Urteil des LAG Köln vom 16.12.2003

LArbG Köln: befristung, arbeitsgericht, schule, stadt, zustellung, vorrat, beschäftigungspflicht, feststellungsklage, form, offenkundig

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 525/03
Datum:
16.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 525/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7660/02
Schlagworte:
Berufungsbegründung vor der Zustellung des in vollständiger Form
abgesetzten Urteils erster Instanz, Entfristungsklage, Mitbestimmung des
Personalrats, Verbrauch des Zustimmungsverfahrens, Verlängerung der
Befristung.
Normen:
§§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW, § 17 S. 1 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Stellt ein öffentlicher Arbeitgeber Mitarbeiter befristet ein, ohne zuvor
die Zustimmung des Personalrats nach §§ 66 Abs. 1, § 72 Abs. 1 Nr. 1
LPVG NW eingeholt zu haben, ist die Befristungsabrede unwirksam.
2. Mit der befristeten Einstellung des Arbeitnehmers ist die Zustimmung
des Personalrats für eine Folgebefristung verbracht, auch wenn der
Personalrat ursprünglich die Zustimmung für einen längeren Zeitraum
erteilt hatte, der Arbeitgeber ihn aber zunächst nicht voll ausgeschöpft
hat. Eine Zustimmung "auf Vorrat" ist unzulässig.
Tenor:
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Teil-Urteil
des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2003 - 6 Ca 7660/02 -
wird zurückgewiesen.
2. Unter Zurückweisung im Übrigen wird das Teil-Urteil des
Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2003 - 6 Ca 7660/02 -
auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und
zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien aufgrund der Befristung nicht zum
17.07.2002 beendet worden ist.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin
als Lehrerin an einer Schule, die zum Zuständig-
keitsbereich des Schulamtes für die Stadt Köln
gehört, weiter zu beschäftigen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit der Befristung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.08.2002 sowie um ihre Weiterbeschäftigung.
2
Die heute 47 jährige Klägerin ist Diplom-Sportlehrerin. Seit dem 26.01.1996 ist sie
aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen mit dem beklagten Land als
Sportlehrerin in Kölner Schulen tätig, seit dem 16.04.1997 in der F -Schule, einer Schule
für Lernbehinderte auf der S in K .
3
Am 7.08.2000 hatte das Schulamt der Stadt Köln den Personalrat schriftlich angehört zu
einer weiteren befristeten Beschäftigung der Klägerin ab dem 14.08.2000 "bis
07.05.2001 bzw. der genehmigten EZU". Unter "Begründung der Maßnahme" findet sich
der Eintrag:
4
"EZU - V. F. R -S . Hatte dort bisher die EZU-V W ."
5
In der für die Entscheidung des Personalrats vorgesehenen Rubrik des
Anhörungsbogens ist hinter das formularmäßig vorgegebene Wort "Zustimmung" der
handschriftliche Zusatz "mündl. vorab 3/VIII" sowie eine Namensparaphe gesetzt.
6
Unter dem 07./09.08.2000 schlossen die Parteien einen befristeten Vertrag für die Zeit
vom 14.08.2000 bis zum 07.05.2001 nach Nr. 1 Buchstabe c) SR 2 y BAT. Unter Ziffer 2
des Vertrages heißt es:
7
"Es besteht konkreter Vertretungsbedarf wegen der Beurlaubung
(Erziehungsurlaub) des Lehrers / der Lehrerin Ulrike R -S ... ."
8
Anfang 2001 beantragte Frau R -S die Verlängerung ihres Erziehungsurlaubs bis
August 2002. Dies nahm der zuständige Schulleiter zum Anlass, mit Schreiben vom
9
30.03.2001 für Frau R -S bis zum Ende des Erziehungsurlaubs eine Vertretungskraft
beim Schulamt anzufordern. Dazu schlug er die Klägerin vor. Am 27.03./20.04.2001
schlossen die Klägerin und das beklagte Land letztmalig einen befristeten
Arbeitsvertrag für die Zeit vom 08.05.2001 bis zum 17.07.2002. In § 1 Absatz 2 und 3
dieses Arbeitsvertrages ist unter anderem festgehalten:
"Es besteht weiterhin konkreter Vertretungsbedarf wegen des durch
Erziehungsurlaub bedingten Ausfalls des Lehrers / der Lehrerin Ursula R -S .
