Urteil des LAG Köln vom 07.05.2008

LArbG Köln: gerichtlicher vergleich, arbeitsgericht, vollstreckbarkeit, eigenschaft, arbeitszeugnis, irrtum, prozesshandlung, rückzahlung, zwangsgeld, anfechtung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 126/08
Datum:
07.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 126/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 3736/07
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung - gerichtlicher Vergleich - Arbeitszeugnis -
Leistungsbeurteilung - unbekannte Leistungsmängel
Normen:
§ 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO, § 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich,
dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der zusammenfassenden
Leistungsbeurteilung "zu meiner vollen Zufriedenheit" zu erteilen, und
stellt er erst danach erhebliche Leistungsmängel des Arbeitnehmers fest,
so kann dies den Arbeitgeber zu einer Anfechtung des gerichtlichen
Vergleich wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des
Arbeitnehmers nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen. In diesem Fall ist
der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen.
2. Eine solche Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits beseitigt bis
zur Entscheidung nicht die Vollstreckbarkeit des gerichtlichen
Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 4. April 2008 – 4
Ca 3736/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: EUR 2.000,00
G r ü n d e
1
I.
der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen mit der zusammenfassenden
Leistungsbeurteilung: "zu meiner vollen Zufriedenheit".
2
Auf Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht Aachen durch Beschluss vom 4. April
2008 ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 750,00, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt
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zur Erzwingung der titulierten Verpflichtung.
Gegen den am 9. April 2008 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 23. April 2008
sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, nach Abschluss des Vergleichs
habe sie festgestellt, dass die Klägerin Kassenabrechnungen nicht ordnungsgemäß
erstellt habe. So habe sie erkennbar aus Nachlässigkeit Behandlungen doppelt erfasst.
Die kassenärztliche Vereinigung verlange Rückzahlung eines Betrages in 5-stelliger
Höhe. Sie könne angesichts dessen den titulierten Zeugnisanspruch nicht erfüllen, da
sie ein wahrheitsgemäßes Zeugnis erstellen müsse.
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Das Arbeitsgericht Aachen hat der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen,
das Vorbringen der Beklagten sei unsubstantiiert.
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II.
eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Durch den gerichtlichen Vergleich vom 25. Oktober 2007, der nach Ablauf der
Widerrufsfrist bindende Rechtwirkung erlangt hat, haben die Parteien zum einen den
Prozess beendet und zum anderen den Zeugnisanspruch der Klägerin materiell-
rechtlich geregelt (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rdn. 26 ff.). Darin ist der
Wortlaut des Zeugnis im Einzelnen und abschließend festgelegt worden, auch soweit es
um die zusammenfassende Leistungsbeurteilung geht.
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2. Soweit die Beklagte geltend machen will, der Vergleich sei aus materiell-rechtlichen
Gründen unwirksam, da sie sich bei Abschluss über eine verkehrswesentliche
Eigenschaft der Klägerin im Irrtum befunden habe (§ 119 Abs. 2 BGB), hat sie die
Fortsetzung des Rechtsstreits zu beantragen. Denn bei Unwirksamkeit des
Prozessvergleichs aus materiell-rechtlichen Gründen ist nicht nur der Vergleich im
Sinne des § 779 BGB unwirksam, sondern auch die auf Verfahrensbeendigung
gerichtete Prozesshandlung (BGH NJW 1985, 1962, 1963; Musielak-Lackmann, ZPO, 5.
Aufl., § 794 Rdn. 20; Thomas-Putzo, a.a.O., § 794 Rdn. 36; Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl.,
§ 794 Rdn. 15 a).
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3. Sofern die Beklagte tatsächlich den Rechtsstreit nach Abschluss des gerichtlichen
Vergleichs vom 25. Oktober 2007 fortsetzen will, hindert dies nicht die Vollstreckung aus
dem Vergleich bis zur Entscheidung. Ein gerichtlicher Vergleich ist nach § 794 Abs. 1
Nr. 1 ZPO vollstreckbar. Wie bei allen anderen Vollstreckungstiteln auch, kann weder
das ursprüngliche Fehlen des materiellen Anspruchs noch sein nachträglicher Wegfall
die Vollstreckbarkeit beeinträchtigen (vgl. dazu: OLG Frankfurt MDR 1995, S. 201, 202
und JurBüro 1995, S. 217; Musielak-Lackmann, a.a.O., § 794 Rdn. 21; Zöller-Stöber,
a.a.O., § 794 Rdn. 15 a).
9
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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Schwartz
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