Urteil des LAG Köln vom 10.02.1993

LArbG Köln (verhinderung an der arbeitsleistung, treu und glauben, gleitende arbeitszeit, gleitzeit, arbeitsleistung, betriebsrat, bezug, vollmacht, arbeitnehmer, betrieb)

Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 894/92
Datum:
10.02.1993
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 894/92
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 (6) Ca 1306/92
Schlagworte:
Arztbesuche während der Gleitzeit
Normen:
§ 616 BUB, § 13 MTV f. Angestellte Druckindustrie NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
: Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb geltenden
Gleitzeitregelung teil, so kann er - wenn einzelvertrag-
lich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht - für
Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift
verlangen.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom
09.07.1992 - 14 (6) Ca 1306/92 - wird
kostenpflichtig zurSgewiesen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin, die an einer im Betrieb der
Beklagten geltenden Gleitzeitregelung teilnimmt, 5 Zeiteinheiten für einen Arztbesuch
auf ihrem Zeitkonto gutschreiben muß.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 22.03.1972 als Sachbearbeiterin zu einem
monatlichen Bruttogehalt von DM 3.817,00 beschäftigt. Auf das
Beschäftigungsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für Angestellte der
Druckindustrie im Land Nordrhein-Westfalen vom 24.04.1989 Anwendung (folgend:
MTV).
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Am 18.06.1974 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine
Betriebsverein- barung über gleitende Arbeitszeit. Der Gleitzeitraum liegt von 7.00 Uhr
bis 9.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr; die Kernarbeitszeit wurde für die Zeit von
9.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgelegt. Diese Betriebs- vereinbarung wurde von der
Beklagten fristgerecht zum 31.12.1987 gekündigt und ist noch nicht durch eine neue
Regelung ersetzt worden.
4
Ziffer 7 dieser Betriebsvereinbarung regelt die Zeiterfassung. Unter Ziffer 72 wird
geregelt, in welchen Fällen handschriftliche Erfassungen auf der Zeitwertkarte
vorzunehmen sind. Ziffer 723 lautet wie folgt:
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"Arbeitsunterbrechungen aus tariflichen und gesetzlichen Gründen. Hierunter
fallen:
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- 3 –
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- 3 -
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Krankheit, Arztbesuch aus akutem Anlaß oder wenn der Arztbesuch zu einem
anderen Termin nicht möglich ist, Vorladung zur Behörde, Urlaub und
Sonderurlaub, Erfüllung gesetzlich geregelter Pflichten aus öffentlichen
Ehrenämtern. Im Zweifelsfall entscheidet die Personalabteilung unter
Hinzuziehung des Betriebsrates, ob es sich um bezahlte Freizeit handelt."
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Unter dem Datum des 19.07.1979 hat der Personal- leiter LS der Beklagten eine
Aktennotiz verfaßt. Darin heißt es, die Geschäftsleitung habe, um eine einheitliche
Regelung zu treffen, wie folgt ent- schieden: Arbeitnehmer, die auf Anordnung des
Arztes oder aus akutem Anlaß vor der Kernzeit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen
müßten, würden auf der Zeitwert- karte die Einheiten gutgeschrieben, die sich aus dem
Schnitt der letzten zehn Tage ergäben. Diese Akten- notiz trägt den Eingangsstempel
des Betriebsrates vom 24.06.1979 und ist handschriftlich mit "Regelungsab- sprache"
überschrieben. Sie ist unterzeichnet "i.A. BS", der Sekretärin des nach Diktat verreisten
Personalleiters. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Aktennotiz wird auf Bl. 15 d. A.
ergänzend Bezug ge- nommen.
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Die Klägerin begab sich am 27.01.1992 in der Zeit von 8.15 Uhr bis 8.45 Uhr in
zahnärztliche Be- handlung. Die für diesen Arztbesuch aufgewendete Zeit von
insgesamt fünf Zeiteinheiten (1/2 Stunde) wurde ihr von ihrem Vorgesetzten Herrn B auf
der Stempelkarte gutgeschrieben. Wegen der Eintragungen auf der Stempel- karte der
Klägerin für den Zeitraum vom 16.01.1992 bis 28.01.1992 wird auf Bl. 6 d. A. ergänzend
Bezug ge- nommen.
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- 4 - - 4 -
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Da die Beklagte die vorgenommene Zeitgutschrift nicht anerkannte, hat die Klägerin
Klage erhoben und die Gutschrift von fünf Zeiteinheiten begehrt.
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Sie hat unter Hinweis auf die tarifliche Regelung, die Betriebsvereinbarung vom
18.06.1974 und die Aktennotiz vom 19.07.1979 die Auffassung ver- treten, daß die
Beklagte zur Gutschrift von 5 Zeitein- heiten verpflichtet sei.
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Sie hat behauptet, sie habe am 27.01.1992 unter akuten Zahnschmerzen gelitten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr fünf Zeiteinheiten gutzuschreiben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin ihren Anspruch weder auf § 616 BGB,
noch auf einschlägige tarifliche Vorschriften oder auf die Betriebsvereinbarung stützen
könne. Die Klägerin schulde ihre Arbeitsleistung erst mit Beginn der Kernarbeitszeit ab
9.00 Uhr und sei deshalb auch nicht an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert
gewesen.
