Urteil des LAG Köln vom 22.01.2008

LArbG Köln: freiwillige leistung, treu und glauben, zukunft, persönliche anhörung, arbeitsgericht, absicht, stundenlohn, einverständnis, gratifikation, willenserklärung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1184/07
Datum:
22.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1184/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 1504/07
Schlagworte:
Gegenläufige betriebliche Übung
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Eine gegenläufige betriebliche Übung setzt voraus, dass der
Arbeitgeber in besonderer Weise klar und unmissverständlich seinen
Willen zum Ausdruck bringt, sich von der bestehenden betrieblichen
Übung zu lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft
auszuschließen (Anschluss an BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 – 10 AZR
290/98 -).
2. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Arbeitgeber
nunmehr in den Lohnabrechnungen vermerkt:: "Die Zahlung des
Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen
Rechtsanspruch!"
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 30. August 2007 – 1 Ca 1504/07 – wie folgt abgeändert:
a.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.354,08
brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz von jeweils EUR 451,36 seit dem
01.12.2006, 01.01.2007 und 01.02.2007 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr
2006 ein Weihnachtsgeld zu zahlen.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 als Spezialbaufacharbeiter zu
einem Stundenlohn von zuletzt EUR 14,56 brutto beschäftigt. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.
3
Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.
4
Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am Jahresende
ein Weihnachtsgeld, zunächst als Einmalbetrag und später in 3 Monatsraten.
5
In den Jahren 2002 bis 2005 zahlte die Beklagte das Weihnachtsgeld jeweils in 3 Raten
à EUR 447,33 bzw. 458,18, und zwar in den Monaten November bis Januar des
Folgejahres, wobei sie – bis auf die Monate November 2002 und November 2003 - in
den Lohnabrechnungen jeweils handschriftlich den Zusatz beifügte: "Die Zahlung des
Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!"
Der jährlich gezahlte Betrag entsprach dem 93-fachen aktuellen Stundenlohn.
6
Für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld.
7
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet,
ihm auch für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld in Höhe des 93-fachen Stundenlohnes
zu zahlen. Er habe einer abändernden betrieblichen Übung nicht zugestimmt. Er
behauptet, mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2002 habe er dem
Freiwilligkeitsvorbehalt widersprochen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe
10
von EUR 1.354,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von
11
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
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seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie bestreitet, dass der Kläger aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf
Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 hat. Sofern in der Vergangenheit
eine betriebliche Übung bestanden habe, sei sie jedenfalls seit 2002 aufgehoben
worden. Ein anwaltliches Schreiben des Klägers vom 20. Februar 2002 habe sie nicht
erhalten.
16
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 30. August 2007 der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, aufgrund betrieblicher Übung habe der Kläger einen
Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006 in Höhe des 93-
fachen Stundenlohnes. Die Beklagte habe seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein
Weihnachtsgeld gezahlt. Eine gegenläufige betriebliche Übung sei nicht zustande
gekommen, da es an dem erforderlichen Einverständnis des Klägers fehle. Ein
derartiges Einverständnis habe die Beklagte auch nicht annehmen können, wenn der
Kläger zu den Vorbehalten ab dem Jahr 2002 nichts erklärt habe. Erst wenn sich ein
Freiwilligkeitsvorbehalt nachteilig für den Arbeitnehmer auswirke, sei er gehalten, zu
widersprechen.
17
Das Urteil ist der Beklagten am 17. September 2007 zugestellt worden. Sie hat
hiergegen am 24. September 2007 Berufung einlegen und diese am 5. Oktober 2007
begründen lassen.
18
Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sofern in der Vergangenheit ein Anspruch auf
Zahlung eines Weihnachtsgeldes aufgrund betrieblicher Übung entstanden sei, sei er
durch eine seit 2002 begonnene gegenläufige betriebliche Übung aufgehoben worden.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2008 vorgetragen, sie
beschäftige insgesamt 42 Arbeitnehmer. Nur der Kläger mache gerichtlich geltend, er
habe einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Sie habe sowohl 2006 als auch 2007 aus
wirtschaftlichen Gründen kein Weihnachtsgeld gezahlt.
19
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts
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Köln vom 30. August 2007 – 1 Ca 1504/07 – die Klage
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abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hat bei einer persönlichen Anhörung in der
Berufungsverhandlung am 22. Januar 2008 erklärt, er habe zwar einen Rechtsanwalt
wegen des handschriftlichen Vermerks auf den Lohnabrechnungen im Jahr 2002
konsultiert. Unternommen habe er aber nichts, weil die Beklagte das Weihnachtsgeld
weitergezahlt habe, wenn auch in Raten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe:
28
I.
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Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
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II.
31
Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den
Kläger ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 1.354,08 (93facher
Stundenlohn) brutto zu zahlen.
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1.
