Urteil des LAG Köln vom 17.12.2003

LArbG Köln: ordentliche kündigung, unwirksamkeit der kündigung, abmahnung, arbeitsgericht, nacht, beweiswürdigung, wichtiger grund, im bewusstsein, zeugenaussage, krankenschwester

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1029/03
Datum:
17.12.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1029/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 4131/02
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung, ordentliche unkündbare Arbeitnehmerin,
soziale Auslauffrist, Krankenschwester, Beleidigung,
Verhältnismäßigkeit, Beweiswürdigung, Zeugenbeweis
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB, §§ 14 ff. AVR
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung einer
gem. §§ 14 ff. AVR ordentlich nicht mehr kündbaren Krankenschwester
wegen Beleidigung einer Patientin.
2. Zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung (Zeugenbeweis).
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.07.2003 in Sachen
2 Ca 4131/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, verhaltensbedingten
arbeitgeberseitigen Kündigung und davon abhängige Vergütungsansprüche der
Klägerin für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2003.
2
Die am geborene, ledige Klägerin ist seit dem 01.11.1986 in dem von der Beklagten
betriebenen Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis
gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D (AVR) in ihrer
jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 14 Abs. 5 AVR ist nach dem vollendeten 40.
Lebensjahr des Mitarbeiters und einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben
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Dienstgeber eine ordentliche Kündigung durch den Dienstgeber – vorbehaltlich sich aus
§ 15 AVR ergebender gewisser Einschränkungen bei betriebsbedingten
Kündigungsgründen – grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäß § 14 Abs. 2 e) AVR
beträgt die reguläre Kündigungsfrist nach einer Beschäftigungszeit von mindestens 12
Jahren sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Vergütung der
Klägerin betrug zuletzt durchschnittlich 2.640,32 € brutto monatlich.
Am 15.07.1999 hatte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung erteilt, weil die Eltern
eines jugendlichen Patienten sich beschwert hatten, dass dem Jugendlichen am Abend
des 07.07.1999 auf Veranlassung der Klägerin der Fernseh- und Telefonanschluss
gesperrt worden war. Die Klägerin hatte in ihrer damaligen Stellungnahme zu dem
Abmahnungsvorwurf darauf hingewiesen, dass sich der Vorfall nach 21:00 Uhr ereignet
habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt auf Deutsch und Russisch ein Gespräch mit den
Eltern eines 8jährigen Mitpatienten führen müssen und der Jugendliche sei ihrer Bitte,
währenddessen den Fernseher abzuschalten, nicht nachgekommen. Deshalb habe sie
die Zentrale um Abschaltung gebeten, wobei das Telefon nur versehentlich mit
abgeschaltet worden sei.
4
Unter dem 03.12.2001 erteilte die Beklagte der Klägerin zwei weitere Abmahnungen.
Die eine dieser beiden Abmahnungen bezog sich auf einen Vorfall vom 20.11.2001, bei
dem die Klägerin der Bitte einer Patientin, ihre Bettposition zu verstellen, mit der
Aufforderung begegnet sei, dies selbst zu machen. Nachdem die Klägerin in ihrer
Stellungnahme zu der Abmahnung unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass sie
an dem fraglichen Tag trotz eigenem Urlaubs und eigener Erkrankung kurzfristig wegen
Pflegekräftemangel zur Arbeit gebeten worden sei, entschied sich die Beklagte, diese
Abmahnung nicht zur Personalakte der Klägerin zu nehmen.
5
Die weitere Abmahnung vom 03.12.2001 bezog sich darauf, dass die Klägerin während
der Nachtschicht am 30.11.2001 einer 81jährigen Patientin nicht die gewünschte Hilfe
beim Toilettengang habe zukommen lassen. Die Klägerin hatte mit Anwaltsschreiben
vom 07.12.2001 hierzu ausgeführt, dass es zwar zutreffe, dass sie der Patientin nicht
den von dieser gewünschten Toilettenstuhl zur Verfügung gestellt habe, da sie hierzu
die Station hätte verlassen müssen, um den Stuhl zeitaufwändig von einer anderen
Station zu besorgen. Die Patientin sei jedoch dann mit ihrer, der Klägerin Hilfe
problemlos auf Krücken zur Toilette gegangen.
