Urteil des LAG Köln vom 29.08.2002

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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 402/02
Datum:
29.08.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 402/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 6367/01
Schlagworte:
Zuwendung; Rückzahlung; Arbeitgeberwechsel
Normen:
§ 1 Zuwendungs-TV
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Ein für die Zahlung der Zuwendung unschädlicher Arbeitgeberwechsel
nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV kann wie im
öffentlichen Dienst auch innerhalb des kirchlichen Dienstes stattfinden
(hier: Wechsel einer angestellten Lehrkraft zu einer anderen
katholischen Ersatzschule unmittelbar im Anschluss an das
Arbeitsverhältnis mit dem zuwendenden Arbeitgeber).
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2001 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Köln - 20 Ca 6367/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der
Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teils der Zuwendung für das Jahr
2000, der nach Verrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten verblieben ist.
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Der Kläger ist Träger der katholischen Ersatzschule NN.in KN.. Gemäß Arbeitsvertrag
vom 05.06.2000 (Blatt 4 ff. d.A.) wurde die Beklagte als vollbeschäftigte Lehrkraft für die
Fächer Musik und Pädagogik bei ihm ab dem 29.06.2000 auf unbestimmte Zeit
weiterbeschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 unter anderem folgende Regelung:
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"Die Lehrkraft verpflichtet sich, ihren Dienst mit voller Hingabe zu versehen. Sie ist
gewillt und erklärt sich bereit, ihre gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste
des katholischen Bildungsideals und der übrigen vom Schulträger und der Schule
erstrebten besonderen Bildungsideale gewissenhaft zu leisten.
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...
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Die Grundordnung für die (erz-) bischöflichen Schulen der (Erz-) Diözese ist Bestandteil
des Vertrages."
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Ferner heißt es in § 7:
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"Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung trifft, gelten im Übrigen für dieses
Vertragsverhältnis die Bestimmungen des BAT und die diesen ergänzenden und
ändernden Tarifverträge in ihren
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jeweils geltenden Fassungen, soweit diese Bestimmungen für vergleichbare Angestellte
im öffentlichen Dienst maßgebend sind."
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Der Kläger zahlte für das Jahr 2000 an die Beklagte eine Zuwendung gemäß dem
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (im Folgenden: Zuwendungs-TV) in
Höhe von 4.613,05 DM brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 13.12.2000 zum 31.01.2001.
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Ab dem 01.02.2001 ist die Beklagte als hauptberufliche Lehrerin für die Fächer
Erziehungswissenschaften und Musik bei dem Berufskolleg SN.. NN.-SN. in ZN.-FN.
beschäftigt, bei dem es sich ebenfalls um eine katholische Ersatzschule handelt. Sie ist
nunmehr berechtigt, die Berufsbezeichnung "Studienrätin z.A. i.E." zu führen. In dem
dortigen Anstellungsvertrag vom 04.12.2000 lautet § 2 unter anderem wie folgt:
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"Die Lehrkraft verpflichtet sich, ihren Dienst mit voller Hingabe zu versehen. Sie ist
gewillt und erklärt sich bereit, ihre gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Geiste
des katholischen Bildungsideals und der übrigen vom Schulträger und der Schule
erstrebten besonderen Bildungsideale gewissenhaft zu leisten.
12
...
13
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
vom 22.09.1993 und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils
geltenden Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages."
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich
der Zuwendung nach dem Zuwendungs-TV. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Nr.
1 Zuwendungs-TV sei nicht anwendbar, weil er und die SN. FN., bei der die Beklagte
nun beschäftigt sei, völlig unterschiedliche Rechtsträger seien.
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Der Kläger hat nach Verrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.167,96 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, eine Rückzahlungspflicht bestehe nicht, weil sie im
unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu einer anderen
kirchlichen Ersatzschule gewechselt sei.
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Zudem hätten sich der Geschäftsführer des Klägers, der gleichzeitig Schulleiter sei, und
der Leiter des Referats Schule/Hochschule des EN. KN. dahingehend geeinigt, dass sie
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das Einstellungsangebot des SN.. NN.-SN. zum 01.02.2001 annehmen sollte. Beide
Schulen stünden unter der Aufsicht des EN. KN.. Sie habe das Arbeitsverhältnis zum
Kläger daher nur formal gekündigt, um den gemeinsam verabredeten Wechsel zu der
anderen katholischen Ersatzschule vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.12.2001 abgewiesen. Wegen seiner
Entscheidungsgründe wird auf Blatt 47 ff. d.A. Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 25.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.2002 Berufung
eingelegt, die am 24.05.2002 begründet worden ist. Er trägt unter Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens vor, die Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV
sei nicht einschlägig, weil er und die SN. FN. keine Einheit im Sinne des Zuwendungs-
TV bildeten. Es handele sich vielmehr um verschiedene Rechtsträger neben dem EN.
KN..
