Urteil des LAG Köln vom 01.06.2001

LArbG Köln: freistellung von der arbeit, mitbestimmungsrecht, betriebsrat, unbezahlter urlaub, weiterbildung, form, arbeitsgericht, widerruf, datum, abstimmung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBV 11/01
01.06.2001
Landesarbeitsgericht Köln
4. Kammer
Beschluss
4 TaBV 11/01
Arbeitsgericht Aachen, 6 BV 20/00
Mitbestimmung bei "Bildungsurlaub"
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, AwbG NRW
Arbeitsrecht
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfasst nicht die
Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein
Westfalens.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000 - 6 BV 20/00 - abgeändert: Es
wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle "Grundsätze für die
Bewilligung von Bildungsurlaub beim Dialysezentrum des KfH in
Aachen" vom 03.02.2000 rechtsunwirksam ist. Die Rechtsbeschwerde
wird zugelassen.
Gründe
1. Die Beteiligten streiten auf Grund arbeitgeberseitiger Anfechtung über die Wirksamkeit
eines Einigungsstellenspruches, der "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub
beim D des K in A " zum Gegenstand hat.
Der Antragsteller betreibt bundesweit D Der Antragsgegner ist der im D A gewählte
Betriebsrat. Nachdem bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren 3 Bv 30/00 die Einrichtung
einer entsprechenden Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt
"Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub" umstritten war, einigten sich die
Beteiligten außergerichtlich auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die
Anzahl der Beisitzer. In den Einigungstellenverhandlungen vertrat der Arbeitgeber wie
schon zuvor die Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bestehe
und die Einigungsstelle unzuständig sei. Mit Spruch vom 03.02.2000, der mit den Stimmen
der Betriebsratsvertreter und des Vorsitzenden zu Stande kam, wurden die vorliegend
umstrittenen "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim D des K in A "
verabschiedet. Diese haben folgenden Wortlaut:
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"Präambel
Zweck der Vereinbarung ist die Förderung, Ermöglichung und unkomplizierte Inan-
spruchnahme von Bildunsurlaub. Das Wissen der Arbeitnehmer ist ein Gut, das sowohl
dem einzelnen Arbeitnehmer nutzt als auch dem Arbeitgeber zum Vorteil ist und genutzt
werden kann. Arbeitgeber und Betriebsrat bemühen sich, die Inanspruch-nahme von
Bildungsurlaub zu fördern und die betrieblichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Bildungsurlaub zu schaffen, z.B. indem dem durch die Inan-
spruchnahme von Bildungsurlaub bedingtem Arbeitsausfall durch eine angemessene
Berücksichtigung bei der Personalplanung Rechnung getragen wird.
Dabei soll auch weiterhin gleichzeitig eine geordnete Versorgung für alle Patienten
gewährleistet bleiben.
1. Anerkennung der Maßnahme
Erforderlich für einen Anspruch auf Bildungsurlaub ist insbesondere eine Anerkennung der
Veranstaltung gemäß § 9 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG NRW) oder
gegebenenfalls entsprechender Regelungen anderer Bundesländer.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können Bildungsurlaub auch für Veran-
staltungen im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Nephrologie in Anspruch nehmen,
wenn der zeitliche Zusammenhang gemäß §5 (3) Satz AwbG NW nicht gegeben ist.
2. Geltungsbereich
(1) Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 5 Arbeitstage Bildungsurlaub.
Keinen Anspruch haben Auszubildende, Umschüler, Praktikanten und Zivildienst-
leistende.
(2) Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß §3 Abs. 1 Satz 2 AwbG NRW
Bildungsurlaub aus zwei Kalenderjahren zusammenfassen, so soll er dies schriftlich
gegenüber der Verwaltung anzeigen.
