Urteil des LAG Köln vom 17.10.2002

LArbG Köln: betriebsrat, sozialplan, widerrufsrecht, gesetzliche frist, mitbestimmungsrecht, verzicht, insolvenz, arbeitsgericht, datum, restmandat

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 (4) TaBV 44/02
17.10.2002
Landesarbeitsgericht Köln
5. Kammer
Beschluss
5 (4) TaBV 44/02
Arbeitsgericht Köln, 11 BV 109/01
Verzicht; Widerruf; Sozialplan
§ 124 InsO
Arbeitsrecht
Der Betriebsrat kann auf das nach § 124 InsO bestehende Recht, den vor
Insolvenzeintritt abgeschlossenen Sozialplan zu widerrufen, jedenfalls
nach Insolvenzeintritt wirksam verzichten.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 20.12.2001 - 11 BV 109/01 - wird
zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten des
Antragsgegners hinsichtlich des Abschluss eines Sozialplans wegen Betriebsstilllegung.
Der Antragsteller ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B G &C K (im
folgenden Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in Bergisch Gladbach bis
zum 30.06.1999 ein Bauunternehmen mit ca. 30 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der
bei der Gemeinschuldnerin bestehende Betriebsrat.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.03.1999 wurde der Antragsteller zum
vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO ernannt. Am 06.04.1999
beschloss die Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin, den Betrieb der
Gemeinschuldnerin zum Ablauf des 30.06.1999 stillzulegen. Mit dem Antragsgegner wurde
daraufhin am 20.04.1999 ein Interessenausgleich unterzeichnet, der die geplante
Betriebsstilllegung zum 30.05.1999 zum Gegenstand hatte. Am 21.04.1999 vereinbarte die
Gemeinschuldnerin mit dem Antragsgegner einen Sozialplan. Mit Beschluss des
Amtsgerichts Köln vom 05.04.1999 (Aktenzeichen: 71 IN 112/99) wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der
Antragsteller nunmehr zum Insolvenzver-
walter bestellt. Die Beteiligten schlossen daraufhin am 05.05.1999 einen
Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsschließung zum 30.06.1999. Im
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Rahmen des Interessenausgleich über die beabsichtigte Betriebsschließung zum
30.06.1999. Im Rahmen des Interessenausgleichs verzichtete der Antragsteller
ausdrücklich auf sein Recht zum Widerruf des Sozialplanes aus § 124 Abs. 2 InsO. Nach
entsprechender Aufforderung durch den Antragsteller, ebenfalls eine solche Erklärung
abzugeben, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.06.1999 mit:
"Auf der Betriebsratssitzung vom 17.06.1999 wurde ein-
stimmig beschlossen, den Sozialvertrag sowie den In-
teressenausgleich anzunehmen."
Mit Schreiben vom selben Tage erklärte der Antragsgegner sodann:
"Auf der Betriebsratssitzung vom 17.06.1999 wurde
einstimmig beschlossen, den Sozialplan sowie den
Interessenausgleich anzunehmen."
Ein Jahr danach teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.06.2000 (Bl. 67 d.A.) mit, der
Betriebsrat habe in seiner Sitzung vom 14.06.2000 beschlossen, den am 21.04.1999
abgeschlossenen Sozialplan zu widerrufen und erklärte gleichzeitig gegenüber dem
Antragsteller ausdrücklich den Widerruf. Gleichzeitig bat der Antragsgegner den
Antragsteller um Aufnahme von Verhandlungen über den Neuabschluss eines Sozialplans.
Mit Antrag vom 21.03.2001 an das Arbeitsgericht Köln (Az: 7 BV 44/01) beantragte der
Antragsgegner sodann die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand
"Sozialplan beim Antragsteller". Mit Beschluss vom 04.04.2001 gab das Arbeitsgericht Köln
dem Antrag statt. Dieser Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Der Antragsteller ist der Auffassung, ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners über
den Abschluss eines Sozialplanes bestehe nicht. Der Antragsgegner habe sein
Mitbestimmungsrecht durch den am 21.04.1999 zustande gekommenen Sozialplan bereits
ausgeübt. Mit der schriftlichen Erklärung vom 17.06.1999 habe er auch endgültig und
dauerhaft sein ihm gem. § 124 InsO zustehendes Recht, über den Bestand eines im
Zeitraum von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossenen
Sozialplans zu disponieren, dahingehend ausgeübt, dass er dem bereits bestehenden
Sozialplan vom 21.04.1999 dauerhaft Geltung habe verschaffen wollen. Er habe damit
endgültig von einem Widerruf Abstand genommen.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass dem Antragsgegner hinsichtlich
des Abschlusses eines Sozialplans wegen Stilllegung
des Betriebes des Antragstellers zum Ablauf des
30. Juni 1999 kein Mitbestimmungsrecht mehr zusteht.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, er habe sowohl ein Initiativ- als auch ein Mitbestimmungsrecht zum
Abschluss eines Soziaplans. Insbesondere habe er keinen Verzicht erklärt. Vielmehr sei
der Sozialplan von ihm gem. § 124 Abs. 1 InsO wirksam widerrufen worden, da eine
gesetzliche Frist für den Widerruf nicht bestehe. Anhaltspunkte für einen Widerrufsverzicht
seien nicht ersichtlich.
