Urteil des LAG Köln vom 29.05.2006

LArbG Köln: bezahlung, arbeitsgericht, vergütung, betriebsübergang, verwirkung, beweislast, rechtsgrundlage, arbeitsrecht, bevollmächtigung, insolvenz

Landesarbeitsgericht Köln, 14 (12) Sa 56/06
Datum:
29.05.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 (12) Sa 56/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 13558/04
Schlagworte:
Gegenläufige betriebliche Übung
Normen:
§ 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Ist ein Anspruch auf Bezahlung von Pausenzeiten durch betriebliche
Übung begründet worden, kann er durch eine gegenläufige betriebliche
Übung wieder beseitigt werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom
24.11.2004 - 10 AZR 202/04).
2. Ein Widerspruch gegen eine solche, gegenläufige betriebliche Übung
ist bei monatlicher Gewährung bzw. Nichtgewährung der Leistungen
jedenfalls nicht mehr rechtzeitig, wenn er erst mehr als ein Jahr nach der
Änderung erhoben wird.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 13.10.2005 – 6 Ca 13558/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger verlangt mit der Klage die Vergütung von Pausenzeiten aufgrund
betrieblicher Übung.
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Der Kläger war seit dem 01.12.1987 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
tätig und erzielte zuletzt einen Verdienst von 7,78 € pro Stunde.
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Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine betriebliche Übung
dahingehend, dass die Pausenzeiten vergütet wurden, und zwar bis zur 9.
Arbeitsstunde eine halbe Stunde und ab der 9. Arbeitsstunde eine Dreiviertelstunde.
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese betriebliche Übung bereits im Jahre 1999
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beendet wurde oder bis in das Frühjahr 2002 in dem Betrieb, in dem der Kläger tätig
war, praktiziert wurde.
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende des bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten
bestehenden Gesamtbetriebsrats protestierte mit E-Mail vom 28.04.2002 dagegen, dass
die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Praxis der Bezahlung
von Pausen in allen Betrieben einstellen wollte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten
nahm dies nicht zum Anlass einer Änderung.
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Am 27.12.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Rechtsvorgängerin der Beklagten eröffnet. Der Insolvenzverwalter veräußerte das
Unternehmen mit Wirkung zum 01.04.2003 an die Beklagte. Mit
Geltendmachungsschreiben vom 11.11.2004 verlangte der Kläger die Vergütung der
Pausenzeiten. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage vor
dem Arbeitsgericht Köln.
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Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 13.10.2005 die Klage abgewiesen und zur
Begründung auf die Verwirkung des Anspruchs abgestellt.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
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Der Kläger trägt vor, der Anspruch auf Bezahlung der Pausen sei nicht verwirkt. Bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten sei die betriebliche Übung erst im Frühjahr 2002
eingestellt worden. Hiergegen habe der Gesamtbetriebsratsvorsitzende der
Rechtsvorgängerin der Beklagten wirksam zu Gunsten der Mitarbeiter, auch zu Gunsten
des Klägers protestiert. Eine Geltendmachung sei auch dadurch erfolgt, dass der Kläger
auf den Arbeitszeitnachweisen jeweils die Arbeitsstunden einschließlich Pausen
angegeben habe. Im Übrigen sei die Nichtzahlung der Pausen auch Anfang Juni 2002
gegenüber Frau M , der damaligen Theaterleiterin angesprochen worden. Zudem hätten
die ehemaligen Theaterleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum Jahre 2002
die Bezahlung der Pausen zugesagt. Schließlich sei für den Kläger erst durch die
Vorlage der Arbeitszeitnachweise im August 2004 im laufenden Verfahren offenbar
geworden, welche Stunden im Einzelnen in Abzug gebracht worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2005 – 6 Ca
13558/04 –
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.341,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Pausenzeiten des Klägers zu
vergüten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei in dem Betrieb, in
dem der Kläger tätig gewesen sei, die betriebliche Übung bezüglich Bezahlung der
Pausen bereits im Jahre 1999 eingestellt worden. Es sei schon deshalb Verwirkung
anzunehmen, weil der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erst Recht
nach Durchführung des Betriebsübergangs am 01.04.2003 keine Ansprüche gegen die
Beklagte auf Zahlung der Pausenvergütung erhoben habe. Die Einreichung der
Arbeitszeitennachweise könne nicht als Geltendmachung der Pausenvergütung
verstanden werden. Durch Einreichung der darin enthaltenen Anwesenheitszeiten habe
der Kläger nicht der Einstellung der Pausenvergütung widersprochen, weil es Praxis im
Betrieb der Beklagten sei, dass seitens der Theaterleitung die Pausenzeiten abgezogen
würden.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
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I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere hat der Kläger die Berufung form- und
fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
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II. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
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Sowohl der Zahlungsantrag als auch der Feststellungsantrag scheitern jedenfalls daran,
dass eine entgegenstehende betriebliche Übung entstanden ist, die dazu führt, dass ein
Anspruch auf Bezahlung der Pausenzeiten jedenfalls nicht mehr besteht.
