Urteil des LAG Köln vom 14.10.2010
LArbG Köln (anfechtung, nicht vermögensrechtliche streitigkeit, wahl, vermögensrechtliche streitigkeit, arbeitsgericht, streitwert, bag, betrieb, begründung, vergleich)
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 249/10
Datum:
14.10.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 249/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 78/09
Schlagworte:
Streitwert; Anfechtung einer Betriebsratswahl
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG; §§ 19, 9 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die streitwertrechtliche "Bedeutung" eines Beschlussverfahrens um
die Anfechtung einer Betriebsratswahl hängt nicht zuletzt von der Größe
des betroffenen Betriebes ab, die sich wiederum in der Größe des
Betriebsrats widerspiegelt, dessen Wahl angefochten wird. Eine
Orientierung an den Steigerungsstufen des § 9 BetrVG erscheint
sachgerecht und dient der Rechtssicherheit.
2. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des BAG und des LAG
Düsseldorf an, wonach von einem Grundwert – bei der Anfechtung der
Wahl eines einköpfigen Betriebsrats – in Höhe des zweifachen
Hilfswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,-- €) auszugehen ist, der sich
mit jeder Steigerungsstufe i. S. v. § 9 BetrVG um den halben Hilfswert
(2.000,-- €) steigert (BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99; LAG Düsseldorf
v. 25.02.2004, 17 Ta 65/04; ähnlich, aber mit Steigerungen um je 4.000,-
- €: LAG Köln vom 03.01.2008, 8 Ta 277/07, NZA-RR 2008, 541 f.). Bei
der Anfechtung der Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrats führt die hier
vertretene Ansicht zu einem Streitwert von 14.000,-- €.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 4)
hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom
30.06.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfebeschlusses vom
07.07.2010 abgeändert:
Der Streitwert für das Beschlussverfahren Arbeitsgericht Köln 8 BV
78/09 wird auf
14.000,00 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I. In dem vorliegenden Beschlussverfahren stritten die Beteiligten um die Anfechtung der
Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrates durch eine Arbeitnehmergruppe. Das
Arbeitsgericht hat den Streitwert unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf
4.000,00 € festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom
30.06.2010 (Bl. 133 d. A.) wird Bezug genommen.
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Mit ihrer gegen diesen Streitwertbeschluss gerichteten Beschwerde vom 06.07.2010
begehren die anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates eine
Festsetzung des Streitwertes auf 14.000,00 €. Zur Begründung berufen sie sich auf
höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung des
Streitwertes in Verfahren über eine Betriebsratswahlanfechtung auch auf die
Betriebsgröße abgestellt werden müsse.
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II. Die zulässige, fristgerecht eingereichte Streitwertbeschwerde ist auch in der Sache
begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010, mit welchem das
Arbeitsgericht den Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt hat, ist ermessensfehlerhaft .
4
Zwar geht das Arbeitsgericht bei der Begründung seiner Entscheidung von dem
richtigen Ansatzpunkt aus, dass es sich bei einem Beschlussverfahren, das die
Anfechtung einer Betriebsratswahl zum Gegenstand hat, um eine nicht
vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 RVG handelt. Dies rechtfertigt
aber nicht die schematische Ansetzung des Hilfswertes von 4.000,00 €.
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Das Arbeitsgericht verkennt, dass das wichtigste Kriterium für die Bemessung des
Streitwertes bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit die Einschätzung der
Bedeutung der Angelegenheit für die Streitparteien, insbesondere, aber nicht nur, für die
Antragstellerseite, darstellt. Für die Beschlussverfahren um die Anfechtung einer
Betriebsratswahl hat sich in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ein
Konsens darüber eingestellt, dass sich die Bedeutung eines solchen
Anfechtungsverfahrens auch und gerade an der Größe des Betriebsrats ablesen lässt,
dessen Wahl angefochten wird.
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Die Größe des Betriebsrats korrespondiert bekanntlich aufgrund § 9 BetrVG mit der
Größe des Betriebes, für welchen der Betriebsrat gewählt wird. Es leuchtet dem
Beschwerdegericht ohne weiteres ein, dass der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates
in einem Großbetrieb wie z.B. bei F K eine andere, weitaus größere Bedeutung im
Sinne des Streitwertrechtes zukommt als der Anfechtung der Wahl eines
Betriebsobmanns in der Bäckerei an der Ecke (BAG vom 17.10.2001, 7 ABR 42/99;
LAG Düsseldorf vom 25.02.2004, 17 Ta 65/04; LAG Köln vom 03.01.2008, 8 Ta 277/07,
NZA-RR 2008, 541 f.; LAG Köln vom 19.05.2004, 10 Ta 79/04, MDR 2005, 342; LAG
Hamm vom 01.03.2006, 10 Ta 21/06, EzA-SD 2006, Nr. 7, 18). Die unterschiedliche
Bedeutung der Anfechtung der Wahl eines Betriebsrates in einem größeren Betrieb im
Vergleich zu einem kleineren Betrieb spiegelt sich u. a. auch in den unterschiedlichen
Kosten wieder, die eine etwa erforderlich werdende Neuwahl des Betriebsrates in dem
einen im Vergleich zu dem anderen Fall auslöst.
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In Übereinstimmung mit der zitierten höchst- wie obergerichtlichen Rechtsprechung hält
es die Beschwerdekammer für sinnvoll und insbesondere der Transparenz und
Rechtssicherheit dienlich, sich wegen der einzelnen Abstufungen an dem Stufensystem
des § 9 BetrVG zu orientieren.
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Zwar reklamiert das Arbeitsgericht für sich zu Recht, bei der Festsetzung des
Streitwertes eine Ermessensentscheidung zu treffen. Wenn der angefochtene Beschluss
jedoch bei der Ausübung des Ermessens die sich in der Größe des betroffenen
Betriebes widerspiegelnde Bedeutung der Angelegenheit negiert, wird von dem
Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht.
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Ausgehend von den sich an § 9 BetrVG orientierenden Abstufungen werden in der
einschlägigen Rechtsprechung sodann im Einzelnen teilweise unterschiedliche Grund-
und Steigerungswerte zugeordnet. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Streitwertbetrag steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG und des
LAG Düsseldorf und liegt im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung. Danach
wäre bei der Anfechtung der Wahl eines Betriebsobmanns ein Grundstreitwert in Höhe
des zweifachen Regelwertes, also von 8.000,00 €, zugrunde zu legen, der sich bei jeder
Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG um je einen halben Hilfswert, also um je 2.000,00 €
erhöht. Bei der Anfechtung der Wahl eines siebenköpfigen Betriebsrats errechnet sich
so in Übereinstimmung mit der Beschwerdebegründung ein Streitwert von 14.000,00 €.
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Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
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Dr. Czinczoll, VRLAG
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