Urteil des LAG Köln vom 06.09.2007

LArbG Köln: freistellung von der arbeitspflicht, vergütung, vergleich, mehrwert, arbeitsgericht, beendigung, rücknahme, gegenleistung, gebühr, abfindung

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 232/07
Datum:
06.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 232/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 (4) BV 140/05
Schlagworte:
Freistellung; Streitwert
Normen:
§ 42 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den
Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16.03.2007 – 3 (4) BV
140/05 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Das vorliegende Beschlussverfahren wurde durch einen Vergleich erledigt, dessen
Zustandekommen mit Beschluss vom 17.11.2006 vom Arbeitsgericht festgestellt wurde
(Bl. 232 bis 234 d. A.). Der Beschwerdeführer hat Festsetzung des Verfahrensstreitwerts
in – unstreitiger – Höhe von 15.250,02 € sowie Festsetzung eines Vergleichsstreitwerts
in Höhe von 111.833,48 € beantragt, wobei er für den Vergleich einen Mehrwert für die
in Z. 8) geregelte Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses in Höhe eines
Monatsgehalts = 5.083,34 € und für die in Z. 3) geregelte Vereinbarung der Freistellung
des Beteiligten für den Zeitraum von 18 Monaten einen Mehrwert in Höhe von 18
Monatsgehältern á 5.083,34 € = 91.500,12 € zusätzlich zum Verfahrensstreitwert
angenommen hat.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 16.03.2007 für den Mehrwert lediglich den
Zeugnisanspruch berücksichtigt und den Freistellungsmehrwert lediglich mit einem
Betrag von 10 % der Vergütung für den Freistellungszeitraum in Höhe von 9.150,01 €
veranschlagt. Es hat demgemäß den Wert des Gegenstands für das Verfahren auf
15.250,02 € und für den Vergleich auf 29.483,37 € festgesetzt (vgl. Bl. 273 ff. d. A.).
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Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer form- und fristgerecht eingelegte
Beschwerde, mit der er einerseits sein Begehren weiter verfolgt, die im Betracht der
Vergütung für den Freistellungszeitraum in Höhe von 91.500,12 € für den
Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen. Des Weiteren begehrt er mit der
Beschwerdebegründung, die Berücksichtigung der sog. "Sprintprämie" gemäß Ziffer 5)
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des Vergleichs mit einem Gehalt und der Regelung in Ziffer 9) des Vergleichs
(Rücknahme des Vorwurfs des Betruges) mit einem Betrag von 4.000,00 €, ferner der
Ziffern 6) und 7) des Vergleichs mit jeweils 250,00 €.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das hauptsächliche Begehren der
Beschwerde, für die im Vergleich vereinbarte Freistellung des Klägers den vollen
Vergütungsanspruch für den Freistellungszeitraum zu berücksichtigen, ist nicht
gerechtfertigt. Es entspricht übereinstimmend der Rechtsprechung der Kammern des
Landesarbeitsgerichts Köln, dass die Vereinbarung einer Freistellung des
Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig nicht zu
einer Erhöhung des Vergleichsstreitwerts gegenüber dem Verfahrensstreitwert der
Bestandsschutzklage führt, sofern die Parteien nicht bereits vor Vergleichsschluss über
die Frage der Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich
gestritten haben. Dieses folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 4
GKG. Die Freistellung ist nämlich nur ein Teil der Gesamtvereinbarung über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regelmäßig eine Gegenleistung des
Arbeitgebers dafür, dass der Arbeitnehmer sich vergleichsweise mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses abfindet. Für die Regelung, dass durch die Freistellung auch
Urlaubsansprüche abgegolten werden, gilt nichts anderes (vgl. Landesarbeitsgericht
Köln vom 13.06.2005 – 4 Ta 178/05 -; vom 29.01.2002 - 7 Ta 285/01 -). Die erkennende
Kammer hat mit Beschluss vom 10.10.2003 (5 Ta 319/03) ebenfalls die Auffassung
vertreten, dass es der aus § 12 Abs. 7 ArbGG (jetzt: § 42 Abs. 4 GKG) abzuleitenden
Intention des Gesetzgebers entspricht, für die Freistellung - wenn überhaupt – jedenfalls
einen Wert zugrunde zu legen, der deutlich unter dem nach § 42 Abs. 4 GKG
maßgeblichen Betrag eines Vierteljahreseinkommens liegt. Denn anders als bei einem
Bestandsschutzstreit handelt es sich bei der begrenzten unwiderruflichen Freistellung
lediglich um eine Aufhebung und Spendierung der Arbeitsverpflichtung ohne Einfluss
auf die vertragliche Vergütung. In der genannten Entscheidung hat daher die Kammer
ausgeführt, dass den daraus folgenden finanziellen und der ideellen Interessen der
Beteiligten hinreichend, wenn nicht sogar über Gebühr mit einer Wertsetzung in Höhe
von 2 Monatsgehältern (bei einem Freistellungszeitraum von lediglich 4 Monaten)
Rechnung getragen wird.
