Urteil des LAG Köln vom 26.01.2009

LArbG Köln: vergütung, feiertag, freizeit, tarifvertrag, arbeitsgericht, sonntag, monatsverdienst, gestaltung, kennzeichnung, verrechnung

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 934/08
Datum:
26.01.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 934/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 99/08
Schlagworte:
Freizeitausgleich für Arbeit an Wochenfeiertagen, BAT-KF
Normen:
§ 6 BAT-KF, § 8 BAT-KF, § 2 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 2 EFZG ist nicht anwendbar, wenn in einem Betrieb Feiertagsarbeit
zulässig ist. Fällt die Arbeit auf Grund des Feiertages nicht aus, bleibt es
grundsätzlich dabei, dass die volle monatliche Stundenzahl zu leisten
ist. Sieht ein Tarifvertrag Freizeitgewährung für die am Feiertag
geleistete Arbeit vor, ist diese gewährt, wenn im Stundenkonto bereits
eine Verringerung der Sollstunden für den entsprechenden Monat
vorgenommen wurde.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 05.06.2008 – 1 Ca 99/06 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte für die Arbeitsstunden, die die Klägerin an
einem Wochenfeiertag geleistet hat, in ausreichender Weise Freizeitgutschriften erteilt
hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT-KF anwendbar. Die Klägerin
arbeitet im Schichtdienst als Krankenschwester. Ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit
beträgt 30 Stunden. Seit 01.12.2006 führt die Beklagte die Stundenkonten der
Arbeitnehmer als sogenannte Nettoarbeitszeitkonten. Bis zum 30.06.2007 lauteten die
einschlägigen tariflichen Vorschriften wie folgt:
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§ 15 Abs. 6 BAT-KF
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In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/ Betriebsteilen, deren
Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit
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erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet
werden.
Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage
arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es
zulassen. … Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem
Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende
zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der
folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen …
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§ 35 Abs. 1
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Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§26) Zeitzuschläge. Sie
betragen je Stunde …
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c) für Arbeit an
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aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag – ohne
Freizeitausgleich 135 von Hundert, bei Freizeitausgleich 35 von Hundert …
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Ab 01.07.2007 lauten die einschlägigen Vorschriften wie folgt:
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§ 6 Abs. 4
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Die Mitarbeitenden sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher
Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-,
Wechselschichtarbeit … verpflichtet. Mitarbeitende, die regelmäßig an Sonn-
und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei
arbeitsfreie Tage, hiervon soll ein freier Arbeitstag auf einen Sonntag fallen. …
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§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
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1. Der/die Mitarbeitende enthält neben dem Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei
Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde …
14
15
d) bei Feiertagsarbeit
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- ohne Freizeitausgleich 135 von Hundert
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- mit Freizeitausgleich 35 von Hundert …
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Die Beklagte zahlt für die an Wochenfeiertagen geleisteten Arbeitsstunden 35 %
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Stundenvergütung je geleistete Stunde aus.
Die Klägerin stellt den von ihr begehrten Anspruch anhand des Stundennachweises für
den Monat Dezember 2006 exemplarisch wie folgt dar: Als Sollstunden ergeben sich
nach dem Stundennachweis 114 Monatsstunden. Aus dem Vormonat sind -16,5
Stunden vorgetragen worden. Unstreitig leistete die Klägerin an den Wochenfeiertagen
1. und 2. Weihnachtsfeiertag insgesamt 14,5 Arbeitsstunden. Die gesamten in dem
Monat geleisteten Ist-Stunden betrugen 116,5 Stunden. Gleichwohl habe die Beklagte
den Stundensaldo nur auf -14 Stunden korrigiert. Nach Ansicht der Klägerin hätten ihr
14,5 Stunden, nämlich sämtliche an Wochenfeiertagen geleisteten Stunden gegen den
aus dem Vormonat übertragenen Negativsaldo von -16,5 Arbeitsstunden verrechnet
werden müssen. Das Stundenkonto hätte am Ende des Monats Dezember damit auf -2
Stunden gestellt werden müssen. Diese Berechnung schreibt die Klägerin auf die
weiteren Stundennachweise fort.
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Die Beklagte erläutert den Stundennachweis für Dezember 2006 wie folgt: Bei einer
regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und 21 Arbeitstagen ohne
Wochenfeiertage habe die Klägerin im Dezember tatsächlich 126 Stunden leisten
müssen, um ihre Regelvergütung zu verdienen. Da im Betrieb der Beklagten
Feiertagsarbeit anfalle komme § 2 EFZG, der die Entgeltfortzahlung nur für Arbeit
vorsieht, die wegen eines Wochenfeiertages ausfällt, überhaupt nicht zur Anwendung.
