Urteil des LAG Köln vom 08.05.2006

LArbG Köln: wartezeit, anwartschaft, aktiengesellschaft, betriebsübergang, dienstzeit, firma, auskunft, zusammenrechnung, betriebsinhaber, unternehmer

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 940/05
Datum:
08.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 940/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 10921/04
Schlagworte:
Wartezeit, Anwartschaft, Unverfallbarkeit, betriebliche Altersversorgung
Normen:
§§ 305, 307 BGB, § 30 f, 1 b BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Auslegung einer Versorgungszusage. Unterschied zwischen Wartezeit
und Unverfallbarkeitsfrist. Zulässigkeit von Zusagen, die eine längere
Betriebszugehörigkeit als Wartezeit voraussetzen, als für die
Unverfallbarkeit notwendig ist.
Tenor:
Auf die Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.05
– 5 Ca 10921/04 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines
Versorgungsfalles an den Kläger, gegebenenfalls dessen
Familienangehörigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
nach dem Leistungsplan der am 01.01.1994 in Kraft getretenen
Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erbringen
hat.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe der für
ihn bestehenden unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darum, ob der Kläger mit einer unverfallbaren
Versorgungsanwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, hilfsweise ob
die Beklagte verpflichtet ist, nach einer am 31.12.2009 ablaufenden Wartezeit
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder seiner
Familienangehörigen zu erbringen.
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Der Kläger ist am 05.03.1951 geboren. Am 01.09.1991 begann sein Arbeitsverhältnis
zur Firma K , G & S GmbH. Die Firma gehörte bereits beim Eintritt des Klägers zur
sogenannten Unternehmensgruppe E & Y . Nach Ausscheiden eines Gesellschafters
und Umfirmierung im Jahre 1996 ging das Arbeitsverhältnis letztlich durch
Betriebsübergang am 01.01.2000 auf die Firma E & Y D über. Am 01.09.2002 übernahm
die Beklagte aufgrund eines Betriebspachtvertrages wiederum im Wege des
Betriebsübergangs den Geschäftsbetrieb der E & Y D . Das Arbeitsverhältnis endete am
30.06.2004 aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung.
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Mit Wirkung zum 01.01.2000 hatten die Parteien den Anstellungsvertrag neu gefasst.
Der Vertrag enthielt folgende Versorgungszusage:
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"4. betriebliche Altersversorgung:
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Nach unserem ab 01.01.1994 neu geregelten Versorgungswerk haben Sie
Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach Maßgabe dieser Regelungen. Die
Versorgungsleistung ergibt sich aus der Funktion des Begünstigten und der
Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre. Die Wartezeit bis zur Gewährung der
betrieblichen Altersversorgung beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit Eintritt in unser
Unternehmen am 01.01.2000. Sollte sich aufgrund einer allgemeinen Regelung
bei uns eine Anrechnung der Vordienstzeiten aus ihrem ursprünglichen
Anstellungsvertrag auf die Altersversorgung ergeben, so nehmen Sie an dieser
Anrechnung teil. Die Ansparzeit beträgt höchstens 25 Jahre. Für Sie
maßgebend ist die Pensionsgruppe 6."
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Die Versorgungsordnung der E & Y D enthält in § 5 folgende Regelung:
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Wartezeit, anrechnungsfähige Dienstzeit
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1. Die Gewährung von Leistungen setzt voraus, dass der Betriebsangehörige bei
Eintritt des Versorgungsfalles eine anrechnungsfähige Dienstzeit von zehn Jahren
beim Unternehmen erfüllt hat (Wartezeit).
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2. Als anrechnungsfähige Dienstzeit eines Betriebsangehörigen, gleichgültig, ob
voll- oder teilzeitbeschäftigt, gilt nur die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit
zum Unternehmen zwischen dem (letzten) Eintritt in das Unternehmen und dem
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Versorgungsfall; die Betriebszugehörigkeit ist frühestens ab vollendetem 30. und
längstens bis vollendeten 65. Lebensjahr des Betriebsangehörigen zu berechnen.
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Für das Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles regelt §
8 der Versorgungsordnung folgendes:
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3. Scheidet der Betriebsangehörige vor Eintritt des Versorgungsfalles aus den
Diensten des Unternehmens aus, werden keine Leistungen gewährt. Die
Vorschriften des Gesetzes zur Verbessung der betrieblichen Altersversorgung
über die Unverfallbarkeit bleiben unberührt. Danach tritt für Anwartschaften auf
Leistungen Unverfallbarkeit ein, wenn der Betriebsangehörige im Zeitpunkt seines
Ausscheidens aus dem Unternehmen sein 35. Lebensjahr vollendet hat und
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a. entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat,
oder
b. der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit beim Unternehmen mindestens zwölf
Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre
bestanden hat.
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......
