Urteil des LAG Köln vom 04.05.2007

LArbG Köln: arbeitsgericht, gestaltung, konzept, pflege, kündigungsfrist, umstrukturierung, disposition, unternehmen, form, base

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 71/07
Datum:
04.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 71/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3986/06
Schlagworte:
Änderungskündigung
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 01.12.2006 – 2 Ca 3986/06 – wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen
Änderungskündigung, mit der die Beklagte die Klägerin, die bislang als Erste Kraft
Dekorateur in der Gehaltsgruppe B II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel des
Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt war, in die Vergütungsgruppe B G I unter
Weiterbeschäftigung als Mitarbeiterin für die Abteilung Dekoration/Schauwerbung
herabgruppieren will.
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Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der
erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
gemäß § 69 ArbGG Bezug genommen.
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Darüber hinaus wird aufgrund des erstinstanzlichen Vorbringens festgestellt, dass die
Klägerin, der am 27.04.2006 das vom Geschäftsleiter der Filiale K unterschriebene
Kündigungsschreiben übergeben worden war, am 08.05.2006 ihren jetzigen
Prozessbevollmächtigten telefonisch beauftragte, welcher am selben Tag mit
Anwaltsschreiben (Bl. 4 d. A.) die in der Änderungskündigung enthaltenen geänderten
Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt annahm und zwei Tage später, am 10.05.2006,
nachdem er persönlich mit der Klägerin gesprochen und Erkundigungen über die
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rechtliche Struktur der Beklagten eingeholt hatte, die Kündigung gemäß § 174 BGB
zurückwies (Bl. 6 d. A.).
Die Klägerin hat bestritten, dass der Filialleiter der Beklagten ohne Rücksprache mit der
Hauptverwaltung und ohne Zweiunterschrift berechtigt war, eine Kündigung
auszusprechen oder Einstellungen vorzunehmen. Gerade seit der Übernahme der
kleineren K -Filialen durch die Beklagte sei für die Klägerin trotz ihrer Stellung als
Betriebsrätin unklar gewesen, welche Befugnisse der Filialleiter H tatsächlich gehabt
habe. Sie habe mehrfach aus Kollegenkreisen gehört, dass Herr H bei grundlegenden
Personalentscheidungen stets Rücksprache mit der Zentrale in G nehmen müsse. Dafür
spreche auch, dass die Beklagte nicht etwa Herrn H für Tatsachen, die seine Filiale
beträfen, sondern den in der Zentrale sitzenden Herrn E benenne. Es habe auch keinen
Aushang in der Filiale über die Befugnisse von Herrn H gegeben. Auch sonst seien die
Mitarbeiter nach Kenntnis der Klägerin nicht über die Vertretungsberechtigung des
Filialleiters innerhalb der Entscheidungsstruktur der Beklagten informiert worden.
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Demgegenüber meint die Beklagte, die Rüge gemäß § 174 BGB gehe ins Leere. Zum
einen sei sie nicht unverzüglich, sondern erst nach 13 Tagen erfolgt, zum anderen seien
sämtliche Filialgeschäftsführer nicht nur leitende Angestellte, sondern auch seit jeher
berechtigt, selbständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Dies sei bei der
Beklagten so wie bei den Rechtsvorgängerinnen. Dies sei auch einer Mitarbeiterin wie
der Klägerin mit einer 40-jährigen Betriebszugehörigkeit ebenso bekannt wie aus ihrer
Funktion als Betriebsrätin.
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Wegen des erstinstanzlichen Vortrages der Beklagten zur Umstrukturierung der
Dekoration wird auf Bl. 34/35 d. A. (Gliederungspunkt 3.4 des Schriftsatzes der
Beklagten vom 01.09.2006) Bezug genommen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich dazu vorgetragen, spätestens mit Ablauf der
Kündigungsfrist am 30.09.2006 würden nur noch folgende Resttätigkeiten für die
Klägerin verbleiben:
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Umsetzung zentraler Deko-Aktionen/Werbungen, Bestückung Dekopunkte
Bestückung Schauflächen/PAD Preisauszeichnung – Schilder
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Demgegenüber hat die Klägerin vorgetragen, es sei schon bei den
Rechtsvorgängerinnen der Beklagten seit langer Zeit üblich gewesen, dass die
Schauwerbegestalter in den Filialen überwiegend nur noch die Umsetzung der zentral
geplanten Deko-Aktionen durchzuführen hätten. Insofern seien keine Neuerungen
erfolgt, die eine Rückstufung der Klägerin rechtfertigen könnten.
