Urteil des LAG Köln vom 22.02.2000

LArbG Köln (Unwirksamkeit der Kündigung, Geschäftsführer, Arbeitsgericht, Anfechtung, Klageverzicht, Einverständnis, Gespräch, Arbeitsbedingungen, Abgabe, Beendigung)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Landesarbeitsgericht Köln, 13 (10) Sa 1388/99
22.02.2000
Landesarbeitsgericht Köln
13. Kammer
Urteil
13 (10) Sa 1388/99
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 836/99
Arbeitsrecht
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Siegburg vom 04.08.1999 - 2 Ca 836/99 G - wird zu-rückgewiesen. 2. Die
Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen
betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als Personaldisponentin mit einem
monatlichen Bruttoverdienst von 3.700,00 DM tätig. Die Beklagte betreibt
Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung und beschäftigt regelmäßig mehr als
fünf Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Am 05.03.1999 kam es zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin zu
einem Personalgespräch. Das Gespräch fand auf Wunsch der Klägerin nachmittags im
Wohnhaus des Geschäftsführers der Beklagten statt, weil sich die Klägerin abends mit ihrer
Schwester verabredet hatte, die im Nachbarhaus wohnt. Im Verlauf dieses Gesprächs
übergab der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin ein wie folgt lautendes
Kündigungsschreiben:
"Kündigung
Sehr geehrte Frau SX,
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt form- und
fristgerecht zum 15.04.1999."
Die Klägerin unterschrieb den auf dem Kündigungsschreiben befindlichen Vermerk:
"Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden".
Mit ihrer am 24.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage focht die Klägerin diese
Erklärung an, machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrte die
Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Sie hat das Vorliegen
betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten und im übrigen behauptet, der
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Geschäftsführer der Beklagten habe ihr in dem Gespräch zugesagt, ihr würden keine
Nachteile entstehen. Sie werde vielmehr auch weiterhin durch seine Vermittlung Arbeit
haben. Ferner sei sie auch nicht mit der Kündigung einverstanden gewesen. Hierzu hat die
Klägerin in der Klagebegründung ausgeführt, sie sei zur Abgabe der
Einverständniserklärung gezwungen worden. Später hat sie erklärt, sie sei getäuscht
worden, denn sie habe die Erklärungen des Geschäftsführers als Versetzung verstanden.
Schließlich hat die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unstreitig
gestellt, daß sie den Inhalt des Kündigungsschreibens in vollem Umfang begriffen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, daß die der Klägerin gegenüber am 05.03.1999 ausgesprochene
Kündigung zum 15.04.1999 sozial nicht gerechtfertigt war und daher rechtsunwirksam ist;
1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen
weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die monatlichen Umsätze in der GX Niederlassung seien von
Juli 1998 bis Mai 1999 von 150.000 DM auf 96.000 DM zurückgegangen. Die Zahl der
betreuten externen Mitarbeiter sei im gleichen Zeitraum von 300 auf 217 gesunken. Hierfür
seien anstelle von bisher 8 nur noch 7 interne Mitarbeiter erforderlich. In dem
Personalgespräch sei der Klägerin diese negative Entwicklung erläutert worden. Ferner
habe der Geschäftsführer der Beklagten sich aufgrund seiner freundschaftlich -
nachbarschaftlichen Beziehung zur Schwester der Klägerin verpflichtet gefühlt, ihr auch
weiterhin mit Rat zur Verfügung zu stehen und mit Hilfe seiner Kundenkontakte den Weg in
eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Genau dies habe er der Klägerin gesagt.
Mit Urteil vom 04.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines
Aufhebungsvertrages beendet worden, der durch das von der Klägerin am 05.03.1999
erklärte Einverständnis mit der ordentlichen Kündigung zustande gekommen sei. Gründe
für eine Anfechtung ihrer Einverständniserklärung habe die Klägerin nicht schlüssig
vorgetragen.
