Urteil des LAG Köln vom 26.07.2002

LArbG Köln: freiwillige leistung, abschlag, altersrente, arbeitsgericht, form, zusatzrente, betriebsrat, firma, zahl, produkt

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 232/02
Datum:
26.07.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 232/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 (15) Ca 2142/01
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung, ergänzende Auslegung,
versicherungsmathematischer Abschlag
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die Zulässigkeit eines versicherungsmathematischen Abschlags für
Betriebsrenten (vgl. § 6 Nr. 3 23.01.01 AP BetrAVG § 2 Nr. 35; 24.07.01
DB 2002, 588) kann sich aus einer ergänzenden Auslegung der
Versorgungsordnung ergeben.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 04.10.2001 - 11 (15) Ca 2142/01 - wird zurückgewiesen. Auf die
Berufung der Beklagten wird dieses Urteil abgeändert: Die Klage wird
insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu
tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente. Im Einzelnen geht der Streit
darum, wie ein in § 4 Abs. 2 der Versorgungsordnung vorgesehener zusätzlicher
Rentenanteil wegen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das
Einkommen des Arbeitnehmers in einzelnen Jahren zu berechnen sei, sowie um die
Frage, ob der Kläger infolge seines Rentenbezuges ab dem Alter von 60 Jahren und
fünf Monaten einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % für 43 Monate -
wie es die Beklagte vorgenommen hat - oder nur für 24 Monate, wie der Kläger es
vertritt, hinzunehmen hat.
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Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 ZPO auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat zum ersten Streitpunkt der Beklagten, zum zweiten dem Kläger
Recht gegeben. Gegen das dem Kläger am 13.02.2002 zugestellte erstinstanzliche
Urteil hat dieser am 12.03.2002 Berufung eingelegt und diese am 10.04.2002
begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 18.02.2002 zugestellt wurde, hat am
18.03.2002 Berufung eingelegt und diese am 18.04.2002 begründet.
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Die Parteien verfolgen im Wesentlichen mit Rechtsausführungen ihr jeweiliges
Prozessziel weiter.
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Der Kläger trägt vor, bis November 1998 habe die Beklagte die Regelung in § 4 Abs. 2
so ausgelegt, dass für die "Zusatzrente" alle Dienstjahre in Ansatz gebracht worden
seien. Die ohne eine Änderung der in alle Arbeitsverträge gleichermaßen einbezogenen
Versorgungsordnung von der Beklagten angeblich beschlossene nachteilige Auslegung
des § 4 Abs. 2 der Versorgungsordnung für alle nach dem November 1998 in
Ruhestand getretenen Arbeitnehmer sei nicht ohne Verstoß gegen den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz möglich.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2001,
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11 (15) Ca 2142/01, abzuändern, soweit es die
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Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen,
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1. an den Kläger 5.317,30 EUR (entspricht
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10.399,74 DM) nebst 4 % Zinsen aus
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jeweils 204,51 EUR (entspricht 399,99 DM)
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seit dem 01.02.2000, 01.03.2000,
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01.04.2000, sowie 5 % Zinsen über dem
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Basiszinssatz aus jeweils 204,51 EUR (ent-
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spricht 399,99 DM) seit dem 01.05.2000,
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01.06.2000, 01.07.2000, 01.08.2000,
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01.09.2000, 01.10.2000, 01.11.2000,
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01.12.2000, 01.01.2001, 01.02.2001,
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01.03.2001, 01.04.2001, 01.05.2001,
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01.06.2001, 01.07.2001, 01.08.2001,
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01.09.2001, 01.10.2001, 01.11.2001,
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01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002
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sowie 01.03.2002 zu zahlen,
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1. an den Kläger weitere 306,76 EUR nebst 5 %
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Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils
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153,38 EUR seit dem 01.12.2000 und dem
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01.12.2001 zu zahlen.
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2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
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aufzuerlegen.
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3. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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1. das angefochtene Urteil abzuändern und die
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Klage auch insoweit abzuweisen, wie das
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Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat,
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2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, es seien ihr nur zwei Fälle bekannt, in denen eine Mitarbeiterin
der Personalabteilung die Betriebsrente nach § 4 Abs. 2 tatsächlich so errechnet habe,
wie es der Kläger jetzt in Anspruch nehmen möchte. Die Personalabteilung habe später
die Behandlung dieser beiden Einzelfälle als fehlerhaft erkannt und veranlasst, dass
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sich solche Fehler in der Zukunft nicht wiederholten.
