Urteil des LAG Köln vom 20.10.2008

LArbG Köln: sondervergütung, anteil, abend, tagesordnung, freiwillige leistung, abstimmung, tantieme, ermessen, ausnahme, abfindung

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1119/07
Datum:
20.10.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1119/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2279/06
Schlagworte:
Sondervergütung, Vorstandsbeschluss, billiges Ermessen
Normen:
§ 315 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Einzelfall
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 14.06.2007 – Az.: 3 Ca 2279/06 – wird auf dessen Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 5.000,--
EUR für das 1. Halbjahr 2006.
2
Der Kläger trat zum 01.10.2003 als Bundesgeschäftsführer in die Dienste des beklagten
Vereins, der als Vereinszweck die berufsständige Interessenvertretung von
Kommunikationsingenieuren verfolgt. In § 5 des Arbeitsvertrages wird zur Vergütung
Folgendes geregelt:
3
1. Das Jahresgehalt beträgt 38.250,-- EUR brutto. Es wird in 12 gleichen monatlichen
Zahlungen zum letzten Tag eines Monats überwiesen. Es besteht die Möglichkeit,
im Rahmen der Vergütung eine Direktversicherung zugunsten des Mitarbeiters
abzuschließen.
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5
2. Neben dem festen Jahresgehalt wird eine variable Zielvergütung von 6.750,--
EUR brutto (= 15 %) für das Jahr 2004 vereinbart. In den Jahren 2005 und 2006
erhöht sich der variable Anteil jeweils um weitere 5 %, d. h. das Verhältnis
Fixum/variabler Anteil wird stufenweise von 85:15 in 80:20 nach 75:25 %
angepasst. Über den Erreichungsgrad des variablen Jahreseinkommens
entscheidet der Bundesvorstand. Der variable Einkommensbestandteil wird im
Dezember ausgezahlt. Das Verfahren zur Bestimmung der Zielerreichung wird in
der Anlage zum Arbeitsvertrag festgelegt.
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7
Die Anlage zum Arbeitsvertrag lautet wie folgt:
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Bestimmung des variablen Einkommensbestandteils
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Beide Vertragsparteien sind sich darin einig, dass das variable Einkommen
durch folgendes Verfahren bestimmt wird:
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Die Höhe der variablen Zielvergütung wird im Arbeitsvertrag festgesetzt.
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Der Bundesvorstand entscheidet über den anteiligen Betrag, den er ganz oder
teilweise Herrn W B zubilligen kann:
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Bundesvorsitzender 25 %
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2 stellvertr. Bundesvorsitzende je 15 %
14
Bundesschatzmeister 15 %
15
3 weitere Bundesvorstandsmitglieder je 10%.
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Am 28.11.2005 unterzeichneten der damalige Bundesvorsitzende und der
Bundesschatzmeister sowie der Kläger einen Vermerk zur Ergänzung des
Angestelltenvertrages mit folgendem Inhalt:
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Das Gehalt von Herrn W B beträgt ab 01.01.2006 für das Jahr 2006:
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Fixum 43.000,-- EUR / Jahr
19
Variabler Anteil 10.000,-- EUR / Jahr
20
...
21
...
22
Der variable Anteil des Gehalts wird hälftig aufgeteilt. Der Zielerreichungsgrad
der Teilbeträge wird im BV beschlossen mit dem Ziel, dass die Teilbeträge im
Juni und Dezember zur Auszahlung kommen können.
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Die in § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom 23.09.2003 vereinbarte stufenweise
Anpassung des variablen Anteils von 25 % in 2006 wird im Jahr 2006
ausgesetzt.
24
Am 16.09.2005 wurde eine neue Vereinssatzung beschlossen. Aufgrund der Satzung
wählt grundsätzlich die Bundesversammlung den Bundesvorstand und die
Kassenprüfer. Soweit die Vorstandspositionen nicht vollständig besetzt sind hat der
Verbandsrat, welcher als weiteres Gremium des Beklagten eingerichtet ist, das Recht,
Vorstandsposten nachzuwählen. Am 19.05.2006 bestand der Bundesvorstand aus dem
Bundesvorsitzenden, einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden, einem weiteren
Vorstandsmitglied und dem Schatzmeister. Für den Abend des 19.05.2006 war eine
Verbandsratssitzung anberaumt, auf der die Nachwahl von Vorstandsmitgliedern zur
Tagesordnung gehörte.