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2001 - 20 Ca 6367/01 - abzuändern und
nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2
ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66
Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
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1. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen
abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Vergütung in der eingeklagten Höhe an
den Kläger zurückzuzahlen. Denn die von dem Kläger bei der Saldierung zu Grunde
gelegte Rückzahlungsforderung nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV besteht nicht. Daran
vermögen auch die Angriffe der Berufung nichts zu ändern. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Zwar ist der Rückzahlungstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV,
nämlich das Ausscheiden der Angestellten bis einschließlich 31.03. des folgenden
Kalenderjahres auf eigenen Wunsch, an sich gegeben. Die Beklagte darf die
Zuwendung aber ausnahmsweise auf Grund entsprechender Anwendung des § 1
Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV behalten. Danach ist das Ausscheiden bei dem
Zuwendungsgeber unschädlich, wenn die Angestellte im unmittelbaren Anschluss
an ihr Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Abs. 1 Nr. 2
genannten Art übernommen wird.
Die Inbezugnahme des BAT und der ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge in §
7 des Arbeitsvertrages bewirkt, dass auch der Zuwendungs-TV entsprechend auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Die entsprechende Anwendung gilt auch
für die Rückausnahme des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV. Das Arbeitsgericht hat
insoweit unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
06.12.1990 - 6 AZR 268/89 - (EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5)
zutreffend erkannt, dass dieser tariflichen Regelung der Gedanke der Einheit des
öffentlichen Dienstes zu Grunde liegt. Dieser Gedanke trägt - so das
Bundesarbeitsgericht in dem entschiedenen Fall - nicht, wenn der Angestellte von
einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zu einem öffentlichen Arbeitgeber
wechselt. Ein solcher Arbeitgeberwechsel wird gerade nicht von der Einheit des
öffentlichen Dienstes umfasst, auch wenn der private Arbeitgeber den BAT und die
ergänzenden Tarifverträge anwendet.
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Im Streitfall ist die Beklagte aber nicht zu einem öffentlichen Arbeitgeber gewechselt,
sondern zu einer anderen katholischen Ersatzschule im Bereich des EN. KN.. Sie ist mit
anderen Worten trotz des Arbeitgeberwechsels im Bereich des katholischen
Ersatzschulwesens geblieben. Damit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie von
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV vorausgesetzt wird. Die entsprechende Anwendung
des Zuwendungs-TV bedeutet in diesem Fall, dass von einer Einheit des kirchlichen
Dienstes auszugehen ist, die dazu führt, dass der Wechsel von einem Rechtsträger zum
anderen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV unschädlich ist. Der
Kläger ist nur einer der in Betracht kommenden Arbeitgeber im Bereich der katholischen
Ersatzschulen. Deshalb ist ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des kirchlichen Dienstes
denkbar wie innerhalb des öffentlichen Dienstes. Mit Rücksicht darauf ist die
entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 4 Nr. 1 Zuwendungs-TV sinnvoll und geboten,
wenn die Angestellte im unmittelbaren Anschluss von einem Arbeitgeber des
kirchlichen Dienstes übernommen wird (vgl. ebenso für den denkbaren
Arbeitgeberwechsel innerhalb des DRK, BAG vom 06.12.1990 - 6 AZR 268/89 - EzA § 3
TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5).
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So liegt der Fall hier: Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
beide Arbeitgeber Träger von katholischen Ersatzschulen sind, die sich noch dazu im
selben EN. befinden, also derselben kirchenrechtlichen Aufsicht unterliegen, wie die
Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Beide Arbeitsverträge enthalten die
Verpflichtung auf das katholische Bildungsideal und die Bindung an die Grundordnung
des kirchlichen Dienstes. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass
die katholischen Ersatzschulen trotz der Selbstständigkeit ihrer Rechtsträger eine
wesensmäßige Einheit bilden. Es handelt sich nicht um verschiedene Rechtsträger
neben dem EN. KN., wie der Kläger meint, sondern um gleichen Zielen verpflichte
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Rechtsträger im EN. KN.. Das EN. ist die verbindende Institution, die für die Einheit des
kirchlichen Dienstes steht.
1. Ob dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch wegen eines Gehaltsanteils in Höhe
von 505,11 DM für die Zeit vom 29. bis 31.01.2001 zusteht, ist nicht zu
entscheiden.
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Selbst wenn die Forderung begründet wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte
Differenzanspruch nicht einmal in dieser Höhe zu. Denn in seiner Saldierung vom
06.02.2001 (Kopie Blatt 9 d.A.) hat er eine Gegenforderung der Beklagten in Höhe von
2.953,20 DM zu Grunde gelegt. Eine Herauszahlung wegen der angeblichen
Gehaltsüberzahlung kommt daher nicht in Betracht.
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Auch unter dem Aspekt der Rechtskraft war eine abschließende Entscheidung über die
verbleibenden wechselseitigen Forderungen nicht zu treffen. Denn für die Aufrechnung
des Klägers gilt § 322 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH vom 26.09.1991- VII ZR 125/91 -
Juris; BGH vom 12.12.1990 - VIII ZR 355/89 - Juris; Zöller/Vollkommer, 23. Auflage, §
322 Rdnr. 24 m. w. N.). Eine weitergehende Aufklärung und Entscheidung wäre daher
nur bei einer Aufrechnung durch die Beklagte oder auf deren Widerklage hin geboten
gewesen.
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1. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64
Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
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1. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Kalb) (Eubel) (Schergel)
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