Urteil des LAG Köln vom 21.03.2005

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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1499/04
Datum:
21.03.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1499/04
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 3100/04
Schlagworte:
Beschwer, Abfindung
Normen:
§§ 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG ist der Kläger dann
beschwert, wenn das Urteil hinter der in der Antragsbegründung
dargestellten Höhe zurückbleibt, auch wenn der Antrag selbst nicht
zahlenmäßig bestimmt war.
I. Ü.: Einzelfallerwägungen zur Abfindungshöhe
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 08.11.2004 – 1 Ca 3100/04 – wird auf deren Kosten
zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin erstrebt mit der Berufung die Erhöhung der im Versäumnisurteil vom
08.11.2004 festgesetzten Entschädigungssumme von 4.000,00 € gemäß §§ 9, 10
KSchG.
2
Die Klägerin war seit dem 19.06.2000 bei der Beklagten als Diplomsportlehrerin mit
einer Bruttovergütung von zuletzt 1.808,00 € beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt
durchschnittlich 50 Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom
27.08.2004 zum 31.10.2004 gekündigt. Neben der Klägerin wurde zwei weiteren
Mitarbeiterinnen, die sich noch in der Probezeit befanden, gekündigt. Die Beklagte
begründet die Kündigung damit, dass in letzten Wochen vor Ausspruch der Kündigung
ein Belegungsrückgang von 15 – 18 % zu verzeichnen gewesen sei. Dies sei Folge des
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Gesundheitsstrukturgesetzes und des in Krafttretens neuer Richtlinien. Das Gespräch,
welches mit der Klägerin bei Übergabe des Kündigungsschreibens geführt worden sei,
sei kontrovers verlaufen. Nach Ende der Schulsommerferien habe sich die
Belegungsquote der Einrichtung jedoch wieder gebessert, sodass zwei Mitarbeitern die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten werden konnte. Die Beklagte nahm mit
Schreiben vom 29.09.2004 die Kündigung zurück und forderte die Klägerin auf, das
Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Dieses lehnte die Klägerin ab und stellte den
Auflösungsantrag.
In ihren Schriftsätzen vom 12.10.2004 und 03.11.2004 erläuterte sie, dass sie ein
Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr für angemessen im Sinne ihres
Klageantrags hielte, sodass insgesamt ein Betrag von 8.000,00 € zuzusprechen sei. Die
Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Rahmen des
Gesprächs bei Übergabe des Kündigungsschreibens erklärt, wenn die Klägerin die
Kündigung angreife, würde sie keine Minute mehr ohne Bauchschmerzen arbeiten, man
habe dann den totalen Krieg. Weiter habe er geäußert: "Da sie ja eine große Klappe
haben, werden sie sicher etwas gegen meine Kündigung unternehmen wollen. Ich kann
ihnen jetzt schon sagen, dass sie 100 % im Recht sind. Wenn sie klagen, muss ich sie
wieder einstellen, aber das will ich ihnen nicht raten."
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Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin bei Übergabe des Kündigungsschreibens ein
Angebot hinsichtlich einer Abfindungsvereinbarung gemacht. Die Höhe des Angebots
ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat das Angebot vorgerichtlich abgelehnt
in der irrigen Annahme, auch nach Ausspruch einer Kündigung Nachteile beim
Arbeitsamt zu haben, wenn im Anschluss an die Kündigung eine
Abfindungsvereinbarung getroffen wird. Die Beklagte, die vorträgt, dieses
Abfindungsangebot habe sich auf ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr
belaufen, ist im Laufe des Verfahrens nicht mehr bereit gewesen, sich in Höhe dieser
Summe zu vergleichen.