6
Am 01.10.2002 wurde im Krankenhaus der Beklagten die damals 75jährige Landwirtin
H G aus R wegen eines Oberschenkelhalsbruches operiert. In der Nacht vom 02.10. auf
den 03.10.2002 zog sich die Patientin den ihr gelegten Dauerkatheter und wirkte, einer
Eintragung in der Pflegedokumentation vom 02.10., 21:30 Uhr zufolge, "z.Z. etwas
verwirrt" (vgl. Bl. 156 d. A.).
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In der folgenden Nacht vom 03.10. auf den 04.10.2002 klingelte die Zeugin G , den
Eintragungen in der Pflegedokumentation zur Folge gegen 3:40 Uhr, nach der
diensthabenden Klägerin, weil sie eingekotet habe. Die Klägerin versorgte die Patientin
und wechselte deren Pampers. Am folgenden Morgen beschwerte sich die Zeugin G bei
der leitenden Pflegekraft, der Zeugin M darüber, dass die Klägerin sie beschimpft und
beleidigt habe. Wie zwischen der Zeugin M und der Klägerin in der Folgezeit telefonisch
abgesprochen begab sich die Klägerin vor Beginn der nächsten Schicht zu der Zeugin
G und entschuldigte sich bei dieser, versah ihren Dienst fortan zunächst jedoch auf
einer anderen Station.
8
Mit Schreiben vom 09.10.2002, der Klägerin zugegangen am 14. 10.2002, kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 31.12.2002. Hiergegen erhob die
Klägerin am 28.10.2002 die vorliegende Kündigungsschutzklage, die sie noch
erstinstanzlich unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auf die
Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar bis April 2003 erweiterte.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die außerordentliche Kündigung vom
09.10.2002 sei rechtsunwirksam. Die Klägerin hat bestritten, die Zeugin in der Nacht
vom 03. auf den 04.10.2002 beleidigt zu haben. Zutreffend sei, dass Patienten wie die
Zeugin G in hilflosen Situationen mitunter besonders empfindlich auf Äußerungen des
Pflegepersonals reagierten. Insofern sei es möglich, dass die Patientin G , die während
ihres Aufenthalts im Krankenhaus wegen eines von ihr nicht vertragenen Schlafmittels
ohnehin verwirrt gewesen sei, ein Verhalten von ihr, der Klägerin, völlig missverstanden
habe. Sie, die Klägerin, habe sich auf eigenen Vorschlag hin bei der Zeugin G
entschuldigt, nicht aus Schuldbewusstsein, sondern um der Patientin mögliche Ängste
zu nehmen.
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Die Klägerin hat beanstandet, dass die Beklagte sie vor Ausspruch der Kündigung nicht
ausreichend angehört und sich einseitig die Sachdarstellung der Patientin zu eigen
gemacht habe. Die Beklagte habe damit ihre Fürsorgepflicht verletzt.
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Die Klägerin hat sich weiterhin gegen die Berechtigung der ihr erteilten Abmahnungen
vom 15.07.1999 und 03.12.2001 gewandt und hierbei auf ihre jeweiligen früheren
außergerichtlichen Stellungnahmen Bezug genommen.
12
Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die außerordentliche Kündigung vom 09.12.2002 nicht aufgelöst worden
ist, sondern fortbesteht;
14
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen;
15
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 zu zahlen;
16
4. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen;
17
5. die beklagte Partei zu verurteilen, an sie 2.640,32 € brutto nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
20
Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe die Zeugin G während ihres Einsatzes in
der Nacht vom 03.10. auf den 04.10.2002 mit den Worten "Sie benehmen sich wie ein
Viech" schwer beleidigt und in ihrer Menschenwürde herabgesetzt. Die Zeugin G sei
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zum fraglichen Zeitpunkt auch nicht verwirrt gewesen. Eine entsprechende Eintragung
wie für den 02.10.2002 finde sich am 03.10.2002 und den Folgetagen in der
Pflegedokumentation gerade nicht. Die Klägerin habe auch, wie sich schon aus ihrer
eigenen Darstellung ergebe, mehrfach Gelegenheit gehabt, der leitenden Pflegekraft
ihre Version der Ereignisse darzustellen. Die Zeugin M habe der Klägerin jedoch nicht
geglaubt, zumal ihr – abgesehen von den drei Abmahnungen – weitere Beschwerden
von Patienten über die Klägerin bekannt gewesen seien, die auf ausdrücklichen
Wunsch der entsprechenden Patienten jedoch vertraulich behandelt und nicht
weitergegeben werden sollten. Dennoch habe die Zeugin M der Klägerin eine Chance
gegeben, indem sie dieser den Auftrag gegeben habe, die Angelegenheit mit der
Zeugin G durch eine Entschuldigung in Ordnung zu bringen. Gleichwohl habe die
Zeugin G aber auch nach der Entschuldigung durch die Klägerin aus Angst vor dieser
darum gebeten, nicht weiter von der Klägerin betreut zu werden.