12 Stunden, der an den beiden Wochenfeiertagen 1. und 2. Weihnachtstag geleisteten
Arbeitszeit sei dadurch in Freizeit ausgeglichen worden, dass der Klägerin für den
Monat Dezember insgesamt nur 114 Sollstunden statt eigentlich zu leistender 126
Sollstunden in den Stundensaldo eingetragen wurden. Die darüber hinausgehenden 2,5
Stunden sind unstreitig in der Saldierung des Stundenkontos enthalten.
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Die Klägerin hat nach ihrer Ansicht in der Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2008
insgesamt 69,5 Arbeitsstunden an Wochenfeiertagen zu wenig innerhalb des
Zeitgutschriftenkontos gutgeschrieben erhalten.
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Sie hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, dem "Plus-Minus-Konto" insgesamt 69,5 Stunden
gutzuschreiben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin
ihren ursprünglichen Klageantrag weiter.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes insbesondere der
vorgelegten Arbeitszeitkonten und der von den Parteien vorgelegten Rechenbeispiele
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige und fristgerechte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte
hat das Arbeitszeitkonto der Klägerin korrekt geführt. Der Klägerin stehen keine weiteren
Gutschriften auf diesem Zeitkonto zu.
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Beispielhaft am Stundennachweis für den Monat Dezember 2006 kann erläutert werden,
dass die Berechnung der Beklagten korrekt ist. Im Monat Dezember 2006 hätte die
Klägerin, um ihren gesamten Monatsverdienst zu erlangen, tatsächlich 126 Stunden
arbeiten müssen. Diese Sollstundenzahl ergibt sich aus der Verteilung der 30-Stunden-
Woche auf eine 5-Tage-Woche. Die Beklagte hat sodann für die beiden anfallenden
Wochenfeiertage 1. und 2. Weihnachtstag die reguläre Arbeitszeit der Klägerin um 12
Stunden verringert und das Monatssoll auf 114 Stunden festgesetzt. Für die
Arbeitnehmer, die tatsächlich am 1. und 2. Weihnachtstag nicht gearbeitet haben, weil
sie nicht zur Arbeit an Feiertagen herangezogen werden können, erfolgt dabei die
Verringerung der Monatsarbeitszeit aufgrund § 2 EFZG, der nur dann anwendbar ist,
wenn die Arbeit wegen des Wochenfeiertages ausfällt. § 2 EFZG soll bewirken, dass
Arbeitnehmer trotz der nicht geleisteten Arbeit in einem Monat mit Wochenfeiertagen die
gleiche Vergütung erzielen wie in einem anderen Monat, in dem keine Wochenfeiertage
anfallen. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit wegen des Wochenfeiertages ausfällt sollen
auch nicht verpflichtet sein, diese Arbeitszeit an anderen Arbeitstagen nachzuholen. Die
Mitarbeiter, die grundsätzlich an einem Wochenfeiertag zur Arbeit herangezogen
werden können, aber wegen der Gestaltung des Dienstplanes (zufällig) am Feiertag
dienstfrei haben, erhalten die Verringerung der Monatsstundenzahl auf Grund tariflicher
Regelung. Für diese regelt § 6 Abs. 2 BAT-KF, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit für
die auf den gesetzlichen Feiertag üblicherweise entfallenden Regelarbeitsstunden
vermindert. Denn wie sich aus der Protokollerklärung ergibt müssten diese Mitarbeiter,
deren Arbeitszeit eben nicht wegen des Feiertages, sondern nur wegen der üblichen
Schichtplangestaltung zufällig ausfällt, ansonsten ohne die tarifliche Regelung
nacharbeiten.
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Im Monat Dezember 2007 ist die Arbeitszeit der Klägerin an den Wochenfeiertagen nicht
ausgefallen, so dass § 2 EFZG überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Damit verbleibt
es im Monat Dezember dabei, dass die Klägerin ihre regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit über den ganzen Monat zu erbringen hätte und damit grundsätzlich 126
Stunden hätte leisten müssen. Für die an dem 1. und 2. Weihnachtsfeiertag geleisteten
14,5 Stunden hat die Kläger damit 12 Stunden Freizeitausgleich bereits unmittelbar
durch die Absenkung des Monatssolls auf 114 Stunden erhalten, 2,5 Stunden sind
ihrem Freizeitkonto unstreitig gutgeschrieben worden.