10
...
11
Bei einer (vorzeitigen) Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit durch
Herrn/Frau R -S ... erfolgt bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages im gegenseitigen
Einvernehmen ein entsprechender Einsatz an einer anderen Schule im Bereich
des Schulamtes für die S K ."
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Das beklagte Land unterließ es, den Personalrat vor Abschluss dieser weiteren
Befristung zu beteiligen.
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Wegen der Arbeitsverträge im einzelnen sowie den jeweiligen Personalratsanhörungen
wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Blatt 9 bis 55 ff. der Akte) ergänzend Bezug
genommen; ferner wird auf die chronologische Abfolge der Verträge (Blatt 30 der Akte)
verwiesen.
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Nachdem das beklagte Land die Klägerin über den 17.07.2002 hinaus nicht
weiterbeschäftigt hatte, hat diese am 25.07.2002 beim Arbeitsgericht Klage gegen die
Beendigung aufgrund Befristung erhoben und Weiterbeschäftigung verlangt. Zudem hat
sie klageweise Höhergruppierung verlangt. Sie hat hinsichtlich der Entfristung die
Auffassung vertreten, die Befristung sei bereits mangels Beteiligung des Personalrats
vor Abschluss des letzten Arbeitsvertrages unwirksam. Dem hat das beklagte Land
entgegen gehalten, durch die Formulierung des Antrags auf Zustimmung zur Befristung
für die Zeit vom 14.08.2000 bis 07.05.2001 bzw. der genehmigten Elternzeit bei der
vorletzten Befristung im August 2000 sei "auf Vorrat" bereits eine Zustimmung für eine
Verlängerung der Befristung erteilt worden. Allen Verfahrensbeteiligten sei bekannt
gewesen, dass der Arbeitsvertrag ohne erneute Anhörung verlängert werden sollte,
wenn auch der Erziehungsurlaub verlängert würde. Diese Vorgehensweise sei aus
Gründen der Arbeitsökonomie zwischen Dienststelle und Personalrat abgesprochen.
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Das Arbeitsgericht Köln hat den Höhergruppierungsantrag für nicht entscheidungsreif
gehalten und im übrigen durch Teilurteil vom 03.04.2002 - 6 Ca 7660/02 - für Recht
erkannt:
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der
Befristung nicht zum 17.07.2002 beendet worden ist.
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2. Die Klage auf Weiterbeschäftigung wird abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die
Befristungsabrede sei unwirksam, da vor Abschluss der streitgegenständlichen
Befristung nicht die nach § 72 LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats
eingeholt worden sei. Die Beteiligung sei auch nicht entbehrlich gewesen im Hinblick
19
auf die Beteiligung des Personalrats anlässlich der vorletzten Befristung. Wegen
weiterer Einzelheiten der Entscheidung wird auf Blatt 145 bis 153 der Akten verwiesen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Das Teil-Urteil
wurde der Beklagten unter dem 01.09.2003 zugestellt, die Berufung ging am
26.09.2003, die Berufungsbegründung am 03.11.2003, einem Montag, bei dem
Landesarbeitsgericht ein. Die Klägerin legte bereits am 06.05.2003 schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Berufung ein, die sie am 20.05.2003 wie folgt begründet:
20
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich der mit der Berufung weiter
verfolgte Weiterbeschäftigungsanspruch aus der Rechtsprechung des Großen Senats
des Bundesarbeitsgerichts.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.200
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6 Ca 7660/02 - teilweise abzuändern und die Be-
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25
klagte auch zu verurteilen, die Klägerin im Falle des
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Obsiegens des Entfristungsantrages als Lehrerin an
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einer Schule, die zum Zuständigkeitsbereich des Schul-
28
amtes der Stadt Köln gehört, weiter zu beschäftigen.
