Siegburg (TV-HKSI) vom
17.05.2006 Anwendung. Der Haustarifvertrag wurde von der Beklagten mit der
Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Der TV-HKSI lautet auszugsweise wie folgt:
3
"Präambel
4
Der Tarifvertrag für die Klinikum Rhein-Sieg GmbH, Siegburg vom 01.03.2002 (TV
Siegburg 2002) nebst dem dort in Bezug genommenen Tarifvertrag für das Krankenhaus
Siegburg GmbH und Herzzentrum Siegburg GmbH vom 01.03.1998 (TV Siegburg 1998)
wurde arbeitgeberseitig mit Wirkung zum 31.12.2004 gekündigt. Die Tarifpartner
vereinbaren, dass der für den Altbestand nachwirkende TV Siegburg 1998 nebst den
dort in Bezug genommenen Tarifverträgen ab dem 01.06.2006 mit den nachfolgenden
Maßgaben, Sonder- und Übergangsregelungen zur Anwendung kommt.
5
(...)
6
§ 2 Sonderregelungen zur Anwendung des TV Siegburg 1998
7
(1) Die Anwendung des TV Siegburg 1998 erfolgt im Hinblick auf die in § 2 TV Siegburg
1998 genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT, BZT-A, BMT-G nebst
dies ergänzenden Tarifverträge) - insoweit abweichend von der dort vorgesehenen
dynamischen Verweisung - statisch in deren Fassung am 31.12.2004.
8
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1: Damit finden der BAT, BZT-A, BMT-G in der am 31.12.2004
gültigen Fassung weiterhin statisch Anwendung, soweit dieser Tarifvertrag nicht
ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht. Insbesondere eine Anwendung des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (nachfolgend TVöD) erfolgt mithin nicht, es
besteht Einvernehmen, dass die Protokollnotiz zu § 2 Nr. 4 TV Siegburg 1998 diesem
gemeinsamen Verständnis der Tarifpartner nicht entgegensteht.
9
(...)
10
§ 4 Einmalzahlungen 2006 und 2007
11
(1) Die zum jeweiligen Auszahlungszeitpunkt jeweils in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erhalten in den Jahren 2006 und 2007 die
nachfolgenden Einmalzahlungen:
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a) Vor dem 01.01.2005 eingestellte Arbeitnehmer (nachfolgend Altbestand) erhalten mit
der Gehaltszahlung im Oktober 2006 eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro
(gewichtet mit dem Beschäftigungsgrad).
13
b) In 2007 erhalten Altbestand und Neueintritte mit der Gehaltszahlung im Monat Juni
2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro (gewichtet mit dem
Beschäftigungsgrad).
14
(...)
15
§ 5 Tariferhöhungen ab 2008
16
Die Tarifpartner sind sich einig, dass die Arbeitnehmer Tariferhöhungen ab 2008
entsprechend den für die VKA-Mitglieder maßgeblichen linearen Tariferhöhungen bzw.
Einmalzahlungen erhalten. Soweit anstelle von linearen Tariferhöhungen bzw.
Einmalzahlungen dort anderweitige Regelungen zum wirtschaftlichen Ausgleich von
Tariferhöhungen oder Einmalzahlungen (nachfolgend Ausgleichsregelungen) getroffen
werden, werden diese - soweit sachgerecht möglich - wertentsprechend durch eine
Vereinbarung der Tarifpartner übertragen und die Regelungen zur Tariferhöhung bzw.
zu Einmalzahlungen nach diesem Tarifvertrag entsprechend angepasst.
17
(...)
18
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
19
(1) Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.06.2006 in Kraft.
20
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2008.
21
(...)
22
(4) Wird zwischen der Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di ein Tarifvertrag für die im
Konzernverbund befindlichen Akutkliniken (nachfolgend Konzerntarifvertrag)
abgeschlossen, findet dieser auch Anwendung auf Arbeitnehmer/-innen im
Geltungsbereich nach § 1. Die Tarifpartner sind sich dabei einig, dass für die
Anwendung dieses Konzerntarifvertrages ein gesonderter Überleitungstarifvertrag
erforderlich ist, der sowohl die speziellen - insbesondere auch wirtschaftlichen -
Verhältnisse des HELIOS Klinikums Siegburg als auch die tariflichen sozialen
Standards berücksichtigt. Sofern und so lange kein Konzerntarifvertrag zwischen der
Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di geschlossen wird, kann an dessen Stelle ein
Konzerntarifvertrag zwischen der HELIOS Kliniken GmbH und ver.di für die im HELIOS-
Konzernverbund befindlichen Akutklinken treten. Voraussetzung für dessen Anwendung
ist ebenfalls die Vereinbarung eines gesonderten Überleitungstarifvertrages, der sowohl
die speziellen - insbesondere auch wirtschaftlichen - Verhältnisse des HELIOS
Klinikums Siegburg als auch die tariflichen sozialen Standards berücksichtigt.
