Urteil des LAG Köln vom 18.10.2005

LArbG Köln: krasses missverhältnis, mehrbelastung, aktiven, besoldung, anpassung, gegenleistung, vergütung, arbeitsgericht, rente, notlage

Landesarbeitsgericht Köln, 9 (6) Sa 589/05
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 (6) Sa 589/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 5583/04
Schlagworte:
betriebliche Altersversorgung - Störung der Geschäftsgrundlage -
Zweckverfehlung - Äquivalenzstörung
Normen:
§ 313 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Sinn einer Gesamtversorgungszusage ist es, dem Betriebsrentner
eine bestimmte Versorgungshöhe zu garantieren, nicht aber, einen
Gleichlauf zwischen der Erhöhung der Vergütung der aktiven Mitarbeiter
und der Steigerung der Betriebsrenten zu erreichen.
2. Bei einer vertragsimmanenten Risikoübernahme (hier: höherer
prozentualer Anstieg der Vergütung der aktiven Arbeitnehmer als der
Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung) kann eine
nachträgliche Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur in Betracht kommen, wenn durch
Umstände außerhalb des Einfluss- und Risikobereichs des Schuldners
ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr
zumutbar ist.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 02.03.2005
– 2 Ca 5583/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden betrieblichen
Altersversorgung.
2
Der Kläger, geboren am 14. September 1940, war vom 1. April 1968 bis zum 27. Mai
1997 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 bezieht er eine
Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und erhält seit dem
28. Mai 1997 eine Betriebsrente von der Beklagten.
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Das betriebliche Ruhegeld wird gezahlt auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung
vom 25. Juni 1976, geändert durch Betriebsvereinbarungen vom 4. Juni 1993 und vom
17. November 1995. Diese beinhalten eine sogenannte Gesamtversorgung. Der
Ruhegeldanspruch beträgt nach 10-jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit 35 % und
steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um je 2 %,
danach um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Auf den derartig berechneten Versorgungsprozentsatz wird die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
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Die dem Kläger nach der Erstfestsetzung geschuldete monatliche Betriebsrente in Höhe
von DM 1.625,61 wurde von der Beklagten jährlich wie folgt dynamisiert: Die der
Erstfestsetzung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen
Dienstbezüge (Versorgungsgrundlage) wurden im Rahmen der
Gesamtrentenfortschreibung bislang jährlich zeitgleich nach Maßgabe des Anstiegs der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung für die Beamten des
Landes N fortgeschrieben. Hieraus wurde unter Zugrundlegung der individuellen
Versorgungsdaten der Betrag der Gesamtversorgung jährlich neu berechnet. Auf den so
berechneten Gesamtversorgungsbetrag wurde der anrechnungsfähige Teil der
aktuellen, um die jährliche Anpassung erhöhten individuellen Sozialversicherungsrente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung zeitgleich mit deren Anpassungstermin
angerechnet.
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Seit dem 1. April 2004 wird der Versorgungsbezug für den Kläger - ebenso wie bei den
anderen Versorgungsempfängern der Beklagten mit einer Gesamtversorgungszusage –
in einer von der Entwicklung der gesetzlichen Sozialversicherungsrente losgelösten Art
wie folgt dynamisiert: Der auf der Grundlage der Gesamtrentenfortschreibung im Jahr
2003 für den Kläger berechnete und von der Beklagten geschuldete Versorgungsbezug
wird als Nominalbetrag zugrundegelegt und ab 2004 ausschließlich nach dem jeweils
sich ergebenden Erhöhungsprozentsatz der Tabellen der Landesbesoldungsordnung
für Beamte des Landes N dynamisiert, und zwar zeitgleich zu dem für die Besoldung der
Beamten festgelegten Erhöhungstermin. Eine Berücksichtigung der Veränderungen der
Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt seit diesem
Zeitpunkt für den monatlichen Versorgungsbezug und die Sonderzuwendung nicht
mehr.
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Danach erhöhte die Beklagte ab 1. April 2004 die zuletzt gezahlte monatliche
Betriebsrente in Höhe von EUR 532,01 entsprechend der Erhöhung nach der Tabelle
der Landesbesoldungsordnung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen um 1 % auf
EUR 537,33. Die monatliche Erhöhung fiel damit im Vergleich zu einer Erhöhung auf
der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt praktizierten Dynamisierungsregelung um
EUR 11,29 niedriger aus.