25
Durch E-Mail des Bundesvorsitzenden vom 14.05.2006 war der Schatzmeister, der
Zeuge H gebeten worden, Unterlagen für die Abstimmung zur Festsetzung des
variablen Gehaltsanteils des Klägers vorzubereiten. Dieses E-Mail erreichte den
Schatzmeister nicht vor der Sitzung. Vielmehr fragte der Zeuge H unter seiner privaten
E-Mail-Adresse beim Kläger nach, ob für die Bundesvorstandssitzung eine
Tagesordnung vorgesehen sei. Die Antwort lautete, es gebe nur einen übergeordneten
Tagesordnungspunkt, nämlich die Vorbereitung Bundesvorstands-/ Verbandsratssitzung
am Samstag (den 20.05.2006).
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Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem konkreten Zeitpunkt und mit welchen
konkreten Inhalten über die Zahlung des variablen Gehaltsanteils des Klägers auf der
Vorstandsitzung am 19.05.2006 gesprochen wurde. Der Kläger behauptet, vor der
Unterbrechung der Sitzung und insbesondere vor der am Abend des 19.05.2006
stattgefundenen Nachwahl von Vorstandsmitgliedern habe der amtierende Vorstand
bereits über die Zahlung des variablen Gehaltsanteils diskutiert. Der Schatzmeister, der
Zeuge H habe den Anteil der Zielerreichung mit 0 angegeben, während die anderen 3
Vorstandsmitglieder dem widersprochen hätten. Die Beklagte behauptet hierzu, erst
nach der Unterbrechung der Sitzung und nach Nachwahl von weiteren
Vorstandsmitgliedern habe der Vorstand in der bisherigen Zusammensetzung weiter
getagt und die Voten der bisherigen Vorstandsmitglieder abgefragt. Ein Beschluss sei
jedoch nicht zustande gekommen. Ein solcher habe im Übrigen mangels
ordnungsgemäßer Einladung und Bekanntgabe des Tagesordnungspunktes an den
Schatzmeister nicht gefasst werden können.
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Der Vorsitzende des Bundesvorstands fertigte über die Vorstandssitzung vom
19.05.2006 eine Aktennotiz deren Entstehungsdatum streitig ist (Anlage K 6 b zum
Klägerschriftsatz vom 30.11.2006). Die Aktennotiz ist überschrieben mit "Aktennotiz vom
19. Mai 2006". Sie nimmt Bezug auf ein E-Mail des Bundesschatzmeisters H vom
24.05.2006. Im Übrigen gibt die Aktennotiz wieder, dass eine konkrete Abfrage zum
variablen Gehaltsbestandteil stattgefunden habe, dass der Bundesschatzmeister
gebeten worden sei, seine Entscheidung nochmals zu überdenken und in den nächsten
Tagen eine begründete endgültige Aussage dem Bundesvorsitzenden zu übermitteln.
Weiter enthält das Schreiben im Anschluss hieran die Erklärung "Ende der Erörterung
am 19.05.2006". Der weitere Text ist durch eine Reihe Bindestriche abgeteilt und nimmt
Bezug auf die Absage des Bundesschatzmeisters vom 24.05.2006.
28
Noch am Abend des 19.05.2006 unterzeichneten der Bundesvorsitzende und der
stellvertretende Bundesvorsitzende ein Kündigungsschreiben mit folgendem Inhalt:
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Personenbedingte Kündigung
30
Sehr geehrter Herr B ,
31
durch Ihre Teilnahme an der Sitzung des Bundesvorstands vom 19.05.2006
haben Sie von möglichen Veränderungen der Verbandsführung erfahren und
die Ressortverantwortlichen für die Belange der Bundesgeschäftsstelle im
Bundesvorstand um ein Gespräch gebeten, in dem wir zu der Überzeugung
gekommen sind, dass keine Grundlage mehr für eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der Verbandsführung besteht.
32
Zudem ist das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Bundesschatzmeister des
Verbandes seit Monaten empfindlich gestört. Wir sind zu der Einschätzung
gekommen, dass es nicht möglich ist, dieses gestörte Verhältnis in Ordnung zu
bringen. Wir sehen uns daher gezwungen, ihnen personenbedingt zu kündigen.
33
Die Kündigung erfolgt fristgemäß zum 30.09.2006.
