Urteil des LAG Köln vom 19.08.2008

LArbG Köln (kläger, bundesrepublik deutschland, internationales privatrecht, erste instanz, arbeitsvertrag, arbeitsverhältnis, nato, bewilligung, ausdrücklich, beendigung)

Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 322/07
Datum:
19.08.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 322/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1308/07
Schlagworte:
PKH, internationales Privatrecht, NATO-Truppenstatut,
Kündigungsschutzklage, Eingriffsnorm, rückwirkende PKH-Bewilligung
Normen:
§ 114 ZPO, Art. 34 EGBGB, § 1 KSchG, Art. IX Abs. 4 NATO-
Truppenstatut
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die individualarbeitsrechtlichen Regeln des
Kündigungsschutzgesetztes gehören nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung und h. M. in der Literatur nicht zu den Eingriffsnormen
des Art. 34 EGBGB.
2. Eine auf § 1 KSchG gestützte Klage gegen die Kündigung eines
„Arbeitsvertrags für Ortskräfte,“ für den auf der Grundlage von Art. IX Abs.
4 NATO-Truppenstatut amerikanisches Recht vereinbart ist, hat daher
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 ZPO.
3. Nach Instanzende kommt eine rückwirkende Bewilligung von
Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn bei Instanzende
ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen hat. Dies ist
nicht der Fall, wenn bei Instanzende eine Verbesserung der
Einkommensverhältnisse des Antragstellers eingetreten war, die dieser
bisher pflichtwidrig nicht mitgeteilt hatte.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2007
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den
Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.09.2007 ist
unbegründet.
2
1. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche
3
Hauptsacheverfahren Arbeitsgericht Bonn 3 Ca 1308/07 zu Recht wegen nicht
hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Sinne von § 114 ZPO abgelehnt.
a. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage "wegen Verstoßes gegen das
Diskriminierungsverbot ein angemessenes Schmerzensgeld" beantragt, fehlt es an
jedwedem schlüssigen, hinreichend substantiierten anspruchsbegründenden
Sachvortrag. Für diesen Klageantrag besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht, ohne
dass es darauf ankommt, welches internationale Recht auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien Anwendung fand.
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b. Den Anträgen zu 1. bis 3. legt der Kläger die Kündigungsschutzbestimmungen des
deutschen Arbeitsrechts zugrunde. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand jedoch
deutsches Arbeitsrecht keine Anwendung. In ihrem Arbeitsvertrag vom 26.08.2005
haben die Parteien eindeutig und unmissverständlich deutsches Arbeitsrecht
abbedungen und das Ortsrecht desjenigen Staates vereinbart, in dem der Kläger nach
den arbeitsvertraglichen Regelungen seine Arbeitsleistung zu erbringen hatte.
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aa. Der Arbeitsvertrag wird bereits in seiner Präambel ausdrücklich als "Arbeitsvertrag
für Ortskräfte" "auf der Grundlage Art. IX Abs. 4 NATO-Truppenstatut (NTS)" bezeichnet.
Als Beschäftigungsdienststelle ist in § 1 des Arbeitsvertrages das "BWVSt U /C in V "
vereinbart. Nahezu sämtliche Regelungen des Arbeitsvertrages wurden, wie sich auch
aus § 20 Nr. 2 desselben ausdrücklich ergibt, "in Anlehnung an das Recht des
Aufnahmestaates" festgelegt. In § 20 Ziffer 1 Arbeitsvertrag halten die Parteien
ausdrücklich fest, dass sie sich darüber einig sind, "dass gemäß Art. IX Abs. 4 NTS
deutsches Arbeitsrecht auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet."
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bb. Die in dem Arbeitsvertrag gemäß Art. 27 EGBGB getroffene Rechtswahl des US-
amerikanischen Rechts verstößt nicht gegen Art. 30 Abs. 1 EGBGB. Gemäß Art. 30 Abs.
2 Nr. 1 EGBGB hätte das Arbeitsverhältnis der Parteien nämlich auch dann dem US-
amerikanischen Recht unterlegen, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen
hätten. Wie aus dem in § 1 des Arbeitsvertrages festgelegten Umstand hervorgeht, dass
Beschäftigungsdienststelle des Klägers die in V , U angesiedelte
Bundeswehrverwaltungsstelle in den U und K sein sollte und der Kläger unter
Eingliederung in den Betrieb dieser Bundeswehrverwaltungsstelle seine Arbeit auch
tatsächlich in R , V , U verrichtet hat, handelt es sich bei der USA um denjenigen Staat,
in dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB "in Erfüllung des
Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet."