Die Beklagte hat bekräftigt, dass die drei vorangegangenen Abmahnungen vom
15.07.1999 und 03.12.2001 berechtigt gewesen seien. Sie hat ausgeführt, das
Verhalten der Klägerin könne nicht weiter hingenommen werden. Das
Krankenpflegepersonal dürfe Patienten wie die Zeugin G in ihrer extremen Hilflosigkeit
und Ausnahmesituation nicht durch Äußerungen demütigen, beschämen und in ihrer
Würde verletzen, so dass diese vor weiteren Begegnungen Angst haben müssten. Der
gute Ruf des Krankenhauses stehe dadurch auf dem Spiel.
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Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H G . Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.07.2003 (Bl.
80 – 86 d. A.) vollständig Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.07.2003 in vollem Umfang
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar die der Klägerin
vorgeworfene Äußerung gegenüber der Zeugin G , diese benehme sich wie ein Viech,
als außerordentlicher Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB in Betracht
komme. Die Beklagte habe jedoch nicht beweisen können, dass die Klägerin diese
Äußerung tatsächlich gemacht habe. Das Arbeitsgericht hat sich im Einzelnen mit der
Zeugenaussage der Zeugin G auseinandergesetzt und dabei zu dem Ergebnis
gefunden, dass durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage
anzunehmen seien.
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Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Beklagten am 01.09.2003 zugestellt. Diese hat
am 22.09.2003 Berufung einlegen und sie am 13.10.2003 begründen lassen.
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Die Beklagte setzt sich ausführlich mit der Beweiswürdigung seitens des Arbeitsgerichts
auseinander und gelangt zu dem Ergebnis, dass diese nicht haltbar sei. Im Ergebnis
habe die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass die Klägerin zu ihr gesagt habe, sie sei
kein Mensch, sondern ein Stück Vieh. Demnach sei der Kündigungsgrund bewiesen
und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – insbesondere auch vor dem Hintergrund
der vorangegangenen Abmahnungen – nicht mehr zumutbar.
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Ergänzend führt die Beklagte aus, bei Wirksamkeit der Kündigung stünden der Klägerin
die eingeklagten vier Bruttomonatsgehälter nicht zu, bei Unwirksamkeit der Kündigung
würde die Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Gehälter ab dem 01.01.2003
jedoch nicht bestritten.
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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.07.2003, Az.: 2 Ca 4131/02,
abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und die vom
Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach die Aussage der Zeugin G
nicht glaubhaft gewesen und die Zeugin selbst nur eingeschränkt glaubwürdig gewesen
sei. Dabei unterstelle sie, die Klägerin der Zeugin keineswegs, dass sie sich die
gesamte "Story" bösartig zusammengesponnen habe. Es sei vielmehr psychologisch
nachvollziehbar, dass es hier zu einem Übertragungsphänomen gekommen sein könne
und die Zeugin subjektiv von der Richtigkeit ihrer Äußerung überzeugt sei. Gerade in
angstbesetzten Situationen könne es zur Übertragung negativer Gefühle auf andere
Personen kommen. Objektiv könne damit nicht von der Richtigkeit des Inhalts der
Zeugenaussage ausgegangen werden.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33
I.
zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in
§ 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
34
II.
Arbeitsgericht hat zu Recht die Feststellung getroffen, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
09.10.2002 nicht aufgelöst worden ist. Aus der Unwirksamkeit der Kündigung folgt, wie
die Beklagte selbst ausdrücklich eingeräumt hat, deren Verpflichtung, der Klägerin für
die Zeit nach Ablauf der ihr eingeräumten sozialen Auslauffrist die bisherige Vergütung
weiter zu zahlen, so dass auch die Zahlungsklage für den Zeitraum Januar bis April
2003 begründet bleibt.