3. Anmeldeverfahren
Bildungsurlaub ist
frühzeitig, mindestens aber 4 Wochen vorher schriftlich gegenüber der
Verwaltung anzuzeigen;
der Arbeitgeber hat innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber drei Wochen
vor der Maßnahme zu reagieren;
nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Maßnahme als genehmigt;
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Zustimmung bzw. Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ab-
lehnung auch die Gründe.
4. Dokumentation zum Bildungsurlaub
Geschäftsleitung und Betriebsrat werden regelmäßig aber mindestens einmal pro Jahr
anhand der von der Geschäftsleitung zu führenden Liste, die in Zusammenhang mit dem
Bildungsurlaub stehenden Fragen erörtern.
Die Liste muss mindestens enthalten:
Name des Antragstellers
Datum der Antragstellung
Datum des Bescheides
Maßnahme
Beginn und Ende der Maßnahme
Prozentuale Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs pro Kalenderjahr
Der Betriebsrat hat jederzeit Einblick in diese Liste. Sie ist ihm im Monatsgespräch in
aktualisierter Fassung in Kopie auszuhändigen.
5. Regelung bei Streitigkeiten
Streitigkeiten sind vorrangig zwischen der/dem Beschäftigten und den Vorgesetzten (z.B.
leitende Pflegekraft/Verwaltungsleitung) beizulegen. Bei konkurrierenden Anträgen ist als
Abwägungskriterium insbesondere zu berücksichtigen:
ein zuvor abgelehnter Antrag auf Bildungsurlaub und
ein drohender Verfall des Bildungsurlaubes.
Letzteres gilt nicht, soweit die/der Beschäftigte den womöglich verfallenden Anspruch mit
dem Anspruch auf Bildungsurlaub des nächsten Jahres zusammenfassen kann (§ 3 Absatz
1, Satz 2 AwbG NRW).
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, ist der
Betriebsrat zu beteiligen, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Ist auch unter Beteiligung des Betriebsrat kein Einvernehmen zu erreichen, so ent-scheidet
eine Einigungsstelle.
6. Widerruf von bewilligtem Bildungsurlaub
Für den Fall, dass aus dringenden betrieblichen Gründen die Teilnahme an einer
bewilligten Bildungsmaßnahme abgesagt werden muss, so sind die dafür maß-
geblichen Gründe schriftlich sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch dem
Betriebsrat vorzutragen. Der Widerruf bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, ist der
Betriebsrat zu beteiligen, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
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Ist auch unter Beteiligung des Betriebsrat kein Einvernehmen zu erreichen, so ent-scheidet
eine Einigungsstelle.
7. Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung gilt ab dem 01.01.2000 und ist mit gesetzlicher Frist kündbar.
Aachen, den 3. Februar 2000"
Wegen der Begründung des Spruches wird auf Blatt 54 bis 67 d. A., wegen des Protokolls
der Einigungsstellenverhandlung auf Blatt 68 bis 81 d. a. Bezug genommen.
Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Antragsteller am 10.02.2000 zugestellt. Seine
Antragsschrift ging am 23.02.2000 beim Arbeitsgericht ein.
Der Antragsteller vertritt nach wie vor die Auffassung, die Einigungsstelle sei unzuständig
gewesen. Das in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht beziehe sich
nicht auf die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen der Fort-
und Weiterbildung für Arbeitnehmer.
Der Einigungsstellenspruch sei auch formal fehlerhaft zu Stande gekommen, da keine
separate Abstimmung über die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle durchgeführt
worden sei.
Im Weiteren rügt der Antragsteller mehrere Ermessensüberschreitungen:
Die Präambel überschreite den Spielraum billigen Ermessens, da sie eine
Übereinstimmung der Parteien unterstelle, die nicht gegeben sei.
Ziffer 1 Abs. 2 des Einigungsstellenspruches widerspreche § 5 Abs. 3 Satz 2 AWBG NW a.
F.
Ziffer 2 Abs. 1 des Einigungsstellenspruches greife unzulässig in individuelle Rechte des
Arbeitnehmers ein.