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1. Das Unternehmen wird einem ausgeschiedenen Betriebsangehörigen Auskunft
darüber erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren
Altersversorgung erfüllt und in welcher Höhe er Leistungen bei Erreichen der
festen Altersgrenze erhalten kann.
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Die E &Y D AG (Arbeitgeber des Klägers zum 01.01.2000) informierte ihre Mitarbeiter
durch ein Mitarbeiterhandbuch unter anderem auch über das Regelungswerk der
Altersversorgung. Hierin heißt es:
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" Die in fusionierten Gesellschaften zurückgelegte Vordienstzeit wird in vollem
Umfange angerechnet.
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Für die vor dem 01. Januar 1994 bis 01. Januar 1998 in den jeweiligen
Ursprungsgesellschaften eingetretenen Mitarbeiter verbleibt es bei den für sie
spezifisch geltenden Versorgungsregelungen." (Mitarbeiterhandbuch Stand:
01.01.2000)
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Zum Stand Juli 2003 erläutert das Mitarbeiterhandbuch, dass Betriebsangehörige, für
die eine Versorgungszusage der Vorarbeitgeber besteht, keine Versorgungszusage
erhalten, da die bisherige Versorgungszusage aufrecht erhalten bleibt.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft auf
Ansprüche aus der Versorgungsordnung erworben hat, da er vor dem 31.12.2009, d. h.
vor Ablauf der zehnjährigen Wartezeit am 30.06.2004 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist. Die Betriebszugehörigkeit seit dem 01.09.1991 bis zum 31.12.1999
könne für den Ablauf der Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Der Kläger vertritt dem
gegenüber die Ansicht, dass sowohl seine vertragliche Versorgungszusage als auch die
Versorgungsordnung dahingehend auszulegen seien, dass die Betriebszugehörigkeit
seit 01.09.1991 auf die Wartezeit Anrechnung finde. Jedenfalls sei hilfsweise nach § 1 b
Abs. 1 Satz 5 BetrAVG der Ablauf der Wartezeit auch nach Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis noch möglich.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
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Mit der Berufung beantragt der Kläger,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.04.2005 – 5 Ca 10921/04 – zu
ändern und
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1. festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalles an den Kläger
gegebenenfalls dessen Familienangehörigen Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach dem Leistungsplan der am 01. Januar 1994 in Kraft
getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft zu erbringen
hat;
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1. hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte nach dem 31. Dezember 2009
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder gegebenenfalls
dessen Familienangehörige nach dem Leistungsplan der Versorgungsordnung
der E &Y D A T Aktiengesellschaft vom 01. Oktober 1994 zu erbringen hat, falls
der Versorgungsfall vor, an oder nach diesem Tage eingetreten ist oder eintritt;
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2. weiter hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung an den Kläger oder gegebenenfalls dessen
Familienangehörige nach dem Leistungsplan der Versorgungsordnung der E &Y
D A T Aktiengesellschaft vom 01. Oktober 1994 zu erbringen hat, falls der
Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2009 eintritt;
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3. höchst hilfsweise zu 1.: festzustellen, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine
unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus Nr. 4 des
Arbeitvertrages vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit der ab 01. Januar 1994
in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft
zusteht;
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1. dem Kläger schriftlich Auskunft über die Höhe der für ihn bestehenden
unverfallbaren Anwartschaft auf Versorgungsleistungen aus Nr. 4 des
Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit der ab 01. Januar
1994 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der E & Y D A T Aktiengesellschaft
zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 313 ZPO
auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige und fristgerechte Berufung ist nach dem Hauptantrag zu 1) und mit dem
Auskunftsantrag begründet. Der Kläger hatte bei seinem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis am 30.06.2004 eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung gegen die Beklagte nach § 30 f Satz 1 zweite Alternative BetrAVG
erworben. Die Versorgungszusage war dem Kläger mit Wirkung zum 01.01.2000 erteilt
worden und bestand deshalb bei seinem Ausscheiden länger als drei Jahre. Die
Betriebszugehörigkeit für die Beurteilung der Unverfallbarkeitsfristen im Sinne der
betrieblichen Altersversorgung betrug mehr als zwölf Jahre, da unstreitig für die
Beurteilung des Betriebszugehörigkeit diejenigen Zeiten zu berücksichtigen sind, die
nach § 613 a BGB aufgrund eines Betriebsüberganges beim vorherigen Betriebsinhaber
zurückgelegt wurden. (BAG vom 08.02.1983, 3 AZR 229/81, BAGE 44, 7, 11). Bei
Beurteilung der Unverfallbarkeitsfristen sind die Dienstjahre beim früheren
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Betriebsinhaber mitzuzählen, weil das Arbeitsverhältnis durch den
Betriebsinhaberwechsel nicht unterbrochen wird. Damit steht bereits fest, dass
jedenfalls die Hilfsanträge des Klägers ebenso wie sein Auskunftsanspruch begründet
sind. Denn selbst wenn die arbeitsvertragliche Zusage und die Versorgungsordnung
dahingehend auszulegen wären, dass für den Kläger die Wartezeit erst am 01.01.2000
begann, konnte dieser bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des
Versorgungsfalles (05.03.2016, Erreichens des 65. Lebensjahres) noch Leistungen aus
der betrieblichen Altersversorgung erwerben, so dass auch bei Anwendung der
Grundsätze, die das BAG in der Entscheidung vom 19.03.2005 (Aktenzeichen: 3 AZR
469/04) aufgestellt hat, für den Kläger keine genereller Ausschluss aus der betrieblichen
Altersversorgung folgt.
