Urteil des LAG Köln vom 21.06.2005

LArbG Köln: widerklage, vergütung, bankkonto, betriebsrat, arbeitsgericht, ermittlungsverfahren, verfall, kündigung, strafverfahren, betriebsleiter

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1483/04
Datum:
21.06.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1483/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11464/03
Schlagworte:
tarifliche Verfallklausel - Schadensersatzanspruch aus unerlaubter
Handlung
Normen:
§ 23 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im
Gebäudereinigerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland vom
01.09.2000 (RTV)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Nach § 23 RTV verfallen auch Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung (hier: Schadensersatzanspruch gegen eine
Vorarbeiterin wegen Lohnzahlung an Scheinarbeitnehmer).
2. Die Frist für die schriftliche Geltendmachung beginnt, sobald die
Schadensersatzansprüche in ihrem Bestand feststellbar sind und
geltend gemacht werden können. Dies ist der Fall, sobald der
Arbeitgeber die Namen der Scheinarbeitnehmer kennt und anhand der
Lohnkonten die Höhe der an sie geleisteten Vergütungszahlungen
feststellen kann.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 27.09.2004 – 1 Ca 11464/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten noch über Schadensersatzansprüche, die von der Beklagten im
Wege der Widerklage gegen die Klägerin geltend gemacht werden.
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Die Klägerin, geboren am 5. Juni 1956, griechischer Herkunft, verheiratet, 3 Kinder, war
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seit dem 1. Juli 1974 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Vorarbeiterin zu einem
Lohn von monatlich EUR 2.824,52 brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand Anwendung der allgemeinverbindliche
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk in
der Bundesrepublik Deutschland vom 1. September 2000 (im Folgenden: RTV). In
diesem ist unter § 23 bestimmt:
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Ausschlussfristen:
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Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
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Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er
nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird.
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Die Beklagte führt bei der F Unterhalts- und Glasreinigung sowie Wartungsdienst durch.
Dabei setzte sie zahlreiche weitere Mitarbeiter griechischer Herkunft ein, die mit der
Klägerin verwandt, verschwägert oder bekannt sind (vgl. Übersicht: Bl. 51 d. A.). Die
Klägerin war bevollmächtigt, bei Bedarf Mitarbeiter einzustellen, die
Arbeitsvertragsformulare auszufüllen und sie sodann der ersten Vorarbeiterin oder dem
Betriebsleiter zur Unterzeichnung vorzulegen, die ihr ebenso wie der Geschäftsführer
vertrauten.
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Nach einer Anzeige einer anderen Vorarbeiterin im Juni 2003 und weiterer Hinweise
von Mitarbeitern auf sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse glich die Beklagte am 20.
September 2003 die Bankverbindung der Mitarbeiter auf allen ihr vorliegenden
Arbeitsverträgen ab. Dabei stellte sie fest, dass in zahlreichen Arbeitsverträgen die
Kontonummer der Klägerin stand und folglich die Vergütung an sie gezahlt worden war.
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Mit Schreiben vom 25. September 2003 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden
Betriebsrat zu der mit Schreiben vom 26. September 2003 gegenüber der Klägerin
erklärten fristlosen Kündigung an. Dabei leitete sie dem Betriebsrat eine Liste zu, in der
zum einen die Bankverbindung der Klägerin, ihres Ehemannes (A ), ihres Sohnes (M ),
ihrer Tochter (C ) und eines weiteren Familienmitgliedes (K ) angegeben waren. Zum
anderen waren in der Aufstellung 17 weitere Personen aufgeführt, in deren
Arbeitsverträgen jeweils die Kontonummer der Klägerin (insgesamt in sieben Fällen)
oder der vorstehend bezeichneten 4 Familienangehörigen stand. Die Zuordnung war
durch farbliche Markierung erkennbar gemacht. Die Beklagte übergab dem Betriebsrat
die Personalakten der 17 Mitarbeiter einschließlich der Arbeitsverträge.