Das Arbeitsgericht hat durch einen am 20.12.2001 verkündeten Beschluss festgestellt,
dass dem Antragsgegner hinsichtlich des Abschlusses eines Sozialplans wegen
Stilllegung des Betriebs des Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999 kein
Mitbestimmungsrecht mehr zusteht. Wegen der Begründung der Entscheidung wird auf den
Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen diese dem Antragsgegner am 21.05.2002 zugestellte Entscheidung hat der
Antragsgegner am 21.06.2002 schriftlich beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt
und sie am Montag, dem 22. Juli 2002 begründet: Entgegen der Auffassung des
Arbeitsgerichts könne aus der Erklärung des Antragsgegners vom 17. Juni 1999 kein
Verzicht auf sein Widerrufsrecht nach § 124 InsO abgeleitet werden. Die Begründung, die
vom Antragsgegner erklärte Annahme sei deswegen in einen Verzicht umzudeuten, weil
die Erklärung auf ausdrückliche Bitten des Antragstellers abgegeben worden sei, erscheine
wenig überzeugend. Näher liege die Annahme, dass mit der expliziert erklärten Annahme
des Interessenausgleichs und Sozialplans dem verlangten Verzicht gerade nicht
entsprochen werden sollte.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt,
unter Abänderung des am 20. Dezember 2001
verkündeten Beschlusses des Arbeitsgerichts
Köln - Aktenzeichen: 11 BV 109/01 - den Antrag
zurückzuweisen.
Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit der Beschwerdeerwiderung verteidigt er die angefochtene Entscheidung. Die
Erklärungen des Betriebsrats vom 17. Juni 1999, den Sozialplan sowie den
Interessenausgleich anzunehmen, könne nur dahin ausgelegt werden, dass der Sozialplan
zum 21. April 1999 endgültig Bestand haben sollte. Der Antragsteller habe diese Erklärung
jedenfalls nicht anders verstehen können. Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung
fehlten vollständig. Auch der Betriebsratsvorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung
vom 20. Dezember 2001 geäußert, einen anderen Erklärungsinhalt der Erklärung vom 17.
Juni 1999 gebe es nicht.
Im Übrigen sei die Beschwerde auch dann zurückzuweisen, wenn man der
Rechtsauffassung des Antragstellers nicht folgen wolle. Das Schreiben vom 15. Juni 2000
enthalte keinen wirksamen Widerruf nach § 124 InsO. Die Erklärung sei von Herrn M
ausdrücklich für die B "G " abgegeben worden. An der zugrundeliegenden
Beschlussfassung seien neben Herrn M , der am 31. August 1999 aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, zwei weitere Personen beteiligt gewesen, die nicht
Mitglied des Betriebsrats der Antragsgegnerin gewesen seien. Alle übrigen Betriebsrats-
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und Ersatzmitglieder seien vor dem 31. August 1999 ausgeschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den wechselseitigen
Schriftsatzvortrag sowie den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die an sich statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist in gesetzlicher Form- und Frist
eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. I
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren des
Antragstellers zu Recht stattgegeben.
Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist vorliegend darin begründet,
dass zwischen den Parteien, wie das vom Antragsgegner betriebene Verfahren zur Bildung
einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG zeigt, die Frage umstritten ist, ob weiterhin ein
Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners anlässlich der Betriebsschließung und Insolvenz
der Firma B G &C K besteht. Der vorliegende Antrag, mit dem die Feststellung begehrt
wird, dass ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Stilllegung des Betriebes nicht mehr
besteht, ist geeignet, die zwischen den Beteiligten umstrittene und unklare Rechtslage
einer endgültigen Klärung zuzuführen.
Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht erkannt hat, besteht ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats zum Abschluss eines Sozialplanes wegen Stilllegung des Betriebes des
Antragstellers zum Ablauf des 30. Juni 1999 nicht mehr. Der Betriebsrat hat mit Erklärung
vom 17. Juni 1999 wirksam auf sein Widerrufsrecht nach § 124 InsO verzichtet. Der am
15.06.2000 erklärte Widerruf nach § 124 InsO war somit aufgrund des vorherigen Verzichts
auf den Widerruf gegenstandslos.
Dem Antragsgegner ist allerdings einzuräumen, dass die Erklärung des Betriebsrats vom
17.06.1999 nicht ohne weiteres als Verzicht auf das Widerrufsrecht nach § 124 InsO
gewertet werden kann. Seinem Wortlaut nach enthält es zunächst lediglich die Erklärung,
den Sozialplan sowie den Interessenausgleich - ohne dass deren Datum erwähnt wird -
"anzunehmen". Zwischen den Beteiligten ist indessen unstreitig, dass das Schreiben des
Betriebsrats erfolgt ist, nachdem der Antragsteller den Betriebsrat an die ausstehende
Verzichtserklärung erinnert hat und um eine solche Erklärung des Betriebsrats gebeten
hatte, nachdem der Antragsteller selbst sich bereits am 5. Mai 1999 in dem unter diesem
Datum abgeschlossenen Interessenausgleich unter Ziffer VI verpflichtet hatte, den am 21.
April 1999 abgeschlossenen Sozialplan nicht zu widerrufen. Vor diesem Hintergrund
konnte die Erklärung des Betriebsrats über die "Annahme" des Sozialplans nur so
verstanden werden, dass der Betriebsrat ebenfalls den bereits vor Insolvenz
abgeschlossenen Sozialplan nicht in Frage stellen und von seinem Widerrufsrecht nach §
124 InsO keinen Gebrauch machen will. Dass dieses seit dem 01.01.1999 - nach
Inkrafttreten der Insolvenzordnung - bestehende Widerrufsrecht Gegenstand der vorher
zwischen den Beteiligten geführten Gespräche gewesen ist, haben diese in der Anhörung
vor dem Beschwerdegericht bestätigt, dies geht insbesondere auch daraus hervor, dass in
Ziffer 6 des bereits erwähnten Interessenausgleichs vom 5. Mai 1999 ausdrücklich die
Verpflichtung des Insolvenzverwalters aufgenommen worden ist, den Sozialplan nicht zu
widerrufen. Damit muss davon ausgegangen werden, dass dem Betriebsrat durchaus die
Möglichkeit eines Widerrufs des vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplans nach § 124
InsO bewusst war und er durch die Annahme gegenüber dem Insolvenzverwalter
klarmachen wollte, dass er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen will. Die vom
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Betriebsrat nunmehr vertretene Auffassung, der Betriebsrat habe entgegen dem
ausdrücklichen Begehren des Antragstellers keinen "Verzicht", sondern nur eine
"Annahme" des Sozialplans erklärt, entspricht nicht dem wirklichen Erklärungswert, so wie
er aus der Sicht des Erklärungsempfängers verstanden werden musste. Dabei ist davon
auszugehen, dass nicht vom Wortlaut der Erklärung, sondern dem für den
Erklärungsgegner erkennbaren mutmaßlichen Willen des Erklärenden, §§ 133, 157 BGB;
auszugehen ist. In der Erklärung, den bereits vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplan zu
bestätigen und "anzunehmen", kann jedoch vernünftigerweise nur der Wille erblickt
werden, an diesem Sozialplan festzuhalten, was rechtlich nur dadurch bewirkt werden
konnte, dass von dem dem Betriebsrat zustehenden Recht zum Widerruf des Sozialplans
nicht Gebrauch gemacht wird.