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Bis zum Ablauf der oben genannten Kündigungsfrist werden Sie ab sofort von
ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Zuvor sind bis spätestens am
27.05.2006 im wechselseitigen Eigentum stehende Unterlagen und
Gegenstände herauszugeben. Arbeitsunterlagen, Rechnerzugänge und Dateien
sind zur uneingeschränkten Nutzung an die Mitarbeiter der
Bundesgeschäftsstelle zu übergeben.
35
Unter dem gleichen Datum unterzeichneten die beiden Vorstandsmitglieder sowie der
Kläger eine Zusatzvereinbarung zur fristgerechten Kündigung vom 19.05.2006. Hierin
vereinbarten sie Folgendes:
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Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für den Verlust
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des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes gemäß
§§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG und in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG
sowie für die noch nicht abgerechneten Reisekosten eine Abfindung in Höhe
von 18.000,-- EUR brutto.
38
Am 20.05.2006 traten die bisherigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des
Schatzmeisters zurück. Am 01.07.2006 entschied der neu gewählte Bundesvorstand,
dass der variable Gehaltsanteil für den Kläger für das 1. Halbjahr 2006 auf 0 festgesetzt
wird. Hierüber legte die Beklagte ein Protokoll der Sitzung vom 01.07.2006 vor, welches
die rechtzeitige Einladung der Teilnehmer feststellte, die Anwesenheit der Teilnehmer
sowie die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Zustimmung zur Tagesordnung.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ein einheitlicher Beschluss des Vorstandes über die
Zubilligung der Sondervergütung nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe es
ausgereicht, dass jedes Vorstandsmitglied für sich am 19.05.2006 entschieden habe, ob
der Kläger den persönlich zu verteilenden Anteil an der Tantieme erhalten soll oder
nicht. Damit sei auch die jeweils einzelne Entscheidung der drei Vorstandsmitglieder
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ausreichend, um dem Kläger wenigstens 77 % der Sondervergütung zuzubilligen. Nur
diese Auslegung des Arbeitsvertrages mache Sinn. Eine einheitliche Abstimmung sei
nicht erforderlich. Der Vorstand habe auch am 19.05.2006 über die Sondervergütung
entscheiden dürfen, da er an diesem Abend beschlussfähig gewesen sei.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, bei der Zusatzzahlung handele es sich um eine
freiwillige Leistung. Dies ergebe sich durch Auslegung der eingangs zitierten
vertraglichen Regelungen über die Bestimmung des variablen
Einkommensbestandteils. Ein Beschluss sei am 19.05.2006 nicht gefasst worden.
Zudem könne nicht jedes Vorstandsmitglied allein seinen Anteil vergeben, so dass auch
ein Anteil von 77 % der Sondervergütung für das 1. Halbjahr nicht geschuldet sei.
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Im Übrigen verweist sie darauf, dass der neue Vorstand, der am 01.07.2006 über die
Vergütung entschieden habe, mit der Zielerreichung des Klägers nicht zufrieden
gewesen sei. Bereits mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 04.10.2006 (Bl. 32 d. A.) hat
die Beklagte sich darauf berufen, dass die im Kündigungsschreiben genannten
personenbedingten Gründe, die am 01.07.2006 getroffene Ermessensentscheidung
rechtfertige. Im Übrigen habe der Kläger aber tatsächlich nicht mit allen vier
Vorstandsmitgliedern vertrauensvoll zusammengearbeitet, sondern lediglich mit den
Bundesvorsitzenden Prof. Dr. W , den Vorstandsmitgliedern Dr. F und W . Die
Geschäftsführung habe allerdings dienende Funktion gegenüber allen gewählten
Vorstandsmitgliedern wahrzunehmen. Im Einzelnen rügt die Beklagte, dass der Kläger
nicht auf die schnelle Eintragung des Bundesschatzmeisters H , der bereits am
16.09.2005 gewählt worden war, hingewirkt habe. Deshalb habe Herr H erst nach der
Eintragung im Vereinsregister am 25.04.2006 Kontozugang gehabt. Der Kläger trägt
hierzu vor, der Rest des Vorstands, also die am 19.05.2006 zurückgetretenen
Vorstandsmitglieder hätten beschlossen, dass der Schatzmeister keine
Zeichnungsberechtigung erhalte, sondern nur die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Der
Kläger weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die drei Vorstandsmitglieder
sogar zweimal versucht hätten, den Schatzmeister Herrn H aus dem Vorstand
ausschließen zu lassen. Er habe sich insoweit nur an die Mehrheitsverhältnisse im
Vorstand gehalten.