Die erkennende
Versorgungszusage im Arbeitsvertrag als auch der Versorgungsordnung folgt, dass für
den Kläger die zehnjährige Wartezeit bereits am 01.09.2001 abgelaufen war.
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Auf den Arbeitsvertrag findet zumindest über §§ 310 Abs. 3 BGB, § 305 c Abs. 2 sowie
§§ 306, 307 – 309 BGB Anwendung. Unklarheiten der Vertragsbedingungen gehen zu
Lasten des Verwenders.
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Bei der Auslegung der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage kann dabei zum einen
berücksichtigt werden, dass der Arbeitsvertrag den Beginn der Wartezeit grundsätzlich
und auch gut verständlich auf den 01.01.2000 festlegt. Hätte die Beklagte allerdings
damit jedwede Anrechnung von Vordienstzeiten ausschließen wollen, so hätte es des
nachfolgenden Satzes nicht bedurft. Dieser ist bereits nicht grammatikalisch eindeutig
auszulegen. So kann der Satz dahingehend verstanden werden, dass es entweder heißt
(aufgrund einer allgemeinen Regelung bei uns) oder (bei uns eine Anrechnung der
Vordienstzeiten). Der erste Fall setzt voraus, dass es eine weitere allgemeine Regelung
im Betrieb der Beklagten gibt, die die Anrechnung der Vordienstzeiten vorsieht. Die
zweite Auslegungsvariante bedeutet, dass eine allgemeine Regelung, also
beispielsweise auch eine gesetzliche Regelung zu einer Anrechnung der
Vordienstzeiten bei der Beklagten führt, die diese gegen sich gelten lassen will. Im
letzteren Fall kann die Regelung so verstanden werden, dass die Beklagte
Anrechnungen von Betriebszugehörigkeiten, die sich aus § 613 a BGB ergeben, nicht
ausgeschlossen hat. Denn letztlich soll § 613 a BGB den Arbeitnehmer so stellen, als
habe sein Arbeitsverhältnis von Beginn an zum selben Arbeitgeber bestanden. In
diesem Falle wäre zwar auch konkret die Versorgungszusage erst mit Wirkung zum
01.01.2000 erteilt worden. Unzweifelhaft wäre die Wartezeit aber bereits erfüllt
gewesen.
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Sieht man den Sinn der Wartezeitregelung darin, diejenigen Arbeitnehmer von der
Altersversorgung auszuschließen, die bei ihrem Eintritt bereits 55 Jahre alt sind, so
konnte der Kläger ohne weiteres damit rechnen, dass die bisher zurückgelegten
Betriebszugehörigkeiten im übergegangenen Arbeitsverhältnis auf die Wartezeit bereits
Anrechnung fanden. Auch soweit der Regelung zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber
jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Betriebstreue erwartet, bevor seine
Leistungsverpflichtung aus der betrieblichen Altersversorgung einsetzen soll, so war
aufgrund der ausformulierten Anrechnungsregelung nicht eindeutig erkennbar, dass die
durch den Betriebsübergang vermittelte Betriebstreue keine Bedeutung haben sollte.
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Selbst wenn man die Regelung im Arbeitsvertrag dahingehend auslegt, dass lediglich
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auf eine allgemeine Regelung der Versorgungsordnung Bezug genommen werden
sollte, so ergibt sich durch Auslegung des § 5 der Versorgungsordnung vom 01.01.1994,
dass hinsichtlich der Berechnung der zehnjährigen Unternehmenszugehörigkeit
lediglich die Addition von Unternehmenszugehörigkeiten trotz zwischenzeitlichem
Ausscheiden aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden sollte. Bedeutung für den
ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses soll die Zeit ab dem letzten Eintritt
haben. Dies setzt voraus, dass mehrfache Eintritte möglich, aber nicht
berücksichtigungsfähig sind. Dem gegenüber kann diese Regelung nicht dahingehend
ausgelegt werden, dass Zeiten verschiedener Unternehmenszugehörigkeit im
ununterbrochenen Arbeitsverhältnis aufgrund § 613 a BGB nicht als
zusammenhängende Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen gewertet werden
können. Der Unternehmerbegriff schließt im Zusammenhang der Versorgungsordnung
das Vorliegen verschiedener Unternehmer/Rechtspersönlichkeiten im einheitlichen
Arbeitsverhältnis nicht aus.