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Unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, durch die zentrale Zuteilung der
Materialien sei in der Filiale der Klägerin keine Disposition mehr erforderlich. Umgekehrt
sei es so, dass die Klägerin nach wie vor darauf achten müsse, dass alle
grundlegenden Dekomaterialen, die eben nicht zentral verwaltet und geliefert würden, in
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ausreichender Menge und rechtzeitig vorgehalten würden. Dies gelte insbesondere bei
Deko-Aktionen zu besonderen Anlässen, da diese gar nicht zentral im Detail geplant
und mit dem normalen Bedarf der Filiale abgestimmt werden könnten.
Falsch sei es auch, dass die Gestaltung von Sonderflächen aus dem Tätigkeitsbereich
der Klägerin weggefallen sei. Diese würden nach wie vor von der Klägerin geplant und
gestaltet.
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Nach wie vor sei es auch Aufgabe der Klägerin, die im Hause befindlichen
Lichtanlangen entsprechend den Dekorationsanforderungen einzustellen und bspw.
ausgefallene Strahler zu ersetzen.
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Unberücksichtigt lasse die Beklagte, dass es auch zur Aufgabe der Dekoration in der
Filiale C gehöre, vier sog. Durchsichtsbereiche, die ähnlich wie Schaukästen einen
Blick in den dahinter liegenden Ladenbereich gewährten, zu gestalten.
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Gänzlich unerwähnt lasse die Beklagte auch, dass die Klägerin neue Aufgaben
zugewiesen bekommen habe, so, je nach Bedarf wöchentlich oder alle 14 Tage in die
Filiale E zu fahren, um dort teilweise gemeinsam mit Kollegen Dekorationsaufgaben zu
übernehmen, zu denen bspw. auch die Gestaltung von sieben Durchsichtsbereichen
gehöre.
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Schließlich obliege der Klägerin auch die allgemeine Materialverwaltung für die Filiale
C . Schließlich habe sie die Aufgabe des zentralen Schließdienstes übertragen
bekommen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.12.2006 der Klage stattgegeben.
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Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 19.12.2006 zugestellte Urteil am 19.01.2007
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum
19.03.2007 am 19.03.2007 begründet.
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Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass – wie die Beklagte meint –
unstreitig vorgetragen worden sei, dass im gesamten Unternehmen keine Tätigkeit im
Bereich der Dekoration mehr verrichtet werde, die eine Eingruppierung als Erste Kraft
rechtfertigen könne.
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Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 23.10.2003 zu einzelnen Tätigkeiten vorgetragen
habe, so beziehe sich dieses lediglich auf einen angeblichen Ist-Zustand am
23.10.2006. Die Änderungskündigung habe aber erst ab dem 01.11.2006 greifen sollen.
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Es sei nicht schon bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit langer Zeit üblich
gewesen, dass die Schauwerbegestalter in den Filialen überwiegend nur noch die
zentral geplanten Deko-Aktionen umzusetzen gehabt hätten. Dieses möge im Einzelfall
einmal so gewesen sein. Die generelle Anweisung dazu sei erst von der Beklagten
erfolgt im Zusammenhang mit der Umstrukturierung im Rahmen von "Zero Base".
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Etwa noch vorhandene Materialwirtschaft liege nicht im Verantwortungsbereich der
Klägerin.
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Die Gestaltung von Sonderflächen führe allein der noch verbliebene Mitarbeiter in der
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Dekoration, Herr A durch.
Die Pflege und Reparatur von Lichtanlagen habe die Klägerin auch früher nicht
wahrgenommen. Dies sei Aufgabe der Hausmeisterei der Abteilung FM.
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Durchsichtsbereiche existierten nicht mehr.
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Für die Filiale E sei die Klägerin sei dem 01.01.2007 nicht mehr zuständig.
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Die allgemeine Materialverwaltung unterliege ebenfalls nicht der Verantwortung der
Klägerin. Dies gelte auch für den Schließdienst. Beide Bereiche unterlägen der
Abteilung FM.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2006 – 2 Ca
3986/06 – die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Tatsächlich sei es seit langer Zeit üblich gewesen, dass die Schauwerbegestalter in den
Filialen überwiegend nur noch die Umsetzung der zentral geplanten Deko-Aktionen
durchzuführen hätten.
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Im Übrigen sei die Beklagte – offenbar unter dem Eindruck des erstinstanzlichen Urteils
– in letzter Zeit bemüht, die zusätzlichen Tätigkeitsfelder, die der Klägerin übertragen
worden seien, wieder zu begrenzen.
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So sei ihr bspw. ab Februar 2007 teilweise wieder der Schließdienst entzogen worden.
Jetzt öffne sie nur noch den Haupteingang und lasse die Kunden in die Filiale.