Gewährung einer solchen Gratifikation aus betrieblicher Übung auch für die Zukunft
entstanden.
33
a.)
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen
können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Auf Grund einer Willenserklärung, die vom Arbeitnehmer stillschweigend angenommen
wird, § 151 BGB, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen
Vergünstigungen. Dabei kommt es für die Begründung eines solchen Anspruchs durch
betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen
gehandelt hat oder ob ihm ein solcher Wille fehlte. Die Wirkung einer Willenserklärung
oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr schon dann ein, wenn der
Erklärende aus der Sicht des Erklärungsempfängers einen auf eine bestimmte
Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat.
34
b.)
mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation, wenn
nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung bedingen, eine Verpflichtung des
Arbeitgebers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet, mit der Folge,
dass er sich von dieser Verpflichtung nicht mehr einseitig lossagen kann (ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 14. August 1996 – 10
AZR 69/96 – und vom 26. März 1997 – 10 AZR 612/96 -). Den Anspruch erwerben auch
die neu eingestellten Arbeitnehmer, da von dem allgemeinen Erfahrungssatz
auszugehen ist, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden
(vgl. BAG, Urteil vom 27. Juni 2001 – 10 AZR 488/00 – und vom 28. März 2007 – 10
AZR 720/05 -).
35
c.)
Weihnachtsgeld ohne jeglichen Vorbehalt gezahlt. Auch wenn die Berechnung der
Höhe des Weihnachtsgeldes für die Jahre vor 2002 nicht mehr im Einzelnen aufgeklärt
werden kann, so lassen die für den Zeitraum ab 1981 – unvollständig – vorlegten
Lohnabrechnungen darauf schließen, dass der für das Jahr 2006 geltend gemachte
Betrag in Höhe des 93-fachen Stundensatzes nicht die Bemessung übersteigt, die vor
2002 galt. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten.
36
2.
nicht durch eine gegenläufige betriebliche Übung ab dem Jahr 2002 beseitigt worden.
37
a.)
Anspruch aus betrieblicher Übung durch eine geänderte betriebliche Übung
aufgehoben werden kann. Mit einer gegenläufigen betrieblichen Übung über einen
längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein
verschlechterndes Änderungsangebot unterbreiten, das allerdings von diesem
angenommen werden muss. Von einer Annahmeerklärung kann der Arbeitgeber nicht
nur dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis erklärt,
sondern auch, wenn er nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte das
Schweigen des Arbeitnehmers als Zustimmung zu der geänderten betrieblichen Übung
ansehen darf. Das ist anzunehmen, wenn er davon ausgehen darf, der Arbeitnehmer
werde der Änderung widersprechen, wenn er mit dieser nicht einverstanden sei. Ebenso
wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommt es nicht auf
einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender
Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des
Erklärungsempfängers erkennbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 – 10 AZR 290/98
–, Urteil vom 27. Juni 2001 – 10 AZR 488/00 – und Urteil vom 24. November 2004 – 10
AZR 202/04 -).
38
b.)
Reichweite einer gegenläufigen betrieblichen Übung, die sich aus tatsächlichem
Verhalten ableiten soll, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu
ermitteln ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine gegenläufige betriebliche Übung
auf alle Arbeitsverhältnisse einwirken soll und sie daher ähnlich wie die Verwendung
eines Formulararbeitsvertrages in die Nähe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kommt (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 28. März 2007 – 10 AZR 720/05 -). Damit sind auch
besondere Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit bei der Begründung
einer gegenläufigen betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber zu stellen (Arg. § 307
Abs. 1 S. 2 BGB). Bereits vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform hat das
Bundesarbeitsgericht zur gegenläufigen betrieblichen Übung ausgeführt, dass der
Arbeitgeber in besonderer Weise klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen
muss, er wolle sich von der betrieblichen Übung lösen und einen Rechtsanspruch für
die Zukunft nunmehr ausschließen. Ohne eine entsprechende eindeutige Erklärung, die
insbesondere darauf gerichtet ist, Ansprüche für die Zukunft auszuschließen, kann er
nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer durch die widerspruchslose Hinnahme
der Zahlung mit einer Änderung der betrieblichen Übung einverstanden ist (vgl. BAG,
Urteil vom 4. Mai 1999 – 10 AZR 290/98 -).
39
c.)
Klägers gegen den ab 2002 auf den Lohnabrechnungen handschriftlich vermerkten
Zusatz, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe
keinen Rechtsanspruch, nicht geeignet war, den Anspruch auf ein Weihnachtsgeld für
das Jahr 2006 entfallen zu lassen.
40
Durch diesen Vermerk hat die Beklagte nicht hinreichend deutlich eine Absicht zum
Ausdruck gebracht, die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Zukunft einzustellen.