Dafür, dass in § 5 der Versorgungsordnung mit "Unternehmen" nicht ausschließlich der
Vertragsarbeitgeber des Klägers ab dem 01.01.2000 gemeint war, spricht auch § 8 der
Versorgungsordnung. Nach § 8 Abs. 1 b wäre bei wörtlicher Auslegung die
Zusammenrechnung der Betriebszugehörigkeiten für die Frage der Unverfallbarkeit der
Anwartschaft ausgeschlossen, da es sich bei den verschiedenen Betriebsinhabern um
verschiedene Unternehmen im Rechtssinne handelt. Der Regelung ist aber zu
entnehmen, dass die Beklagte nicht etwa eine mit dem Gesetzt nicht in
Übereinstimmung stehendende unwirksame Regelung vereinbaren wollte, sondern die
Arbeitnehmer lediglich über die damals gesetzlich vorgesehenen
Unverfallbarkeitsregelungen informieren wollte. Wenn also im Zusammenhang der
Information über die gesetzliche Regelung der Begriff "Betriebszugehörigkeit beim
Unternehmen" verwendet wird und aufgrund der hierzu ergangenen Rechtssprechung
unzweifelhaft ist, dass Betriebszugehörigkeiten, die durch Betriebsübergang nach § 613
a BGB vermittelt wurden, als zusammenhängende Betriebszugehörigkeit beim
Unternehmen anzusehen ist, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
selben Worte, die in § 8 der Versorgungsordnung und im § 5 Abs. 2 (ununterbrochene
Betriebszugehörigkeit zum Unternehmen) Verwendung finden, verschiedene Bedeutung
haben sollen. In diesem Zusammenhang tritt also das Auslegungsergebnis in den
Vordergrund, dass § 5 Abs. 2 der Versorgungsordnung die Voraussetzungen
dahingehend regelt, dass die Betriebszugehörigkeit ununterbrochen sein muss, wenn
auch die Unternehmerpersönlichkeit aufgrund Betriebsüberganges gewechselt hat und
dass keine Zusammenrechnung von Betriebszugehörigkeiten zum selben Unternehmer
erfolgt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet war. Dies folgt aus dem
Hinweis, dass der letzte Eintritt in das Unternehmen maßgeblich für die Berechnung der
ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit ist.
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Letztlich wird diese Auslegung auch durch das Mitarbeiterhandbuch der Beklagten
unterstützt. Denn dieses Handbuch gibt wieder, wie die Beklagte selbst ihre
Versorgungsordnung verstanden hat. Es handelt sich um die authentische Interpretation,
die die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin der Versorgungsordnung beigemessen
hat, bevor es zu dem vorliegenden Streit kam. Danach ist auf die Wartezeit die in
fusionierten Gesellschaften zurückgelegte Vordienstzeit in vollem Umfange
anzurechnen. Dies entspricht auch dem Auslegungsergebnis, welches sich im Übrigen
aus der Versorgungsordnung und dem Arbeitsvertrag ergibt.
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Richtig ist, dass die Beklagte, deren Versorgungsordnung letztlich auf einer
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Gesamtzusage beruht, möglicherweise nicht verpflichtet war, dem Kläger nach dem
Betriebsübergang ab 01.01.2000 Leistungen nach der Versorgungsordnung überhaupt
zuzusagen. Wenn sie dies allerdings tut, gehen die Zweifel, ob Vordienstzeiten, die
aufgrund eines Betriebsüberganges erbracht worden sind, auf die Wartezeit
Anrechnung finden, zu ihren Lasten. Angesichts der gesetzlichen Regelung des
Betriebsübergangs und des Zwecks der Wartezeit, eine längere Betriebstreue als es § 1
b BetrAVG grundsätzlich vorsieht zu vereinbaren, konnte der Kläger nicht erkennen,
dass die vor dem Betriebsübergang erbrachte Betriebszugehörigkeit wertlos sein sollte.
Es kann bei obiger Auslegung deshalb dahin stehen, ob eine Wartezeitklausel, die nicht
darauf hinweist, dass die Wartezeit auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch
erfüllt werden kann, generell unzulässig nach § 307 BGB ist. Denn mittelbar wird über
die Wartezeitregelung verschleiert, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt
Unverfallbarkeit eingetreten ist. Der Arbeitnehmer wird durch diese Fehl/Teilinformation
mittelbar beeinflusst, einen Arbeitsplatzwechsel aus Angst vor dem Verlust der
erdienten Teile der betrieblichen Alterversorgung zu unterlassen. Gerade dies ist aber
Schutzzweck des § 1b BetrAVG.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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