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1. Nach dem Wortlaut der Aussage der Zeugin G vor dem Arbeitsgericht soll die
Klägerin in der fraglichen Nacht zu der Zeugin gesagt haben, sie sei kein Mensch,
sondern ein Stück Vieh.
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a. Im Ausgangspunkt teilt das Berufungsgericht uneingeschränkt die Einschätzung des
Arbeitsgerichts, dass eine solche Äußerung einer Krankenschwester gegenüber einer
älteren, bettlägerigen hilflosen Patientin grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen
Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darzustellen. Eine solche
Äußerung, sollte sie denn gefallen sein, stellt eine erhebliche Verletzung der
arbeitsvertraglichen Pflichten einer Krankenschwester dar. Eine solche Äußerung
verletzt den Patienten in empfindlichem Maße in seinem aus seiner Menschenwürde
folgenden Achtungsanspruch.
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b. Dabei wird nicht verkannt, das Krankenschwestern und –pfleger, insbesondere wenn
sie im Nachtdienst tätig sind, regelmäßig mit physisch wie psychisch erheblichen
Belastungen konfrontiert sind. Zu den typischen Belastungen gehört es auch immer
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Belastungen konfrontiert sind. Zu den typischen Belastungen gehört es auch immer
wieder, Patienten versorgen zu müssen, die in ihrer Hilflosigkeit ihre Notdurft im Bett
verrichtet haben. Von einer Krankenschwester muss erwartet werden können, dass sie
solche zu ihrem Berufsbild gehörenden Aufgaben zu bewältigen versteht, ohne dass
sich ihre damit verbundene verständliche emotionale Anspannung in offener
Aggressivität gegenüber dem entsprechenden Patienten auslebt. Es kann für einen
Arbeitgeber unzumutbar werden, eine Pflegekraft weiterzubeschäftigen, die sich dieser
beruflichen Anforderung an ihre Selbstdisziplin nachhaltig nicht gewachsen zeigt.
2. Auch eine solche Äußerung, wie sie die Zeugin G in ihrer Vernehmung vor dem
Arbeitsgericht geschildert hat – und erst recht eine solche, wie sie die Beklagte
abweichend von dem von der Zeugin geschilderten Wortlaut in ihrem
Kündigungsschreiben wörtlich wiedergegeben hat – stellt jedoch keinen absoluten
außerordentlichen Kündigungsgrund schlechthin dar. Vielmehr sind wie stets bei der
Beurteilung eines sog. wichtigen Grunds für eine außerordentliche Kündigung sowohl
nach § 16 Abs. 1 AVR wie auch nach § 626 Abs. 1 BGB stets alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen und vor diesem jeweiligen konkreten individuellen
Fallhintergrund die Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters abzuwägen. Bei
Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls gelangt das
Berufungsgericht zu der Überzeugung, dass sich die auf den Vorfall in der Nacht vom
03. auf den 04.10.2002 gestützte außerordentliche Kündigung der Beklagten gegenüber
der Klägerin auch dann als unverhältnismäßig erweist, wenn man der Aussage der
Zeugin G vor dem Arbeitsgericht in ihrem Kern Glauben zu schenken geneigt wäre.
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a. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Zeitpunkt
des hier streitigen Vorfalls bereits seit annähernd 16 Jahren Bestand hatte. Je länger ein
Arbeitsverhältnis andauert, desto größer ist der darin erworbene soziale Besitzstand,
desto schwerer wiegt der Verlust eines solchen Arbeitsverhältnisses und desto strenger
sind die Anforderungen, die an die Rechtfertigung einer einseitigen Beendigung eines
solchen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu stellen sind. Dies zeigt sich zum
Beispiel sinnfällig daran, dass nach § 14 Abs. 5 AVR eine ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einer Mitarbeiterin, die so lange beschäftigt
ist wie die Klägerin, gar nicht mehr möglich ist.
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b. Die ordentliche Kündigung stellt aber, wie schon ihr Name sagt und ihre gesetzliche
Ausgestaltung zeigt, den gesetzlich vorgesehenen Normalfall einer einseitigen
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Der Ausschluss der ordentlichen
Kündigung besagt somit, dass gegenüber dem entsprechenden Personenkreis die
einseitige arbeitgeberseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses überhaupt nur noch
in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sein soll.