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Zum Kammertermin vom 08.11.2004 ist die Beklagte nicht erschienen. Das
Arbeitsgericht hat in diesem Termin Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen und
dabei festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 27.08.2004 nicht
beendet worden ist. Es hat sodann das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004 gegen
Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.000,00 € aufgelöst. Das Urteil enthielt keine
Rechtsmittelbelehrung für die Klägerin und insoweit auch keinen klageabweisenden
Teil des Tenors. Am 07.12.2004 legte die Klägerin hiergegen Berufung ein. Sie ist der
Ansicht, dass das Urteil hinter ihrem ursprünglichen Antrag auf angemessene Abfindung
deshalb zurückbleibt, weil das Urteil nur ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr als
Abfindung berücksichtigt. Sie begründet die Unangemessenheit des ausgeurteilten
Abfindungsbetrages erneut damit, die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen
bereits eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 € angeboten gehabt. Ein halbes
Bruttomonatsgehalt sei nur dann gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorlägen, die eine
Kündigung begründen könnten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte
keinerlei konkrete Angaben darüber gemacht habe weshalb sie das Arbeitsverhältnis
gekündigt habe. Die Beklagte habe auch nicht substantiiert zur Sozialauswahl
vorgetragen. Der Auflösungsantrag sei auch deshalb berechtigt weil die Beklagte mit
Schriftsatz vom 20.10.2004 geäußert habe, die Klägerin versuche nach Rücknahme der
Kündigung mit unlauteren Mitteln aus dieser Situation Geld zu verdienen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Bonn
vom 08.11.2004 – 1 Ca 3100/04 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
eine angemessene Abfindung zu zahlen, die mindestens 8.000,00 € betragen
sollte.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung darüber hinaus für unzulässig.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12
Die Berufung der Klägerin ist fristgerecht und zulässig. Da wegen der fehlenden
Zustellungsnachweise ein konkretes Zustellungsdatum nicht feststellbar ist, nach den
gerichtlichen Abvermerken das Urteil aber jedenfalls um den 10.11.2004 herum
versandt wurde, ist die am 07.12.2004 beim Berufungsgericht eingegangene und
begründete Berufung jedenfalls fristgerecht.
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Sie ist auch zulässig, da die Klägerin durch das Versäumnisurteil beschwert ist. Zwar ist
das Arbeitsgericht in seinem Ausspruch nicht hinter dem als Antrag formulierten
Begehren der Klägerin zurückgeblieben. Jedoch ergibt sich die Beschwer unter
Auslegung des Antrags im Hinblick auf die von der Klägerin in der Antragsbegründung
geäußerten Vorstellungen über eine angemessene Abfindung. Danach war der Antrag
bereits in erster Instanz dahingehend auszulegen, dass die Klägerin eine angemessene
Abfindung wünschte, die ihrer Ansicht nach jedenfalls 8.000,00 € betragen sollte. Legt
man den Antrag der Klägerin dahingehend aus, so ist sie mit einem Betrag von 4.000,00
€ beschwert, der gleichzeitig den Berufungsstreitwert ergibt.
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Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Nach § 10 KSchG, der auf das
Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist als Abfindung ein Betrag bis zu 12
Monatsverdiensten festzusetzen. Weitere Festlegungen enthält das
Kündigungsschutzgesetz nicht. Vielmehr ist den Tatsacheninstanzen hier ein
angemessener Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Rechtsprechung hat insoweit
Entscheidungskriterien entwickelt, die bei der Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der Angemessenheit Berücksichtigung finden. Zu den wichtigsten
Bemessungsfaktoren gehören dabei in erster Linie die Dauer des Arbeitsverhältnisses
und das Lebensalter des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis hat etwas über 4 Jahre
gedauert, die Klägerin ist am 25.08.1971 geboren. Der Bemessungsfaktor Monatsgehalt
ist mit 1.808,00 € festzusetzen. Als sonstige Sozialdaten des Arbeitnehmers können
darüber hinaus der Familienstand und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen
sowie die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.
Insbesondere kann dabei berücksichtigt werden, dass die Klägerin ausweislich ihrer
PKH – Unterlagen bereits zum 01.01.2005 eine neue Stelle gefunden hat, die zwar nur
einen Stundenrahmen von 20 Wochenstunden umfasst, deren Stundenvergütung
jedoch nicht erheblich schlechter ist als die bei der Beklagten gezahlten Vergütung.
Weiterhin kann im Rahmen der Ermessensausübung das Maß der Sozialwidrigkeit der
Kündigung Berücksichtigung finden sowie der Umfang des Verschuldens bei der
Herbeiführung der Auflösungsgründe.
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Danach ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keinerlei Gesichtspunkte für eine
Erhöhung der zugesprochenen Abfindung sprechen. Die Klägerin ist im Verhältnis zu
anderen Arbeitnehmern und zu dem Eintritt ins Berufsleben noch jung. Sie hat, soweit
ersichtlich und im PKH – Verfahren geltend gemacht, keinerlei Unterhaltspflichten. Das
Arbeitsverhältnis hat nicht besonders lange gedauert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Höchstumfang der Abfindung nach § 10 Abs. 1 KSchG 12 Monatsbruttoverdienste
umfasst. Hiermit sind alle Beschäftigungszeiten bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres bei gleichzeitiger Dauer von mehr als 15 Jahren des Arbeitsverhältnisses
abgedeckt. Um somit eine angemessene Abstufung zu erzielen wird im Regelfall nicht
pro Beschäftigungsjahr ein Bruttomonatsgehalt sondern ein halbes Bruttomonatsgehalt
als Faustformel angewendet. Diese Berechnungsformel ermöglicht es, angemessen
zwischen kurzen und langen Beschäftigungsverhältnissen bei Arbeitnehmern die noch
nicht 50 Jahre alt sind zu unterscheiden. Denn der Rahmen von 12 Gehältern kann auch
dann nicht überschritten werden, wenn das Arbeitsverhältnis 30 Jahre bestanden hat,
der Arbeitnehmer aber noch keine 50 Jahre alt ist.