Zur Frage des versicherungsmathematischen Abschlages behauptet die Beklagte, dass
es bei ihr eine mit dem Betriebsrat abgestimmte Praxis in der Form einer
Regelungsabrede des Inhalts gebe, dass auch bei Inanspruchnahme der Betriebsrente
vor Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. des 62. Lebensjahres ein
versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorzeitigen
Inanspruchnahme vorgenommen werde, wobei hier dem Schwerbehinderten dieser
Abschlag für zwölf Monate "geschenkt" werde.
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Sie, die Beklagte, habe die Regelung auch in genau dieser Weise praktiziert (die
entsprechende Praxis bestreitet der Kläger nicht).
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Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf zwei Aktenvermerke. In einem
von dem damals für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer
unterzeichneten Aktenvermerk vom 10.08.1979 heißt es:
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Betr.: Firmenrente bei Schwerbehinderten, die von der
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Möglichkeit der vorzeitigen Altersrente aus der ge-
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setzlichen Rentenversicherung Gebrauch machen
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Im § 6 des Betriebsrentengesetzes ist festgelegt:
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"Einem Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus
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der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung
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des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, sind auf
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sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und
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sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen
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der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren."
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Dieser Forderung wurde entsprechend der bisherigen
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Möglichkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
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in Ziffer 2 des Nachtrags vom 21.10.1976 zur Ver-
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sorgungsordnung der Firma 4711 vom 1. Juli 1969 und
113
in § 4 Abs. 3 der Versorgungsordnung 1976 vom
114
22.12.1976 Rechnung getragen.
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Nach der Erweiterung der Möglichkeiten für Schwerbe-
116
hinderte, vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen
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Rentenversicherung zu beantragen, ist auch die Firmen-
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rente entsprechend früher zu gewähren.
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Unter Berücksichtigung der bisherigen Regelung ge-
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schieht dies unter Kürzung der Firmenrente um 0,5 %
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ihres Wertes für jeden vollen Kalendermonat, für den
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die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ge-
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währt wird. Bei Schwerbehinderten, die mit dem 62.
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Lebensjahr oder früher wegen Altersrente aus der ge-
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setzlichen Rentenversicherung ausscheiden, wird auf
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eine Kürzung in Höhe von 12 Monaten a 0,5 % ver-
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zichtet.
128
Ein von zwei ehemaligen Geschäftsführern der Beklagten unterzeichneter Aktenvermerk
vom 30.11.1979 lautet:
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Geschäftsleitung und Betriebsrat der Firma 4711
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sind sich darin einig, dass nach der Herabsetzung des
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Rentenalters für Schwerbehinderte durch das 5. Renten-
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versicherungs-Änderungsgesetz vom 06.11.1978 der
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Absatz 2 Satz 3 der Betriebsvereinbarung zur Ver-
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sorgungsordnung vom 21.10.1976 dahingehend zu ver-
135
stehen ist, dass eine Kürzung der Rente von Schwerbe-
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hinderten, die zwischen dem 60. und 62. Lebensjahr
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ausscheiden, erst vom jeweils folgenden Lebensjahr
138
an in Kraft tritt.
139
Das gilt gleichermaßen für die Versorgungsordnung
140
1976 vom 22.12.1976.
141
Kopie:
142
Herrn Dr. Janowsky
143
Herrn Kluth
144
Betriebsrat
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe
147
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers
hatte in der Sache keinen Erfolg. Erfolg hatte dagegen die ebenfalls zulässige, form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
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1. Hinsichtlich der Auslegung des § 4 Abs. 2 der Versorgungsordnung folgt die
Kammer im Ergebnis der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Für die
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Zusatzrente sind nur diejenigen Jahre maßgebend, in denen das Einkommen über der
Beitragsbemessungsgrenze lag.
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Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass das Wort "jeweilig" in § 4 Satz 3 für sich
genommen insoweit nicht eindeutig ist. Denn in Verbindung mit dem vorhergehenden
Wort "rentenfähige Einkommen" und der Definition des rentenfähigen Einkommens in §
6 könnte sich dieses "jeweilig" auf eben das letzte Kalenderjahr vor Eintritt des
Versorgungsfalles beziehen. Bezieht es sich darauf, dann regelt § 4 Abs. 2 Satz 3
zunächst nur einen prozentualen Zuschlag, der sich allein aus dem letzten Jahr vor
Eintritt des Versorgungsfalles berechnet. Wie weit dieser Zuschlag auch für
vorangegangene Jahre gewährt wird, ist dann damit nicht geregelt. Dieses ergibt sich
dann zunächst aus § 4 Abs. 2 Satz 4. Dieser lautet:
151
"Soweit für vorangegangene Jahre die prozentualen Zuschläge niedriger waren,
werden diese auf den zuletzt festgestellten prozentualen Zuschlag erhöht."