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Nachdem die Klägerin am 6. Oktober 2003 Kündigungsschutzklage vor dem
Arbeitsgericht Köln erhoben hatte, hat die Beklagte am 9. Juni 2004 die vorliegende
Widerklage auf Zahlung von EUR 131.042,36 als Schadensersatz eingereicht. Sie hat
darin angegeben, die Klägerin habe bewirkt, dass als Vergütung für 8 namentlich
bezeichnete Scheinmitarbeiter in den Jahren 1997 bis 2003 insgesamt EUR 90.240,91
auf ihr Bankkonto bzw. das Bankkonto eines ihrer 4 Familienmitglieder überwiesen
worden sei, wobei mit EUR 87.004,40 der weit überwiegende Betrag auf ihr Konto bei
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der Stadtsparkasse K transferiert worden sei (vgl. Aufstellung gemäß Schriftsatz vom 8.
Juni 2004: Bl. 38 – 41 d. A.). Ebenfalls sei die Klägerin an der Begründung und
Aufrechterhaltung des Scheinarbeitsverhältnisses ihres Ehemannes beteiligt
gewesen, für den sie – die Beklagte – im Zeitraum 1. Januar 2000 bis August 2003
insgesamt EUR 40.801,45 als Vergütung gezahlt habe. Auch in Höhe dieses Betrages
sei die Klägerin zu Schadensersatz verpflichtet.
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Die Beklagte hat vorgetragen, ihr Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 23 RTV
verfallen. Eine abschließende Konkretisierung der Ansprüche sei erst nach Abschluss
des Strafverfahrens möglich. Aus dem Strafverfahren seien noch Erkenntnisse zu
erwarten, über die sie derzeit noch nicht verfüge. Sie rechne damit, dass einige der
Beschuldigten noch Geständnisse ablegten. Eine frühere Geltendmachung sei für sie
nicht zumutbar gewesen, weil sie Hunderte von Personalakten und Zahlungsflüssen
habe überprüfen müssen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten geltend gemachten
Schadensersatzansprüche seien verfallen. Erstmals mit Schriftsatz vom 22. September
2004 hat sie in dem erstinstanzlichen Verfahren bestritten, dass sie an der Begründung
und Durchführung von Scheinarbeitsverhältnissen beteiligt gewesen ist.
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Durch Urteil vom 27. September 2004 hat das Arbeitsgericht Köln die
Kündigungsschutzklage der Klägerin und eine mit Schriftsatz vom 8. Januar 2004 von
der Klägerin zudem erhobene Klage auf Zahlung von EUR 11.298,08 als Vergütung für
die Monate Oktober 2003 bis einschließlich Januar 2004 abgewiesen. Zudem hat es die
Widerklage der Beklagten abgewiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die
Schadensersatzansprüche seien verfallen. Sie seien spätestens am 20. September
2003 fällig geworden, da der Beklagten nach dem Kontenabgleich alle maßgeblichen
Umstände bekannt gewesen seien. Sie hätte zumindest die ungefähre Höhe des
Schadens angeben können. Mit der Erhebung der bezifferten Widerklage habe sie
verdeutlicht, dass sie auch ohne Einsicht in die Ermittlungsakte in der Lage gewesen
sei, ihre Ansprüche geltend zu machen.
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Das Urteil ist der Beklagten am 3. November 2004 zugestellt worden. Sie hat hiergegen
am 2. Dezember 2004 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der
Begründungsfrist – am 24. Januar 2005 begründen lassen.
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Sie meint, ihr Schadensersatzanspruch werde erst mit Abschluss des Strafverfahrens
fällig. Bislang sei noch nicht Anklage erhoben worden. Der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005 erklärt, in der 24.