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30
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie das
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Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2003
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- 6 Ca 7660/02 teilweise abzuändern und die Klage
34
insgesamt abzuweisen.
35
Hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Klage verteidigt das beklagte Land unter
Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die erstinstanzliche Entscheidung.
Soweit das Arbeitsgericht die Befristung für unwirksam gehalten und der
Entfristungsklage entsprochen habe, rügt es, dass Arbeitsgericht eine nochmalige
Beteiligung des Personalrats nach § 72 für erforderlich gehalten habe. Das
Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW sei beachtet
36
worden. Denn der Vertrag vom 27.03./20.04.2001 sei lediglich ein unselbständiger
Verlängerungsantrag, der von der Zustimmung des Personalrats im August 2000
inhaltlich voll mit umfasst gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt sie
insoweit das angefochtene Urteil. Die Klägerin stellt sich weiterhin auf den Standpunkt,
ihr Arbeitsverhältnis sei wegen Verstoßes gegen das Mitbestimmungsgebot des § 72
LPVG in unzulässiger Weise befristet und deshalb in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
übergegangen. Soweit sich das beklagte Land auf die Beteiligung des Personalrats im
August 2000 stützt, sei diese ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Aus der in der
Personalakte der Klägerin befindlichen Datenabfolge ergebe sich, dass aufgrund der
dort dokumentierten Zeitabfolge die Zustimmung des Personalrats erst nach Abschluss
des Vertrages am 09.08.2000 erfolgt sein könne.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
41
I.
statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet
worden sind (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).
Zurecht hat das beklagte Land vor dem Hintergrund der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 06.03.2003 (- 2 AZR 596/02 - BB 2003, 1561) die Rüge der
unzulässigen Berufung seitens der Klägerin wegen der Berufungsbegründung vor
Bekanntwerden der Entscheidungsgründe nicht weiter aufrecht erhalten. Denn eine
Berufung kann auch vor der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils
erster Instanz ordnungsgemäß begründet werden, wenn der Berufungsführer auf andere
Weise - etwa durch hinreichend deutliche Erläuterungen des Gerichts in der mündlichen
Verhandlung, durch einen Hinweisbeschluss oder durch eine mündliche
Urteilsbegründung - Kenntnis von den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils
erlangt hat oder diese für ihn aus sonstigen Umständen offenkundig waren. Setzt sich
die Berufungsbegründung vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und ohne
Kenntnis von dessen Entscheidungsgründen mit diesen im Vorgriff hypothetisch
auseinander, so reicht dies aus (BAG aaO.).
42
II.
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Die Entfristungsklage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 17.07.2002 beendet
worden ist.
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1. Die Klägerin hat innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG und damit
fristgerecht die gerichtliche Feststellung begehrt, ihr Arbeitsverhältnis sei auf Grund der
im Vertrag vom 27.03./20.04.2001 vereinbarten Befristung nicht zum 17.07.2002
beendet worden.
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beendet worden.
2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die im Arbeitsvertrag vom
27.03./20.04.2001 vereinbarte Befristung ist unwirksam, weil die für die Befristung von
Arbeitsverhältnissen nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche
Zustimmung fehlt.
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a) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur
mit seiner Zustimmung getroffen werden, § 66 Abs. 1 LPVG NW. Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1
LPVG NW hat der Personalrat in Personalangelegenheiten unter anderem auch
mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Ist eine Befristung
beabsichtigt, kann der Personalrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die
vorgebrachten Befristungsgründe einer Inhaltskontrolle unterziehen und nachprüfen, ob
der Befristung sachliche Gründe zugrunde liegen (BAG, Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR
651/93 -, NZA 1994, 1099; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.1997 - 1 A 3151/93 -
PersR 1997, 368). Ohne seine Zustimmung oder ihre Ersetzung durch die
Einigungsstelle ist dem öffentlichen Arbeitgeber die befristete Gestaltung von
Arbeitsverhältnissen verwehrt.