Ziffer 3 verstoße gegen § 5 AWBG NW, da dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt würden, die
über das Gesetz hinausgingen.
Die in Ziffer 4 enthaltenen Dokumentationspflichten seien im AWBG NW ebenfalls nicht
vorgesehen.
Ziffer 5 greife mit Regelungen über Streitigkeiten in Bereiche ein, die der Mitbestimmung in
jedem Falle nicht unterlägen. Die Einschaltung des Betriebsrates sei überhaupt erst
möglich, wenn es zu Streitigkeiten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG komme.
Ziffer 6 des Einigungsstellenspruches gewähre dem Betriebsrat schließlich ein
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Mitbestimmungsrecht bei Widerruf von "Bildungsurlaub", das dem Betriebsrat auch aus §
87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in keinem Falle zustehe.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Spruch der Einigungsstelle "Grundsätze für die
Bewilligung von Bildungsurlaub beim Dialysezentrum
des KfH in Aachen" vom 03.02.2000 aufzuheben;
hilfsweise hierzu hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass Spruch der Einigungsstelle
"Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim
Dialysezentrum des KfH in Aachen" vom 03.02.2000 rechts-
unwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass Antragsteller im Rahmen der
Einigungsstellenverhandlungen keinen Antrag auf separate Abstimmung über die Frage
der Zuständigkeit der Einigungsstelle gestellt habe. Die Zuständigkeit habe im Rahmen
des zu erwartenden Spruches mitgeklärt werden sollen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2000 die in Ziffer 1 Abs. 2 des
Einigungsstellenspruches enthaltene Regelung aufgehoben und die weitergehenden
Anträge zurückgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 125 bis 130 d.
A. Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 08.01.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
05.02.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 28.02.2001 begründet.
Er sieht auch weiterhin einen Verfahrensfehler. Denn der Vorsitzende habe zu Beginn des
Verfahrens, nachdem beide Seiten ihre unterschiedlichen Standpunkte dargelegt hätten,
darauf hingewiesen, dass die Frage der Zuständigkeit im Sinne einer zwingenden
Mitbestimmung umstritten sei. Er habe darauf hingewiesen, dass aus seiner derzeitigen
Sicht die wohl überwiegenden Argumente für die Zuständigkeit sprächen. Er habe
daraufhin im Einvernehmen mit den Beteiligten vorgeschlagen, über die Zuständigkeit der
Einigungsstelle ggf. in einem Spruch mitzuentscheiden. Trotz dieser Vereinbarung - so der
Antragsteller - sei die Frage der Zuständigkeit im gesamten Verfahren nicht mehr erörtert
worden. Die Einigungsstelle habe aber nach allgemeiner Ansicht über die Frage der
Zuständigkeit selbst zu befinden. Die Frage der Zuständigkeit müsse vor einer
Sachentscheidung entschieden werden. Insoweit bedürfe es auch keines Antrages. Der
Antragsteller meint insoweit weiterhin, es müsse ein separater Beschluss über die
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Zuständigkeit erfolgen.
Jedenfalls aber fehle es an einem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG.
Der Bildungsurlaub sei mit dem Erholungsurlaub nicht vergleichbar § 87 Abs. 1 Ziffer 5
BetrVG habe den Erholungsurlaub zum Gegenstand. Darüber hinaus sei der
Bildungsurlaub im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW umfassend geregelt, so dass
das Mitbestimmungsrecht nach dem Einleitungssatz des § 87 BetrVG präkludiert sei.