Kalenderwoche 2005 (13. bis 19. Juni 2005) habe er zum erstenmal Einsicht in die
Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln nehmen können. Sie habe erhofft, nach der
Aufklärung im Ermittlungsverfahren über besseres Beweismaterial, ggf. sogar über
Geständnisse einzelner Mitbeschuldigter zu verfügen. Schließlich habe sie sich nur
deshalb zur Erhebung der Widerklage, mit der sie nur einen Teil der
Schadensersatzansprüche geltend mache, entschlossen, weil die Klägerin eine
Vergütungsklage erhoben habe. Der Kontenabgleich am 20. September 2003 habe
nicht zur endgültigen Feststellung des Schadens geführt, sondern nur einen vorläufigen
Schadensumfang ergeben, der mit der Widerklage verfolgt werde. Die Beklagte habe
inzwischen weitere Scheinarbeitnehmer auf Schadensersatz verklagt. In einem Prozess
habe eine Scheinarbeitnehmerin angegeben, sie habe keine Kenntnis davon gehabt,
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dass sie als Arbeitnehmerin der Beklagten geführt worden sei. Ein anderer
Scheinarbeitnehmer habe angegeben, tatsächlich für die Beklagte gearbeitet zu haben,
und dafür Zeugenbeweis angetreten. Erst nach dem Kammersitzung vom 27. September
2004 habe sie von der Klägerin gefertigte Anwesenheitslisten für den Zeitraum 1.
Januar 2002 bis zum 31. August 2003 gefunden. Die darin enthaltenen Angaben
stimmten nicht mit den Arbeitszeiten überein, die von der Klägerin gemeldet worden
seien. Die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf einen Verfall
der Schadensersatzansprüche berufe. Weil die Klägerin Personalordner und
Tätigkeitsbücher habe verschwinden lassen, habe sie – die Beklagte - zunächst ihren
Schaden nicht beziffern können.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 27. September 2004
– 1 Ca 11464/03 – die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie
EUR 131.042,36 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
Januar 2002 (mittlerer Zinsbeginn) zu zahlen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, die Beklagte hätte ihren angeblichen Schadensersatzanspruch schon am
20. September 2003 geltend machen können, weil ihr zu dem Zeitpunkt alle
erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Auf Erkenntnisse aus dem
Ermittlungsverfahren sei sie nicht angewiesen gewesen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
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II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
27
Der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte, von der Klägerin
bestrittene Schadensersatzanspruch ist mit Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist am
20./25.11.2003 verfallen.
28
1. Der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen
Verletzung des Arbeitsvertrages und wegen unerlaubter Handlung wird von § 23 RTV
erfasst.
29
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen zu den Ansprüchen
aus dem Arbeitsverhältnis wegen des einheitlichen Lebensvorganges nicht nur
vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch solche aus
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unerlaubter Handlung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Ausschlussklausel nicht
nur Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag benannt werden, sondern – wie hier –
ausdrücklich auch Ansprüche einbezogen worden sind, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen (vgl. BAG, Urteil vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78 – m.w.N.).
2. Die von der Beklagten erhobene Schadensersatzforderung war spätestens am
25.9.2003 fällig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden
Schadensersatzansprüche im Sinne der vergleichbaren Ausschlussklauseln der
Tarifverträge des Baugewerbes fällig, wenn sie in ihrem Bestand feststellbar sind und
geltend gemacht werden können. Dazu muss der Gläubiger in der Lage sein, sich den
erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und seine
Forderungen wenigstens annähernd zu beziffern (vgl. BAG, Urteil vom 26. Mai 1981 - 3
AZR 269/78 – m.w.N.).
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Auch bei Ersatzansprüchen wegen strafbarer Handlungen ist der Gläubiger gehalten,
möglichen Schadensersatzforderungen nachzugehen und zumutbare Ermittlungen über
den Sachverhalt anzustellen. Den Ausgang des Strafverfahrens darf er abwarten, wenn
von diesem eine weitere Aufklärung des streitigen Sachverhalts zu erwarten ist. Bei
geringfügigen und leicht überschaubaren strafbaren Handlungen wird die
Schadensersatzforderung schon dann fällig, wenn der Gläubiger die Straftat und den
daraus erwachsenden Schaden kennt; der Geschädigte darf das Strafverfahren nicht
dazu ausnutzen, die schriftliche Geltendmachung zu verzögern. Die Kenntnis des
Gläubigers kann darauf beruhen, dass der Schuldner den Tathergang gesteht oder der
Gläubiger in sonstiger Weise hiervon zuverlässig erfährt (vgl. BAG, Urteil vom 26. Mai
1981 – 3 AZR 2697/8 – m.w.N.).