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b) Wird eine Befristung gleichwohl ohne Zustimmung des Personalrats vereinbart, so ist
sie wegen Verletzung des zwingenden Mitbestimmungsrechts unwirksam (ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR 651/93 -,
NZA 1994, 1099; BAG Urteil vom 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - PersR 1998, 483; Urteil
vom 11.09.1997 - 8 AZR 4/96 - PersR 1998 39). Diese Rechtsfolge verlangt der
Schutzzweck der Norm, der dem Interesse der Arbeitnehmer an unbefristeten
Arbeitsverhältnissen besonderes Gewicht beigemisst (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom
13.04.1994 - 7 AZR 651/93 -, NZA 1994, 1099). Vorliegend bedurfte der Abschluss des
befristeten Anschlussvertrages mit der Klägerin im März/April 2001 einer erneuten
Beteiligung des Personalrats. Da eine solche unstreitig nicht erfolgt war, ist die
Befristungsabrede unwirksam.
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c) Entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes war die erneute Beteiligung
des Personalrats auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Personalrat im August 2000
einer Befristung bis zum "07.05.2001 bzw. des genehmigten EZU" zugestimmt hatte.
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Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Feststellung, ob die Zustimmung
tatsächlich - wie die Beklagte behauptet - vor Abschluss des befristeten Vertrages vom
07.08./09.08.2000 oder erst nach dessen Abschluss - wie die Klägerin unter Hinweis auf
die dokumentierten Eingangsdaten behauptet - erteilt worden war. Denn selbst wenn sie
im August 2000 rechtzeitig erteilt worden wäre, hätte sie keine Auswirkungen auf die
streitgegenständliche Folgebefristung aus März/April 2001. Im Einzelnen:
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aa) Der Personalrat hat seine Zustimmung zur befristeten Anstellung bis zum
07.05.2001 bzw. bis zum Ende des genehmigten Erziehungsurlaubs erteilt. Die nach §
72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW erforderliche Zustimmung erfasst nur die Maßnahme, die
beantragt ist. Vorliegend erscheint es bereits fraglich, ob der Arbeitgeber die
Zustimmung für die gesamte Dauer des Erziehungsurlaubs, also auch für die Zeit über
den 07.05.2001 hinaus, beantragt hatte. Denn im Antrag ist nur die Rede von dem Ende
des
genehmigten
Erziehungsurlaub nur für die Zeit bis zum 07.05.2001 genehmigt. Hätte der Arbeitgeber
die gesamten Dauer des Erziehungsurlaubs erfassen wollen, hätte es nahe gelegen,
das Wort "genehmigten" erst gar nicht zu verwenden. Diese Auslegung spricht dafür,
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dass allein der zum Zeitpunkt der Antragstellung genehmigte Erziehungsurlaub gemeint
und dementsprechend auch nur dafür die Zustimmung erteilt war.
bb) Doch selbst wenn mit der Formulierung im Antragsformular der gesamte, also auch
der künftig noch zu genehmigende Erziehungsurlaub erfasst gewesen sein sollte, führte
die erteilte Zustimmung des Personalrats nicht zur Wirksamkeit der
streitgegenständlichen Befristungsabrede.
52
Der Arbeitgeber hätte aufgrund der Antragstellung und der nachfolgenden Zustimmung
des Personalrats die Möglichkeit gehabt, die Befristung für die gesamte Dauer der
Elternzeit der Frau R -S zu vereinbaren. Davon hat er bewusst keinen Gebrauch
gemacht, da im August 2000 der Vertretungsbedarf für die Zeit ab August 2001 noch gar
nicht vorhersehbar war, Statt dessen hat er den Arbeitsvertrag nur bis zum 07.05.2001
befristet, dem Ende des bis zu diesem Zeitpunkt genehmigten Erziehungsurlaubs.