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Die Klägerin könne ihren Anspruch auch nicht auf die Aktennotiz vom 19.07.1979
stützen, da der Personalleiter LS keine Vollmacht gehabt habe, ent- sprechende
Regelungen zu treffen. Es handele sich auch
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- 5 - - 5 -
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nicht um eine Regelungsabsprache, da weder sie noch der Betriebsrat ihr wirksam
zugestimmt habe.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 09.07.1992 abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 66 bis 73 d. A.).
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Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.09.1992 zugestellte Urteil am 19.10.1992
Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung am 23.11.1992 be- gründet.
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Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihr Anspruch aus § 616 BGB in Verbindung mit
§ 13 Ziff. 1 a, Ziff. 2 a MTV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung vom 18.06.1974
Ziff. 723 und der Aktennotiz vom 19.07.1979 begründet sei.
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Der Personalleiter LS habe die Aktennotiz in Absprache mit dem Betriebsrat und mit
Vollmacht und in Kenntnis der Geschäftsleitung gefertigt. Seit Juli 1979 sei auch
entsprechend dieser Regelung verfahren worden. So seien z. B. bei der Arbeitnehmerin
OS zu Beginn der 80er Jahre mindestens einmal pro Jahr Zeitgutschriften für
Arztbesuche aus akutem Anlaß vor der Kernzeit erfolgt. Die Verfahrensweise sei so un-
problematisch gewesen, daß die bis 1989 für Herrn B tätige Sekretärin Sch - ohne daß
der Vorgesetzte hierüber selbst entschieden habe - der Aktennotiz entsprechende
Abzeichnungen auf der Zeitwertkarte vorgenommen habe. Auch die bis zum 31.03.1985
be- schäftigt gewesene Sekretärin ES des damaligen Personalleiters könne bestätigen,
daß grundsätzlich entsprechend der Aktennotiz im Betrieb verfahren worden sei.
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Sie hätte ihre Tätigkeit am 27.01.1992 zwischen 8.15 Uhr und 8.20 Uhr begonnen, wenn
sie nicht zum Arztbesuch gezwungen worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.07.1992 - 14
(6) Ca 1306/92 - nach dem Schlußantrag der Klägerin in 1. Instanz zu
entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie wiederholt ihre Auffassung, nach der die Klägerin aus keinem Gesichtspunkt einen
Anspruch auf die Gutschrift habe. Herr LS habe keine Vollmacht gehabt. Sie habe auch
weder vor noch unmittelbar nach Verfassen der Aktennotiz Kenntnis von dieser erhalten,
sondern erst im Verfahren - 11 TaBV 56/90 -. Die Be- klagte bestreitet ferner, daß
entsprechend der Akten- notiz im Betrieb verfahren worden sei und verweist ferner auf
die Formvorschriften gemäß § 2 Durch- führungsbestimmung Ziff. 4 Satz 2 bzw. gemäß
§ 15 Ziff. 1 Satz 2 MTV.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
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1. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gekommen, daß die
Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht aus der Betriebsver- einbarung
vom 18.06.1974 herleiten kann.
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In dem zwischen der Beklagten und ihrem Be- triebsrat anhängigen Beschlußverfahren
(10 b/12 BV 16/90 = 11 TaBV 56/90) ist rechtskräftig festgestellt worden, daß in der
Betriebsvereinbarung nicht geregelt worden ist, in welchem Umfang eine Zeitgutschrift
zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer noch in dem Gleitzeitraum und vor
Arbeitsaufnahme einen Arzt aufsuchen muß.
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2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht auf- grund des § 13 Ziffer 1 a, Ziffer 2 a MTV
oder nach § 616 BGB begründet. Nach § 13 Ziffer 1 MTV wird das Gehalt bei
Verhinderung an der Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
gemäß Ziffer 2 weitergezahlt. Als Verhinderung an der Ar- beitsleistung und als
persönlicher Grund zur Frei- stellung von der Arbeit bei Gehaltsfortzahlung wird gemäß
§ 13 Ziffer 2 a MTV die Inanspruchnahme eines Arztes bei plötzlicher Erkrankung
angesehen. Gemäß § 616 BGB wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs
auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht er-
hebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an
der Arbeitsleitung ge- hindert wird.
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Diese Vorschriften enthalten eine Ausnahmevor- schrift von der Regelung des § 323
BGB, nach der der Anspruch auf die Gegenleistung verloren geht, wenn die Leistung
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infolge eines von keinem Vertragsteil zu ver- tretenden Umstandes unmöglich wird
(BAG EzA § 616 BGB
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Nr. 1 und 2).
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Die Klägerin kann ihr Klagebegehren auf diese Bestimmungen schon deshalb nicht
stützen, weil es nicht um Vergütungsansprüche geht - die ihr zustehende Ver- gütung
hat sie uneingeschränkt erhalten -, sondern darum, ob ihr bei gleichbleibender
Vergütung fünf Zeiteinheiten gutzuschreiben sind.
