Urteil des LAG Köln vom 24.09.2009

LArbG Köln (kläger, arbeitgeber, geltendmachung des anspruchs, juristische person, bag, arbeitnehmer, arbeitszeit, abschluss, verteilung, ermessensausübung)

Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 749/09
Datum:
24.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 749/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 48/09
Schlagworte:
Altersteilzeit; Blockmodell
Normen:
§§ 2, 3 TV ATZ
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Es besteht nach § 3 Abs.2 und Abs.3 TV ATZ kein Rechtsanspruch
auf eine bestimmte Verteilung der während der Altersteilzeit zu
leistenden Arbeitszeit (BAG 23.1.2007 – 9 AZR 393/06). Demnach
besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im
Blockmodell.
2. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt dem allgemeinen Weisungsrecht
des Arbeitgebers (§ 106 Satz 1 GewO), dessen Ausübung nach billigem
Ermessens zu erfolgen hat (BAG 23.1.2007 – 9 AZR 393/06).
3. Für die Ermessensausübung nach § 3 Abs.3 TV ATZ sind die
allgemeinen Grundsätze der Ermessensausübung nach § 315 BGB im
Allgemeinen und nach § 2 Abs.2 TV ATZ im Besonderen heranzuziehen
(im Anschluss an LAG München 17.12.2008 – 10 Sa 817/08).Danach ist
jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit
bezieht, ausreichend. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG
12.12.2000 – 9 AZR 706/99).
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 20.05.2009 – 5 Ca 48/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines
Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell.
2
Der am 20.09.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1979 bei dem Beklagten als
Systemingenieur in der Betriebsstätte Radioteleskop E beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 2 des
Arbeitsvertrages vom 06.07.1979) der BAT und die diesen ändernden, ergänzenden
oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Dazu gehört auch der Tarifvertrag zur
Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05.05.1989 i. d. F. des Änderungstarifvertrags
Nr. 2 vom 30.06.2000. Dieser lautet auszugsweise:
3
"§ 2
4
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
5
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
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a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
7
b) …
8
c) …
9
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf
der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren;…
10
(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen
Voraussetzungen des Abs. 1) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung
eines Altersteilzeitverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei
Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über
die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren;…
11
(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw.
betriebliche Gründe entgegenstehen.
12
13
§ 3
14
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
15
(1) …
16
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsver-hältnisses kann
so verteilt werden, dass sie
17
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und
der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der
Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
18
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
19
…"
20
Der Beklagte ist Empfänger sogenannter institutioneller Förderung. Dies bedeutet, dass
er sich zu nahezu 100 % aus öffentlichen Mitteln finanziert. In einem an die obersten
Bundesbehörden gerichteten Rundschreiben vom 08.03.2006 teilte das
Bundesministerium des Inneren (BMI) u.a. Folgendes mit:
21
"… Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein
Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines
bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeit gegen seinen
Arbeitgeber ableiten…
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Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die
Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen
finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung
meines Bezugsschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über
die Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17.
Februar 2006) wie folgt zu verfahren:
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1. Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2
Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im
Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort
ausgeschlossen.
24
2. Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten
25
…."
26
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) teilte dem Beklagten am
09.03.2006 mit, dass die vorgenannten Einschränkungen zu beachten seien. Soweit
das BMI als Ausnahme von diesen Einschränkungen sog. "Stellenabbaubereiche des
Bundes" festgelegt hatte, lehnte das BMBF auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben
vom 08.12.2006 abschließend ab, solche Ausnahmen auch für die außeruniversitären
Forschungseinrichtungen zu regeln.
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Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 12.08.2008 bei dem Beklagten den Abschluss
eines Altersteilzeitarbeitsvertrages im Blockmodell ab Vollendung seines 60.
Lebensjahres. Mit Schreiben vom 10.09.2008 lehnte die Beklagte den
Altersteilzeitantrag in Form des Blockmodells ab und verwies auf die Möglichkeit,
Altersteilzeit im Teilzeitmodell zu beantragen. Auf Nachfrage des Klägers nach den
Gründen der Ablehnung verwies der Beklagte mit Schreiben vom 29.10.2008 darauf,
dass der Kläger in seinem Antrag keine Gründe für die Annahme des Blockmodells
mitgeteilt habe und ihm nochmals die Gelegenheit gegeben werde, möglichst
abschließend seine Beweggründe für das Blockmodell mitzuteilen, damit diese ggf. bei
der Abwägung der Interessen einbezogen werden können. Mit Schreiben vom
20.11.2008 führte der Kläger für seinen Altersteilzeitantrag gesundheitliche Gründe an.