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c. Aus der ordentlichen Unkündbarkeit der Klägerin folgt, dass eine etwaige Umdeutung
der streitgegenständlichen Kündigung vom 09.10.2002 von einer außerordentlichen in
eine ordentliche Kündigung von vornherein ausscheidet. Es bedarf vorliegend somit
keiner Überprüfung, ob die gegenüber der Klägerin erhobenen Kündigungsvorwürfe in
der Stufenfolge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ggf. ausgereicht hätten, eine
ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
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d. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bedeutet auf der anderen Seite aber
keineswegs, dass an den "wichtigen Grund" für die Rechtfertigung einer
außerordentlichen Kündigung im Sinne von § 16 Abs. 1 AVR bzw. § 626 Abs. 1 BGB
nunmehr geringere Anforderungen zu stellen wären als sonst üblich. Bei einer solchen
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Vorgehensweise würde der Sinn und Zweck des Ausschlusses der ordentlichen
Kündigung gegenüber älteren Mitarbeitern mit hohem sozialen Besitzstand, wie er nicht
nur in § 14 Abs. 5 AVR, sondern auch in vielen Tarifverträgen angeordnet ist, geradezu
in sein Gegenteil verkehrt.
e. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte der Klägerin
vorliegend bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung vom 09.10.2002 eine sog.
soziale Auslauffrist bis zum 31.12.2002 gewährt hat.
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Es kann dahingestellt bleiben, welche Folgerungen für die Beurteilung einer einem
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochenen außerordentlichen
Kündigung es hat, wenn der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung mit einer
sozialen Auslauffrist versieht, die der ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Im
vorliegenden Fall ist dies nämlich gerade nicht geschehen. Gemäß § 14 Abs. 2 e) AVR
wäre im Falle der Klägerin, wenn die ordentliche Kündigung nicht gänzlich
ausgeschlossen wäre, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres einzuhalten gewesen. Dies bedeutet aus der Sicht des Zeitpunkts
des Ausspruchs der vorliegend streitigen Kündigung, dass die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit einer ordentlichen Kündigung erst zum 30.06.2003 hätte
beendigen können. Die der Klägerin tatsächlich zugebilligte Auslauffrist bis zum
31.12.2002 erreicht somit auch nicht annähernd die Dimension der ordentlichen
Kündigungsfrist und kann schon deshalb die Anforderungen, die im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung an die außerordentliche Kündigung zu stellen sind, nicht
maßgeblich beeinflussen.
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3. Der arbeitsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, auch ultimaratioPrinzip
genannt, besagt bezogen auf die außerordentliche Kündigung, dass der Ausspruch
einer solchen Kündigung als äußerstes und härtestes Mittel der arbeitgeberseitigen
Interessenwahrung nur dann in Betracht kommt, wenn dem Arbeitgeber kein anderes
milderes Sanktionsmittel zur Verfügung steht, um seine berechtigten Interessen
ausreichend wahren zu können. Steht ein solches milderes Mittel zur Verfügung, ist es
dem Arbeitgeber nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf einer
Kündigungsfrist fortzusetzen.
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Sollte die der Klägerin zugeschriebene Äußerung gegenüber der Zeugin G tatsächlich
gefallen sein, hätte es die Beklagte zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen in dem
seit bereits annähernd 16 Jahren bestehenden Dienstverhältnis gleichwohl nochmals
beim Ausspruch einer eindringlichen Abmahnung belassen können.
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a. Die Beklagte führt auch für das Berufungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar aus,
dass sie bei Bekanntwerden eines derartigen Vorfalls, wie er hier der Klägerin zur Last
gelegt wird, um ihren guten Ruf fürchten müsste. Sie hat daraus die ebenso
nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass sie derartigen
Patientenbeschwerden nachgehen müsse, dass sie sich, wenn sie die Beschwerden als
berechtigt ansieht, schützend vor die Patienten stellen müsse und dafür Vorkehrungen
tragen müsse, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen könnten.