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Darüber hinaus verbietet sich die Anwendung der oben genannten Bestimmungen auch
deshalb, weil während der Gleitzeit keine Arbeitspflicht der Klägerin be- stand, von der
sie nach den oben genannten tariflichen oder gesetzlichen Vorschriften zu befreien war.
Da die Klägerin während der Gleitzeit zur Konkretisierung der Arbeitszeit ermächtigt
war, trat durch ihr Fernbleiben in der Zeit von 8.15 Uhr bis 8.45 Uhr keine Unmöglich-
keit ein. Sie konnte die Arbeitsleistung vielmehr innerhalb des nach der
Betriebsvereinbarung zulässigen Ausgleichszeitraums nachholen (vgl. auch Blomeyer
in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Band 1, § 46 Randzahl 130 und § 55
Randzahl 10).
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3. Die Klägerin kann ihre Ansprüche auch nicht auf die Aktennotiz vom 19.07.1979
stützen.
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a) Diese Aktennotiz trägt zwar den handschriftlichen Vermerk "Regelungsabsprache".
Abgesehen davon, daß eine Regelungsabsprache ohnehin keine normative, die
einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar gestaltende Rechtswirkung entfalten könnte,
sondern es weiterer Ausführungshandlungen der Beklagten bedurft hätte, um
arbeitsvertragliche Ansprüche zu begründen, ist eine solche Absprache auch nach der
rechtskräftigen Ent- scheidung des LAG Köln im Verfahren 10 b/12 BV 16/90 =
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11 TaBV 56/90 nicht zustande gekommen, weil ihr der Betriebsrat nicht wirksam
zugestimmt hat.
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b) Die Aktennotiz vom 19.07.1979 kann auch nicht als Gesamtzusage gewertet werden.
Es handelt sich nicht um eine an die Belegschaft gerichtete Mitteilung, nach deren
objektiven Erklärungswert den Arbeitnehmern ein bindendes Angebot gemacht werden
sollte, zukünftig in den in der Notiz aufgeführten Fällen Zeiteinheiten gutzuschreiben,
sondern nur um eine Aktennotiz darüber, wie von der Personalabteilung nach
Entscheidung durch die Geschäftsleitung künftig bei Zeitgutschriften für Arztbesuche vor
der Kernzeit verfahren wird.
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Es kann deshalb dahinstehen, ob der damalige Personalchef LS überhaupt eine
entsprechende Vollmacht hatte, Erklärungen mit dem in der Aktennotiz angegebenen
Inhalt abzugeben.
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c) Es läßt sich auch nicht feststellen, daß sich bei der Beklagten eine betriebliche
Übung gebildet hat, entsprechend der in der Aktennotiz beschriebenen Weise zu
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verfahren.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regel- mäßige Wiederholung bestimmter
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen
können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
Aufgrund einer Willenserklärung, die von den Arbeitnehmern still- schweigend
angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen ver- tragliche Ansprüche auf die üblich
gewordenen Ver- günstigungen (BAG in AP Nr. 1 und 4 zu § 3 TV Arb Bundespost).
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Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, daß die Voraussetzungen einer
betrieblichen Übung vor- liegen. Der Vortrag, bei der Arbeitnehmerin OS seien zu
Beginn der 80er Jahre mindestens einmal pro Jahr Einheiten für Arztbesuche vor der
Kernzeit gut- geschrieben worden, ist unsubstantiiert. Das gleiche gilt für die
Behauptung, die Sekretärin Sch habe entsprechende Abzeichnungen auf der
Zeitwertkarte vor- genommen und die bis zum 31.03.1985 beschäftigte Mit- arbeiterin ES
könne bestätigen, daß entsprechend der Aktennotiz verfahren worden sei.
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d) Darüber hinaus könnte eine Gesamtzusage oder eine betriebliche Übung nur dann
bindende Wirkungen entfalten, wenn den tariflichen Formvorschriften genügt ist (BAG
AP Nr. 4 zu § 3 TV Arb Bundespost; EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8).
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§ 15 Ziffer 1 Satz 2 MTV, wonach Änderungen und Ergänzungen der Schriftform
bedürfen, begründet einen gesetzlichen Schriftformzwang des § 126 BGB, dessen
Nichteinhaltung grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt (§ 125 Satz 1
BGB).
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Die Schriftform ist vorliegend nicht eingehalten. Die Aktennotiz ist vom Aussteller nicht
unterschrieben worden (§ 126 BGB).
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Die Berufung der Beklagten auf den Formzwang verstößt auch nicht gegen Treu und
Glauben. Es ist nicht ersichtlich, daß die Nichtanrechnung einer halben Stunde für einen
Arztbesuch während der Gleitzeit für die Klägerin schlechthin untragbar ist.
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Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des
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§ 97 ZPO zurückzuweisen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zu- gelassen, da der Rechtsstreit nicht von
grundsätzlicher Bedeutung ist. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungs- beschwerde
gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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