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Weiter vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei Pflicht des Klägers gewesen, die am
06.03.2006 eingegangene Aufforderung des Finanzamtes, die Steuererklärung über die
Körperschaftssteuer bis zum 31.05.2006 abzugeben, unmittelbar dem Schatzmeister
zukommen zu lassen. Unstreitig erhielt der Schatzmeister hiervon erst am 23.05.2006
Kenntnis. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es hier ausreichend gewesen sei, dass
die Verwaltungsmitarbeiterin, Frau F , die Angelegenheit auf Frist gelegt habe.
Dementsprechend sei der Schatzmeister am 23.05.2006 auch informiert worden. Der
Beklagte trägt weiter vor, dass im Rechnungsprüfungsbericht durch die
Rechnungsprüfer festgestellt wurde, dass dem im September neu gewählten
Schatzmeister erheblich weniger Vorgänge zur Prüfung vorgelegt worden seien als dem
bisherigen Schatzmeister. Der Kläger sieht hierin keine Nachteile für die Arbeit des
Schatzmeisters. Weiterhin rügt die Beklagte, dass der Kläger auf eine Aufforderung des
Schatzmeisters, ihm den Leistungsumfang und eine Kopie des Vertrages hinsichtlich
der Versammlung vom 15.09.2005 im M -Hotel zu überlassen, zwar zugesagt habe, die
gewünschte Auflistung zuzusenden. Eine solche sei aber nie eingegangen. Vielmehr
seien dem Bundesschatzmeister die Rechnungen für die Veranstaltung vom 15. und
16.09.2005 erst nach deren Bezahlung vorgelegt worden. Der Kläger ist der Ansicht,
kleinere Beträge könnten unmittelbar sofort beglichen werden. Zudem hätten die
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weiteren Vorstandsmitglieder die Rechnungen geprüft und genehmigt. Die Rechnungen
beliefen sich auf 8.569,79 EUR und 14.139,57 EUR.
Weiterhin behauptet die Beklagte, der Kläger habe ohne Zustimmung des
Verbandsratsvorsitzenden L im Jahr 2005 für diesen eine E-Mail-Adresse angelegt und
auf der Homepage des Beklagten veröffentlichen lassen, wobei die eingehenden E-
Mails in der Geschäftsstelle des Beklagten endeten und nicht automatisch an den
Verbandsratsvorsitzenden L weitergeleitet wurden. Der Kläger hat hierzu geäußert, der
Eingang der E-Mails für alle Funktionsträger sei immer schon in der Geschäftsstelle
gesammelt worden. Diese habe dann die wichtigen E-Mails erst weiter geleitet. Auf
Anforderung von Herrn L habe er die E-Mail-Adresse auf der Homepage sofort ändern
lassen. Das Gericht hat den Bundesvorstand L hierzu als Partei gehört. Hinsichtlich des
Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Daneben hat der Beklagte noch weitere Beanstandungen vorgetragen,
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die vom Kläger bestritten wurden.
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Der Kläger behauptet, die im Kündigungsschreiben vom 19.05.2006 angegebenen
personenbedingten Kündigungsgründe seien nicht in seiner Person begründet, sondern
beruht auf den Personen des neuen Vorstandes, das gestörte Verhältnis zum
Bundesschatzmeister sei von ihm nicht zu vertreten.
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Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, es habe sich bei der Sonderzahlung nicht um
eine freiwillige Vergütung gehandelt, vielmehr habe jedes einzelne Mitglied des
Bundesvorstandes seinen Vergütungsanteil dem Kläger zusprechen können. Der
Kläger habe alle Ziele erreicht. Die Entscheidung, für das 1. Halbjahr 2006 keine
Zusatzvergütung zu zahlen, entspreche auch nicht billigem Ermessen, da
ausschließlich Probleme aus dem Zuständigkeitsbereich des Schatzmeisters
vorgetragen worden sei. Diese seien sämtlich unzutreffend. Im Übrigen verweist der
Kläger auch auf die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.2007 zur
Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313
ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
50
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
51
Ein Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht daraus, dass am 19.05.2006 ein
Vorstandsbeschluss gefasst wurde, nach dem dem Kläger 5.000,-- EUR oder hilfsweise
3.850,-- EUR für das 1. Halbjahr 2006 als Sondervergütung gezahlt werden sollten. Das
Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt zunächst voraus, dass der Vorstand
am 19.05.2006 den Beschluss gefasst hätte, dass dem Kläger die Sondervergütung
gezahlt wird.