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Die Kläger hat auch erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die einseitige Änderung der
Anpassungsregelung sei nicht zulässig. Die Erhöhungsregelung sei nicht nach den
Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen. Der Beklagten sei
schon seit Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 1968 bekannt gewesen, zu
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welchen Belastungen die Gesamtversorgungszusagen führten. Sie befinde sich nicht in
einer wirtschaftlichen Notlage. Die Ausführungen der Beklagten über eine angebliche
Mehrbelastung seien für ihn nicht nachvollziehbar. Er habe das Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten gerade auch im Hinblick auf die Versorgungszusage begründet.
Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate April 2004 bis einschließlich
Oktober 2004 jeweils EUR 11,29, insgesamt EUR 79,03, nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2004 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an für die Monate November 2004 bis einschließlich
Februar 2005 weitere EUR 45,16 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
dem 23. Februar 2005 zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die betriebliche
Altersversorgung in der Weise zu dynamisieren, dass eine Berücksichtigung der
Veränderung der Sozialversicherungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung
beginnend mit dem Jahr 2004 nicht mehr erfolgt, und nur die derzeitige
Betriebsrente (Bruttozahlbetrag) beginnend mit dem Jahr 2004 mit dem jeweils
eintretenden Erhöhungsprozentsatz der Tabelle der Landesbesoldung dynamisiert
wird.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auch erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie sei nach den Grundsätzen über
den Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt gewesen, die bisherige
Gesamtrentenfortschreibung durch eine andere Dynamisierungsregelung zu ersetzen.
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Die Beklagte hat dazu ausgeführt, die Geschäftsgrundlage sei gestört, weil die
Vergütung der aktiven Beschäftigen inzwischen wesentlich geringer steige als die zu
zahlenden Betriebsrenten. Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen über die
Sozialversicherungsrenten seien nicht vorhersehbar gewesen.
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Zudem liege ein Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Äquivalenzstörung vor. Die
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Sozialversicherungsrenten hätten sich aufgrund gesetzlicher Änderungen wesentlich
geringer erhöht als die Bruttobesoldung der Beamten. Die von ihr zu zahlenden
Betriebsrenten seien aus dem Grund höher angestiegen als dies zum Zeitpunkt der
Erteilung der Versorgungszusagen habe erwartet werden können. Dieser Trend werde
durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz noch wesentlich verstärkt.
Die sich daraus ergebende Mehrbelastung sei für sie nicht mehr zumutbar. Leistung und
Gegenleistung stünden nicht mehr in einem ausgewogenen Verhältnis. Die
sozialversicherungsrechtlichen Änderungen, insbesondere durch das RV-
Nachhaltigkeitsgesetz, führten je nach Höhe des früheren monatlichen Verdienstes zu
Mehrbelastungen zwischen 13,1 % und 24,7 %. Die Beklagte hat hierzu erstinstanzlich
auf ein Gutachten der Unternehmensberatung Dr. Dr. H GmbH vom Dezember 2004
verwiesen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d.A.).
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Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 2. März 2005 der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Störung der
Geschäftsgrundlage, die die Beklagte zu einer Änderung der Dynamisierungsregelung
berechtige, liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 229 bis 231 d. A.
verwiesen. Es hat den Streitwert auf EUR 609,66 festgesetzt und dazu ausgeführt, der
Streitwert für den Feststellungsantrag betrage den 36-fachen Wert des derzeitigen
monatlichen Differenzbetrages.
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Gegen das am 6. April 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. April 2005
Berufung eingelegt und diese am 6. Juni 2005 begründet.
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Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Änderung der Dynamisierungsregelung
unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt sei.
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Der mit der ursprünglichen Versorgungszusage verfolgte Zweck werde verfehlt, da die
Eingriffe in die gesetzliche Sozialversicherungsrente dazu geführt hätten, dass die
Brutto-Betriebsrente weit stärker ansteige als die Brutto-Vergütung der aktiven
Mitarbeiter.