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b. Alle diese Voraussetzungen hätte die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch auch
dann erfüllen können, wenn sie es, statt eine außerordentliche Kündigung
auszusprechen, noch einmal beim Ausspruch einer eindringlichen Abmahnung
belassen hätte. Die Beklagte hat nämlich für die beschwerdeführende Patientin deutlich
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sichtbar die Beschwerde keineswegs auf sich beruhen lassen. Sie hat durch
vorübergehende Versetzung der Klägerin auf eine andere Station dem Wunsch der
Zeugin Rechnung getragen, während ihres damaligen Krankenhausaufenthaltes nicht
mehr von der Klägerin gepflegt zu werden. Darüber hinaus hätte sie auch mit dem
Ausspruch einer Abmahnung anstelle einer außerordentlichen Kündigung ein für die
beschwerdeführende Patientin deutliches Zeichen gesetzt, dass ihr Anliegen, eine
Wiederholung solcher Vorfälle zu verhindern, ernst genommen wird, und ihr darüber
hinaus sogar eine gewisse Genugtuung verschafft. Bei der Beurteilung des Einzelfalls
darf nämlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Klägerin noch am
selben Tage des Vorfalls bei der Zeugin entschuldigt hat, wobei es wiederum nicht
darauf ankommt, ob dies in Erkenntnis eines eigenen Fehlverhaltens geschah oder, wie
die Klägerin ausführt, um mögliche Missverständnisse aus der Welt zu schaffen und der
Patientin mögliche Ängste zu nehmen. Die Entschuldigung der Klägerin wurde von der
Zeugin G auch angenommen. Dies hat die Zeugin in ihrer Vernehmung vor dem
Arbeitsgericht selbst ausgesagt und wird auch von der Beklagten in ihrer
Berufungsbegründung – dort Seite 22 (Bl. 128 d. A.) – ausdrücklich bestätigt.
c. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin nach dem Vorfall, der zu ihrer
Beschwerde geführt hatte, lieber nicht mehr von der Klägerin gepflegt werden wollte.
Die Beklagte führt in der Berufungsbegründung selbst aus, dass es der Zeugin G ,
nachdem sie der Klägerin ihr Verhalten vergeben hatte, gerade nicht darum gelegen
war, dass die Klägerin ihre Stelle im Krankenhaus verlor. Wenn aber nicht einmal der
nach Einschätzung der Beklagten unmittelbar Geschädigten an einer Kündigung der
Klägerin gelegen war, ist nicht ersichtlich, warum in Anbetracht dieses Vorfalles der
Ausspruch einer außerordentliche Kündigung für die Beklagte der einzige Weg
gewesen sein sollte, ihren guten Ruf und damit ihre berechtigten Interessen zu wahren.
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d. Schließlich passt der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung auch nicht zu
der Ausführung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2003, wonach die leitende
Pflegekraft die Klägerin veranlasst habe, sich bei der Zeugin G zu entschuldigen, um
der Klägerin damit "eine Chance zu geben". Die Klägerin hat sich noch am selben Tag
bei der Patientin entschuldigt, diese hat die Entschuldigung angenommen und der
Klägerin – mit den Worten der Beklagten in der Berufungserwiderung – "vergeben".
Gleichwohl hat die Beklagte der Klägerin anschließend mit dem Ausspruch einer
außerordentlichen Kündigung gerade keine "Chance" mehr geben wollen.
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4. Schließlich kann der Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, wenn sie darauf
hinaus will, dass in dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber der
Klägerin der einzige gangbare Weg zu sehen gewesen sei, um eine künftige
Wiederholung eines entsprechenden Vorfalles zu verhindern. Dass hierfür nicht auch
eine eindringliche Abmahnung ausgereicht hätte, ist nicht als hinreichend widerlegt
anzusehen.
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Insbesondere beruft sich die Beklagte zu Unrecht darauf, dass die Klägerin im Vorfeld
des hier streitigen Ereignisses bereits dreimal wirksam und – wenn man die
Kündigungsvorwürfe als erwiesen ansieht – vergeblich abgemahnt worden wäre.
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a. Die Abmahnung vom 15.07.1999 kann nicht als berechtigt angesehen werden. Die
Klägerin hat zu den damaligen Abmahnungsvorwürfen eingehend Stellung genommen.
Sie hat dafür, dass sie den Fernsehanschluss des damals betroffenen Jugendlichen
abschalten ließ, triftige Gründe genannt und ausgeführt, dass darüber hinaus der
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Telefonanschluss nur versehentlich abgeschaltet worden wäre. Die Beklagte hat sich
mit diesen erheblichen Einwänden gegen die Abmahnung nicht auseinandergesetzt.
