Urteil des LAG Köln vom 09.12.2008

LArbG Köln: arbeitsgericht, anfechtung, arbeitsrecht, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 440/08
Datum:
09.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 440/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 3163/07
Schlagworte:
Streitwert - Urteil - Anfechtung
Normen:
§ 61 Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist
eine besondere Anfechtung nicht statthaft, sofern das Arbeitsgericht
ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht gleichzeitig auch den
Gebührenstreitwert festgesetzt hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die
Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Februar
2008
– 10 Ca 3163/07 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist nach § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie
nicht statthaft ist.
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Gegen die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil ist eine besondere
Anfechtung regelmäßig nicht statthaft. Denn die Festsetzung des Streitwerts im Urteil (§
61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für die Zulässigkeit der Berufung von Bedeutung
(Rechtsmittelstreitwert). Sie ist als Urteilsbestandteil nicht gesondert beschwerdefähig
(vgl. BAG EzA Nr. 12 zu § 64 ArbGG 1979; LAG Köln EzA Nr. 13 zu § 64 ArbGG und
Beschluss vom 13. April 2006 – 9 Ta 151/06 -; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 2. März
2000 – 7 Ta 39/00 -; juris ; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl.,
§ 61 Rdn 15 ; Schwab/Weth/Berscheid, ArbGG, 2. Aufl., § 61 Rdn. 13 a).
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Aus der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass das Arbeitsgericht
ausschließlich den Rechtsmittelstreitwert und nicht etwa gleichzeitig auch den
Gebührenstreitwert festgesetzt hat (vgl. dazu: LAG Düsseldorf a.a.O.). Das
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Arbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung im
Urteil nach § 61 Abs.1 ArbGG erfolgt ist.
Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November
2008 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gesonderte
Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG oder nach § 33 RVG
beim Arbeitsgericht Köln beantragen kann. Gegen die dann erfolgte Festsetzung kann
er ggf. auch Rechtsmittel nach § 68 GKG bzw. § 33 Abs. 3 RVG einlegen (vgl.
Schwab/Weth/Berscheid, a.a.O., § 61 Rdn. 13 a).
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Gleichwohl besteht er auf der Entscheidung über die Beschwerde, obwohl deren
Zurückweisung als unstatthaft in dem Schreiben vom 6. November 2008 bereits
angekündigt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
8
Schwartz
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