Urteil des LAG Köln vom 30.09.2003

LArbG Köln: anrechenbares einkommen, arbeitsgericht, ratenzahlung, krankengeld, auszahlung, belastung, heilungskosten, eingliederung, behinderter, einkünfte

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 167/03
Datum:
30.09.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 167/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 5281/99
Schlagworte:
PKH-Bewilligung, wesentliche Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, Unzulässigkeit der Änderung wegen
Vertrauensschutzes
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO, § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes besteht keine freie
Abänderbarkeit von PKH-Bewillligungsbeschlüssen durch das Gericht.
Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht
uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht die ihm
bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der
Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
nachträglich abweichend bewerten
2. Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
ZPO ist daher nur dann zulässig, wenn sich die für die
Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt
zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-
Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses.
3. Wird ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt, weil Arbeitslosengeld
beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, so steht die nachträgliche
Auszahlung des Arbeitslosengeldes einem Änderungsbeschluss aus
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Gleiches
gilt, wenn im Rahmen einer PKH-Kontrolle durch den Bezirksrevisor in
Kenntnis des Arbeitslosengeldbezuges von einer Ratenfestsetzung
vorläufig abgesehen wird, weil besondere Belastungen anerkannt
wurden und diese später wegfallen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln
vom 05.05.2003 - 15 Ca 5281/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
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Das Arbeitsgericht Köln hatte dem Kläger im Rahmen eines
Kündigungsschutzverfahrens mit Beschluss vom 23.07.1999 mit Wirkung vom
13.07.1999 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihm
Rechtsanwalt B beigeordnet, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt ohne Einkommen
war, das beantragte Arbeitslosengeld war noch nicht bewilligt. Das
Kündigungsschutzverfahren endete in der Folgezeit durch Prozessvergleich.
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Aus einer Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 09.04.2001 ergab sich, dass der Kläger seit dem 17.01.2001
Krankengeld in Höhe von 1.736,70 DM netto bezog. Unter dem 18.04.2001 teilte das
Arbeitsgericht dem Kläger mit, dass aufgrund verbesserter Vermögensverhältnisse eine
Ratenzahlung in Höhe von DM 120,-- anzuordnen sei. Der Kläger hat darauf
hingewiesen, dass sich sein wirtschaftlicher und sozialer Lebensstand nicht verbessert,
sondern noch verschlechtert habe, da er aufgrund der lang andauernden Erkrankung
nicht unerhebliche Zuzahlungen bei Medikamenten zu leisten habe. Daraufhin hat das
Arbeitsgericht dem Kläger unter dem 16.05.2001 mitgeteilt, "dass aufgrund der
Erkrankung vorläufig von einer Festsetzung von Raten abgesehen" werde.
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Im Rahmen einer erneuten Überprüfung durch die Bezirksrevisorin im Jahre 2003 teilte
der Kläger mit, dass er seit dem 11.10.2001 bis voraussichtlich 15.01.2004 an einer
beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zum Elektronikgerätemechaniker teilnehme, die
vom Arbeitsamt gemäß § 103 SGB III gefördert werde. Insgesamt ergab sich aufgrund
der nachgewiesenen Einkommenssituation
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Übergangsgeld: EUR 969,90
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./. ges. Pauschale EUR 360,00
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./. Freibetrag f. Erwerbst. EUR 90,00
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./. Miete EUR 353,49
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ein einzusetzendes Einkommen von EUR 166,41.
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Nach Anhörung des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.05.2003 den
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PKH-Bewilligungsbeschluss vom 23.07.1999 abgeändert und eine Ratenzahlung von
60,00 EUR angeordnet.
Gegen diese dem Kläger am 08.05.2003 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit
Schriftsatz vom 08.05.2003, bei dem Arbeitsgericht am 09.05.2003 eingegangen,
sofortige Beschwerde eingelegt.
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Der Kläger ist der Auffassung, eine Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die
eine Abänderung der ratenfreien PKH-Bewilligung rechtfertige, sei nicht eingetreten.
