Urteil des LAG Köln vom 11.10.2002

LArbG Köln: verdachtskündigung, arbeitsgericht, urlaub, rechtsmittelinstanz, wiederaufnahme, anhörung, aussetzung, ermessen, krankheit, strafverfahren

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 431/02
Datum:
11.10.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 431/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 1645/01
Schlagworte:
Kündigung; außerordentlich; Verdachtskündigung; Schwerbehinderung
Normen:
BGB § 134; SGB IX § 86; SGB IX § 91
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine zustimmungslose und damit unwirksame Kündigung des
schwerbehinderten Arbeitnehmers liegt auch dann vor, wenn die
Zustimmung zunächst erteilt aber nach Kündigungsausspruch von einer
Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird - und zwar selbst dann, wenn der
Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung
Rechts-mittel einlegt. Die Begründung der die Zustimmung aufhebenden
Entscheidung hat das Arbeitsgericht nicht auf ihre Stichhaltigkeit hin zu
prüfen - auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig
ist.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.01.2002 verkündete Urteil
des Arbeitsgerichts Aachen - 2 Ca 1645/01 - wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien - nämlich die beklagte Stadt und der am 16.06.1943 geborene,
schwerbehinderte Kläger, der von ihr seit 1985 im Vollstreckungsdienst (Außendienst)
beschäftigt wird - streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom
29.03.2001. Die Beklagte hat sie ausgesprochen, weil sie den Kläger in Verdacht hat,
seine Kilometerabrechnungen manipuliert zu haben, um unberechtigt
Wegstreckenentschädigung zu erhalten, die die Beklagte für den Einsatz des Privat-
PKW bezahlt. Während in einem TÜV-Bericht vom 07.08.2000 (Bl. 34) handschriftlich
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ein Kilometerstand von 169.031 km vermerkt war, haben Mitarbeiter der Beklagten noch
am 12.09.2000 einen Kilometerstand von nur 142.086 km abgelesen. Am 12.02.2001
trat der Kläger einen genehmigten Urlaub an. Wenige Tage darauf (am 16.02.2001)
erhob der Staatsanwaltschaft Anklage wegen einer am TÜV-Bericht begangenen
mittelbaren Urkundenfälschung, der ursprünglich einen Kilometerstand von nur 141.590
km enthalten habe (Bl. 121 ff.). Am 15.03.2001 erhielt die Beklagte von der
Anklageschrift Kenntnis, worauf sie den Entschluss zu einer Verdachtskündigung fasste
und dazu am folgenden Tag (16.03.2001) ein Anhörungsschreiben an ihren Personalrat
(Bl. 65 ff.) und an den Kläger (Bl. 55 ff.) verfasste sowie bei der Hauptfürsorgestelle
einen Antrag auf Zustimmung stellte. Der in Urlaub befindliche Kläger gab innerhalb der
ihm gesetzten Frist (23.03.2001) keine Stellungnahme ab und erschien auch nicht an
dem von der Hauptfürsorgestelle angesetzten Anhörungstermin am 26.03.2001.
Daraufhin erteilte diese unter dem 27.03.2001 die beantragte Zustimmung (Bl. 62), und
die Beklagte sprach unter dem 29.03.2001 die beabsichtigte Verdachtskündigung aus.
Erst am 07.04.2001 will der Kläger aus dem bis zum 12.04.2001 genehmigten Urlaub in
der D R zurückgekehrt sein. Am 03.07.2001 wurde das gegen den Beklagte geführte
Strafverfahren gem. § 153 a StPO gegen Zahlung einer Buße von 1.000,00 DM vorläufig
eingestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001 wurde das vom Kläger gegen
die Zustimmung zur Kündigung eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen (Bl. 101),
wogegen dieser unter dem 28.11.2001 Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhob
(Bl. 109) .
Das Verwaltungsgericht hat, nachdem das Arbeitsgericht der Klage unter Hinweis auf
die nicht durchgeführte Anhörung des Klägers, die folglich auch nicht Inhalt der
Personalratsanhörung sein konnte, mit Urteil vom 25.06.2002 (Bl. 282 ff.) die von
Hauptfürsorgestelle/Widerspruchsausschuss erteilte Zustimmung als rechtswidrig
aufgehoben, weil der Antrag auf Zustimmung "offensichtlich nicht innerhalb der
Zweiwochenfrist gestellt wurde". Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4
Die Berufung ist unbegründet. Auch in der Berufungsinstanz erweist sich die streitige
Kündigung als unwirksam, so dass sie das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beenden
kann. Die Unwirksamkeit folgt jedenfalls aus § 134 BGB, §§ 85, 91 SGB IX (§§ 15, 21
SchwbG a. F.). Denn es liegt für die Kündigung keine vorherige Zustimmung (mehr) vor,
nachdem diese vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.06.2002 kassiert worden ist.
Eine zustimmungslose Kündigung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Zustimmung
zunächst erteilt, von einer Rechtsmittelinstanz später aufgehoben wird - und zwar selbst
dann, wenn der Arbeitgeber nun seinerseits gegen die Aufhebung der Zustimmung
Rechtsmittel einlegt (KR-Etzel, 6. Aufl., §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 106).
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Ob die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung in den Augen des
Berufungsgerichts tragfähig ist, ist ohne Bedeutung. Denn die Gerichte für
Arbeitssachen sind an die Zustimmungsentscheidungen im Verwaltungsrechtsweg
gebunden, d. h. sie müssen die Entscheidung (bis zu ihrer evtl. Aufhebung) als wirksam
behandeln auch wenn sie angefochten und noch nicht formell rechtskräftig ist (KR-Etzel,
6. Aufl., §§ 85 - 90 SGB IX Rn. 125). Die Gerichte für Arbeitssachen verfügen insoweit
über keinerlei Prüfungskompetenz.
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Zwar liegt eine Aussetzung des Kündigungsrechtsstreits bis zum rechtskräftigen
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Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Ermessen der Arbeitsgerichte (BAG, Urteil
vom 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 - in AP Nr. 8 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit) und ist
damit auch vorliegend denkbar; sie ist aber angesichts der bekannten Dauer solcher
Verfahren einerseits und des für Kündigungsschutzklagen geltenden
Beschleunigungsgrundsatzes andererseits grundsätzlich nicht angebracht und wegen
der Möglichkeit der Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch nicht
erforderlich. Von diesem Grundsatz ist vorliegend schon deshalb nicht abzuweichen,
weil noch nicht einmal feststeht, ob die Beklagte überhaupt Rechtsmittel einlegen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Weil der Rechtsstreit nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision nicht
zugelassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG
wird hingewiesen.
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