Er habe eine Kniegelenkarthrose und daher ein Interesse daran, Arbeiten, die mit
Treppensteigen, Leiternsteigen etc. verbunden sind, baldmöglichst beenden zu können.
Mit Schreiben vom 05.12.2008 lehnte der Beklagte den Altersteilzeitantrag im
Blockmodell unter Hinweis auf die Vorgaben der Bundesregierung, wonach
Altersteilzeit nur noch als Teilzeitmodell bewilligt werden könne, ab.
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Das Arbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 68
– 76 d. A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des
Klägers, der weiter die Auffassung vertritt, nach § 3 Abs. 3 TV ATZ müsse der
Arbeitgeber dem Wunsch des Arbeitnehmers, Altersteilzeit im Blockmodell zu
gewähren, folgen, sofern er sich nicht auf dringende betriebliche Gründe berufen könne.
Generelle Erwägungen seien demnach als Grundlage seiner Entscheidung nicht
ausreichend. Der Beklagte habe die gesundheitlichen Beweggründe der Altersteilzeit im
Blockmodell bei der Abwägung der Interessen nicht berücksichtigt. Im Übrigen könne
das BMI die tariflichen Regelungen nicht außer Kraft setzen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.05.2009 – 5 Ca 48/09 – abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine
Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in der Form des
Blockmodells vom 01.11.2008 bis 31.10.2013 (Arbeitsphase 01.11.2008 bis
31.10.2011, Freistellungsphase 01.11.2011 bis 31.10.2013) vereinbart wird.
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Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist weiter der Auffassung, dass der
Kläger keinen Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell habe. Nach § 3 TV ATZ reiche
es vielmehr aus, wenn der Arbeitgeber sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe.
Dies sei der Fall. Als Empfänger institutioneller Forderung sei der Beklagte gehalten,
die Auflagen des Zuwendungsgebers zu beachten, wenn er nicht Gefahr laufen wolle,
künftig keine Zuwendungen mehr zu erhalten. Eine Beachtung derartiger Auflagen stelle
einen gewichtigen Sachgrund dar, den der Beklagte im Rahmen seiner
Ermessensausübung berücksichtigen könne und müsse. Der Beklagte habe auch die
vom Kläger angesprochenen gesundheitlichen Beschwerden bei der
Entscheidungsfindung mit berücksichtigt. Er sei allerdings zu dem Ergebnis gelangt,
dass die für ihn bestehenden finanziellen Vorgaben, die für eine existenzielle
Bedeutung hätten, die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Aspekte überwiegen
würden.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die
eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Der Kläger erstrebt die Verurteilung des Beklagten zum Abschluss einer
Altersteilzeitvereinbarung für die Zeit vom 01.11.2008 bis 31.10.2013. Das
Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell geführt werden. Die bisher vom Kläger
geschuldete regelmäßige Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Hieran soll sich die
Freistellungsphase anschließen. Inhaltlich soll sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis
nach den kraft Vereinbarung anzuwendenden Tarifbestimmungen des öffentlichen
Dienstes richten. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils soll der
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Altersteilzeitarbeitsvertrag zustande kommen (§ 894 ZPO).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Abschluss
eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell für den begehrten Zeitraum nach §§ 2, 3 TV
ATZ zu.
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a. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger die allgemeinen
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt.
Danach haben Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, gegen den
Arbeitgeber Anspruch auf den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, soweit die
übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind.
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b. Der Kläger hat jedoch - wie das Arbeitsgericht zu Recht im Anschluss an die
Entscheidung des LAG München 17.12.2008 (10 Sa 817/08) festgestellt hat - keinen
Anspruch darauf, dass ihm die Altersteilzeit im Blockmodell gewährt wird.
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aa. Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ kann die Gesamtdauer des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Blockmodell (a) oder Teilzeitmodell (b) verteilt
werden. Der Arbeitnehmer hat nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes
keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der während des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Arbeitszeit. Das zeigt § 3 Abs. 3 TV ATZ,
nach der der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Arbeitszeitverteilung erörtern soll.
Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit
selbst bestimmen könnte. Die Verteilung der Arbeitszeit obliegt deshalb nach § 106 Satz
1 GewO vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelung dem allgemeinen
Weisungsrecht des Arbeitgebers. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts ist er an
den Maßstab des billigen Ermessens gebunden (BAG 23.01.2007 – 9 AZR 393/06).