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Die Klägerin verkennt den Zusammenhang der tarifvertraglichen Regelungen, wenn sie
meint, für den Monat Dezember 2006 müssten ihr weitere 12 Stunden Freizeitguthaben
gewährt werden, so dass sie eigentlich in diesem Monat nur habe 102 Stunden arbeiten
müssen. Eine solche Rechtsfolge ergibt sich weder aus § 15 Abs. 6 BAT-KF in der bis
zum 30.06.2007 geltenden Fassung noch aus § 6 Abs. 4 BAT-KF in der derzeit gültigen
Fassung. Diese tariflichen Regelungen beinhalten keine Kürzung der regelmäßig
monatlich geschuldeten Arbeitszeit, wenn an einem Wochenfeiertag tatsächlich Arbeit
geleistet wird. Vielmehr enthalten die tarifvertraglichen Vorschriften nur Regelungen,
wann Freizeitgewährung erfolgen soll, wenn die am Wochenfeiertag geleistete
Arbeitszeit in Freizeit ausgeglichen wird.
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Zur Verdeutlichung: Denkt man sich die beiden Wochenfeiertage im Monat Dezember
2007 hinweg, so hätte die rechnerische Arbeitszeit an den verbleibenden Arbeitstagen
bereits 114 Stunden betragen. Tatsächlich hat die Klägerin an den Arbeitstagen
außerhalb der beiden hier streitigen Wochenfeiertage eben nicht 114 Stunden erbracht,
sondern nur 102 Stunden. Die Klägerin hat also insgesamt 12 Stunden an den
Arbeitstagen im Dezember, die nicht Wochenfeiertage waren, weniger gearbeitet als sie
nach dem grundsätzlich geschuldeten Stundensoll jedenfalls an den normalen
Arbeitstagen hätte arbeiten müssen. Diese an den restlichen Arbeitstagen nicht
vollständig erbrachte Arbeitsleistung ist durch die an den beiden Wochenfeiertagen
geleistete Arbeit aufgefüllt worden.
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Da somit der Klägerin für die Arbeit am 1. und 2. Weihnachtstag im Monat Dezember
einerseits 12 Stunden Freizeitausgleich gewährt wurde andererseits 2,5 Stunden
Freizeitguthaben zur Verrechnung an anderen Arbeitstagen in das Arbeitszeitkonto
aufgenommen wurde, handelt es sich bei allen an den Feiertagen geleisteten Stunden
um solche Stunden, für die der Klägerin Freizeitausgleich, teils unmittelbar im laufenden
Monat durch Absenkung des Stundensolls teils durch Übertragung in das
Arbeitszeitkonto gewährt wurde.
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Die Klägerin wird nach dem Tarifvertrag auch nicht gegenüber denjenigen Mitarbeitern
benachteiligt, die aufgrund des Dienstplanes an einem Wochenfeiertag ohnehin
dienstfrei haben. Hätte die Klägerin am 1. und 2. Weihnachtstag 2006 schichtplanmäßig
dienstfrei gehabt, so würde ihre Arbeitszeit trotzdem verteilt auf die verbleibenden
Arbeitstage im Monat 126 Stunden betragen haben. Durch § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages
wird dann geregelt, dass auch in diesem Fall die regelmäßige Arbeitszeit um 12
Stunden also auf 114 Stunden verringert wird. Letztendlich ergibt sich dadurch, dass
alle Mitarbeiter in Betrieben, in denen Feiertagsarbeit abgeleistet werden muss, in
einem Monat mit Wochenfeiertag über das gleiche Freizeitvolumen verfügen sollen.
Diejenigen Arbeitnehmer, die dann tatsächlich am Wochenfeiertag Arbeit leisten,
erhalten den 35 prozentigen Zuschlag ausgezahlt.
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Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus der Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz
1 d § 8 BAT-KF. Zwar fehlt es bei dem vorliegenden Stundennachweis an der
ausdrücklichen Kennzeichnung der Tage, für die der Freizeitausgleich gewährt wurde.
Die Bezahlungsverpflichtung folgt jedoch nicht daraus, dass ein tatsächlich gewährter
Freizeitausgleich nicht ausdrücklich als solcher gekennzeichnet wurde. Insoweit lautet
die Protokollnotiz nicht etwa, falls kein Freizeitausgleich ausgewiesen wird, wird als
Entgelt … gezahlt, sondern falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, wird als Entgelt …
gezahlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da
die vorliegende Entscheidung vollumfänglich der Entscheidung des BAG vom
21.03.2002 – 6 AZR 194/01 – zur bis zum 30.06.2007 geltenden tariflichen Regelung
folgt.
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Olesch Pohl Bürgerhausen
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