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Die Erklärung des Personalrats, er stimme dem Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages "bis zum 7.05.2001 bzw. Ende des genehmigten EZU" zu, beinhaltet
weder eine Blankozustimmung zu für nachfolgende Verlängerungen noch eine
Zustimmung auf Vorrat. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.04.1994 - 7 AZR
651/93 -, NZA 1994, 1099) hat dies ausdrücklich festgestellt für die Verlängerung einer
Befristung aus Anlass einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme. Im dort zu entscheidenden
Fall hatte der Personalrat zunächst der Befristung "für die Dauer der ABM" zugestimmt.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitsvertrag zeitlich bis zum Ende der Fördermaßnahme
befristet. Nachdem die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verlängert wurde, verlängerten
auch die Arbeitsvertragsparteien die Befristung entsprechend. Da dies ohne erneute
Beteiligung des Personalrats erfolgte, hielt das Bundesarbeitsgericht diese neuerliche
Befristung für unwirksam.
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Daraus folgt für den vorliegenden Streitfall: Selbst wenn die Parteien in der Folgezeit
nur die Laufzeit des Arbeitsvertrages verlängert hätten - was im übrigen hinsichtlich der
neu vereinbarten Versetzungsklausel des § 1 Abs. 3 schon nicht zutrifft - handelt es sich
gleichwohl um den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses und nicht - wie das
beklagte Land meint - um einen unselbständigen Verlängerungsvertrag, der - wenn er
befristet erfolgt - der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unter dem
Gesichtspunkt der Befristung nicht unterfalle. Mit Abschluss des befristeten
Arbeitsvertrages ist die korrespondierende Zustimmung des Personalrats verbraucht, für
den Abschluss einer Folgebefristung hätte es der erneuten Zustimmung des
Personalrats nach § 72 LPVG bedurft.
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3. Das Arbeitsgericht hat nach alledem die Feststellungsklage zu Recht bejaht. Die
Berufung des beklagten Landes war daher zurück zu weisen.
56
III.
Unwirksamkeit der Befristung Voraussetzung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung in
der zuletzt gestellten Fassung ist und die Beklagte auch keine Gesichtspunkte
vorgetragen hat, die einer Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Einzelfall
bezogenen Betrachtung entgegenstehen könnten, hat ihre Weiterbeschäftigungsklage
Erfolg.
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Der große Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (BAG AP Nr. 14 zu § 611
BGB Stichwort: Beschäftigungspflicht) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass der
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Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsschutzklage nach obsiegender
erstinstanzlicher Entscheidung einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung hat.
Diese Rechtsprechung wird seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom
13.06.1985 (AP Nr. 19 zu § 611 BGB Stichwort: Beschäftigungspflicht) entsprechend
angewandt bei Entfristungsklagen. Dies darf zwischenzeitlich als allgemeine Ansicht in
Rechtsprechung und Literatur angesehen werden (vgl. APS-Backhaus, § 620 BGB
Rdnr. 275 m.w.N.) Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln weicht von dieser
gefestigten Rechtsprechung aus Gründen ab, die nicht überzeugen. Das gilt
insbesondere für das Argument, der Weiterbeschäftigungsanspruch würde contra legem
zugesprochen, der Gesetzgeber hätte ihn im Zusammenhang mit den jüngsten
Reformen längst kodifiziert, wenn er der gerichtlichen Rechtsfortbildung zustimmen
würde. Nach Ansicht der Berufungskammer ist das Gegenteil richtig: Wenn diese
Rechtsprechung dem gesetzgeberischen Willen widersprochen hätte, hätte der
Gesetzgeber ihr durch eine entsprechende Gesetzesregelung den Boden längst
entzogen. Dies ist aber gerade nicht geschehen.
Hinsichtlich des Einsatzortes besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass für eine
Beschäftigung der Klägerin als Lehrerin eine Schule im Zuständigkeitsbereich des
Schulamtes der S K in Betracht kommt.
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Die Berufung der Klägerin hatte deshalb Erfolg.
60
IV.
ArbGG zuzulassen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls
beruht und die angesprochenen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
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(Dr. Brondics) (Schulte) (Schuhr)
64