Abgesehen davon hatte die Abmahnung vom 15.07.1999 im Zeitpunkt des Ausspruchs
der hier streitigen Kündigung ihre Relevanz ohnehin schon allein durch Zeitablauf
weitgehend verloren.
b. Auf die Abmahnung vom 03.12.2001, die sich auf ein Ereignis vom 20.11.2001
bezieht, kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil sie sich seinerzeit
entschieden hatte, diese Abmahnung auf die Gegenvorstellung der Klägerin hin nicht zu
den Personalakten der Klägerin zu nehmen. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck
gebracht, dass sie an dieser Abmahnung für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses
nicht festhalten wolle. Die Beklagte widerspricht somit ihrem eigenen Verhalten, wenn
sie diese Abmahnung nunmehr doch als beachtlich behandelt wissen will.
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c. Auch zu der weiteren Abmahnung vom 03.12.2001, die sich auf ein Ereignis vom
30.11.2001 bezieht, hat die Klägerin inhaltlich ausführlich Stellung genommen. Die
Klägerin hat dabei zwar eingeräumt, dass sie dem Wunsch der dortigen Patientin, mit
einem sog. Toilettenstuhl zur Toilette gefahren zu werden, nicht nachgekommen sei. Die
Klägerin hat aber auch ausführlich Gründe für ihr damaliges Vorgehen angeführt, die
nicht schon aus sich selbst heraus als unbeachtlich angesehen werden können und mit
denen sich die Beklagte nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Auch
die Existenz dieser weiteren Abmahnung vom 03.12.2001 vermag somit nicht zu
belegen, dass in Anbetracht der einmal in tatsächlicher Hinsicht als zutreffend
unterstellten Kündigungsvorwürfe statt des Ausspruchs einer außerordentlichen
Kündigung nicht auch eine eindringliche Abmahnung ausgereicht hätte, um die Klägerin
von einer Wiederholung eines solchen Verhaltens, wie es ihr für die Nacht vom 03. auf
den 04.10.2002 vorgeworfen wird, abzuhalten. Immerhin ist das Arbeitsverhältnis
zwischen dem Jahre 1986 und dem Jahre 1999, soweit ersichtlich, abmahnungsfrei
verlaufen.
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d. Schließlich ist es der Beklagten auch verwehrt sich darauf zu berufen, dass noch eine
Reihe weiterer Patientenbeschwerden gegen die Klägerin vorgelegen hätten, sie diese
jedoch aus Gründen der von den Betroffenen auserbetenen Vertraulichkeit nicht näher
darstellen könne. Tatsachen, die die Beklagte – aus welchen Gründen auch immer –
nicht einlassungsfähig zu substantiieren gewillt oder in der Lage ist, müssen für die
rechtliche Beurteilung schon nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unbeachtlich
bleiben.
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e. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist somit ein wichtiger Grund für den
Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegenüber der Klägerin nicht
ausreichend dargelegt, so dass es auf die Würdigung der vom Arbeitsgericht
vorgenommenen Beweisaufnahme letztlich nicht entscheidend ankommt.
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5. Gleichwohl ist der Berufung der Beklagten auch insoweit entgegenzutreten, als auch
die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung jedenfalls im Ergebnis und in
ihrer Kernaussage nicht zu beanstanden ist. Das Arbeitsgericht hat bei seiner
Beweiswürdigung jedenfalls in den tragenden Gründen weder die Grenzen der ihm
zustehenden freien Beweiswürdigung überschritten, noch die Denkgesetze verletzt oder
für die Beurteilung erkennbar wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen.
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a. Um den Wortlaut einer Zeugenaussage in bestimmten Punkten als nicht hinreichend
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glaubhaft werten zu können, kommt es nicht darauf an, den Zeugen der subjektiven
Lüge oder der objektiven Unwahrheit zu überführen. Es reicht vielmehr aus, wenn der
Inhalt der Zeugenaussage, die Art und Weise, wie der Zeuge seine Aussage macht und
vor Gericht auftritt, welchen Eindruck seiner Persönlichkeit er hinterlässt oder sonstige
Umstände das Gericht daran hindern, davon überzeugt zu sein, dass der Inhalt der
Zeugenaussage den Tatsachen entspricht. Ein Grundsatz, dass der Wortlaut einer
Zeugenaussage "im Zweifel" den Tatsachen entspricht, existiert nicht und wäre auch in
hohem Maße lebensfremd.