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Als Folge gesetzgeberischer Eingriffe in die Sozialversicherungsrente sei es zudem zu
einer Äquivalenzstörung gekommen: Das Verhältnis zwischen der vom Kläger
erbrachten Leistung (Betriebstreue) zu der von ihr zu erbringenden Gegenleistung
(Betriebsrente) sei nicht mehr gleichwertig. Die Beklagte beruft sich dazu auf das von
der Unternehmensberatung Dr. Dr. H GmbH im Dezember 2004 erstellte Gutachten. Aus
dem Gutachten ergebe sich, dass durch gesetzgeberische Eingriffe in die
Sozialversicherungsrente bis Ende 2003 Mehrbelastungen in Höhe von 32,8 %
entstanden seien. Dabei seien alle Versorgungsempfänger des Konzerns T R G in die
Betrachtung einbezogen worden. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten, dass für die
Zukunft bei einer Beibehaltung der bisherigen Dynamisierung eine weitere
Mehrbelastung in Höhe von 11,5 % zu erwarten sei, wobei eine jährliche Erhöhung der
Besoldung der Beamten um 1,75 % und eine jährliche Anpassung der
Sozialversicherungsrenten um 1,15 % unterstellt worden sei. Eine darüber
hinausgehende Mehrbelastung ergebe sich bei einer Beibehaltung der bisherigen
Dynamisierung, wenn wie im Jahr 2004 eine Anpassung der Sozialversicherungsrenten
gänzlich unterbleibe (Nullrunde). Insgesamt ergebe sich aufgrund der Entwicklung der
Sozialversicherungsrenten in der Vergangenheit und angesichts der zu erwartenden
künftigen Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten eine Mehrbelastung in Höhe von
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46,04 %, wobei die Mehrbelastung aufgrund der Nullrunde bei den
Sozialversicherungsrenten im Jahr 2004 mit 1,74 % in die Berechnung eingeflossen sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Eingriff in die Dynamisierung sei maßvoll und
angemessen. Die Erhöhung knüpfe auch zukünftig an die Entwicklung der
Bruttoeinkommen der aktiven Mitarbeiter an.
27
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 2. März 2005 – 2
Ca 5583/04 – die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiter der Ansicht, eine
Anpassung der Dynamisierungsregelung nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme nicht in Betracht.
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Von einer Zweckverfehlung könne nicht die Rede sein. Die derzeit aktiven Mitarbeiter
der Beklagten würden anders als er nicht mehr nach den Grundsätzen vergütet, die in
der Landesbesoldungsordnung für Beamte festgelegt seien.
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Auch könne der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht mit einer Äquivalenzstörung
begründet werden. Das von der Beklagten vorgelegte Gutachten sei für ihn nicht
nachvollziehbar. Abgesehen davon gehe es der Beklagten wirtschaftlich ausgezeichnet.
Sie hätte auch Rückstellungen bilden können, um ihre Rentenverpflichtungen
unverändert erfüllen zu können. Zudem habe er die Rente mit der bisherigen
Dynamisierung als Entgelt verdient. Schon bei seiner Einstellung sei für ihn die
Sicherung des Lebensstandards im Alter durch die Betriebsrente sehr wichtig gewesen.
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Schließlich habe die Beklagte bis zu seinem Ausscheiden die
Gesamtversorgungszusage mit der bisherigen Dynamisierungsregelung in mehreren
Betriebsvereinbarungen fortgeschrieben. Erst nach seinem Ausscheiden wolle sie
davon Abstand nehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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I. Die Berufung ist bereits unzulässig.
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1. Zwar ist die Berufung innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorgeschriebenen
Fristen eingelegt und begründet worden.
39
2. Jedoch ist die Berufung nicht statthaft.
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a. Die Berufung ist in dem Urteil des Arbeitsgerichts Aachen nicht im Sinne des § 64
Abs. 2 lit. a ArbGG zugelassen worden. Weder mit Urteilserlass noch nachträglich nach
41
§ 64 Abs. 3 a ArbGG hat das Arbeitsgericht entschieden, die Berufung zuzulassen. Ob
die Entscheidung über eine Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung, bewusst oder
versehentlich unterlassen worden ist, ist nicht entscheidend (vgl. Schwab/Weth, ArbGG,
§ 64 Rdn. 42). Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils, in der es heißt, die Beklagte
könne gegen das Urteil Berufung einlegen, ersetzt nicht die nach § 64 Abs. 3 a ArbGG
erforderliche Zulassungsentscheidung, die zwingend in den Urteilstenor aufzunehmen
ist. Eine entsprechende Ergänzung konnte nur binnen 2 Wochen ab Verkündung des
Urteils beantragt werden (§ 64 Abs. 3 a S. 2 ArbGG).
b. Die Berufung ist auch nicht nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft.