Gegen dieses ihr am 29.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.1999
Berufung eingelegt und diese am Montag, den 29.11.1999 begründet. Sie behauptet, sie
habe mit ihrer Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nur ihre Bereitschaft erklären
wollen, sich an einer anderen Arbeitsstelle einsetzen zu lassen. Von einem vollständigen
Verlust des Arbeitsplatzes sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 836/99 G
- nach den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint im übrigen, die
Einverständniserklärung der Klägerin stelle einen Klageverzicht im Rechtssinne dar. Eine
Anfechtung dieses Verzichts komme jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr in
Betracht, da die Klägerin sich an ihrer Erklärung im erstinstanzlichen Kammertermin, sie
habe den Inhalt des Kündigungsschreibens verstanden, festhalten lasse müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und
frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6
Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
1. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im
Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die
fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 05.03.1999 zum 15.04.1999 beendet worden.
Die Kündigung gilt als rechtswirksam, denn die Klägerin hat bei Entgegennahme der
Kündigung darauf verzichtet, die Unwirksamkeit geltend zu machen.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die
Instanzgerichte angeschlossen haben, kann ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung
auf die Geltendmachung des gesetzlichen Kündigungsschutzes wirksam verzichten (BAG
Urteil vom 06.04.1977 - 4 AZR 721/75 -, EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 12; BAG Urteil vom
20.06.1985 - 2 AZR 427/84 -, EzA § 4 KSchG Ausgleichsquittung Nr. 1; LAG Köln Urteil
vom 07.11.1997 - 11 Sa 451/97 -, LAGE § 4 KSchG Verzicht Nr. 2; LAG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 22.07.1997 - 4 Sa 294/97 -, LAGE § 4 KSchG Verzicht Nr. 3; LAG
Niedersachsen Urteil vom 26.01.1999 - 13 Sa 1572/98 -, LAGE § 4 KSchG Verzicht Nr. 4).
1. Wegen der weitreichenden Wirkung eines solchen Klageverzichts muß dieser jedoch
eindeutig und unmißverständlich formuliert sein (Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Aufl. Rz. 765; HK-KSchG-Hauck, 3. Aufl., § 4 Rz.
5; ErfK - Ascheid, § 1 KSchG Rz. 16). Aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht die
Formulierung: "Ich erkläre hiermit, daß mir aus Anlaß der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses keine Ansprüche mehr zustehen", nicht als hinreichend klar
angesehen, um die gerichtliche Geltendmachung des Fortbestands des
Arbeitsverhältnisses auszuschließen (BAG Urteil vom 03.05.1979 - 2 AZR 679/77 - EzA § 4
KSchG n. F. Nr. 15). Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt, er erhebe
gegen die Kündigung keine Einwendungen. Eine derartige Formulierung macht
unmißverständlich klar, daß der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden ist und
keine Kündigungsschutzklage erheben will. Daher hat das Bundesarbeitsgericht in
mehreren Entscheidungen in der Vergangenheit bei solchen Klauseln einen wirksamen
Klageverzicht (pactum de non petendo) bejaht (BAG Urteil vom 06.04.1977 - 4 AZR 721/75
-, EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 12; BAG Urteil vom 20.06.1985 - 2 AZR 427/84 -, EzA § 4
KSchG Ausgleichsquittung Nr. 1). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum allgemein
Zustimmung gefunden (KR-Friedrich, 5. Aufl., § 4 KSchG Rz. 308; HK-KSchG-Hauck,
a.a.O., § 4 Rz. 5; Knorr/Bichlmeier/Kremhel-mer, Handbuch des Kündigungsrechts, 4. Aufl.,
Teil 9 Rz. 55, 62; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz. 12;
Kramer/Marhold, AR-Blattei Ausgleichs-quittung Rz. 52).
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1. Ausgehend von diesen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die
Klägerin im vorliegenden Fall am 05.03.1999 einen wirksamen Klageverzicht erklärt. Sie
hat den auf dem Kündigungsschreiben befindlichen Vermerk: "Zur Kenntnis genommen
und hiermit einverstanden" unterschrieben. Diese Erklärung besteht aus zwei Teilen,
nämlich der Kenntnisnahme der Kündigung einerseits und dem zusätzlich erklärten
Einverständnis andererseits. Dabei beinhaltet das Einverständnis rechtlich ein Angebot auf
Abschluß eines Klageverzichtsvertrages. Eine besondere Annahmeerklärung der
Beklagten war gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich. Dies ergibt sich bereits aus dem
Umstand, daß der Geschäftsführer der Beklagten selbst die Einverständniserklärung der
Klägerin formuliert und vorbereitend auf dem Kündigungsschreiben vermerkt hat.
