Urteil des LAG Köln vom 21.09.2009

LArbG Köln (erledigung des verfahrens, arbeitsgericht, formular, beschwerde, unterlagen, antrag, zeitpunkt, anfang, akte, arbeitsgerichtsbarkeit)

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 405/09
Datum:
21.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 405/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 5968/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beschwerde
Normen:
§ 127 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Erledigt sich das Verfahren, bevor ein ausgefülltes amtliches PKH-
Formular bei Gericht eingegangen ist, kann im Zeitpunkt der erstmaligen
Entscheidungsreife keine Erfolgsaussicht und keine Erforderlichkeit
einer Anwaltsbeiordnung mehr festgestellt werden.
Eine nachträgliche PKH-Gewährung setzt die rechtzeitige Vorlage des
ausgefüllten Formulars sowie eine beantragte und gewährte Nachfrist
zur Vorlage der Unterlagen sowie deren Einhaltung voraus.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2009 AZ: 2 Ca
5968/09 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
I. Die Klägerin erhob mit Eingang am 25.06.2009 beim Arbeitsgericht Köln
Kündigungsschutzklage, sowie Klage auf Feststellung, dass ihr die private Nutzung des
Firmenfahrzeugs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zustehe. Ohne Verwendung
des amtlichen Formulars beantragte sie Prozesskostenhilfe und kündigte an, dass
amtliche Prozesskostenhilfe-Formular kurzfristig nachzureichen. Am 02.07.2009 stellte
sie ihren Klageantrag klar. Eingehend beim Arbeitsgericht am 09.07.2009 erweiterte sie
die Klage auf eine weitere Kündigung sowie auf Zahlung von 1.800,00 € für Juni 2009.
2
Am 09.07.2009 einigte sich die Klägerin ohne Einschaltung ihres Anwaltes über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009, die Dienstwagenfrage sowie
darauf, dass alle anderen streitigen Punkte Anfang September 2009 zwischen den
3
Parteien geklärt werden sollten.
Das gesetzlich vorgeschriebene, vollständig ausgefüllte Formblatt des
Prozesskostenhilfe-Antrags ging nebst Anlagen beim Arbeitsgericht am 17.08.2009 ein.
Das Arbeitsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter zutreffender
Zitierung der einschlägigen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts abgelehnt, da
alle anhängigen Streitgegenstände vor der erstmaligen Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfegesuchs, also vor dem 17.08.2009, bereits seine Erledigung
gefunden hatten.
4
II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Ein
ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfe-Antrag lag erstmals am 17.08.2009 beim
Arbeitsgericht vor. Solange das amtliche Formular nicht zur Akte gereicht ist, ist eine
Entscheidungsgrundlage für das Gericht nicht gegeben (vgl. LAG Köln Beschluss vom
22.02.2008 – 3 Ta 19/08 – m. w. N.). Zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die
Entscheidungsmöglichkeit über die Prozesskostenhilfe gegeben ist, ist zu befinden, ob
Erfolgsaussichten noch gegeben sind oder der Rechtsstreit bereits erledigt ist.
Vorliegend war festzustellen, dass die Klägerin ohne Einschaltung ihres Anwalts bereits
in der Lage war, am 09.07.2009 sämtliche Streitgegenstände durch einen Vergleich
auszuräumen. Eine nachträgliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten kommt
deshalb nicht mehr in Betracht.
5
Die Klägerin verkennt, dass es vorliegend nicht um die Nachreichung von Unterlagen
geht, sondern das amtliche Formular, welches zwingend zur ordnungsgemäßen
Antragstellung erforderlich ist, bis zum 17.08.2009 noch nicht vorlag. Damit war noch
überhaupt kein (beachtlicher) Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Auch in der
Arbeitsgerichtsbarkeit ist es möglich und üblich, auf Antrag Fristen zur nachträglichen
Einreichung von Prozesskostenhilfe-Unterlagen zu gewähren. Dies setzt allerdings
voraus, dass bereits ein ordnungsgemäßer Antrag gestellt ist. Zudem muss der
Fristverlängerungsantrag vor der Erledigung des Verfahrens gestellt sein. An alledem
fehlte es im vorliegenden Verfahren. Zudem spricht aber auch die Tatsache, dass die
Klägerin sich ohne anwaltliche Hilfe mit ihrem Arbeitgeber einigen konnte dafür, dass
die Einschaltung eines Anwalts nicht erforderlich war.
6
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
7
Olesch
8