b. Drei wichtige Gesichtspunkte, die die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ohne
weiteres stützen, seien hier zusammenfassend hervorgehoben:
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aa. Zum ersten belegt das Protokoll der Beweisaufnahme eindrucksvoll, dass die
Person der Klägerin im Bewusstsein der Zeugin emotional stark negativ besetzt ist. So
hat die Zeugin nicht nur bezogen auf ihren damaligen Krankenhausaufenthalt
wiedergegeben, dass ihr die Klägerin schon bei ihrer ersten kurzen Begegnung
"unheimlich" gewesen sei und dies anhand einer drastischen Schilderung der äußeren
Erscheinung der Klägerin in der Nacht des Kündigungsvorfalls bekräftigt. Sie hat auch
während der Beweisaufnahme die anwesende Klägerin mit Worten angefahren wie
"Sind Sie noch normal ?" und ihre abschließenden ausfälligen Bemerkungen "Wenn ich
das gewusst hätte ..." ebenfalls auf die Klägerin gemünzt. Aus einem solchen
Aussageverhalten und einem solchen Aussageinhalt auf eine emotionale
Belastungstendenz gegenüber der Klägerin zu schließen, erscheint naheliegend.
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bb. Des Weiteren ist dem Arbeitsgericht darin beizutreten, dass es bemerkenswert
erscheint, wenn die Zeugin am Ende der Beweisaufnahme sich gegen eine Behauptung
verwahrt, sie sei behindert, obwohl unstreitig während der gesamten Beweisaufnahme
niemand eine solche Behauptung aufgestellt hatte. Es war vielmehr nur die Rede davon
gewesen, dass die Zeugin selbst geäußert gehabt habe, Angst vor einer Behinderung
zu haben. Die Zeugin G hat damit anlässlich der Beweisaufnahme ein ungewolltes
Beispiel dafür abgegeben, der Klägerin den Sinnzusammenhang des von ihr benutzten
Begriffs der Behinderung gewissermaßen im Munde herumzudrehen. Es erscheint ohne
weiteres nachvollziehbar, wenn dieser Vorgang bei dem Arbeitsgericht Zweifel daran
geweckt hat, ob die Zeugin G nicht auch die der Klägerin zugeschriebenen Äußerungen
in der Nacht vom 03. auf den 04.10.2002 in ähnlicher Weise verzerrt wahrgenommen
und/oder wiedergegeben hat.
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cc. Schließlich ist anhand der Beweisaufnahme vor dem Hintergrund der
Gesamtumstände auch ein psychologischer Mechanismus erkennbar geworden, der
möglicherweise dazu geführt haben kann, dass die Zeugin G der Klägerin nach
subjektiv "bestem Wissen" für die fragliche Nacht Äußerungen zugeschrieben haben
kann, die möglicherweise in dieser Form und in diesem Sinn nicht gefallen sind.
Versetzt man sich nämlich einmal in die peinliche und für einen erwachsenen
Menschen äußerst schambesetzte Situation hinein, in der sich die Zeugin in der
damaligen Nacht befand, als sie nach der Nachtwache schellte, so ist ohne weiteres
vorstellbar, dass der Zeugin selbst entsprechende Assoziationen mehr oder weniger
unbewusst durch den Kopf gegangen sind, die sie sodann der möglicherweise mürrisch
auftretenden und von der Zeugin auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes sogleich
als böse wahrgenommenen Klägerin übertragen hat.
64
c. Das Arbeitsgericht hat nicht für sich in Anspruch genommen, besser zu wissen als die
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Zeugin G , was zwischen der Zeugin und der Klägerin in der Nacht vom 03. auf den
04.10.2002 vorgefallen ist. Es hat lediglich Gründe dafür angeführt, warum Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Kernaussage der Zeugin G zurückgeblieben sind, die es daran
hinderten, den Wortlaut dieser Aussage der rechtlichen Entscheidung in vorliegender
Streitsache zu Grunde zu legen. Diese vom Arbeitsgericht angeführten Gründe sind
jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen nachvollziehbar und naheliegend. Die Angriffe
der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts könnten die Berufung
somit selbst dann nicht zum Erfolg führen, wenn es entgegen der hier vertretenen
Auffassung entscheidend auf die Beweisfrage ankäme.
III.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung ist somit ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Dr. Czinczoll) (Zerlett) (Schergel)
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