152
Dieser Satz ist eindeutig. Er setzt voraus, dass für "vorangegangene Jahre" (nicht: "die"
vorangegangenen Jahre) prozentuale Zuschläge niedriger waren. Er setzt damit voraus,
dass es in vorangegangenen Jahren überhaupt Zuschläge gab. Auch ein niedrigerer
Zuschlag ist ein Zuschlag.
153
Die vom Kläger angeführten "Gesetze der Mathematik" führen hier nicht weiter. Auch
wenn die Zahl Null eine Zahl ist, ist damit ein Null-Zuschlag noch nicht ein Zuschlag,
sondern kein Zuschlag. Dass - wie der Kläger darzulegen versucht - auch "kein
Zuschlag" "ein Zuschlag" ist, mutet nicht nur - wie der Kläger selbst sieht - befremdlich
an, sondern entspricht auch nicht wie er meint, den "Gesetzen der Mathematik". Es
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entspricht nicht einmal einfachen Gesetzen der Logik.
Auch § 4 Abs. 2 Satz 2 spricht nicht für die vom Kläger gewünschte Auslegung. Wenn
dort geregelt ist, dass die Zusatzrente aus einem
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prozentualen Zuschlag zum Steigerungsbetrag besteht und auf § 4 Abs. 1 verwiesen ist,
so steht dort eben nicht, wie der Kläger es liest, zu "jedem" Steigerungsbetrag. § 4 Abs.
1 enthält im Übrigen mehrere Faktoren: Die "Steigerungsbeträge von je 75 %", die
anrechnungsfähigen Dienstjahre und das rentenfähige Einkommen. Es ist in § 4 Abs. 2
Satz 2 nicht auf das Produkt aus diesen Faktoren verwiesen, sondern ausschließlich auf
den "Steigerungsbetrag".
156
1. Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, dass die Beklagte in der Vergangenheit
die Regelung in seinem Sinne ausgelegt habe und insoweit eine
Ungleichbehandlung sieht, hat die Beklagte dazu vorgetragen, es seien nur zwei
Fälle bekannt, in denen Mitarbeiter der Personalabteilung tatsächlich so gerechnet
hätten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keine weiteren
Fälle vorgetragen.
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Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz besteht aus zwei Gründen nicht:
Zum einen kann bei zwei Fällen nicht von einer generellen Regelung ausgegangen
werden. Zum zweiten handelt es sich nicht um eine
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freiwillige Leistung, sondern schlicht um die Auslegung einer in ihren Voraussetzungen
geregelten Leistung. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, bei einem von seinen insoweit
zuständigen Arbeitnehmern begangenen Auslegungsirrtum diesen für spätere Fälle zu
korrigieren.
159
Auch die Unklarheitenregelung, auf die der Kläger sich weiterhin beruft, hilft nicht weiter.
Die Regelung ist klar und im logischen Sinne sogar eindeutig.
160
1. Die Berechnung des Arbeitsgerichts ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als dieses
das durch die Multiplikation der angerechneten Dienstjahre mit dem unstreitigen
prozentualen Zuschlag in Höhe von 9 % ermittelte Produkt mit dem aus § 4 Abs. 1
der Versorgungsordnung entnommenen Steigerungsfaktor 0,75 % multipliziert hat.
Das Arbeitsgericht hat insofern zu Recht darauf abgehoben, dass § 4 Abs. 2 Satz
2 einen prozentualen Zuschlag "zum Steigerungsbetrag" vorsieht. Wenn nach
diesem Wort der Klammerzusatz
161
(§ 4 Abs. 1 ) steht und der Kläger daraus entnimmt, dass mit dem Wort
"Steigerungsbetrag" nicht lediglich der Faktor 0,75 gemeint sei, sondern "der gesamte
aus dem Rechenvorgang nach § 4 Abs. 1 ermittelte Betrag der Grundrente", so ist
dieses offensichtlich falsch. Wie bereits dargestellt, enthält § 4 Abs. 1 drei Faktoren. Es
ist eindeutig nur auf den Faktor "Steigerungsbetrag" verwiesen.