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Eine solche Beschlussfassung hätte dabei zunächst vorausgesetzt, dass die
Tagesordnung für die Bundesvorstandssitzung vom 19.05.2006 eine solche
Beschlussfassung vorgesehen hätte. Bereits dies konnte nicht festgestellt werden, da
der Kläger nichts dafür darlegen konnte, dass eine Tagesordnung mit Ausnahme des
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von ihm selbst angegebenen Punktes: Vorbereitung der BV/VR-Sitzung vom
20.05.2006, rechtzeitig bei allen Vorstandsmitgliedern eingegangen ist. Der Kläger hat
hierzu nur dargelegt, dass der Vorstand am Abend des 19.05.2006 vor der Nachwahl
der weiteren Vorstandsmitglieder beschlussfähig zusammengetreten ist. Einen
konkreten Beschluss dahingehend, dass auch mit dem Vorstandsmitglied H Einigkeit
hergestellt wurde, dass die Verteilung der Sondervergütung zusätzlich auf die
Tagesordnung gesetzt werden sollte, hat der Kläger nicht dargelegt. Wie unstreitig ist,
hat der Schatzmeister H auch nicht am 19.05.2006 endgültig über seinen
Tantiemeanteil entschieden. Selbst wenn man also der Ansicht des Klägers folgen
würde, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder jeweils über ihren Anteil der Tantieme
alleine entscheiden konnten, so ergibt sich dennoch nicht, dass sie dies am 19.05.2006
konnten. Denn selbst dann, wenn man der Ansicht des Klägers folgt, dass jedes
Vorstandsmitglied über einen Teilbetrag der Tantieme alleine entscheiden kann, regelt
der Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag doch, dass es sich insgesamt um einen die
Tantiemenhöhe feststellenden Vorstandsbeschluss handeln muss. Dieser setzt die
ordnungsgemäße Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und zumindest die
Möglichkeit voraus, dass die Vorstandsmitglieder sich untereinander über die Gründe
und die Höhe der jeweiligen Zubilligung austauschen können. Anderenfalls wäre es
ausreichend gewesen, dass jedes einzelne Vorstandsmitglied den von ihm zu
verantworteten Tantiemeanteil kurz vor dem 30.06. eines jeden Jahres gegenüber dem
Kläger mitteilt. Eine solche Handhabung sieht der Vertrag jedoch nicht vor, so dass
selbst bei einer Tantiemeentscheidung durch feststellenden Vorstandsbeschluss dieser
voraussetzt, dass eine ordnungsgemäße Tagesordnung oder eine einstimmige
Änderung der Tagesordnung gegeben ist und darüberhinaus alle Vorstandsmitglieder
bei der Feststellung des Tantiemeanteils mitgewirkt haben. Eine solche abschließende
Entscheidung ist aber selbst nach dem Vortrag des Klägers nicht gefallen, da der
Bundesschatzmeister am Abend des 19.05.2006 eben nicht endgültig über die
Verteilung seines Anteils entscheiden wollte.
Auch nach der Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Kläger nichts Substantiiertes
dafür dargelegt, dass der Vorsitzende überhaupt einen konkret formulierten Beschluss,
sei es mit dem Inhalt an den Kläger 5.000,-- EUR als Sondervergütung zu zahlen, sei es
an den Kläger 3.850,-- EUR Sondervergütung zu zahlen, sei es an den Kläger 3.850,--
EUR als Sondervergütung zu zahlen, falls nicht der Schatzmeister ebenfalls den Kläger
einen Tantiemebetrag zuweisen würde, zur Abstimmung gestellt hat. Auch ist nicht
dargestellt worden, welches Abstimmungsverhalten denn der Zeuge H bei diesen
jeweiligen Beschlussvorlagen gezeigt hat. Da nur aufgrund eines einstimmigen
Beschlusses eine Tagesordnungsänderung in Frage kam, ist Voraussetzung für einen
wirksamen Beschluss jedenfalls, dass der Zeuge H einer dieser drei Varianten
uneingeschränkt zugestimmt hat. Letzteres hat der Kläger nicht dargestellt.
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Auch ist nichts dafür dargelegt worden, dass der Vorsitzende einen Beschluss mit dem
Inhalt, an den Kläger sollten 5.000,-- EUR gezahlt werden, überhaupt zur Abstimmung
gestellt hat. Auf die Frage, ob der Vorstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits
um die nachgewählten Vorstandsmitglieder erweitert war, kommt es deshalb nicht an.