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Auch die nur kurze Arbeitslosigkeit der Klägerin führt nicht dazu, dass besondere
Faktoren für eine Erhöhung des Abfindungsbetrages sprächen. Eine generell
schwierige Lage in ihrem Fachgebiet und für ihre Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt hat
die Klägerin nicht geltend gemacht.
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Bei der Ermessensausübung ist die konkrete Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht als
besonders schwerwiegend zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass tatsächlich
eine Aufklärung der Kündigungsgründe und insbesondere eine Bewertung der
unternehmerischen Entscheidung Arbeitsplätze einzusparen wegen der Situation des
Versäumnisurteils nicht erfolgte. Vielmehr hat die Beklagte, nachdem sie schriftsätzlich
vorgetragen hat, die Situation habe sich dahingehend geändert, dass eine
Weiterbeschäftigung angeboten werden könne, von der prozessualen Möglichkeit des
Nichterscheinens zum Termin Gebrauch gemacht. Aufgrund der Rechtskraft des danach
ergangenen Versäumnisurteils ist zwar festgestellt, dass die Kündigung sozial
gerechtfertigt war. Eine besondere Verwerflichkeit kann aber weder im Ausspruch der
Kündigung noch in dem Weiterbeschäftigungsangebot gesehen werden. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass eine sozial gerechtfertigte Kündigung ohnehin keine Abfindung
nach sich zieht. In diesem Falle wäre die Klage abgewiesen worden, ohne dass eine
finanzielle Kompensation möglich gewesen wäre. Die Zahlung einer Abfindung setzt
damit immer voraus, dass die Kündigung gerade nicht den Erfordernissen des
Kündigungsschutzgesetzes entspricht. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass
dies in einem besonders hohem Maß der Fall gewesen wäre.
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Auch im Rahmen des Auflösungsverschuldens seitens der Beklagten sind keine
Gesichtspunkte gegeben, die eine Erhöhung der Abfindung zu Gunsten der Klägerin
rechtfertigen würden. Auch hier ist der Vortrag der Klägerin nur deshalb zu Grunde zu
legen, weil er im Rahmen der Versäumnisurteilssituation als zugestanden zu gelten hat.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass, würde man das geschilderte Verhalten bei Übergabe
der Kündigung nicht als unstreitig unterstellen, der Auflösungsantrag überhaupt nicht
begründet wäre. Die Klägerin hätte in diesem Fall kein Versäumnisurteil nach §§ 9, 10
KSchG erzielt, vielmehr wäre die Klage zugesprochen worden sodass die Klägerin das
Arbeitsverhältnis hätte fortsetzen müssen. Der Vortrag der Klägerin geht auch nicht über
das hinaus, was überhaupt erforderlich war, um den Auflösungsantrag zu rechtfertigen.
Hätte der Geschäftsführer der Beklagten nur geäußert, er habe keine Lust mehr mit der
Klägerin zusammen zu arbeiten oder er wolle dies nicht, so wäre es äußerst zweifelhaft
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gewesen, ob dieses Verhalten die Auflösung überhaupt gerechtfertigt hätte. Nach
alledem ergibt sich, dass die ausgeurteilte Abfindung geeignet ist, die mit dem Verlust
des Arbeitsplatzes für die Klägerin verbundenen Nachteile angemessen aufzufangen.
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass oftmals als Abfindung nur der
Betrag vereinbart wird, der zwischen Arbeitslosengeld und entgangener Nettovergütung
liegt. Dieser Betrag kann anhand des vorgelegten Arbeitslosengeldbescheides auf ca.
500,00 € pro Monat beziffert werden und liegt damit duetlich unter der zugesprochenen
Abfindung.
Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren erscheint eine mittlere
Abfindungshöhe, die sich an einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr orientiert und
damit insgesamt 4.000,00 € beträgt, angemessen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde wurde mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht
zugelassen.
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(Olesch) (Staschik) (Mingers)
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