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Nach dieser Bestimmung kann Berufung nur eingelegt werden, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt. Dies hat die Beklagte nicht glaubhaft
gemacht (§ 64 Abs. 5 ArbGG).
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Die Beschwer ergibt sich nicht aus der Streitwertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen
Urteil. Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich bei der Bestimmung des Wertes des
Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts
gebunden. Jedoch bindet eine offensichtlich fehlerhafte Streitwertfestsetzung weder die
Parteien noch das Berufungsgericht. Offensichtlich fehlerhaft ist eine
Streitwertfestsetzung, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem
vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert
auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze übersteigt oder
unterschreitet (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Mai 1994 – 5 AZB 3/94 -).
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Der Streitwert ist nach § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG a. F. und § 42 Abs. 3 S. 1 GKG n. F. nach
dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen festzusetzen.
Rückstände werden nicht hinzugerechnet.
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Es liegt ein Rechtsstreit über wiederkehrende Leistungen vor. Wiederkehrende
Leistungen sind gleichartige Leistungen, die in bestimmten Zeitabschnitten aus
demselben Schuldverhältnis fällig werden, wozu auch Betriebsrenten gehören (vgl.
BAG, Beschluss vom 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (A) -; Schwab/Weth/Vollstädt,
ArbGG, § 12 Rdn. 174). Gestritten wird darum, ob die Beklagte die Betriebsrente nach
der Gesamtversorgungsregelung auch weiter nach 1. April 2004 anzupassen hat oder
ob sie eine veränderte Dynamisierung zugrundelegen kann. Der sich dadurch
ergebende Differenzbetrag beträgt ab dem 1. April 2004 monatlich EUR 11,29. Der
dreifache Jahresbetrag beträgt folglich EUR 406,44 und liegt folglich unter dem
erforderlichen Beschwerdewert.
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II. Die Berufung ist aber auch unbegründet.
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Das Arbeitsgericht Aachen hat zu Recht der Klage stattgegeben.
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Die Beklagte ist verpflichtet, auch nach dem 1. April 2004 die Betriebsrente nach der
Gesamtversorgungsregelung anzupassen.
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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach §
313 BGB vor, der sie berechtigte, einseitig die Anpassung nach der
Gesamtversorgungsregelung durch eine neue Dynamisierung zu ersetzen.
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1. Zwar findet auch § 313 BGB im Betriebsrentenrecht Anwendung. Gegenteiliges lässt
sich nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.
Juni 2003 – 3 AZR 396/02 – herleiten. Sie betrifft lediglich die Frage, ob dem vom
Bundesarbeitsgericht früher anerkannten und mit betriebsrentenrechtlichen Erwägungen
begründeten Widerruf insolvenzgeschützter betrieblicher Versorgungsrechte wegen
wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers als kodifizierter Fall des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage aufgrund einer Änderung des BetrAVG die Grundlage entzogen
worden ist. Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung die Anwendung der Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zu (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 1986 – 3 AZR 496/83 – und
Beschluss vom 23. September 1997 – 3 ABR 85/96 -; HWK-Schipp,
Arbeitsrechtskommentar, § 7 BetrAVG Rdn. 48).
51
2. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich
Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss
schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem
Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.
Geschäftsgrundlage ist dabei die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretene, dem
anderen Teil erkennbar gewordene und von ihm nicht beanstandete Vorstellung der
einen Partei, oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien vom Vorhandensein
oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, wenn der Geschäftswille der Parteien auf
diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdn. 4).
52
3. Eine Störung der Geschäftsgrundlage wegen Zweckverfehlung scheidet aus.
53
Nach dem Vorbringen der Beklagten soll die Zweckverfehlung vorliegen, weil mit der
Versorgungszusage das Ziel verfolgt worden sei, einen Gleichlauf zwischen der
Erhöhung der Vergütung der aktiven Mitarbeiter und der Steigerung der Betriebsrenten
zu erreichen. Sie hat allerdings nicht näher begründet, woraus ein entsprechender
Parteiwille folgt. Der Sinn einer Gesamtversorgungszusage spricht im Gegenteil dafür,
dass allein bezweckt werden soll, dem Betriebsrentner eine bestimmte (Gesamt-
)Versorgungshöhe zu garantieren. Nur diese steht in einer Relation zu den Bezügen der
aktiven Beschäftigten, nicht dagegen die Betriebsrente. Die Betriebsrente dient vielmehr
dazu, den vorgegebenen Zweck zu erreichen.