Aus der Aktennotiz des Bundesvorsitzenden über die Sitzung vom 19.05.2006 ergibt
sich weder eine konkrete Beschlussfassung noch eine Abstimmung, sondern lediglich
eine Abfrage eines Meinigungsbildes. Wäre eine positive Beschlussfassung erfolgt,
wäre es nicht verständlich, wieso der Bundesschatzmeister gebeten wurde, seine
Entscheidung nochmals zu überdenken. Kennzeichnend ist auch, dass die Aktennotiz
des Vorstandsvorsitzenden für den 19.05.2006 damit endet, dass das Ende der
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Erörterung sich unmittelbar an die Bitte an den Bundesschatzmeister, seine
Entscheidung zu überdenken, angeschlossen habe. Dies spricht dafür, dass die
Beteiligten lediglich erörtert, nicht aber beschlossen haben. Die nachfolgenden
Erklärungen, die zudem erst nach dem 24.05.2006 angefügt worden sein können, da der
Bundesschatzmeister erst mit diesem Datum endgültig entschieden hat, seinen Anteil
mit "0" festzusetzen, beinhalten auch im Hinblick auf den Auszahlungsbetrag von
3.850,-- EUR nicht die Feststellung eines Beschlusses vom 19.05.2006 sondern
allenfalls die rechnerische Folge und damit die Kundgabe einer Rechtsansicht, dem
Kläger müssten dann entsprechend 77 % von 5.000,-- EUR ausgezahlt werden.
Darüber hinaus ergibt sich durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen aber
auch, dass dem Kläger auch nicht ein Anteil von 3.850,-- EUR aufgrund der
zustimmenden Voten der 3 zurückgetretenen Vorstandsmitglieder zusteht. Denn die
vertragliche Regelung beinhaltet ausdrücklich, dass der Bundesvorstand über den
anteiligen Betrag, den er ganz oder teilweise dem Kläger zubilligen kann, entscheidet
(vgl. Anlage zum Arbeitsvertrag vom 23.09.2003). Hätte jedes Vorstandsmitglied seinen
Anteil unabhängig vom Votum der weiteren Vorstandsmitglieder vergeben können, so
hätte nicht in den Vertrag aufgenommen werden müssen, dass der Bundesvorstand
über den Betrag entscheidet, sondern dass jedes Vorstandsmitglied unabhängig von
den anderen Vorstandsmitgliedern einen gewissen Prozentsatz der zu verteilenden
Summe vergeben kann. Da jedoch der Wortlaut der Regelung vorsieht, dass "der
Bundesvorstand entscheidet", ist die Aufteilung in Prozentanteile als Aufteilung der
Stimmrechte zu verstehen, die abweichend vom normalen Stimmrecht nach Köpfen den
einzelnen Mitgliedern des Bundesvorstands eine andere Stimmgewichtung zuweist.
Hierfür spricht auch, dass eben nicht die einzelnen am 19.05.2006 beteiligten
Vorstandsmitglieder jeweils nur eine Entscheidung über ihren eigenen Anteil am
Gesamtbetrag kundgetan haben, sondern eine Umentscheidung des Schatzmeisters,
der gegen eine Auszahlung an den Kläger votiert hatte, erstrebt wurde. Wäre zudem
eine Alleinverteilung möglich, würde dies zum Nachteil des Klägers gereichen, da dann
ausweislich des Vertrages vom 23. September 2003 der Bundesvorsitzende nur 25 %
von 5.000,-- EUR hätte verteilen können. Eine Verteilung der gesamten Zulage durch
den nicht vollständig besetzten Vorstand macht nur dann Sinn, wenn tatsächlich ein
einheitlicher Beschluss des Vorstandes Grundlage für die Auszahlung der Vergütung
ist.
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Damit kommt es für die Frage, ob dem Kläger gleichwohl für das erste Halbjahr 2006
eine Tantieme zu zahlen ist darauf an, ob der unzweifelhaft am 01.07.2006 gefasste
Vorstandsbeschluss unwirksam ist. Die erkennende Kammer geht dabei davon aus,
dass sich durch Auslegung der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ergibt, dass für
die Beurteilung, ob dem Kläger die Tantieme zugebilligt wird oder nicht, lediglich
billiges Ermessen auszuüben ist, nicht aber eine konkrete Zielvereinbarung gefordert
war und eine an messbaren Zielen orientierte Überprüfung der Zielerreichung zu den
Vertragspflichten gehörte. Eine konkrete Zielfestlegung und Zielerreichungsüberprüfung
war vielmehr von den Arbeitsvertragsparteien nicht gewünscht. Beide Seiten haben in
der Vergangenheit die Festlegung überprüfbarer Ziele unterlassen und eine
Billigkeitsverteilung als vertragsgerechte Entscheidung hingenommen.