Der Antragsteller vertritt ferner die Auffassung, dass das Arbeitsgericht, das zu Recht Ziffer
1 Abs. 2 des Einigungsstellenspruches für unwirksam gehalten habe, damit zur
Gesamtunwirksamkeit habe kommen müssen. Denn die gerichtliche Überprüfung stelle
nicht die Fortsetzung der Einigungsstellentätigkeit dar. Das Gericht könne nicht selbst
regelnd durch einen eigenen Spruch in den Interessenkonflikt eingreifen. Ziffer 1 Abs. 2
aber sei eine wesentliche Grundlage des Einigungsstellenspruches gewesen. Denn dieses
sei der einzige Weiterbildungsbereich, der die Arbeitnehmer des Antragstellers unmittelbar
betreffe. Der Rest der Regelung stelle kein sinnvolles Ganzes mehr dar.
Weiterhin rügt der Antragsteller die Wirksamkeit der Einzelregelungen:
Die Präambel formuliere Ziele, die tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Er, der Antragsteller
habe durchgehend die Zuständigkeit der Einigungsstelle bestritten. Es gebe keine
gemeinsamen Ziele, die mit dem Einigungsstellenspruch verfolgt würden.
Ziffer 1 Abs. 1 sei nach Inkrafttreten der Neufassung des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NW unwirksam geworden. Die Neufassung der
Anerkennungsvoraussetzungen in § 9 und § 1 Abs. 2 bis 4 AWBG NW lasse die Grundlage
entfallen, auf welcher das Erfordernis der Anerkennung der Veranstaltung in Ziffer 1 des
Spruches beruhe.
Ziffer 2 Abs. 1 verstoße gegen § 3 AWBG. Nach dessen Abs. 1 und 7 hätten Arbeitnehmer
einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. In
einem Betrieb bis zu 50 Beschäftigten entfalle der Freistellungsanspruch für das laufende
Kalenderjahr, wenn bereits 10 % der Beschäftigten freigestellt worden seien. Da er, der
Antragsteller aber weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftige - was als solches unstreitig ist -
begründe der Spruch der Einigungsstelle insoweit unzulässig einen darüber
hinausgehenden Anspruch. Das Mitbestimmungsrecht könne aber in keinem Falle
Ansprüche auf Bildungsurlaub begründen.
Ziffer 2 Abs. 2 des Spruches greife mit dem Erfordernis der schriftlichen Anzeige unzulässig
in individuelle Rechte der Arbeitnehmer ein, da nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AWBG ein
Schriftformerfordernis nicht vorgesehen sei. Auch bei einer Sollvorschrift wie dieser Ziffer
des Einigungsstellenspruches sei der Arbeitnehmer angehalten, sich an diese Regelung
zu halten.
Ziffer 3 sei mit der Neufassung des AWBG NW nicht mehr vereinbar. Nach § 5 Abs. 1
dieses Gesetzes habe der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der
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Arbeitnehmerweiterbildung sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich
mitzuteilen, und nicht mit einer Mitteilungsfrist von vier Wochen, wie der
Einigungsstellenspruch vorsehe. Statt einer 14-tägigen Frist, mit der nach dem
Einigungsstellenspruch der Antragsteller reagieren müsse, räume § 5 Abs. 3 des Gesetzes
dem Arbeitgeber eine Mitteilungsfrist von drei Wochen ein. Die Regelung, dass nach
Ablauf von zwei Wochen die Maßnahme als genehmigt gelte, verstoße gegen § 5 Abs. 4
AWBG NW. Dort seien die Rechtsfolgen der Verweigerung geregelt.
Ziffer 4 des Spruches könne nicht mit dem Arbeitsgericht auf § 80 Abs. 2 BetrVG gestützt
werden. Danach habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen nur vorhandene
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber sei nicht zur Erstellung von
Unterlagen verpflichtet.
Ziffer 5 enthalte Regelungen bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Dieser individuelle Bereich sei vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
nicht umfasst.
