Urteil des LAG Köln vom 19.02.2006

LArbG Köln (kläger, bedingung, tätigkeit, beschwerde, arbeitsgericht, bewilligung, begründung, grund, richtigkeit, rechtsmittel)

Landesarbeitsgericht Köln, 14 Ta 58/06
Datum:
19.02.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 58/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 1465/05
Schlagworte:
Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts
Normen:
§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Trägt der Gebührenschuldner vor, die anwaltliche Beauftragung sei
davon abhängig gemacht worden, dass Prozesskostenhilfe beantragt
und bewilligt werde, so handelt es sich um eine außerhalb des
Gebührenrechts liegende Einwendung, die zur Aufhebung eines
entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschlusses führt.
Tenor:
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom
28.10.2005 aufgehoben.
G r ü n d e
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen gegen ihn gerichteten
Kostenfestsetzungsbeschluss seiner früheren Prozessbevollmächtigten.
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Aufgrund des Antrages der Antragstellerin, der früheren Prozessbevollmächtigten des
Klägers wurden die aufgrund anwaltlicher Tätigkeit zu erstatttenden Kosten durch
Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2005 auf 1.603,12
EUR nebst Zinsen festgesetzt.
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Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 02.11.2005 zugestellt. Hiergegen richtete sich
die am 11.11.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde.
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Da diese zunächst nicht näher begründet wurde, erfolgte keine Abhilfe (Beschluss des
Arbeitsgerichts vom 28.01.2006).
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Erstmals mit Schreiben vom 11.02.2006 hat der Kläger konkrete Einwendungen
erhoben. Er hat geltend gemacht, er habe den Klageantrag nur unter der Bedingung
erteilt, dass Prozesskostenhilfe beantragt und gewährt werde. Er habe darauf
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hingewiesen, dass er andernfalls nicht in der Lage sein werde, die Anwaltsgebühren zu
bezahlen.
Angesichts dieses Vortrages und der dadurch entstandenen veränderten rechtlichen
Ausgangsbasis musste der Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben werden.
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Die sofortige Beschwerde war gemäß §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und
form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist vom Kläger innerhalb der bis zum 15.02.2006
festgesetzten Stellungnahmefrist begründen worden.
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Aufgrund der jetzt gegebenen Begründung konnte der Festsetzungsbeschluss nicht
aufrecht erhalten werden. Denn der Kläger macht nunmehr Einwendungen geltend, die
ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Er macht geltend, dass die anwaltliche
Beauftragung von der Bedingung der PKH-Beantragung und –Bewilligung abhängig
gemacht worden sei.
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Damit würde die Vergütungspflicht für die anwaltliche Tätigkeit von dieser außerhalb
des Gebührenrechts stehenden Bedingung abhängen. Deshalb ist ein Fall des § 11
Abs. 5 S. 1 RVG gegeben, wonach eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen darf, wenn
Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden. Dabei kann
dahinstehen, ob der Vortrag des Klägers den Tatsachen entspricht; es ist ausreichend,
wenn entsprechende Einwendungen erhoben werden, deren Richtigkeit gegebenenfalls
im zivilgerichtlichen Streitverfahren auf Zahlung der Anwaltsvergütung zu prüfen ist.
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Wegen § 11 Abs. 5 S. 1 RVG musste die Kostenfestsetzung daher aufgehoben werden.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.
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Köln, den 19.02.2006
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Der Vorsitzende der 14. Kammer
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Dr. Griese
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Richter am Arbeitsgericht
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