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cc. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich auch nicht, dass das Arbeitsverhältnis
eine engere Beziehung zu dem deutschen Staat aufweist. Zwar handelt es sich bei dem
beklagten Arbeitgeber um die Bundesrepublik Deutschland und bei dem Kläger um
einen deutschen Staatsangehörigen. Das Arbeitsverhältnis war jedoch ausdrücklich als
ein "Arbeitsvertrag für Ortskräfte" im Aufnahmestaat USA vorgesehen und Art. 9 Abs. 4
des NATO-Truppenstatus unterstellt. Eingestellt wurde der Kläger durch "die
Leiterin/den Leiter der Bundeswehrverwaltungsstelle in den U und K ".
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dd. Schließlich gehören die allgemeinen Regelungen des individualarbeitsrechtlichen
deutschen Kündigungsschutzrechts nach ganz herrschender Meinung nicht zu den sog.
Eingriffsnormen des Art. 34 EGBGB (BAG vom 29.10.1992 – 2 AZR 267/92 -;
Palandt/Heidrich, Art. 34 EGBGB Rdnr. 3 b; HWK/Tillmanns, Art. 27, 30, 34 EGBGB
Rdnr. 35).
9
c. Dass den streitgegenständlichen Klageanträgen zu 1. bis 3. unter Zugrundelegung
US-amerikanischen Rechts Erfolgsaussichten beizumessen gewesen wären, hat der
Kläger selbst nicht behauptet.
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d. Ist die streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mit
Erfolgsaussicht angreifbar, so käme selbst unter Zugrundelegung deutschen
Arbeitsrechts auch ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht in
Betracht.
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e. Dem Arbeitsgericht kann auch nicht vorgeworfen werden, dass es an die
Voraussetzungen der "hinreichenden Erfolgsaussicht" im Sinne vom § 114 ZPO zu
strenge Anforderungen gestellt hätte. Zwar bedeutet der Begriff "hinreichende
Erfolgsaussichten" nicht unbedingt "überwiegende Erfolgsaussichten". In Anbetracht der
eindeutigen Festlegungen im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien hätte jedoch eine
Partei, die die Prozesskosten von vornherein selbst aufbringen muss, unter
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden
Literaturmeinung zu Art. 27, 30, 34 EGBGB die vorliegende Klage vernünftiger Weise
nicht angestrengt.
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2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 18.05.2007
kommt jedoch noch aus einem weiteren Grunde nicht in Betracht:
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a. Das Hauptsacheverfahren hat am 20.09.2007 durch Klagerücknahme sein Ende
gefunden. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz
käme somit nur dann in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Instanz ein
bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen hätte.
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b. Dies war jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat in seiner Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.06.2007 angegeben, dass er
ohne jedwede Einkünfte sei, Arbeitslosengeld II beantragt habe und von der
Unterstützung seiner Oma lebe. Diese Verhältnisse hatten sich jedoch augenscheinlich
im Zeitpunkt des Erlasses des arbeitsgerichtlichen Prozesskostenhilfebeschlusses vom
04.09.2007 und erst Recht im Zeitpunkt der Beendigung der Instanz durch
Klagerücknahme vom 20.09.2007 bereits geändert; denn der Kläger hat im Laufe des
Hauptsacheverfahrens eine Bescheinigung einer Firma T E G aus H (Bl. 102 d. A.) vom
27.08.2007 vorgelegt, die an "E S – im Hause" adressiert war und aus deren Inhalt
hervorging, dass der Kläger im August 2007 offenbar bereits ein anderweitiges
Beschäftigungsverhältnis angetreten hatte. Die sich hierauf beziehenden aktuellen
Einkommensverhältnisse hat der Kläger dem Gericht jedoch, obwohl dies seine Pflicht
gewesen wäre, nicht mitgeteilt.
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c. Die vom Kläger unter dem 18.06.2007 unterzeichnete Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnte bei Beendigung der Instanz somit
nicht mehr als aktuell angesehen werden, eine aktuelle Erklärung war aber nicht
vorgelegt.
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Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.
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Dr. Czinczoll
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