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Inzwischen sei sie, die Klägerin, auch nicht mehr für die Dekoration in der Filiale E
zuständig. Diese Maßnahme sei jedoch nicht bereits zum 01.01.2007 wirksam
geworden, vielmehr sei die Klägerin zum letzten Mal am 23.01.2007 in E gewesen.
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Auch die dekorationsbezogene Materialverwaltung gehöre seit März 2007 nicht mehr zu
den allgemeinen Aufgaben der Klägerin, jedoch obliege ihr weiterhin die gesamte
allgemeine Materialverwaltung.
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Die Durchsichtsbereiche existierten tatsächlich noch, was die Klägerin durch Fotos
belegen könne.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegt und begründete Berufung der Beklagten
hat in der Sache keinen Erfolg.
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I. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil bereits auf die einschlägige Rechtsprechung
des BAG zur außerordentlichen betriebsgedingten Änderungskündigung hingewiesen.
Insoweit wird auf die Seiten 4 – 6 des Urteils Bezug genommen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das BAG in dem bereits vom Arbeitsgericht
zitierten Urteil vom 02.03.2006 (2 AZR 64/05) hervorgehoben hat, entscheidender
Gesichtspunkt sei, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagene
Änderung erzwinge oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger
einschneidenden Änderungen im Arbeitsvertrag des Gekündigten durchsetzbar bleibe.
Außerdem müsse der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des unternehmerischen
Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden
arbeitsrechtlich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche
Bindungen berücksichtigen. Dieser Bindung müsse er insbesondere bei der Frage,
welche Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumute,
gerecht werden. Deshalb könne nicht jede mit dem Festhalten an Vertragsinhalt
verbundene Last eine wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
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Im Prozess wirke sich die übernommene Verpflichtung auch bei der Darlegungslast aus.
Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers müsse erkennbar sein, dass er auch unter
Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles
Zumutbare unternommen habe, die durch die unternehmerische Entscheidung
notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu
beschränken.
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II. Nach diesen Maßgaben hat das Arbeitsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen,
dass sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagen nicht ergebe, weshalb es der
Beklagten nicht möglich und zumutbar sein solle, die Klägerin auch nach dem
31.10.2006 überwiegend mit Tätigkeiten, die der Gehaltsgruppe B II entsprächen, zu
beschäftigen. Dieses gelte sowohl für die Filiale C als auch in den umliegenden
Filialen. Weshalb dort keine Tätigkeiten zu verrichten seien, die von der Gehaltsgruppe
B II erfasst würden und wieso es der Beklagten nicht möglich und zumutbar sei, der
Klägerin solche Tätigkeiten zuzuweisen, sei von der Beklagten nicht dargelegt worden.
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Dem kommt die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht nach.
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Vielmehr spricht gerade das Berufungsvorbringen der Beklagten und die
Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2006 dafür, dass es der
Beklagten zumutbar und möglich ist, der Klägerin jedenfalls im selben Umfang wie
bisher qualifizierte Tätigkeiten zuzuweisen:
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1. Was bereits die von der Beklagten behauptete grundlegende konzeptionelle
Änderung anbelangt, nur noch zentrale Deko-Aktionen, Werbungen, Bestückungen der
Deko-Punkte umsetzen zu lassen, so lässt sich nicht feststellen, dass sich insoweit
tatsächlich eine Änderung ergeben hätte. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, auch in
der Vergangenheit hätten die Schauwerbegestalter in den Filialen überwiegend nur
noch die Umsetzung der zentral geplanten Deko-Aktionen durchgeführt. Die Beklagte ist
diesem Vortrag der Klägerin auch zweitinstanzlich nicht mit substantiiertem, einer
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Beweiserhebung zugänglichem Vortrag entgegen getreten. Es fehlt an jeglicher
konkreten Darstellung, welche Deko-Aktionen in der Vergangenheit zentral gestaltet
wurden und welche demgegenüber vor Ort gestaltet wurden. Die darlegungsbelastete
Beklagte beschränkt sich darauf, den Vortrag der Klägerin zu bestreiten um
hinzuzusetzen: "Dieses mag im Einzelfall einmal so gewesen sein. Die generelle
Anweisung hierzu ist von der Beklagten erfolgt im Zusammenhang mit der
Umstrukturierung im Rahmen von Zero Base". Damit bestreitet die Beklage nicht einmal
konkret, dass sich in der Filiale C tatsächlich nichts geändert habe. Sollte die Beklagte
indes die Behauptung der Klägerin bestreiten wollen, so ist der Vortrag gänzlich
unsubstantiiert.