162
Hinzuzufügen wäre noch, dass § 4 Abs. 1 von "Steigerungsbeträgen" (Plural) spricht, §
4 Abs. 2 Satz 2 indes nur im Singular von "Steigerungsbetrag". Auch dieses ist ein
weiteres Argument dafür, dass es nur auf das jeweilige Jahr ankommen kann, in dem
die Voraussetzungen für einen Zuschlag erfüllt sind.
163
1. Die Klage war indes auch insoweit abzuweisen, als der Kläger sich dagegen
wehrt, dass der in § 3 des Nachtrags vom 21.10.1976 vorgesehene
versicherungsmathematische Abschlag von 0,5 % für drei Jahre und sieben
Monate, d. h. 43 Monate, also so, als sei der Kläger mit 61 Jahren und fünf
Monaten ausgeschieden, vorgenommen wird.
164
Das Arbeitsgericht hat zunächst Recht mit seinem Hinweis darauf, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.09.1980 AP BetrAVG § 6 Nr. 3;
23.01.2001 AP BetrAVG § 2 Nr. 35; 24.07.2001 DB 2002, 588) für Betriebsrentner, die
unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis in die Betriebsrente ausgeschieden sind, ein
versicherungsmathematischer Abschlag nur dann gerechtfertigt ist, wenn er in der
Versorgungszusage selbst vorgesehen ist. Demgegenüber lässt das
Bundesarbeitsgericht für Betriebsrentner, die nur mit einer unverfallbaren
Versorgungsanwartschaft ausgeschieden sind, auch ohne eine Regelung in der
Versorgungsordnung neben der zeitanteiligen Kürzung nach § 2 BetrAVG eine zweite
zeitanteilige Kürzung bezogen auf das Verhältnis zwischen vorgezogener
Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen Altersgrenze zu (sog. untechnischer
versicherungsmathematischer Abschlag) (vgl. BAG 24.07.2001 und 23.01.2001 a.a.O.).
165
Im vorliegenden Fall enthält die Versorgungsordnung die Regelung eines
versicherungsmathematischen Abschlags, deren - ergänzende - Auslegung ergibt, dass
sie auch für den Fall gelten soll, in dem der Arbeitnehmer vor dem 62. Lebensjahr
ausscheidet. Die Ergänzung der Versorgungsordnung im Nachtrag vom 21.10.1976
lautet wie folgt:
166
"§ 3 wird um folgenden Absatz 1 a) ergänzt:
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Als Eintritt des Versorgungsfalles für die Altersrente
168
gilt für männliche Betriebsangehörige ferner das Aus-
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scheiden nach Vollendung des 62. Lebensjahres, wenn
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sie durch Vorlage des Rentenbescheides eines Sozial-
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versicherungsträgers nachweisen, dass sie von da ab
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Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung
173
(§ 25 AVG, § 1348 RVO) beziehen. Die sich gem. § 4
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Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 ergebende Altersrente wird in
175
diesem Fall für jeden vollen Kalendermonat, für den die
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Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt
177
wird, um 0,5 % ihres Wertes gekürzt. Bei Schwerbe-
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hinderten, die bereits mit dem 62. Lebensjahr aus-
179
scheiden, tritt die Kürzung um 0,5 % erst vom
180
63. Lebensjahr in Kraft. Die Rentenzahlung endet,
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wenn der Betriebsangehörige eine Erwerbstätigkeit
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oder entgeltliche Beschäftigung ausübt, die über
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eine in der gesetzlichen Rentenversicherung zuge-
184
lassenen Nebenbeschäftigung hinausgeht."
185
Das Arbeitsgericht hat Anhaltspunkte dafür vermisst, dass eine derartige Rentenkürzung
auch für darüber hinausgehende Zeiten vor Vollendung des 62. Lebensjahres einsetzen
sollten. Solche Anhaltspunkte sind indessen nach Auffassung der erkennenden
Kammer sowohl im Wortlaut als auch aus dem systematischen Hintergrund der
Regelung gegeben.
186
Der für den - schwerbehinderten - Kläger geltende Satz: "Bei Schwerbehinderten, die
bereits mit dem 62. Lebensjahr ausscheiden, tritt die Kürzung um 0,5 % erst mit dem 63.