23
(...)"
24
Am 31.03.2008 erfolgte eine Tarifeinigung in den Verhandlungen für die Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern. Sie beinhaltet u.a.
in Teil C "Besondere Regelungen für die VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für
die Krankenhäuser" eine Erhöhung der Tabellenentgelte im Tarifgebiet West ab dem
01.01.2008 um 50,-- € sowie anschließend um 1,6 % und ab dem 01.01.2009 um
weitere 4,3 %.
25
Die Landesfachbereichsleiterin der Gewerkschaft ver.di forderte die Beklagte mit
Schreiben vom 29.07.2008 auf, zeitnah mit der Gewerkschaft Verhandlungen
aufzunehmen, um auch für die Klinik in Siegburg zu einer Einigung über die Umsetzung
des Abschlusses im Öffentlichen Dienst zu kommen.
26
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage, die auf einer Weitergabe der
Tariferhöhungen auf der Grundlage des Teil C "Besondere Regelungen für die VKA" III.
Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" basiert, statt gegeben. Zur
Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass die Begründetheit der Klage aus der
Auslegung des § 5 Satz 1 TV-HKSI folge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 35 ff. d. A.) Bezug
genommen.
27
Gegen das ihr am 08.06.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.07.2009
Berufung eingelegt und diese am 04.08.2009 begründet.
28
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht sei zu einem unzutreffenden
Auslegungsergebnis gelangt. Aus § 2 Abs. 1 TV-HKSI in Verbindung mit der hierzu
vereinbarten Protokollnotiz folge, dass der TV-HKSI zwar Abweichungen von der
statischen Inbezugnahme von BAT, BZT-A und BMT-G in der am 31.12.2004 gültigen
Fassung zulasse, die Anwendung der Vorschriften des TVöD jedoch habe
ausgeschlossen werden sollen. Die Tariferhöhungen nach § 5 Satz 1 TV-HKSI seien
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nur solche im Bereich der statisch in Bezug genommenen tariflichen Regelungswerke.
Dies werde durch eine historische Betrachtung der Entwicklung des Tarifwerks
bestätigt. Der Zweck des TV-HSKI habe darin bestanden, die neu eingetretenen
Mitarbeiter den Altarbeitnehmern, für die die tariflichen Regelwerke des BAT, BZT-A
und BMT-G statisch nachgewirkt hätten, gleichzustellen. Die statische Weitergeltung der
tariflichen Regelungswerke BAT, BZT-A und BMT-G sei eine Zwischenlösung auf dem
Weg zu einer angestrebten einheitlichen tariflichen Struktur für den Konzern gewesen,
was in § 7 Abs. 4 TV-HKSI seinen Niederschlag gefunden habe. Das Schreiben von
ver.di vom 29.07.2008 zeige, dass auch die Gewerkschaft davon ausgegangen sei,
dass es zur Weitergabe von Tariferhöhungen eines gesonderten
Überleitungstarifvertrages bedurft habe.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.02.2009 zu
2 Ca 3421/08 die Klage abzuweisen.
31
Der Kläger beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
33
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Nur die Inbezugnahme der Regelungen
im Bereich des TVöD für Krankenhäuser sei sachgerecht, denn bereits bei Abschluss
des Haustarifvertrages sei den Tarifpartnern klar gewesen, dass es im Bereich des BAT
keine Tabellenentgelterhöhungen mehr geben würde.
34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG
statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und
begründet.
37
II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend
erkannt, dass die Klage begründet ist. Der Kläger hat aus § 5 Satz 1 TV-HKSI einen
Anspruch gegen die Beklagte in rechnerisch unstreitiger Höhe von 943,43 € brutto. Der
Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
38
§ 5 Satz 1 TV-HKSI ist dahin gehend auszulegen, dass die tarifunterworfenen
Arbeitnehmer der Beklagten, wozu auch der Kläger gehört, ab dem Jahre 2008 die
Tariferhöhung für den Bereich der VKA Anlage 2 zu Teil C für Krankenhäuser
beanspruchen können. Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der
Tarifbestimmung, ergibt sich aber aus der gebotenen Auslegung der Tarifnorm.