2. Im Übrigen räumt die Beklagte aber selbst ein, dass die von der Klägerin als weiterhin
durchzuführen angeführte "Gestaltung von Sonderflächen" tatsächlich noch
durchgeführt wird. Sie trägt lediglich vor, diese führe allein der weiter noch verbliebene
Mitarbeiter in der Dekoration, Herr A durch. Sofern aber gerade darin eine höherwertige
Tätigkeit liegt, die auch nach dem angeblich neuen Konzept der Beklagten weiterhin
durchzuführen ist, so war die Beklagte nach dem zuvor Gesagten angesichts des
besonderen Kündigungsschutzes der Klägerin nicht berechtigt, diese Tätigkeit der
Klägerin abzuziehen und einem anderen Mitarbeiter zu belassen oder zu übertragen.
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3. Gleiches gilt für die Verwaltung und Disposition der Dekorationsmaterialien. Die
Beklagte behauptet nicht, dass diese gänzlich entfallen sei. Sie trägt lediglich vor: "Eine
etwaige noch vorhandene Materialwirtschaft liegt nicht im Verantwortungsbereich der
Klägerin." Hier gilt wieder das Gleiche, was zur Gestaltung der Sonderflächen gesagt
wurde.
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4. Die Beklagte trägt ferner vor, die Pflege und Reparatur der Lichtanlagen habe die
Klägerin auch früher nicht wahrgenommen. Dieses sei Aufgabe der Hausmeisterei bzw.
der Abteilung FM.
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Damit bestreitet die Beklagte nicht die von der Klägerin herausgestellte Aufgabe, die im
Hause befindlichen Lichtanlagen entsprechend den Dekorationsanforderungen
einzustellen.
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5. Sofern die Beklagte im Schriftsatz vom 19.03.2007 behauptet, die
Durchsichtsbereiche existierten nicht mehr, so ist dieser Vortrag unschlüssig. Es kommt
nämlich nicht darauf an, was am 19.03.2007 mit den Durchsichtsbereichen geschehen
war, sondern ob diese zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist, nämlich am
31.10.2006 weggefallen waren. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die
Durchsichtsbereiche seien auch am 01.01.2007 noch nicht weggefallen gewesen. Die
Beklagte lässt jeden substantiierten Vortrag dazu vermissen, was und wann mit den
Durchsichtsbereichen geschehen sei. Sie trägt insbesondere nicht irgendwelche nach
Daten eingeordnete baulichen oder sonstigen Änderungsmaßnahmen hinsichtlich der
sog. Durchsichtsbereiche vor.
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6. Unstreitig ist darüber hinaus, dass jedenfalls in E noch Durchsichtsbereiche
existierten. Wenn die Beklagte die Pflege dieser Durchsichtsbereiche inzwischen der
Klägerin abgezogen hat, so fehlt es zum einen jedenfalls am Vortrag dazu, ob dieses
bereits mit Auslaufen der Kündigungsfrist geschehen sei. Zum anderen aber gilt auch
hier wieder, worauf das Arbeitsgericht bereits hingewiesen hat, dass die Beklagte
aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes der Klägerin verpflichtet wäre, evtl.
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höherwertige Tätigkeiten, die in umliegenden Filialen anfallen, der Klägerin
zuzuweisen, um damit ihre bisherige Eingruppierung zu halten.
Insgesamt verbleibt es bei der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts, dass die
Beklagte nicht in ausreichendem Maße dargelegt hat, dass das angeblich geändert
unternehmerische Konzept die vorgeschlagene Änderung erzwingt und insbesondere
aufgrund einer Zuweisung von in C oder umliegenden Filialen verbleibenden
Tätigkeiten die Gehaltsgruppe B II nicht gehalten werden könnte.
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III. Dahinstehen kann damit auch zweitinstanzlich, ob die Wirksamkeit der Kündigung
nicht an § 174 BGB scheitert. Die Kammer weist nur darauf hin, dass nach der
Entscheidung des LAG Berlin vom 28.06.2006 (15 Sa 632/06) dann, wenn in einem
Unternehmen die Personalabteilung bei einem Konzernunternehmen konzentriert ist, für
einen Niederlassungsleiter nicht angenommen werden kann, dass er schon aufgrund
seiner Stellung zur Kündigung berechtigt ist. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass
nach Rechtsprechung des LAG Hamm (21.10.1999 – 4 (16) Sa 285/98 –) und des LAG
Rheinland-Pfalz (06.02.2001 – 2 Sa 1416/00 –) eine "unverzügliche" Zurückweisung im
Sinne von § 174 BGB in der Regel innerhalb einer Höchstfrist von zwei Wochen nach
Zugang der Kündigung vorgenommen werden muss. Dabei wird der Rechtsgedanke
des § 626 Abs. 2 BGB analog angewandt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit
der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Backhaus) (Sorg) (Rath)
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