Urteil des LAG Köln vom 17.05.2006

LArbG Köln: wichtiger grund, fristlose kündigung, geschäftsführer, inhaber, arbeitsgericht, firma, verschulden, berufungskläger, zustellung, verfügung

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1632/05
Datum:
17.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1632/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7357/04
Schlagworte:
Verspätetes Vorbringen; wichtiger Grund; Ausschlussfrist;
Normen:
§§ 67 Abs. 4 ArbGG, 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Verzögerung des Rechtsstreits, die der Zulassung verspäteten
Vorbringens nach § 67 Abs. 4 ArbGG entgegensteht, kann auch dadurch
eintreten, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme in dem bereits
angesetzten Termin nicht mehr durchgeführt werden kann und eine
Verlegung notwendig gemacht hätte.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.09.2005 verkündete
Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 7357/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten
vom 01.07.2004, die hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist ausgesprochen worden ist (Kopie Bl. 3 d. A.). Von der erneuten
Darstellung des Sachverhalts wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.09.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch die Kündigung vom 01.07.2004 nicht vor dem 31.01.2005 aufgelöst
worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auf die angeblich bis
zum 23.06.2004 unbekannte Konkurrenztätigkeit des Klägers, der selbst eine Spielhalle
betrieben hat, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie die näheren Umstände der
Kenntniserlangung erst zu diesem Zeitpunkt trotz des substantiierten Bestreitens des
Klägers nicht dargelegt habe.
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Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
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das erstinstanzliche Urteil vom 29.09.2005 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§ 66 Abs. 1
ArbGG).
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2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die fristlose Kündigung der Beklagten
vom 01.07.2004 schon gemäß § 626 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis durch die fristgerechte Kündigung nicht vor dem 31.01.2005 aufgelöst
wurde. Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Ergänzend ist
dazu lediglich auf Folgendes hinzuweisen:
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Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beklagten zur Frage der
Kenntniserlangung von dem möglichen wichtigen Grund der unerlaubten
Konkurrenztätigkeit des Klägers bleibt auch im Berufungsverfahren pauschal und
zudem widersprüchlich: Während die Beklagte in der Berufungsbegründung vom
30.01.2006 vorträgt, ihr Geschäftsführer habe zufällig bei einem Gespräch am
23.06.2004 im Großhandelseinkauf von dem dortigen Verkaufsleiter, Herrn S , erfahren,
dass der Kläger ebenfalls ein selbständiger Spielhallenbetreiber sei, heißt es im
Schriftsatz vom 10.04.2006, der Geschäftsführer der Beklagten habe seinerzeit von
einem Mitarbeiter der Firma S lediglich erfahren, dass ein gemeinsamer Bekannter,
nämlich der Kläger, eine neue Spielhalle aufmachen werde und sich bei der Firma S
diverse Spielgeräte angesehen habe. Erst einige Tage später habe dann der Zeuge P
auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kläger eine Spielhalle auf dem H eröffnen werde.
Gleichzeitig habe der Zeuge offenbart, dass er zwar seit Jahren nach außen hin als
Inhaber der Spielhalle an der N auftrete, tatsächlich aber der Kläger der Inhaber sei.
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Legt man den letzten Vortrag der Beklagten als den nun maßgeblichen für die
Entscheidung zu Grunde, so bleibt offen, wann genau ("einige Tage später") der
Geschäftsführer der Beklagten von dem Zeugen P über die allein kündigungsrelevante
Tatsache, dass der Kläger schon seit Jahren die Spielhalle an der N betrieb, erfahren
haben will. Ohne diese Konkretisierung ist das Vorbringen der Beklagten zu diesem
entscheidungserheblichen Punkt für den Kläger nicht einlassungs- und damit nicht
widerlegungsfähig. Die Vernehmung des Zeugen kam als unzulässige Ausforschung
nicht in Betracht.
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Selbst wenn man den Vortrag zu Gunsten der Beklagten noch für hinreichend
spezifiziert und damit an sich für entscheidungserheblich hielte, so konnte er nach
Maßgabe des § 67 Abs. 4 ArbGG nicht mehr berücksichtigt werden. Danach sind neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nach § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG in zulässiger Weise
vorgebracht werden dürfen, vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom
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Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später
vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der
Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien
Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht
verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Letzteres kann hier nicht
festgestellt werden. Die Prozessrelevanz des genauen Zeitpunkts der
Kenntniserlangung war jedenfalls nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bekannt
mit der Folge, dass insoweit abschließender Vortrag in der Berufungsbegründung hätte
erfolgen müssen. Die Beklagte hat auch nicht ansatzweise dargelegt, womit der
verspätete Vortrag entschuldigt werden könnte.
Das Vorbringen hätte bei seiner Berücksichtigung auch zu einer nicht vertretbaren
Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Wäre nämlich der Zeuge P zu der behaupteten
Kenntniserlangung nach dem 23.06..2004 gehört worden und etwa noch durch
prozessleitende Verfügung zum Termin am 17.05.2006 geladen worden, dann hätten
weitergehend auch die erstmals von der Beklagten als Zeugen benannten früheren
Inhaber der Spielhalle "J " geladen werden müssen, die entgegen dem erstinstanzlichen
Vortrag des Klägers den Geschäftsführer der Beklagten angeblich zu keiner Zeit darauf
hingewiesen haben, dass der Kläger diese Spielhalle übernimmt. Abgesehen davon,
dass die beweisbelastete Beklagte ladungsfähige Anschriften dieser weiteren drei
Zeugen nicht mitgeteilt hat, hätte eine umfangreiche Beweisaufnahme in dem bereits
angesetzten Termin am 17.05.2006 nicht durchgeführt werden können. Das hätte eine
Verlegung des Termins notwendig gemacht und die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Kalb) (Gerresheim) (Preckel)
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