Urteil des LAG Köln vom 10.04.2006

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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 50/06
Datum:
10.04.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 50/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 10443/05
Schlagworte:
Rechtsweg; Arbeitgeber; Stock-options
Normen:
§§ 2, 3 ArbGG, 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 2 Abs. 1
Nr. 3 und Nr. 4 a ArbGG grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn das
Arbeitsverhältnis gerade zwischen den Parteien des Rechtsstreits
besteht oder bestanden hat (hier: fehlende Zuständigkeit für Klage
gegen eine Konzernobergesellschaft im Hinblick auf Stock-options).
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 12.01.2006
– 19 Ca 10443/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 5.511,92 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für
Arbeitssachen für das Feststellungsbegehren des Klägers, mit Wirkung vom 23.03.2005
wirksam die Option zur Zuteilung von 502 Stück S -Options an A -Aktien ausgeübt zu
haben.
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Der Kläger war seit dem 01.04.1958 mit einer kurzen Unterbrechung in Unternehmen
des A -Konzerns tätig. Die Beklagte ist die deutsche Holding des A -Konzerns. Seit dem
01.06.1996 war der Kläger Prokurist bei der konzernangehörigen D Ä V AG, bei der er
am 31.01.2005 im gegenseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag ausschied.
3
Auf die Zuständigkeitsrüge der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
12.01.2006 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt
und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.
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Gegen den ihm am 17.01.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 31.01.2006
sofortige Beschwerde eingelegt, die er vor allem damit begründet, die Beklagte müsse
sich, auch wenn sie nicht seine Vertragsarbeitgeberin gewesen sei, jedenfalls
hinsichtlich der S -Options als Arbeitgeber behandeln lassen.
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Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss aus Rechtsgründen.
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II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, weil sie nach den §§ 17 a
Abs. 4 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden ist.
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2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht
verneint. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts lässt sich weder aus § 2 Abs. 1 Nr. 3
ArbGG noch aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 a ArbGG noch aus § 2 Abs. 3 ArbGG herleiten. Auf die
zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses kann zunächst Bezug
genommen werden.
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Wenn der Kläger den Hinweis des Arbeitsgerichts darauf, er sei nie Arbeitnehmer der
Beklagten gewesen, als einen rein formalen Standpunkt beanstandet und meint, die
Beklagte habe mindestens den Anschein einer Arbeitgeberstellung erzeugt, woran sie
sich festhalten lassen müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es mag dahinstehen,
ob und unter welchen Bedingungen auch Scheinarbeitnehmer und Scheinarbeitgeber
vor den Gerichten für Arbeitssachen klagen und verklagt werden können. Denn im
Streitfall fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, die Beklagte habe auch
nur teilweise im Hinblick auf die Einräumung von S -Options eine Arbeitgeberstellung
gegenüber dem Kläger innegehabt oder zumindest einen entsprechenden Rechtsschein
erzeugt. Dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 15.04.2002
(Kopie Bl. 6 d. A.) lässt sich nur entnehmen, dass die französische Konzern-
Muttergesellschaft sich auf Vorschlag der Beklagten bereit erklärt habe, ihm S -Options
zu gewähren. Konkrete arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der
Beklagten wurden damit nicht begründet. Auch die Rechtsfrage, inwieweit durch die
Zusage der Konzern-Muttergesellschaft Pflichten der inländischen Tochtergesellschaft,
die Arbeitgeberin des Klägers war, begründet wurden, bedarf keiner Entscheidung, weil
diese nicht Beklagte dieses Rechtsstreits ist.
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Der Kläger macht seine Ansprüche gerade nicht aus dem früheren Arbeitsverhältnis zur
Firma D Ä V AG geltend. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den
Fällen, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 12.02.2003 (10 AZR
299/02, NJW 2003, 1755) und des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.03.1998 (3
Sa 1452/97, NZA 1999, 981) zugrunde lagen.
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Da die streitbefangenen Ansprüche nicht aus einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten
resultieren, die Beklagte als Konzern-Holding vielmehr zu keiner Zeit Arbeitgeber des
Klägers war, sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4a ArbGG nicht
gegeben. Danach muss das Arbeitsverhältnis gerade zwischen den Parteien des
Rechtsstreits bestehen oder bestanden haben (vgl. BAG vom 29.03.2000 – 5 AZB
12
69/99, juris; BAG vom 15.03.2000 – 5 AZB 70/99, NJW 2000, 2690). Wegen des
enumerativen
es auch nicht aus, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche einen Vergütungsbezug
haben, also "arbeitsrechtlicher" Natur sind (vgl. HWK/Ziemann, § 2 ArbGG, Rz. 3). Da
der Kläger auch keine arbeitsvertraglichen Ansprüche gegenüber der
Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin nach den Grundsätzen
der Konzernhaftung geltend macht, scheidet auch eine Zuständigkeit nach § 3 ArbGG
unter dem Aspekt der Rechtsnachfolge aus (vgl. hierzu näher BAG vom 15.03.2000 – 5
AZB 70/99, NJW 2000, 2690).
Schließlich ist auch keine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG
begründet, weil ein Rechtsstreit gegen die Vertragsarbeitgeberin des Klägers, für den
der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne weiteres eröffnet wäre, nicht
anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist.
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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die
Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5
GVG liegen nicht.
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(Dr. Kalb)
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