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4. Auch liegt keine Äquivalenzstörung vor, die zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
geführt hat.
55
a. Bei gegenseitigen Verträgen gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit von Leistung
und Gegenleistung zur Geschäftsgrundlage (BGH NJW 1962, 251; Palandt-Heinrichs,
BGB, 62. Aufl., § 313 Rdn. 32). Wird das Äquivalenzverhältnis durch unvorhersehbare
Ereignisse schwerwiegend gestört, ist der Vertrag an die veränderten Umstände
anzupassen, soweit die Störung das von der benachteiligten Partei zu tragende Risiko
überschreitet. Dagegen ist § 313 BGB nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung
ein Risiko verwirklicht, das eine Partei zu tragen hat. Dabei ergibt sich aus dem Vertrag,
dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht, wie die
Risikosphären der Parteien gegeneinander abzugrenzen sind (vgl. BGH NJW 2000,
1714, 1716; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdn. 15).
56
b. Die Beklagte hat mit der Gesamtversorgungszusage von vornherein die Verpflichtung
übernommen, eine sich erhöhende Betriebsrente zu zahlen. Zum Einen erhöhte sich der
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Betriebsrentenbetrag auch dann, wenn die beiden dynamischen Bezugsgrößen
(Gesamtversorgung in Abhängigkeit von der Entwicklung der Besoldung der Beamten
sowie Sozialversicherungsrente) jährlich um den gleichen Prozentsatz anstiegen. Dies
sei wie folgt verdeutlicht: Beträgt der Ausgangsbetrag für die Gesamtversorgung EUR
200,00, der für die Sozialversicherungsrente EUR 100,00 und folglich der für die
Betriebsrente EUR 100,00, so führt ein Anstieg um 2 % zu einem
Gesamtversorgungsbetrag in Höhe von EUR 204,00, einer Sozialversicherungsrente in
Höhe von EUR 102,00 und einer Betriebsrente in Höhe von EUR 102,00. Zum Anderen
musste von vornherein damit gerechnet werden, dass die beiden dynamischen
Bezugsgrößen nicht jeweils um den gleichen Prozentsatz anstiegen. Zwar war die
Sozialversicherungsrente bei der Schaffung des Gesamtversorgungssystems
bruttolohnbezogen ausgerichtet. Sie war aber nicht an die Entwicklung der Besoldung
der Beamten gekoppelt.
c. Angesichts dieser vertragsimmanenten Risikoübernahme kann eine nachträgliche
Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur
dann in Betracht kommen, wenn durch Umstände außerhalb des Einfluss- und
Risikobereichs des Schuldners ein so krasses Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung entsteht, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr
zumutbar ist (vgl. BGH BB 56, 254; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 313 Rdn. 39). Es muss
sich um Ausnahmefälle handeln, in denen nach der früheren Rechtsprechung
wirtschaftliche Unmöglichkeit anzunehmen war, z. B. bei übermäßigem Anstieg der
Herstellungskosten auf das 15-fache (RGZ 101,81) oder um 60 % (RGZ 102, 273).
58
d. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ein solches krasses Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung gegeben ist.
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aa. Der Kläger weist zunächst zu Recht darauf hin, dass bei Erteilung der
Versorgungszusagen mit Änderungen der gesetzlichen Rente bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles und auch während des Rentenbezuges gerechnet werden musste.
Insbesondere musste dies auch für die Höhe der Rentenanpassungen aus der
gesetzlichen Sozialversicherung gelten. Sofern die Beklagte solche Risiken nicht
übernehmen wollte, hätte sie von vornherein ihre Zusage um einen entsprechenden
Vorbehalt ergänzen können. Stattdessen hat sie bei dem Kläger mit der Zusage das
Vertrauen erweckt, er werde im Alter seinen Lebensstandard in dem durch die
Gesamtversorgungszusage ausgewiesenen Umfang auf jeden Fall aufrechterhalten
können, ohne dass eine Verschlechterung bei der gesetzlichen Rente darauf Einfluss
haben könne.
