Urteil des LAG Köln vom 24.06.2002

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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 54/02
Datum:
24.06.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 54/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 3242/01
Schlagworte:
Auslegung, Tarifvertrag, öffentlicher Dienst
Normen:
§ 16 Abs. 2 MTArb
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 16 Abs. 2 MTArb ist dahin auszulegen, dass dem Mitarbeiter, der keine
bezahlte Arbeitsbefreiung in der genannten Zeit erhalten hat neben dem
dienstplanmäßigen Freizeitausgleich zusätzlich bezahlte Verkürzung
der Arbeitszeit zu gewähren ist.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 8.11.2001 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die
Revision wird zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin
steht ein Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 3 Stunden und 12 Minuten zu, der
sich aus ihrer Tätigkeit am 14.04.2001 nach 12:00 Uhr ergibt. Dies ergibt sich durch
Auslegung des § Abs. 2 MTArb. Die einschlägige Tarifvorschrift lautet wie folgt:
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§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
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1. Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an
Samstagen nicht gearbeitet werden.
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2. Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tag
vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem
Tag vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Monatsregellohnes erteilt. Dem Arbeiter, dem diese
Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann,
wird an einem anderen Tag entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des
Monatsregellohnes erteilt.
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Protokollnotiz zu Abs. 2:
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Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten
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Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Arbeiter, die dienstplanmäßig an allen Tagen
der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan
an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12:00 Uhr keine Arbeit vorsieht, im
Umfang von jeweils 1/10 der für den Arbeiter geltenden durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen
Samstag oder einen Sonntag, oder bei Arbeitern, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf
Tage die Woche verteilt ist, auf einen für den Arbeitgeber regelmäßig freien Tag.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von
Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen
ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstabensinn zu haften (§ 133
BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen
beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in
den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen
Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien
wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen
Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im
Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG vom 21.03.2001 - 10
AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4 Einzelhandel
Nr. 43).
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Danach ergibt sich, dass die oben zitierte tarifliche Vorschrift dann keinen Sinn hätte,
wenn die reguläre Freizeitgewährung, die der Einhaltung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit dient, bereits die Freizeitgewährung aus § 16 Abs. 2 MTArb
beinhalten würde. Eine besondere Regelung wäre überhaupt nicht erforderlich
gewesen. Die am Samstag dienstplanmäßig geleistete Arbeit wäre insgesamt in das
Arbeitszeitkonto eingestellt worden und hätte einen entsprechenden "normalen"
Freizeitanspruch ausgelöst. Eine Regelung, die über Abs. 1 hinaus gegangen wäre,
wäre überhaupt nicht nötig gewesen. Gerade die Tatsache, dass aber Abs. 2 in das
Tarifvertragswerk eingefügt wurde und, wie sich aus der Tarifgeschichte ergibt, die
Tarifvertragspartei besonders lange über den Inhalt der Protokollnotiz gestritten haben,
zeigt aber, dass die Regelung Ansprüche begründen sollte, die bei bloßer Verlegung
der Arbeitszeit von einem Wochentag auf einen normalen Samstag nicht bestehen.
Vielmehr ist der Vorschrift zu entnehmen, dass Arbeitnehmer, die samstags arbeiten
müssen und deshalb auch am Samstag vor Ostersonntag nach 12:00 Uhr arbeiten
müssen, diese Arbeitszeit geschenkt bekommen, d. h. ihr Arbeitszeitkonto ist bei
Freistellung ab 12:00 Uhr so zu behandeln, als hätten sie dort Arbeitsleistung erbracht
und damit die gesamte Monatsvergütung verdient. Ist eine Freistellung ab 12:00 Uhr
nicht möglich, so soll die eigentlich "geschenkte" Zeit an einem anderen Tage als
bezahlte Freizeit gewährt werden. Nur diese Auslegung ist in Übereinstimmung mit der
Protokollnotiz sinnvoll, da selbst diejenigen Arbeitnehmer, die normalerweise
Wechselschicht oder Schichtdienst arbeiten, aber ausnahmsweise am Heiligabend
nach ihrem Schichtplan ohnehin nicht zur Arbeit eingeteilt sind, zusätzliche Freizeit
erhalten. Es handelt sich damit insgesamt um eine Regelung, die
Schichtdienstleistenden Sondervergünstigungen einräumt. So sieht es auch die
Kommentarliteratur beispielsweise Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen § 16 MTArb
Erläuterung 2. Die ausfallende Arbeitszeit ist "geschenkt". Kann die Arbeitszeit nicht
ausfallen, so ist an einem anderen Arbeitstag die Begünstigung nachzuholen.
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Auch hat das Bundesarbeitsgericht die ähnliche Vorschrift des § 16 BAT in der Weise
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ausgelegt, wie es die erkennende Kammer tut. Der schichtplanmäßige
Freizeitausgleich, der letztendlich nur bewirkt, dass die regelmäßige monatliche
Arbeitszeit eingehalten, aber auch nicht überschritten wird, ist im Sinne des § 16 BAT
unbezahlte Freizeit. Die Dienstbefreiung ab 12:00 Uhr vor Ostersonntag ist
demgegenüber nach § 16 BAT als Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung geschuldet.
Hieraus hat das Bundesarbeitsgericht den Schluss gezogen, dass sich die gesamte
monatliche Arbeitszeit um diesen Zeitanteil verringert, da es sich um bezahlte Freizeit
handele. Da die Abweichung der beiden Vorschriften nur sehr gering ist und im übrigen
auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien einen
sachlichen Grund zur unterschiedlichen Regelung der Materie bei Arbeitern und
Angestellten haben, spricht auch dies dafür, dass die Auslegung des §16 MTArb in
gleicher Weise vorzunehmen ist.
Da die Tarifvertragsparteien es auch unterlassen haben, für den Zeitraum, binnen dem
die Arbeitsbefreiung zu gewähren ist, einen Rahmen
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vorzugeben, kann diese noch als bezahlte Freizeit gewährt werden. Ein Anspruch auf
zusätzlich Vergütung nach § 27 MTArb besteht daher nicht.
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Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Regelung des § 27 MTArb nicht sinnvoll auf
die Regelung des § 16 MTArb abgestimmt ist. Bei Arbeit am Weihnachtstag erhält ein
Mitarbeiter entweder einen zusätzlichen freien Tag und 35% Vergütung oder keinen
zusätzlichen freien Tag aber 135% Vergütung, während für die Arbeit am Vorfeiertag
100% bezahlte Freizeit zu gewähren ist oder bei Unmöglichkeit der Freizeitgewährung
lediglich eine Zusatzvergütung von 25%. Da aber aufgrund des Fehlens eines
Ausgleichszeitraumes die Unmöglichkeit einer Freizeitgewährung letztendlich nicht
eintreten kann, ist dieser Teil der Tarifvorschrift ohnehin obsolet.
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Die Beklagte wird nach Rechtskraft der Entscheidung die Zeit, in der der
Freizeitausgleich erfolgen soll, im Wege des Direktionsrechts festzulegen haben (vgl.
BAG vom 13.12.2001 - 6 AZR 709/00 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision wurde zugelassen, da der Rechtsstreit für eine Vielzahl gleich gelagerter
Fälle vorgreiflich ist.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
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99084 Erfurt
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Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt
unberührt.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Olesch) (Dr. Wegener) (Nußbaum)
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