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bb. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher noch nicht entschieden, welche
Gesichtspunkte der Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 3 TV
ATZ zu berücksichtigen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers muss sich der
Arbeitgeber bei der Ermessensausübung nicht auf dringende dienstliche bzw.
betriebliche entgegenstehende Gründe beschränken. Im Anschluss an die bereits
genannte Entscheidung des LAG München sind dafür die allgemeinen Grundsätze für
die Ermessensausübung nach § 315 BGB im Allgemeinen und für § 2 Abs. 2 TV ATZ im
Besonderen heranzuziehen.
42
cc. Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, so sind
die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen
angemessen zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 10.05.2005 – 9 AZR 294/04 m.w.N.).
Für die Billigkeitskontrolle nach Maßgabe des § 315 BGB gilt ein objektiver Maßstab,
d.h. es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt vorlagen, zu dem
der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 03.12.2002 – 9 AZR
457/01). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das BAG zur Billigkeitskontrolle bei §
2 Abs. 2 TV ATZ jeden sachlichen Grund, der sich auf den Übergang zur Altersteilzeit
bezieht, für ausreichend angesehen. Dazu gehören auch finanzielle Gründe (BAG
12.12.2000 – 9 AZR 706/99).
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dd. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagte, dass vom Kläger
beantragte Blockmodell abzulehnen, gerecht. Er beruft sich dafür vor allem auf
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entgegenstehende finanzielle Gründe. Nämlich, dass ihm als Empfänger institutioneller
Förderung vom Zuwendungsgeber der Widerruf der Zuwendung für den Fall angedroht
worden ist, dass gegen die Auflage, keiner Altersteilzeit im Blockmodell zuzustimmen,
verstoßen wird. Es liegt auf der Hand, dass der Wegfall von nahezu 100 % der
öffentlichen Förderung die Finanzierungsgrundlage des Beklagten existenziell
gefährden würde. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - in der Berufung
klargestellt, dass seine Entscheidung unter Abwägung der vom Kläger genannten
gesundheitlichen Beschwerden (fortschreitende Kniearthrose) getroffen wurde und
dabei der Sicherung der Finanzierungsgrundlage der Vorrang eingeräumt worden ist.
Weitere Gesichtspunkte, die in die Ermessensentscheidung hätten einfließen können,
haben die Parteien nicht mitgeteilt. Die Ermessensabwägung des Beklagten ist nicht zu
beanstanden, da sie die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Dabei
handelt es sich bei den finanziellen Gründen auch nicht, wie der Kläger meint, um
lediglich generelle Erwägungen. Es kann dahinstehen, ob es der Tarifvertragspartei –
hier dem Bund – selbst verwehrt ist, generell die Altersteilzeit im Blockmodell
abzulehnen, obwohl der Tarifvertrag diese Verteilung ausdrücklich vorsieht. Der
Beklagte ist jedoch nicht Tarifvertragspartei, sondern Zuwendungsempfänger
öffentlicher Förderung. Er beruft sich auf eine konkrete Gefährdung seiner finanziellen
Grundlagen für den Fall Nichtbeachtung der Auflage des Zuwendungsgebers. So wurde
ihm vom BMBF mit Schreiben vom 02.03.2006 mitgeteilt, dass er die Einschränkungen,
die das BMI mit Rundschreiben vom 08.03.2006, wonach die Bewilligung des
Blockmodells ab sofort ausgeschlossen sei, zu beachten habe. Der Beklagte hatte
zunächst sogar noch versucht, eine Ausnahmeregelung für seine Beschäftigten zu
erreichen, was aber mit Schreiben des BBF vom 08.12.2006 abgelehnt wurde.
Gegenüber dieser konkreten Gefährdung der finanziellen Grundlagen des Beklagten
kommt den gesundheitlichen Beschwerden des Klägers (fortgeschrittene Arthrose der
Kniegelenke) kein gleiches Gewicht zu, auch wenn man die vom Kläger benannten
Belastungen im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit (Treppensteigen, Leiternsteigen
und Arbeiten in kniender Haltung am Radioteleskop) berücksichtigt. Es ist bereits
fraglich, ob das Blockmodell im Vergleich zum Teilzeitmodell tatsächlich besser
geeignet ist, die Beschwerden des Klägers zu linden. Keinesfalls ist jedoch die
gesundheitliche Belastung des Klägers nach den dem Beklagten im Zeitpunkt der
Ermessensentscheidung vorliegenden Umständen so gravierend, dass nur eine
Entscheidung für das Blockmodell trotz der existentiellen Gefährdung der Finanzierung
angemessen ist.
III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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IV. Die Revision war für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
50
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
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Bundesarbeitsgericht
52
Bundesarbeitsgericht
52
Hugo-Preuß-Platz 1
53
99084 Erfurt
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Fax: 0361 2636 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. von Ascheraden Schloß Fomferek
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