Auch Ziffer 6 sei unwirksam. Das Verfahren der Inanspruchnahme und der Verweigerung
der Freistellung sei in § 5 AWBG NW umfassend und detailliert geregelt. Das
Mitbestimmungsrecht sei mithin schon nach dem Einleitungssatz des § 87 BetrVG
präkludiert. Der Vergleich mit dem Erholungsurlaub gehe fehl, da Bildungsurlaub kein
Erholungsurlaub sei und das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz detaillierte
Verfahrensregelungen kenne.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000
- 6 BV 20/00 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch
der Einigungsstelle "Grundsätze für die Bewilligung von
Bildungsurlaub beim Dialysezentrum des KfH in Aachen" vom
03.02.2000 rechtsunwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die Beschwerde zurückzuweisen;
2. im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss
des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000 - 6 BV
20/00 - abzuändern und den Antrag insgesamt ab-
zuweisen.
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Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, soweit er den Antrag
zurückgewiesen hat.
Die vom Antragsteller erhobene Verfahrensrüge sei schon rechtsmissbräuchlich, weil diese
angesichts des deutlichen Hinweises des Vorsitzenden, dass er die Zuständigkeit bejahen
werde, in Erwartung seines Unterliegens in diesem Punkte auf das Stellen eines Antrages
auf gesonderte Abstimmung verzichtet habe.
Der Antragsgegner verkenne nicht, dass in Ziffer 1 Abs. 2 eine Regelung getroffen worden
sei, die über die gesetzlichen Möglichkeiten einer Inanspruchnahme von
Weiterbildungsurlaub hinausgehe. Allerdings werde den Arbeitnehmern damit lediglich die
Möglichkeit eingeräumt, den ihnen gesetzlich zustehenden Anspruch auf Bildungsurlaub
für die Teilnahme einer Maßnahme zu verwenden, die vom Arbeitgeber selbst als
Veranstalter abgehalten werde.
Im Übrigen meint der Antragsgegner, auch über das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
hinausgehende Regelungen seien zulässig, da die Bestimmungen des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht zwingend sein. § 4 AWBG alter und neuer
Fassung stelle ausdrücklich fest, dass eine Freistellung zur Teilnahme an
Bildungsveranstaltungen auch außerhalb des AWBG zulässig sei. Eine
Ermessensüberschreitung liege aber insoweit nicht vor, da der Vertreter des Arbeitgebers
in der Einigungsstelle ausdrücklich erklärt habe, dass es durchaus im Interesse des KfH
liege, wenn möglichst viele Mitarbeiter die Fortbildung zur Fachkraft in Nefrologie
absolvierten.
Im Übrigen sei die Regelung in § 1 Ziffer 2 keine wesentliche Grundlage des Spruches der
Einigungsstelle. Auch ohne sie mache der Rest der Regelung Sinn.
Zu Ziffer 4 des Einigungsstellenspruches trägt der Antragsgegner vor, der Vertreter des
Arbeitgebers in der Einigungsstelle habe keine Zweifel daran gelassen, dass im Betrieb
Listen darüber existieren, wie viele Mitarbeiter in welchen Niederlassungen welche
Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen hätten.
Auch die Regelung in Ziffer 5 des Spruches entspreche der gesetzlichen Regelung des §
87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG. Bildungsurlaub sei nur ein Unterfall des Urlaubs.
Unerfindlich bleibe auch, warum sich der Antragsteller gegen die Präambel wende. In der
Niederlassung Aachen sei unter dem Stichwort "Leitbild" ein Aushang sichtbar, in dem es
unter anderem heiße: "Lernen ist Verpflichtung und Chance. An vorderster Stelle steht
damit die Förderung von Eigenverantwortung und beruflicher Bildung".
Soweit der Antragsteller rüge, dass der Einigungsstellenspruch nicht im Einklang mit der
Neufassung des AWBG stehe, sei auf § 4 AWBG zu verweisen, der unverändert fortgelte.
Im Übrigen sei "entsprechend allgemeiner Rechtstechniken" zunächst zu klären, ob die
Regelungen, die der Spruch der Einigungsstelle parallel zur damaligen Rechtslage
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aufgenommen habe, lediglich nur eine Wiedergabe des gesetzlichen Rahmens darstelle
oder ob ihnen insoweit eigenständige Bedeutung zukommen solle.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung waren.
1. Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des
Antragstellers hatte in der Sache Erfolg. Die Einigungsstelle war unzuständig, da dem
Antragsgegner ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nicht zusteht.
Die Frage, inwieweit dieses Mitbestimmungsrecht auch den sog. "Bildungsurlaub" erfasst,
ist streitig. Die überwiegende Auffassung sieht den
"Bildungsurlaub" von dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mit umfasst
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rdn. 188; GK-Wiese, § 87 Rdn. 444; GKK-Klebe § 87
Rdn. 111; ErfK/Hanau-Kania, § 87 BetrVG Rdn. 43; Küttner/Reinicke Personalhandbuch
Stichwort Bildungsurlaub Rdn. 28; LAG Frankfurt 19.02.1981 - 4 TaBv 150/80 -; anderer
Ansicht: Hess-Schlochauer-Glaubitz § 87 Rdn. 259; Stege/Färber, Das nordrhein-
westfälische Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, DB 1985 Nr. 2, 9 f; Scherer,
Arbeitsrechtslexikon, Bildungsurlaub 149, 5; wohl auch Schiefer, Schulung und
Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis, Rdn. 257).
In der herrschenden Auffassung wird entweder mit dem Begriff "Urlaub" in dem Wort
"Bildungsurlaub" argumentiert und angenommen, dass damit jede Form bezahlten oder
unbezahlten Urlaubs erfasst sei, also auch der "Bildungsurlaub" (vgl. z. B. ErfK-
Hanau/Kania aaO), oder es wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass § 87 Abs. 1 Nr.
5 "für jede Form der bezahlten und unbezahlten Freistellung von der Arbeit" gelte (so z. B.
Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rdn. 188).
Beide Argumente treffen nach Auffassung der erkennenden Kammer jedenfalls auf die
Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW nicht zu.
1. Soweit mit dem Wortlaut "Urlaub" argumentiert wird, wird verkannt, dass das
nordrhein-westfälische Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der
beruflichen und politischen Weiterbildung - wie es genau heißt - an keiner Stelle den
Begriff "Urlaub" benutzt. Vielmehr lautet § 1 (Grundsätze) Abs. 1:
"Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der
beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei
Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Das Wort "Urlaub" wurde im Gesetzgebungsverfahren im Gegensatz zu Gesetzen anderer
Länder bewusst vermieden. So heißt es im Sprechzettel für die Kabinettpressekonfernz der
Landesregierung am 24.01.1984 zum Thema "Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz":
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"In den letzten Wochen haben Sie fasst alle schon darüber berichtet: Gibt es in Nordrhein-
Westfalen Bildungsurlaub oder gibt es keinen? Und wenn es ein solches Gesetz gibt, wie
sieht es dann aus?
Heute hat das Kabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Wir sprechen
dabei aber nicht von einem "Bildungsurlaubsgesetz", sondern wollen schon mit dem
Namen ganz deutlich machen, dass es sich hier weniger um "Urlaub" als vielmehr um
"Weiterbildung für Arbeitnehmer" handelt. Deshalb nennen wir unseren Entwurf "Gesetz
zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz)".
Auch in dem vom Präsidenten des nordrhein-westfälischen Landtages im August 1984
herausgegebenen Materialienband "Bildungsurlaub" heißt es (Seite 30):
Hinter der Diskussion über den Gesetzestitel stehen in vielen Fällen Überlegungen und
Befürchtungen über die Intention und den bildungspolitischen wie gesellschaftspolitischen
Stellenwert des Gesetzes.
Einstimmig wir der Verzicht auf die missverständliche Vokabel "Bildungsurlaub" zu
Gunsten der jetzt gewählten Formulierung positiv beurteilt".