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1. Zu Gunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass ursprünglich eine betriebliche
Übung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten entstanden war, die zum Inhalt hatte,
Pausenzeiten zu bezahlen.
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2. Eine solche betriebliche Übung ist jedenfalls durch eine gegenläufige betriebliche
Übung wieder außer Kraft gesetzt worden.
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Dabei sind die Grundsätze zur gegenläufigen betrieblichen Übung nur auf solche Fälle
anwendbar, in denen der Anspruch ebenfalls durch eine betriebliche Übung entstanden
ist. Voraussetzung für das Entstehen einer gegenläufigen betrieblichen Übung ist des
Weiteren, dass sich die Veränderung unmittelbar auswirkt und der Arbeitnehmer in
Kenntnis dieser Auswirkungen weiterarbeitet, obwohl nach der Verkehrssitte unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher Widerspruch zu
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erwarten gewesen wäre (siehe BAG, Urteil vom 24.11.2004 – 10 AZR 202/04 - , NZA
2005, S. 349 ff.).
Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen sind
im vorliegenden Fall erfüllt.
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a) Der Anspruch beruhte ursprünglich auf einer betrieblichen Übung. Diese betriebliche
Übung, die Pausenzeiten zu bezahlen, hat in verschiedenen Betrieben der
Rechtsvorgängerin der Beklagten bestanden und hat zu einem entsprechenden
Anspruch der Beschäftigten geführt. Soweit sich die Klägerseite zudem auf individuelle
Zusagen der jeweiligen Theaterleiter der Rechtsvorgänger der Beklagten beruft, ergibt
sich aus dem Vortrag des Klägers, dass diese nicht näher substantiierten Zusagen
jedenfalls auf die betriebliche Übung Bezug nahmen und deshalb keinen
eigenständigen individuellen Charakter hatten. Da Rechtsgrundlage der ursprünglichen
Pausenbezahlung damit eine betriebliche Übung war, konnte diese betriebliche Übung
durch eine gegenläufige betriebliche Übung abgeändert werden.
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b) Erfüllt ist ferner die Voraussetzung, dass sich die Veränderung auf das
Arbeitsverhältnis unmittelbar ausgewirkt hat. Denn durch die Nichtbezahlung der
Pausenzeiten erhielten die Arbeitnehmer eine geringere Vergütung gegenüber der
vorherigen Situation. Selbst wenn der Umfang der Vergütungsreduzierung nicht im
Detail festgestanden haben mag, war doch für die Arbeitnehmer eindeutig, dass sie
gegenüber dem vorherigen Rechtszustand eine geringere Vergütung erhielten.
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c) In Kenntnis dieser Veränderung hat der Kläger weitergearbeitet, obwohl nach der
Verkehrssitte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein ausdrücklicher
frühzeitiger Widerspruch zu erwarten gewesen wäre.
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Geht man mit der Beklagtenseite davon aus, dass die betriebliche Übung in dem
Betrieb, in dem der Kläger gearbeitet hat, bereits seit Mai 1999 eingestellt worden ist, so
ergibt sich dies unmittelbar aus dem Zeitablauf von mehr als 5 Jahren. Der Kläger ist
darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die betriebliche Übung darüber hinaus noch
bis zum Frühjahr 2002 fortgesetzt worden ist. Dass dies in anderen Betrieben der
Beklagten noch bis zum Frühjahr 2002 so gehandhabt worden ist, bedeutet nicht
automatisch, dass dies auch in dem Betrieb, in dem der Kläger gearbeitet hat, so
gewesen ist. Zudem hätte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch
genügen können, dass er anhand der in dem Zeitraum Mai 1999 bis Frühjahr 2002
erhaltenen Lohnabrechnungen dargetan hätte, dass tatsächlich bis zum Frühjahr 2002
die Pausenzeiten noch bezahlt worden sind.
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d) Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die betriebliche
Übung erst im Frühjahr 2002 eingestellt worden ist, ist der erstmalige Widerspruch des
Klägers mit Geltendmachungsschreiben vom 11.11.2004 als nicht mehr rechtzeitig
anzusehen.