Lebensjahr in Kraft", geht nach seinem Wortlaut davon aus, dass frühestens ein
Ausscheiden mit dem 62. Lebensjahr in Betracht kommt ("bereits"). Dieses entspricht
systematisch dem Eingangssatz, der als Ausnahme zu dem in § 3 der
Versorgungsordnung für männliche Arbeitnehmer genannten 65. Lebensjahr gilt. In
diesem Satz 1 ist geregelt, dass als Eintritt des Versorgungsfalles für die Altersrente für
männliche Betriebsangehörige auch das Ausscheiden nach Vollendung des 62.
Lebensjahres gilt, wenn sie nachweisen, dass sie von da ab Altersruhegeld aus der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Die Versorgungsordnung geht damit in
diesem Nachtrag davon aus, dass frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres für
männliche Arbeitnehmer überhaupt eine Vollrente bezogen werden kann.
187
Dieses entsprach, wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist, der zum Zeitpunkt des
Erlasses des Nachtrages geltenden Lage, dass die Vollendung des 62. Lebensjahres
seinerzeit der frühestmögliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen
Altersruhegeldes für Männer war.
188
Diese Regelung ist lückenhaft geworden, nachdem der Gesetzgeber im Sozialrecht des
Zugangsalters zum vorgezogenen Altersruhegeld in der Folgezeit weiter abgesenkt hat.
Im Rahmen einer ergänzenden Auslegung der Versorgungsordnung ist daher zu prüfen,
welche Regelung die Betriebspartner getroffen hätten, wenn dieser Fall von ihnen
bedacht worden wäre (vgl. BAG 11.08.1987 AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG
Hinterbliebenenversorgung).
189
Berücksichtigt man, dass die Betriebspartner in dem Nachtrag den Eintritt des
Versorgungsfalles auf den damals frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme
von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt und
gleichzeitig einen versicherungsmathematischen Abschlag "für jeden Kalendermonat,
für den die Rente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt wird" vorgesehen
haben, berücksichtigt man ferner, dass für
190
Schwerbehinderte ebenfalls von einem frühestmöglichen Ausscheiden mit dem 62.
Lebensjahr in der Regelung ausgegangen wurde und für diese auf dieser Basis die
Kürzung erst mit dem 63. Lebensjahr in Kraft treten sollte, so erschließt sich der Sinn
und Zweck der Regelung dahingehend, dass bei vorzeitigem Ausscheiden auf Grund
vorgezogenen Altersruhegeldes grundsätzlich für jeden Kalendermonat, für den die
Rente vor Vollendung vor dem 65. Lebensjahres gewährt wird, die Kürzung von 0,5 %
hinzunehmen ist, für Schwerbehinderte indes abzüglich eines Jahres.
191
Sinn und Zweck des versicherungsmathematischen Abschlags ist es, das in der
Versorgungsordnung festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Falle
des § 6 BetrAVG auszugleichen, das sich daraus ergibt, dass der Arbeitnehmer die
erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der
Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. BAG 24.07.2001 a.a.O.).
Dieses stellt eine angemessene Reaktion auf den auszugleichenden Eingriff in das
Aequivalenzverhältnis dar (BAG a.a.O.).
192
Es wäre schließlich ein unsinniges Ergebnis, wenn diejenigen Arbeitnehmer, die vor
dem 62. Lebensjahr ausscheiden, durch das Einsetzen des
versicherungsmathematischen Abschlags erst mit dem 62. - bzw. bei
Schwerbehinderten mit dem 63. Lebensjahres - gegenüber denjenigen Arbeitnehmern
einen unproportionalen Vorteil erhielten, die erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres
ausscheiden.
193
Nach Sinn und Zweck der Regelung muss daher die durch die spätere sozialrechtliche
Entwicklung entstandene Lücke so gefüllt werden, dass für nicht schwerbehinderte
Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat, für den die Rente vor Vollendung des 65.
Lebensjahres gewährt wird, eine Kürzung von 0,6 % erfolgt, für Schwerbehinderte
dagegen abzüglich von zwölf Monaten.
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Dem ist die Beklagte genau nachgekommen. Der Kläger ist im Alter von 60 Jahren und
fünf Monaten ausgeschieden, also vier Jahre und sieben Monate, d. h. 55 Monate vor
Vollendung des 65. Lebensjahres. Zieht man
195
davon zwölf Monate ab, so ist die Kürzung für 43 Monate zu berücksichtigen. Das ergibt
einen Abzug von 21,5 %, den die Beklagte vorgenommen hat.
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Die Klage war damit insgesamt abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
198
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
200
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
Bundesarbeitsgericht
201
Hugo-Preuß-Platz 1
202
99084 Erfurt
203
Fax: (0361) 2636 - 2000
204
anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
205