Auch sei im Zeitpunkt der Bewilligung von Einkommen aufzugehen gewesen, da
Arbeitslosengeld beantragt war. Die nachfolgenden Leistungen des Arbeitsamtes bzw.
der Krankenkasse hätten daher keine Verbesserung um mehr als 10 Prozent
herbeigeführt.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, §
127 Abs. 2, 567 ff ZPO ist zulässig, aber nicht begründet, denn es liegen die
Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
ZPO vor. Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts Köln hat zu Recht den
Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss abgeändert und den Kläger zur
Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR monatlich verpflichtet.
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1. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO kann das Gericht einen PKH-
Bewilligungsbeschluss abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe
maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert
haben. Dabei besteht aus Gründen des Vertrauensschutzes keine freie Abänderbarkeit
des Gerichts. Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht
uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, darf das Gericht die ihm bekannten und
für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten (LAG Hamm,
Beschluss vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 - juris; LAG Nürnberg, Beschluss vom
27.01.2000 - 3 Sa 140/99 - MDR 2000, 588, jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
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Ein PKH-Änderungsbeschluss nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist daher nur
dann zulässig, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich "wesentlich geändert haben ", das heißt
zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des
PKH-Änderungsbeschlusses (LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - 18 Ta 350/03 -
juris).
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Dies ist vorliegend der Fall. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes, die zur
nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich entgegen
der Rechtsauffassung des Klägers nicht auf die vorliegende Fallgestaltungen
übertragen. Das Gericht hat bei der PKH-Bewilligung weder versehentlich noch
rechtsirrig zunächst keine Ratenzahlung angeordnet: Zurecht hat das Arbeitsgericht mit
Beschluss vom 23.07.1999 keine Raten festgesetzt, da der Kläger zum Zeitpunkt der
Bewilligung über keine Einkünfte verfügte. Das gilt auch für den Arbeitslosengeldbezug.
Dieser war zwar im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung beantragt, die Auszahlung erfolgte
aber erst Wochen später aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 23.08.1999. Auch
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im Rahmen der Überprüfung im Jahre 2001 sah die Bezirksrevisorin trotz
zwischenzeitlich angezeigten Arbeitslosengeldbezugs "aufgrund der Erkrankung
vorläufig von einer Festsetzung von Raten" ab. Zutreffend ging sie davon aus, dass der
vom Kläger vorgetragene Eigenanteil an den Heilungskosten eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO darstellte (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl.
2002, § 115 Rdn. 40 b mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Seit dem 11.10.2001 nimmt der Kläger an einer Maßnahme zur beruflichen
Eingliederung Behinderter teil und erhält dazu Übergangsgeld. Dieser Umstand
rechtfertigt es, die - vorläufige - ratenfreie PKH-Bewilligung aufzuheben und
Ratenzahlung festzusetzen. Denn zwischen der ursprünglichen PKH-Bewilligung und
der ersten Überprüfung hat sich bis zur zweiten Überprüfung im Jahre 2003 eine
wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben. Während
im Juli 1999 mangels tatsächlichem Einkommen keine Raten festzusetzen waren und
im Jahre 2001 trotz zwischenzeitlichem Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezug
wegen der krankheitsbedingten besonderen Belastungen kein anrechenbares
Einkommen festzustellen war, hat sich seit Oktober 2001 die wirtschaftliche Lage
dadurch grundlegend geändert, dass der Kläger nicht mehr krank ist. Dadurch fallen die
anrechenbaren besonderen Belastungen weg. Vom Einkommen sind daher nur noch
die gesetzlichen Freibeträge und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Mietwohnung in Abzug zu bringen. Der Prozesskostenhilfebeschluss ist somit zu Recht
abgeändert worden; trotz der zum 01.07.2003 auf EUR angehobenen Pauschale des §
115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO verbleibt es bei einer Ratenzahlungspflicht in Höhe von EUR
60,00.
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Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
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2. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, da die Rechtsbeschwerde
nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Angelegenheit noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung zuzulassen
war.
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( Dr. Brondics)
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