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So ist in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt eine Zielvereinbarung abgeschlossen
worden, die überprüfbare Ziele beinhaltete, noch ergeben sich aus der Vergangenheit
Anhaltspunkte dafür, dass mit Ausnahme der allgemeinen Zufriedenheit oder
Unzufriedenheit mit dem Kläger konkrete messbare Ziele zwischen den Parteien
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vereinbart wurde. Die Wortwahl, wonach der Bundesvorstand den variablen
Vergütungsanteil zubilligen kann, spricht vielmehr dafür, dass nicht eine konkrete
Leistungsbemessung und Bewertung Grundlage der Entscheidung sein sollte. Dem
widerspricht auch nicht, dass die Zusatzvereinbarung davon spricht, dass die Höhe der
variablen Zielvergütung im Arbeitsvertrag festgesetzt wird. Diese Regelung diente
vielmehr der Unterscheidung zwischen dem festen Vergütungsanteil, über den der
Vorstand nicht im Einzelfall zu entscheiden hatte und der Höhe des maximal durch
Vorstandsbeschluss zusätzlich zu vergebenden Anteils. Gerade die Tatsache, dass die
Parteien weder ein konkretes Verfahren der Zielfestlegung noch ein Verfahren wie
festgelegte Ziele auf ihre Einhaltung überprüft werden sollen, geregelt haben, sondern
stattdessen von der "Zubilligung" eines in der Entscheidung des Vorstands liegenden
Gehaltsbestandteils sprechen, lässt nur eine Auslegung dahingehend zu, dass hier die
allgemeine Zufriedenheit des Vorstands mit der Tätigkeit des Klägers ausreichend ist.
Von dieser Auslegung des Vertrages ausgehend ist der Beschluss des Vorstands vom
01.07.2006 nicht unbillig, denn selbst die Vorstandsmitglieder, die am 20.05.2006
zurückgetreten sind, haben im Kündigungsschreiben vom 19.05.2006 zum Ausdruck
gebracht, dass ein in der Person des Klägers liegender Grund zur Unmöglichkeit der
Zusammenarbeit des Klägers mit den neu gewählten Vorstandsmitgliedern sowie mit
dem Schatzmeister Gegenstand der Kündigungsüberlegung sei. Zumindest an dieser
Erklärung muss der Kläger sich festhalten lassen.
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Wie dem Kündigungsschreiben zu entnehmen ist und unstreitig geblieben ist, wurde die
Überlegung, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu beenden von diesem angestoßen,
nachdem am Abend des 19.05.2006 aufgrund der Nachwahl feststand, dass die
Fraktion des Schatzmeisters nunmehr erheblich mehr Einfluss im Vorstand haben
würde, als sie bis dahin hatte. Dies erklärt jedoch nicht, warum es dem Kläger
unmöglich gewesen sein soll seine bisherigen Dienstleistungsaufgaben auch für einen
neu zusammengesetzten Vorstand zu erbringen. Die Veranlassung zur Kündigung, die
durch den Kläger erfolgte, belegt damit, dass der Kläger selbst am 19.05.2006 bereits
die Ansicht vertreten hat, ein neuer Vorstand werde zu ihm kein Vertrauensverhältnis
aufbauen können. Diese Wertung ist nach Ansicht der Kammer ausreichend, um in
Bezug auf das gesamte erste Halbjahr 2006 die Vorstandsentscheidung vom
01.07.2006 nicht unbillig erscheinen zu lassen.