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Die Beklagte hatte selbst spätestens am 25. September 2004 die von ihr behauptete
Beteiligung der Klägerin an der Begründung und Durchführung der
Scheinarbeitsverhältnisse mit folgenden Personen festgestellt: G , C , D , E , G , P , S , T
und V . Denn sie hatte dem Betriebsrat aus Anlass der Anhörung zu der fristlosen
Kündigung der Klägerin eine Aufstellung zugeleitet, in der diese Personen als
Scheinarbeitnehmer aufgeführt waren, und aus der ersichtlich war, dass die Vergütung
für diese Arbeitnehmer auf das Bankkonto der Klägerin bzw. auf ein Bankkonto von 4
namentlich bezeichneten Familienangehörigen überwiesen worden war. Die
Arbeitsverträge dieser Mitarbeiter, in die die Klägerin die Bankverbindung eingetragen
hatte, lagen vor. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 vorgetragen, nach
dem Kontenabgleich am 20. September 2003 habe für sie festgestanden, dass die
Klägerin an dem Betrug zugunsten dieser Mitarbeiter beteiligt gewesen sei.
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Auch war der Beklagten bereits damals bekannt, dass die Klägerin an der Begründung
und Durchführung des von der Beklagten behaupteten Scheinarbeitsverhältnisses mit
dem Ehemann der Klägerin, A , beteiligt war. Dies ergibt sich bereits aus dem
Kündigungsschreiben vom 26. September 2004, in dem der Klägerin ausdrücklich
vorgeworfen wird, u.a. ein nur auf dem Papier existierendes Arbeitsverhältnis mit Herrn
A D "initiiert, gefördert und gedeckt zu haben".
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Ob sie zu diesem Zeitpunkt auch die Höhe der für diese Scheinarbeitnehmer geleisteten
Vergütungszahlungen kannte, kann dahinstehen. Jedenfalls war die Beklagte in der
Lage, die genauen Beträge anhand der Lohnkonten, die – wie der Betriebsleiter P in der
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mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005 bestätigt hat – EDV-gestützt geführt wurden,
ohne Weiteres zu ermitteln. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 die
Jahreslohnkonten u. a. der Scheinarbeitnehmerin G und des Scheinarbeitnehmers E
vorgelegt. Die Möglichkeit der Beklagten, selbst den Schaden festzustellen, zeigt auch
der Umstand, dass am 9. Juni 2004 eine exakt bezifferte Schadensersatzklage
eingereicht wurde, ohne dass sie auf Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren zu Schadensgrund
und Schadenshöhe angewiesen war. Einblick in die Ermittlungsakte hat der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach eigenen Angaben erstmals in der 24.
Kalenderwoche 2005 nehmen können. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen,
dass die Beklagte anhand der betrieblichen Unterlagen, insbesondere der
Arbeitsverträge und der Lohnkonten, den Ermittlungsbehörden die vorstehend
aufgeführten Scheinarbeitnehmer benannt hat und auch die genaue Höhe der
geleisteten Vergütungszahlungen angegeben hat.
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3. Die Beklagte hat entgegen § 23 RTV die mit der Widerklage geltend gemachten
Schadensersatzansprüche nicht bis zum 25. November 2003 gegenüber der Klägerin
schriftlich geltend gemacht. Vielmehr erfolgte die - formgerechte - Geltendmachung
erstmals mit der Widerklage vom 7. Juni 2004 und damit verspätet.
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4. Da die Beklagte am 25. September 2003 alle zur schriftlichen Geltendmachung ihres
Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kenntnisse hatte, kann nicht die Rede davon
sein, nur aufgrund des Zurückhaltens von betrieblichen Unterlagen durch die Klägerin
habe sie – die Beklagte - den Schaden nicht beziffern können und die Klägerin verhalte
sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf einen Verfall des Anspruchs berufe.
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Danach war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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R e c h t s m i t t el b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. In der höchstrichterlichen
Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass tarifliche Ausschlussklauseln auch
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfassen. Auch ergeben sich aus
der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 26. Mai 1981 – 3 AZR 269/78
– im Einzelnen die Grundsätze über die Fälligkeit von Schadensersatzansprüchen. Auf
die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Schwartz) (Dr. Noppeney) (Etheber-Schavier)
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