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Soweit sich der Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2005 – 13 Ta 354/04 – stützt, ist darauf
hinzuweisen, dass die dort streitwertmäßig berücksichtigte "Freistellung" keine
Freistellung von Arbeitsverpflichtungen beinhaltet hat, sondern Freistellung von
Schadensersatzansprüchen, so dass die Entscheidung in keiner Weise auf den
vorliegenden Fall übertragen werden kann. Zwar ist in dem Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.07.1995 – 13 Ta 144/95 – für die unwiderrufliche
Freistellung des Arbeitnehmers ein gesonderter Streitwert in Höhe der entsprechenden
Vergütung im Freistellungszeitraum angenommen worden, dieser Entscheidung ist
jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen.
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Auch die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde erstmalig geltend gemachte
Streitwerterhöhung im Hinblick auf die vereinbarte "Sprintprämie" in Z.5), die
Rücknahme der Vorwürfe in Z.9) und die Regelungen in Ziffer 6) und 7) des Vergleichs
ist nicht gerechtfertigt. Soweit sich durch die sog. "Sprintprämie" der
Abfindungsanspruch des Klägers erhöht, steht einer streitwertmäßigen
Berücksichtigung die Bestimmung des § 42 Abs. 4 S. 1, 2. Halbs. GKG entgegen.
Danach wird bei dem der Wertberechnung für einen Kündigungsschutzantrag zu
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Grunde zu legende Vierteljahreseinkommen "eine Abfindung nicht hinzu gerechnet."
Die Vereinbarung in Z.9), dass die Beklagte den Vorwurf des Betruges zurücknimmt, ist
streitwertmäßig entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers nicht zu
berücksichtigen. Es ist bereits fraglich, ob insoweit überhaupt ein Streit der Parteien
bestanden hat und ob die von der Beklagten übernommene Verpflichtung selbstständig
eingeklagt werden könnte. Jedenfalls wird durch die Regelung im Ergebnis nichts
anderes ausgesagt, als dass die außerordentliche Kündigung von der Arbeitgeberin
nicht aufrecht erhalten wird und sich die Parteien darüber verständigen wollen, dass das
Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet wird. Damit wird keine über die Streitwertgrenze
des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG hinausgehende selbstständige Regelung beabsichtigt,
vielmehr ist eine solche Regelung wirtschaftlich von der Wertfestsetzung für den
Bestandsschutzantrag mit umfasst (Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom
06.03.2007 – 5 Ta 24/07 -).
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Schließlich sind auch die in Ziffern 6) und 7) enthaltenen Regelungen (einerseits der in
Z. 6) erfolgte Hinweis auf bestehende sozialversicherungsrechtliche Folgen des
Vergleichs, andererseits die Vereinbarung des Stillschweigens über den finanziellen
Inhalts der Vergleichsvereinbarung in Z.7) keine Regelungen, die einen
vermögensrechtlichen Wert haben und damit streitwertmäßig berücksichtigt werden
könnten, sei es auch nur mit Beträgen von jeweils 250,00 €.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Rietschel)
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