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Unabhängig davon, dass der Kläger, wenn er bereit gewesen wäre mit dem neuen
Vorstand zusammen zu arbeiten, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hätte
initiieren müssen, durfte der neugewählte Vorstand am 01.07.2006 auch die
Vereinbarung der extrem hohen Abfindung zum Anlass nehmen, dem Kläger die
Sonderzahlung für das erste Halbjahr 2006 nicht zuzubilligen. Der Kläger hatte den
Ausspruch der Kündigung am Abend des 19.05.2006 nach erfolgter Nachwahl durch
den damaligen Vorstandsvorsitzenden initiiert und wollte damit die Möglichkeit
realisieren, sich möglichst finanziell günstig aus einem Arbeitsverhältnis, welches er
nicht mehr fortführen wollte, zu verabschieden. Die Gestaltung der
Auflösungsmodalitäten lag ersichtlich nicht im Vereinsinteresse. Hätte der Kläger den
Vertrag beenden wollen, hätte er dies durch eigenen Ausspruch einer Kündigung tun
können. Hätte der neue Vorstand kündigen wollen, hätte ihm dies überlassen werden
können. Ob überhaupt das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis
anwendbar war und die Kündigung vielleicht sogar ohne Abfindung rechtswirksam war
konnte der Beklagte wegen der am Abend des 19.05.2006 getroffenen Regelungen
nicht mehr überprüfen. Auch hierin liegt ein Verhalten zum Nachteil des Vereins,
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welches geeignet ist, die Sonderzahlung für das erste Halbjahr 2006 zu versagen.
Die Beklagte durfte darüber hinaus auch die fehlende Information des Schatzmeisters
darüber, dass eine Körperschaftssteuererklärung bis zum 31.05.2006 abzugeben war,
zum Anlass nehmen, die Sondervergütung zu versagen. Die Abgabe der
Körperschaftssteuererklärung war satzungsgemäße Aufgabe des Schatzmeisters.
Diesem wurde durch die fehlende Information die Gelegenheit entzogen sich
rechtszeitig und ohne Zeitdruck mit der Steuererklärung auseinanderzusetzen. Zudem
wurde er erstmals am 23.05.2006 darüber informiert, dass mit der
Körperschaftssteuererklärung ein Haushaltsabschluss vorzulegen war, der zu diesem
Zeitpunkt noch nicht gefertigt war. Durch die nicht unverzügliche Information hat der
Kläger bewirkt, dass der Schatzmeister nur einen sehr engen Zeitrahmen zur
Überprüfung des Haushalts und zur Abgabe der Erklärung zur Verfügung hatte. Da
dieser mit seiner Unterschrift für die Erklärung haftete, ist der Zeitraum, binnen deren
sich der Schatzmeister mit der Überprüfung der Richtigkeit der vorbereiteten Erklärung
befassen konnte, unnötig eingeschränkt worden.
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Letztlich hat der Kläger durch seine Erklärung, er habe sich der Anweisung von drei
Vorstandsmitgliedern, dem vierten Vorstandsmitglied keine Kontovollmachten
einzuräumen, unterworfen, zum Ausdruck gebracht, dass er seine Arbeitsleistung
tatsächlich nicht im Sinne des Gesamtvereins bzw. des gesamten satzungsmäßig
gewählten Vorstands erbracht hat. Er hat sich ohne Überprüfung, ob die Anweisung der
drei anderen Vorstandsmitglieder, den satzungsgemäß bestellten Schatzmeister von der
Wahrnehmung seiner Aufgaben auszuschließen, rechtmäßig war, an deren
Anweisungen gehalten und damit orientiert an den Interessen des gesamten Vereins
Grund für den neuen Vorstand gegeben, ihm für das erste Halbjahr 2006 nach billigem
Ermessen keine Sondervergütung zuzusprechen.
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Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Festlegung
einer Zielvereinbarung zu, die es ermöglicht hätte, den Zielerreichungsgrad im ersten
Halbjahr 2006 anhand konkreter vereinbarter Ziele zu überprüfen. Der Kläger hat
nämlich nicht hinreichend auf den Abschluss einer solchen Zielvereinbarung hingewirkt.
Vielmehr hat der Kläger auch in der Vergangenheit sich mit einer unbegründeten und
ohne Zielfestlegungen sowie Zielüberprüfungen getroffenen Vorstandsentscheidung
über die Zubilligung der Sondervergütung zufrieden gegeben. Der Kläger hat nicht etwa
vergeblich versucht, diese vertragliche Situation dahingehend abzuändern, dass mit ihm
konkrete Ziele vereinbart werden. Wenn es damit dem übereinstimmenden Willen der
Parteien entsprach, dass die bloße Zufriedenheit des Vorstands für die Zubilligung der
Sondervergütung maßgeblich war, so ist gemessen an diesen Kriterien der am
01.07.2006 getroffenen Vorstandsbeschluss nicht unbillig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht
zugelassen.
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Olesch Bielfeldt Fomferek
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