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Denn zu diesem Zeitpunkt waren bereits mehr als 30 Monate seit der vom Kläger
behaupteten Einstellung der betrieblichen Übung vergangen. Für das Entstehen einer
betrieblichen Übung wie auch einer gegenläufigen betrieblichen Übung ist jedenfalls
bei jährlich gewährten Leistungen eine dreimalige Gewährung bzw. Nichtgewährung
Voraussetzung. Hier handelt es sich jedoch um monatlich abgerechnete und gewährte
Leistungen, sodass ein entsprechend kürzerer Zeitraum anzusetzen ist. Denn anhand
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der Lohnabrechnungen war für den Kläger Monat für Monat ersichtlich, dass die
Pausenzeiten nicht mehr vergütet wurden. Selbst wenn die genaue Höhe der dadurch
entgangenen Vergütung nicht feststand, resultierte aus den monatlichen Abrechnungen
jedenfalls, dass die Beklagte die Pausenzeiten nicht mehr vergütete. Dabei ist dem
Kläger zuzubilligen, dass die gegenläufige betriebliche Übung nicht bereits mit dem
Ablauf von 3 Monaten, für die die Pausenvergütung nicht mehr bezahlt wurde,
entstanden war, sondern, dass hier zu Gunsten des Klägers ein zusätzlicher Prüfungs-
und Widerspruchszeitraum anzusetzen war.
Nach Auffassung der Kammer kann angesichts der Umstände des Einzelfalls jedoch
nicht von einem längeren Zeitraum als einem Jahr ausgegangen werden, innerhalb
dessen ein Widerspruch hätte erfolgen müssen. Jedenfalls nachdem die neue Praxis,
Pausenvergütungen nicht mehr zu zahlen, mehr als ein Jahr widerspruchslos
hingenommen worden war, konnte von dem Entstehen einer gegenläufigen
betrieblichen Übung ausgegangen werden.
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Dies gilt umso mehr, als die Beklagte die ursprüngliche betriebliche Übung,
Pausenzeiten zu bezahlen, nicht selbst begründet hatte und diese ursprüngliche
betriebliche Übung auf jeden Fall deutlich vor dem Betriebsübergang - nämlich fast ein
Jahr vor Eintritt des Betriebsübergangs - noch durch die Rechtsvorgängerin der
Beklagten beendet wurde.
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Angesichts dessen konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Hinnahme der
neuen Praxis für mehr als ein weiteres Jahr nach Betriebsübergang eine gegenläufige
betriebliche Übung entstehen ließ.
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e) Ein rechtzeitiger Widerspruch des Klägers ist nicht erfolgt. Hierzu kann zunächst nicht
die E-Mail des Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der Rechtsvorgängerin der
Beklagten von April 2002 herangezogen werden. Denn bei den Ansprüchen aus
betrieblicher Übung handelt es sich letztlich um solche, die zu individuellen Rechten
führen und deshalb auch individualrechtlich geltend gemacht werden müssen.
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Die Geltendmachung von Individualansprüchen gehört nicht zum Aufgabenkreis der
Betriebsratsmitglieder; hierfür liegt auch keine Bevollmächtigung vor.
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Eine Geltendmachung kann ferner nicht darin gesehen werden, dass die Pausenzeiten
in den Stundenaufstellungen des Klägers enthalten waren. Denn gerade wenn es
Praxis der Beklagten war, aus den Stundenaufstellungen die Pausenzeiten
herauszurechnen, und dies anhand der Lohnabrechnungen deutlich wurde, musste
Widerspruch gegen diese Praxis angemeldet werden, wenn das Entstehen einer
gegenläufigen betrieblichen Übung verhindert werden sollte. Dies unterscheidet den
vorliegenden Fall auch von dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.05.2003,
auf das sich die Klägerseite beruft. Denn im dortigen Fall hatte der dortige Kläger
ausweislich des Tatbestandes nach Einstellung der dortigen betrieblichen Übung im
April 2002 noch mit Schreiben vom 25.07.2002, also innerhalb von 3 Monaten der
dortigen neuen Praxis widersprochen und frühzeitig Klage eingereicht, sodass das
Urteil nur wenige Wochen nach dem Betriebsübergang am 28.05.2003 verkündet
werden konnte.
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Da somit eine gegenläufige betriebliche Übung rechtswirksam entstanden ist, hat der
Kläger keinen Anspruch auf Bezahlung der Pausenzeiten.
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Soweit der Anspruch des Klägers den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung am
27.12.2002 betrifft, scheitert der Anspruch im Übrigen bereits daran, dass wegen der
beschränkten Übernehmerhaftung in der Insolvenz die Beklagte jedenfalls nicht für den
Zeitraum vor Insolvenzeröffnung einzustehen hätte,
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siehe dazu BAG, Urteil vom 13.11.86 – 2 AZR 771/85, DB 87, 990.
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.
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Unabhängig von weiteren Zweifelsfragen konnte wegen der entstanden gegenläufigen
betrieblichen Übung auch der Feststellungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben.
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Insgesamt hat das Arbeitsgericht die Klage daher zu Recht abgewiesen.
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Der Kläger hatte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 97 Abs. 1
ZPO zu tragen.
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Eine Revisionszulassung nach § 72 ArbGG konnte nicht erfolgen, insbesondere hatte
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung sondern betraf die Anwendung
höchstrichterlicher Grundsätze auf den Einzelfall.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Dr. Griese) (Hohenschurz) (Schubert)
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