Die Einverständniserklärung der Klägerin ist auch eindeutig und unmißverständlich.
Deutlicher als mit den Worten "... und hiermit einverstanden" kann man nicht zum Ausdruck
bringen, daß keine Einwände gegen eine Kündigung geltend gemacht werden sollen. Auch
die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in ihrem Urteil vom 07.11.1997 (- 11
Sa 451/97 - LAGE § 4 KSchG Verzicht Nr. 2) in der Erklärung des Arbeitnehmers, er
akzeptiere die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber als ordentliche fristgemäße
Kündigung, einen wirksamen Klageverzicht bezüglich der ordentlichen Kündigung
gesehen. Insgesamt ist somit durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung und
die Übergabe des mit dieser Erklärung versehenen Kündigungsschreibens an den
Geschäftsführer der Beklagten ein rechtswirksamer Klageverzichtsvertrag zustande
gekommen.
1. Die von der Klägerin mit der Klageschrift erklärte Anfechtung dieser
Einverständniserklärung vom 05.03.1999 vermag die Wirksamkeit der Erklärung nicht zu
beseitigen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine
hinreichenden Anfechtungsgründe dargetan.
Das gilt zunächst für eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin in
der Berufungsbegründung ihre ursprüngliche erstinstanzliche Argumentation nochmals
aufgreift, sie habe lediglich ihre Bereitschaft erklären wollen, sich anderweitig einsetzen zu
lassen, ist sie damit gemäß §§ 288 Abs. 1, 532 ZPO ausgeschlossen. Ausweislich des von
ihr insoweit nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteilstatbestandes hat die Klägerin im
Kammertermin klargestellt, daß sie den Inhalt des Kündigungsschreibens verstanden habe.
Diese in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung hat gemäß § 288 Abs. 1 ZPO
auch ohne ausdrückliche Protokollierung die Wirkung eines Geständnisses, das gemäß §
532 ZPO auch für die Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behält (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
21. Aufl., § 288 Rz. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 288 Rz. 5). Unabhängig davon bietet
das Kündigungsschreiben ohnehin keine Anhaltspunkte für eine mißverständliche
Formulierung, die eine Auslegung im Sinne der Argumentation der Klägerin zuließe. Hat
die Klägerin also das Kündigungsschreiben richtig verstanden, so kann sie mit ihrer
ausdrücklich auf die Kündigung bezogene Einverständniserklärung nicht nur eine
Versetzungsbereitschaft erklärt haben wollen.
Für eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB fehlen ebenfalls
jegliche Anhaltspunkte. Die pauschale Behauptung in der Klageschrift, die Klägerin sei zur
Abgabe der Einverständniserklärung "gezwungen" worden, ist von ihr im weiteren Verlauf
des Rechtsstreits nicht näher konkretisiert worden. Schließlich ist die Klägerin auch nicht
arglistig getäuscht worden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend im erstinstanzlichen Urteil
ausgeführt hat, ist nicht einmal ein Indiz dafür ersichtlich, daß der Geschäftsführer der
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Beklagten nicht den Willen gehabt hätte, der Klägerin in ihrem weiteren beruflichen
Fortkommen behilflich zu sein. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin im Zeitpunkt der
Kündigung aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig krank war und diese
Arbeitsunfähigkeit bis zwei Monate nach der Klageerhebung andauerte, wie die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage bestätigt hat.
1. Insgesamt ist somit am 05.03.1999 ein wirksamer Klageverzichtsvertrag zwischen den
Parteien zustande gekommen, der eine gerichtliche Überprüfung der
streitgegenständlichen Kündigung auf ihre Sozialwidrigkeit verbietet.
1. Da nach alledem die Klägerin das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muß sie
nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.
(Dr. Kreitner) (Schumacher) (Leufer)