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1. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist grundsätzlich nach den für Gesetze
geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut (BAG, Urt. v.
17.12.2009 - 6 AZR 668/08 - m. w. N.). Auf dieser Grundlage ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er sich in den tariflichen Regelungen
niedergeschlagen hat. Der tarifliche Zusammenhang kann Aufschluss über den von den
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Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben. Auch auf die Tarifpraxis kann
zurückgegriffen werden. Praktikabilität und Sinn des Auslegungsergebnisses sind im
Auge zu behalten. Im Zweifel ist die Auslegung vorzugswürdig, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung
führt (BAG, Urt. v. 15.12.2009 - 9 AZR 795/08 - m. w. N.). Bleiben nach Auslegung einer
Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an
deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, so kann auf die
Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG, Urt. v.
24.02.2010 - 10 AZR 1035/08 - m. w. N.).
2. § 5 Satz 1 TV-HKSI stellt eine anspruchsbegründende Norm für die Weitergabe von
Tariferhöhungen ab dem Jahre 2008 dar. Dies zeigt sich einerseits an der Überschrift
"Tariferhöhungen ab 2008", andererseits an der Verwendung des Wortes "erhalten".
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a) § 5 Satz 2 TV-HKSI hingegen ist nicht einschlägig, da lineare Tariferhöhungen bzw.
Einmalzahlungen vereinbart worden sind. Die Arbeitnehmer erhalten nicht "anstelle"
dieser Erhöhungen einen anderweitigen wirtschaftlichen Ausgleich, der durch
Vereinbarung der Tarifpartner erst noch "wertentsprechend" zu übertragen ist.
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b) Soweit die Beklagte das Erfordernis eines gesonderten Überleitungstarifvertrages zur
Weitergabe von Tariflohnerhöhungen ab dem Jahre 2008 aus dem Charakter des TV-
HKSI als Zwischenlösung auf dem Weg zu einer angestrebten einheitlichen tariflichen
Struktur für den Konzern folgert, kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus § 7 Abs. 4
TV-HKSI ergibt, ist ein solcher Überleitungstarifvertrag nur für den - vorliegend nicht
eingetretenen - Fall vorgesehen, dass ein Konzerntarifvertrag für den Bereich der
Akutkliniken - sei es zwischen der Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di oder HELIOS
Kliniken GmbH und ver.di - zustande kommt. Darüber hinaus zeigt sich an § 7 Abs. 4
TV-HKSI auch, dass die Tarifpartner in diesem Fall die Regelungen eines
Konzerntarifvertrag zum Zwecke der Vereinheitlichung der Tarifanwendung nicht
vorbehaltlos übernehmen wollen, sondern sich Modifikationen durch Berücksichtigung
der speziellen, insbesondere wirtschaftlichen, Verhältnisse der Beklagten einerseits und
der tariflichen sozialen Standards andererseits vorbehalten.
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3. Die Anwendung der Tariferhöhungen des Teil C "Besondere Regelungen für die
VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" ist nicht durch die
Regelung des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1
ausgeschlossen. Zwar ist dort geregelt, dass die Anwendung des TV Siegburg 1998 im
Hinblick auf die in § 2 TV Siegburg 1998 genannten Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes (BAT, BZT-A, BMT-G nebst dies ergänzenden Tarifverträge) - insoweit
abweichend von der dort vorgesehenen dynamischen Verweisung - statisch in deren
Fassung am 31.12.2004 erfolgt. Ergänzend hierzu erläutert Satz 2 Protokollnotiz zu § 2
Abs. 1 TV-HKSI, dass "insbesondere" eine Anwendung des Tarifvertrages für den
öffentlichen Dienst (TVöD) nicht erfolgen soll. Die statische Anwendung von BAT, BAT-
A, BMT-G in der am 31.12.2004 gültigen Fassung steht aber nach Satz 1 der
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 1 TV-HKSI unter dem Vorbehalt, dass der TV-HKSI nicht
ausdrücklich eine abweichende Regelung vorsieht. Dieser Vorbehalt betrifft auch den
TVöD, wie sich an der den Satz einleitenden Wortwahl "insbesondere" zeigt. Der die in
Satz 1 der Protokollnotiz genannten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ersetzende
TVöD wird somit hinsichtlich des Vorbehalts gleich behandelt. Der TV-HKSI enthält
Sonderregelungen zur Entgeltsteigerung. Zum einen in § 4 TV-HKSI für die Jahre 2006
und 2007 durch Gewährung von Einmalzahlungen und sodann systematisch folgend in
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der sich anschließenden Regelung für die Zeit ab 2008 unter der Überschrift
"Tariferhöhungen ab 2008".