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bb. Die Beklagte beruft sich bei ihrem Vorbringen zu der Äquivalenzstörung auf das
Gutachten der Unternehmensberatung Dr. Dr. H GmbH vom Dezember 2004. Dieses
Gutachten behandelt nicht speziell die Belastung der Beklagten durch die
Gesamtversorgungszusagen, sondern verhält sich über die Situation für den gesamten
Konzern T Maßgebend können aber wie bei dem früher anerkannten Widerruf einer
Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage nur die Verhältnisse bei dem
einzelnen Konzernunternehmen sein (vgl. BAG, Urteil vom 25. Januar 2000 – 3 AZR
851/98 -). Zudem sind keine Unterlagen eingereicht worden, anhand derer der Kläger
und das Gericht nachvollziehen können, inwiefern z. B. die Angaben über die gesamte
Zahl der im Konzern betroffenen Versorgungsempfänger und den Barwert aller
Betriebsrenten zum 31. Dezember 2003 zutreffend sind.
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cc. Zudem übersieht die Beklagte bei ihren Ausführungen, dass die
Sozialversicherungsrenten im Zeitraum 1976 bis 2003 deutlich prozentual stärker
angestiegen sind als die Besoldung der Beamten und die Gesamtversorgung. Bei
einem gleich hohen Ausgangswert 100 ergibt sich ein Anstieg der Gesamtversorgung
bis zum Jahr 2003 auf 224,2 und der Sozialversicherungsrenten auf 247,3 (vgl. die im
Parallelverfahren 9 Sa 215/05, Bl. 124 d. A., überreichte Aufstellung). Im Übrigen zeigt
die Aufstellung, dass in diesem Zeitraum einer Nullrunde bei den
Sozialversicherungsrenten (Jahr 1979) immerhin 3 Nullrunden bei der Besoldung der
Beamten (Jahre 1984, 1996, 2000) gegenüberstanden. Weshalb die Gutachter
angesichts dessen für die Zukunft einen stärkeren Anstieg der Besoldung der Beamten
im Vergleich zu den Sozialversicherungsrenten um im Durchschnitt 0,6 % pro Jahr
prognostizieren, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr spricht zunächst die
langjährige Entwicklung beider Bezugsgrößen dafür, dass es aus vielfachen Gründen
zu unterschiedlichen prozentualen Erhöhungen kommen kann und keinesfalls ein
stärkerer prozentualer Anstieg der Gesamtversorgung im Vergleich zu den
Sozialversicherungsrenten gesichert ist.
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dd. Auch übersieht die Beklagte, dass ausweislich der von ihr in dem Parallelverfahren
9 Sa 215/05 selbst eingereichten Aufstellung der prozentuale Anteil der Betriebsrente
an der Gesamtversorgung im Zeitraum 1976 bis 2003 sogar gesunken ist. Betrug der
Anteil im Ausgangsjahr noch 28 %, so betrug er bei Rentenbeginn im Jahr 1998 nur
noch 18,8 % und im Jahr 2003 auch nur 20,57 %. Es liegt die Annahme nahe, dass bei
Erteilung einer dynamischen Gesamtversorgungszusage die Belastung mit einem gleich
hoch bleibenden prozentualen Anteil auf jeden Fall von den Vertragsparteien für
zumutbar gehalten worden ist. Zugleich wird mit dieser Betrachtung einer
unzulänglichen Bewertung vorgebeugt, die sich nur mit den Verhältnissen zu einem
Zeitpunkt – hier: 2003 - befasst, der längere Zeit nach Rentenbeginn liegt, und Vorteile
aus früheren, für die Arbeitgeberin damals günstigen Entwicklungen außer Acht lässt.
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Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass ein Äquivalenzstörung vorliegt, die
eine Anpassung der Erhöhungsklausel gebietet. Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht
mit dem vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23. September 1997 – 3
ABR 85/96 - beurteilten Sachverhalt zu vergleichen. Dort war eine bereits eingetretene
Mehrbelastung in Höhe von 61,3 % als nicht mehr hinnehmbar bewertet worden. Selbst
nach dem Vorbringen der Beklagten soll bislang eine Mehrbelastung von nicht mehr als
32,8 % eingetreten sein. Zudem war in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen
Fall eine Übersorgung eingetreten, was hier unstreitig nicht der Fall ist.
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Die Berufung war mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG
zuzulassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil kann von
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R E V I S I O N
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eingelegt werden.
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Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
72
schriftlich beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
75
99084 Erfurt
76
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
81
(Schwartz) (Weber) (Schuhr)
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