Der damit vom Betriebsrat erklärte Verzicht auf das Widerrufsrecht nach
§ 124 InsO ist auch wirksam. Jedenfalls nach Insolvenzeintritt muss für den Betriebsrat,
obwohl für den Widerruf eine Frist oder Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. MK-InsO
Löwisch-Kaspers, § 124 Rdnr. 13), die Möglichkeit bestehen, alsbald eine abschließende
Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts zu treffen. Da durch den Widerruf
des früheren Sozialplans dieser seine Wirksamkeit verliert und auch dadurch begründete
Forderungen der Arbeitnehmer rückwirkend entfallen, besteht grundsätzlich ein Bedürfnis,
alsbald zu klären, ob von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird. Für die Auslegung
der Erklärung vom 17.06.1999 als Verzichtserklärung auf das Widerrufsrecht spricht in
diesem Zusammenhang auch, dass der Betriebsrat ca. 1 Jahr lang nichts unternommen
hat, um weitere Sozialplanverhandlungen zu führen und erst mit Schreiben vom 15. Juni
2000 tatsächlich den Widerruf nach § 124 InsO erklärt hat. Soweit im Anhörungstermin vor
dem Beschwerdegericht seitens des Beschwerdeführers erklärt worden ist, es seien
zwischen Mai 1999 und Juni 2000 Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans
geführt worden, kann dem aufgrund der im Termin abgegebenen Erklärung des
Prozessbevollmächtigten D K nicht gefolgt werden. Dieser hat ausdrücklich bestritten, dass
solche Verhandlungen geführt worden sind. Da der Prozessbevollmächtigte des
Betriebsrats bis dahin und auch in der Verhandlung vom 17.10.2002 keinerlei
substantiierten Vortrag zu Zeit und Ort solcher Verhandlungen unterbreiten konnte, musste
seinem Vorbringen nicht weiter nachgegangen werden. Zudem erscheint es auch
ausgesprochen unwahrscheinlich, dass Sozialplanverhandlungen geführt worden sind,
bevor überhaupt ein Widerruf des vor Insolvenz abgeschlossenen Sozialplans erfolgt war.
Da der Betriebsrat nach allem mit Schreiben vom 17. Juni 1999 wirksam auf sein
Widerrufsrecht verzichtet hat, kann dahingestellt bleiben, ob nicht das Recht zum Widerruf
nach § 124 InsO verwirkt gewesen ist, weil es erst über ein Jahr nach Insolvenzeintritt vom
Betriebsrat ausgeübt worden ist. Zwar sieht die Insolvenzordnung keine bestimmte Frist zur
Ausübung des Widerrufsrechts vor, ein Widerruf über ein Jahr nach Insolvenzeintritt ist
jedoch wegen des bestehenden Klärungsbedarfs über das Schicksal eines vor Insolvenz
abgeschlossenen Sozialplans erheblich verspätet. Auch erscheint das Vertrauen des
Insolvenzverwalters auf dessen Bestand im Hinblick auf die vom Betriebsrat erklärte
"Annahme" des Sozialplans und im Hinblick darauf, dass die Widerrufsmöglichkeit bereits
in dem nach Insolvenz abgeschlossenen Sozialplan unter Ziffer 6 ausdrücklich
angesprochen wird, schutzwürdig. Damit kann nicht nur das für eine Verwirkung
notwendige Zeitmoment, sondern auch das Umstandsmoment als erfüllt angesehen
werden.
Nach allem kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Betriebsrat mit Schreiben vom
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15.06.2000 eine wirksame Widerrufserklärung abgegeben hat. Insoweit ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass der Betriebsrat auch nach Durchführung der Betriebsstilllegung
noch solange als im Amt befindlich anzusehen ist, wie die hierbei zu beachtenden
Beteiligungsrechte des Betriebsrat dieses gebieten, und insoweit ein Restmandat zur
Wahrnehmung seiner im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung bestehenden Rechte
und Befugnisse hat (vgl. BAG vom 01.04.1998 - AP Nr. 123 zu § 112 BetrVG 1972). Nach
dieser Rechtsprechung muss allerdings - in Übereinstimmung mit der vom Antragsteller
zitierten Entscheidung der 6. Kammer vom 08.07.2002 - 6 TaBV 34/02 - davon
ausgegangen werden, dass es sich bei der Bezeichnung im Widerrufsschreiben vom
15.06.2000 des Herrn M als "Betriebsratsvorsitzender der B G " um eine versehentliche
Fehlbezeichnung des gesellschaftsrechtlich nicht geschulten Betriebsratsvorsitzenden
handelt. Ferner muss auch davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat auch noch
über ein Restmandat verfügte, welches durch den Vorsitzenden A M ausgeübt worden ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners mußte nach alledem zurückgewiesen werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die
Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 92 a ArbGG wird hingewiesen.
(Rietschel) (Frau Hilbert-Hesse) (Groeneveld)