4. Soweit die Beklagte meint, § 5 Satz 1 TV-HKSI betreffe Tariflohnerhöhungen der
statisch in Bezug genommenen Tarifverträge BAT, BZT-A, BMT-G, kann dem nicht
gefolgt werden.
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a) Bereits die Wortwahl der Norm ("entsprechend") zeigt, dass die Arbeitnehmer der
Beklagten ab dem Jahre 2008 hinsichtlich der Tariferhöhungen denjenigen
Arbeitnehmern gleichgestellt werden sollten, die unter dem Anwendungsbereich der
Tarifverträge für die VKA-Mitglieder unterfielen. Für diese Arbeitnehmer galten aber ab
dem 01.10.2005 die Tarifsteigerungen im Bereich des TVöD, hier in der speziellen
Modifikation der Anlage 2 zu Teil C für die Mitarbeiter in den Krankenhäuser im Bereich
des VKA gemäß Tarifeinigung vom 31.03.2008. Es war den Tarifvertragsparteien bei
Abschluss des TV-HKSI am 17.05.2006 bekannt, dass für die Arbeitnehmer im Bereich
des VKA zukünftig die Tarifsteigerungen des TVöD und nicht jene der ersetzten
Tarifverträge relevant sein würden. Unklarheit konnte allenfalls bestehen, ob für den
Bereich Krankenhäuser ab dem Jahre 2008 eine Sonderreglung getroffen wird. Hätten
die Tarifvertragsparteien atypisch eine Tariferhöhung auf der Grundlage bereits ersetzter
Tarifverträge gewollt, so hätten sie das auch deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Es
ist auch nicht sachgerecht, bereits ersetzte Tarifverträge zur Grundlage zu nehmen,
denn dies liefe faktisch auf einen Tariferhöhungsverzicht auf unabsehbare Zeit heraus.
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b) Die Anknüpfung der Tarifentgeltsteigerungen an Teil C "Besondere Regelungen für
die VKA" III. Anlage 2 "Besondere Regelungen für die Krankenhäuser" stellt entgegen
der Auffassung der Beklagten auch keine dem Postulat des TV-HKSI widersprechende
Überleitung in das Vergütungssystem des TVöD dar. Sie betrifft lediglich ein
Teilelement der Vergütung, die übrigen (grundlegenden) Vergütungsregelungen - z.B.
die Eingruppierung - sind nicht betroffen. Zwar bezieht sich die Tariferhöhung vom
31.03.2008 auf die Tabellenentgelte des TVöD, jedoch ist es sachgerecht, diese auf die
bei der Beklagten gewährte BAT-Vergütung anzuwenden. Nur so kann der mit der
Tariferhöhung bezweckte Ausgleich des Kaufkraftverlustes und die beabsichtigte
Gleichstellung hinsichtlich der Tariferhöhungen ab dem Jahre 2008 realisiert werden.
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5. Soweit die Beklagte geltend macht, die Tariferhöhung für VKA-Mitglieder im Jahre
2008 habe für Arbeitgeberseite wertmäßig unterhalb der prozentualen Steigerung von
1,6 % gelegen, weil im Gegenzug das nach § 18 Abs. 3 TVöD zu gewährende
Leistungsentgelt im VKA-Tarifgebiet West um 1 % vermindert worden sei, ist zu
bemerken, dass Anknüpfungspunkt des § 5 Satz 1 TV-HKSI nicht die Höhe der
Belastung des Arbeitgebers ist. Maßgebend ist vielmehr die Erhöhung des Tarifs, also
hier die Steigerung der Vergütung in Form des Tabellenentgelts. Andere
Entgeltbestandteile sind daher nicht zu berücksichtigen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
49
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, denn der Auslegung
der Tarifbestimmung kommt grundsätzliche Bedeutung zu, etwa 260 Parallelverfahren
sind anhängig.
50
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
52
R E V I S I O N
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eingelegt werden.
54
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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Bundesarbeitsgericht
56
Hugo-Preuß-Platz 1
57
99084 Erfurt
58
Fax: 0361 2636 2000
59
eingelegt werden.
60
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
61
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Weyergraf Erhard Kusel
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