41
Zunächst wurde für den Kläger nicht erkennbar, dass die Beklagte die entstandene
betriebliche Übung ändern wollte. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen,
dass der Zusatz auch als bloßer Hinweis auf eine bereits bestehende Rechtslage
angesehen werden konnte. Weiter ist zu beachten, dass der Hinweis auf den
42
Lohnabrechnungen mit einer Änderung der Auszahlungsweise einherging. War in der
Vergangenheit das Weihnachtsgeld als Einmalbetrag Ende des Jahres gezahlt worden,
so wurde es jetzt in drei monatlichen Raten ausgezahlt, wobei die letzte Rate erst im
neuen Jahr geleistet wurde. Mit dem Vermerk konnte daher auch nur gemeint sein, das
Abweichen von der bisherigen Auszahlungsweise zu rechtfertigen. Auch deshalb war
die Beklagte gehalten, die völlige Einstellung der Zahlung für die Zukunft anzukündigen.
In den Entscheidungen vom 26. März 1997 – 10 AZR 612/96 – und vom 4. Mai 1999 –
10 AZR 290/98 – hat das Bundesarbeitsgericht eine gegenläufige betriebliche Übung
anerkannt für Vorbehalte, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass
"kein Rechtsanspruch für die Zukunft" bestehe. Damit wurde für die Arbeitnehmer
erkennbar, dass es nicht nur um einen Hinweis zu der weiterhin geleisteten Gratifikation
ging (freiwillig und ohne Rechtsanspruch), sondern dass die Absicht bestand, in Zukunft
überhaupt keine Zahlung mehr zu erbringen.
43
Wie wichtig eine so eindeutige Klarstellung ist, hat auch die persönliche Anhörung des
Klägers in der Berufungsverhandlung am 22. Januar 2008 ergeben. Danach hat der
Kläger zwar einen Rechtsanwalt wegen des handschriftlichen Vermerks auf den
Lohnabrechnungen im Jahr 2002 konsultiert. Unternommen hat er aber nichts, weil die
Beklagte das Weihnachtsgeld weiterzahlte, wenn auch in Raten. Offensichtlich sah er
keinen Handlungsbedarf, solange der Wegfall der Zahlung nicht angekündigt wurde.
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Da es an einem eindeutigen und unmissverständlichem Hinweis auf die Absicht,
zukünftig die Zahlung des Weihnachtsgeldes ganz einzustellen, fehlt, kann an sich
dahinstehen, ob Voraussetzung für eine gegenläufige betriebliche Übung darüber
hinaus ist, dass sich die Änderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in
Kenntnis dieser Auswirkung weiterarbeitet. In den Entscheidungen vom 14. August
1996 – 10 AZR 69/96 – und vom 26. März 1997 – 10 AZR 612/96 – hat der 10. Senat
des Bundesarbeitsgerichts dieses Erfordernis nur im Zusammenhang mit der Prüfung
erörtert, ob schon nach der
erstmaligen
Freiwilligkeitsvorbehalts eine stillschweigende Vertragsänderung zustande gekommen
ist.
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Allerdings sei angemerkt, dass nach Ansicht des Berufungsgerichts auf das zusätzliche
Erfordernis allenfalls dann verzichtet werden kann, wenn der Arbeitgeber eindeutig
seine Absicht, die Leistung künftig ganz einzustellen, zum Ausdruck bringt und den
Arbeitnehmer zudem darauf hinweist, dass er einen fehlenden Widerspruch als
Zustimmung wertet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass
Schweigen nach allgemeinem Vertragsrecht anders zu bewerten ist bei der Begründung
einer für den Arbeitnehmer günstigen betrieblichen Übung als beim Zustandekommen
einer für den Arbeitnehmer verschlechternden Abänderung. Auch im Arbeitsleben gilt
als Verkehrssitte, dass grundsätzlich nur bei für den Arbeitnehmer lediglich vorteilhaften
Geschäften von einer stillschweigenden Annahme ausgegangen werden kann (vgl.
dazu: Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 151 Rdn. 4).
46
3.
Durch die widerspruchslose Hinnahme der Gewährung des Weihnachtsgeldes in
jeweils 3 Monatsraten seit mindestens 2002, ist eine entsprechende abändernde
betriebliche Übung entstanden. Fällig war daher das Weihnachtsgeld für das Jahr 2006
in 3 gleich hohen Raten am 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007 und 1. Februar 2007.
47
4.
48
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hinsichtlich
der Anforderungen an eine gegenläufige betriebliche Übung zuzulassen.
49
RECHTSMITTELBELEHRUNG
50
Gegen dieses Urteil kann von
51
R E V I S I O N
52
eingelegt werden.
53
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
55
schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
57
Hugo-Preuß-Platz 1
58
99084 Erfurt
59
Fax: (0361) 2636 - 2000
60
eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(Schwartz) (Dumm) (Becker)
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