Urteil des LAG Köln vom 23.05.2003
LArbG Köln: vergleich, berechnungsgrundlagen, ratenzahlung, arbeitsgericht, rechtsmittelbelehrung, beschwerdefrist, belastung, zustellung, erfüllung, arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 124/03
Datum:
23.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 124/03
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 779/02
Schlagworte:
PKH-Beschwerde, Ratenhöhe
Normen:
§ 127 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Im Beschwerdeverfahren kann die durch die PKH-Gewährung mit
Ratenzahlung belastete Partei nur Einwendungen zu den
Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren)
vortragen. Die fehlerhafte Erfüllung des Mandatsvertrages und daraus
herrührende evtl. Schadensersatzansprüche sind vor den ordentlichen
Gerichten zu klären.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss
vom 28.01.2003 Arbeitsgericht Bonn - 2 Ca 779/02 - wird als
unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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1. Dem Kläger wurde am 28.01.2003 auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe mit
Ratenzahlung gewährt. Aufgrund der Ratenhöhe, des Streitwerts und der
angefallenen Gebühren muss der Kläger danach insgesamt mit 48 Raten (unter
Voraussetzung gleichbleibender Ratenhöhe) 2.880,00 EUR erstatten, davon 11,25
EUR Gerichtskosten und 1.837,44 EUR Anwaltskosten nach § 123 BRAGO.
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Am 04.03.2003 legte der Kläger Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss
und die Kostenfestsetzung zu Gunsten seines Prozessbevollmächtigten ein. Er
begründet dies damit, die Prozessbevollmächtigten seien kaum/nicht richtig tätig
geworden. Er sei nicht ordnungsgemäß beraten worden. Vergleichs- und Beweisgebühr
seien nicht angefallen, da der Prozessbevollmächtigte hieran nicht mitgewirkt habe.
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Auch habe die Beklagte den Vergleich nicht erfüllt.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.01.2003 ist zulässig, aber
unbegründet. Da eine förmliche Zustellung nicht erfolgte und keine
Rechtsmittelbelehrung gegeben war, ist die Beschwerdefrist des § 127 Abs.2 ZPO
von einem Monat als eingehalten anzusehen.
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In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. Dabei kann es dahinstehen, ob man
die erforderliche Beschwer des Beschwerdeführers dadurch als gegeben ansieht, dass
dieser aufgrund der Ratenzahlungsanordnung verpflichtet ist, trotz der ihn im übrigen
begünstigenden Prozesskostenhilfegewährung, die Leistungen seines Anwalts zu
bezahlen. Denn im Rahmen der Ratenzahlungsanordnung kann allenfalls überprüft
werden, ob formal die zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Streitwert,
Entstehen und Höhe der Gebühren nach BRAGO) gegeben sind. Die Frage, ob der
Mandatsvertrag richtig oder pflichtwidrig erfüllt wurde mit der Frage eventuell hieran
anschließender Schadensersatzansprüche, ist vor der ordentlichen Justiz zu klären. Im
übrigen ist die Gebührenberechnung richtig, das es für die Beweisgebühr nur darauf
ankommt, ob ein Beweisbeschluss erlassen wurde und die Vergleichsgebühr verdient
ist, wenn der Anwalt in der mündlichen Verhandlung in der der Vergleich zustande
gekommen ist, den Kläger vertreten hat. An dem Gebührenanfall und der Höhe der
Gebühren bestehen somit keine Bedenken. Die weiteren vom Kläger gegen seine
Belastung mit den Raten angeführten Gründe sind damit im vorliegenden Verfahren
nicht zu prüfen.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(Olesch)
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