In einem Vermerk des Landesinstitutes für Schul- und Weiterbildung (Autor Dr. Günther
Degen) vom 27.05.1986 (dort Seite 3) wird ausgeführt:
"Das im November 1984 im nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedete
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz trägt im Vergleich zu allen anderen gesetzlichen
Länderregelungen nicht mehr den Titel "Bildungsurlaubsgesetz". Die Vermeidung der
Begrifflichkeit
"Bildungsurlaub" ist eine Konsequenz aus der in den anderen Bundesländern vielfach
falsch verstandenen Bestimmung der gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten für
Weiterbildungszwecke als "zusätzlicher Urlaub". Damit wurde in Nordrhein-Westfalen
deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber mit der Freistellungsmöglichkeit einen
organisierten Lernprozess für Arbeitnehmer im Rahmen einer offiziell anerkannten
Weiterbildungsveranstaltung zur Voraussetzung gemacht hat."
Mit der Begrifflichkeit "Urlaub" lässt sich daher ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1
Nr. 5 BetrVG für die Durchführung des nordrhein-westfälischen
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht begründen.
1. Das Mitbestimmungsrecht wäre daher nur dann begründet, wenn die Auffassung
richtig wäre, das § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG "für jede Form der bezahlten und unbezahlten
Freistellung von der Arbeit" Anwendung finde. Dieses ist jedoch eine vom Wortlaut des
Gesetzes nicht mehr gedeckte extensive Interpretation im Sinne einer Analogie. Eine
solche Analogie ist angesichts des emmerativen Charakters der Mitbestimmungsrechte des
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§ 87 BetrVG nicht zulässig.
Wäre die insbesondere von Fitting/Kaiser/Heither/Engels vertretene, allein damit
begründete Auffassung richtig, dass es "auch in diesen Fällen gegensätzliche Interessen
auszugleichen" gelte, dann müsste die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 5 z. B. auch auf die
Freistellung zur Abgeltung von Überstunden, die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
nach § 37 BetrVG, die Einführung von Feierschichten oder z. B. die Freistellung während
der Kündigungsfrist (insoweit ausdrücklich anderer Ansicht LAG Köln 16.03.2000 - 10 Sa
1297/99) gelten. Angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts "Urlaub" die Ausdehnung
der Vorschrift auf "jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit"
nur, weil auch in diesen Fällen die gesetzlichen Interessen auszugleichen sind, die
Grenzen zulässiger Norminterpretation. Soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle in der
ausführlichen Begründung seiner gegenteiligen Auffassung sich auf die Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.1984 (AP Nr. 58 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz)
beruft, und meint, in dieser Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht "nunmehr ein
Mitbestimmungsrecht für einzelne Tage zwischen Weihnachten und Neujahr durch
Feierschichten angenommen unabhängig davon, ob bezahlter Tarifurlaub oder unbezahlter
Urlaub genommen wird", so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in der
gegebenen Entscheidung das Mitbestimmungsrecht ausdrücklich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr.
5 BetrVG sondern aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeleitet hat.
1. Auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AWBG NW ("Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und
Personalräte bleiben unberührt") lässt sich ein Mitbestimmungsrecht nicht ableiten. Diese
salvatorische Klausel will offensichtlich nicht und kann auch nicht in die durch Bundesrecht
begründeten Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte eingreifen.
1. Da die Einigungsstelle nicht zuständig ist, kommt es im Übrigen auf die Wirksamkeit
der einzelnen Klauseln nicht mehr an.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da - soweit ersichtlich - das
Bundesarbeitsgericht zur Mitbestimmung bei der Freistellung und nach dem nordrhein-
westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz noch nicht entschieden hat und die Frage
angesichts der in der Rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassungen
klärungsbedürftig erscheint.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann vom Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt werden;
für den Antragsteller ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die
Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann
nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen. Die
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Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei
einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(Dr. Backhaus) (Teichmann) (Fischer)