Urteil des LAG Köln vom 06.02.2007

LArbG Köln: herkunft, vergütung, freizügigkeit der arbeitnehmer, grundsatz der gleichbehandlung, staatsprüfung, europäische kommission, europäisches gemeinschaftsrecht, griechisch, bewährung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1168/06
Datum:
06.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1168/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 1243/06
Schlagworte:
Eingruppierung; Lehrer; muttersprachlicher Unterricht
Normen:
Eingruppierungserlasse des Kultusministers des Landes NRW vom 20.
November 1981 über die Eingruppierung der Lehrerinnen und Lehrer
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein
Lehrer griechischer Herkunft, der in seinem Heimatland die volle
Lehrbefähigung u. a. für die Muttersprache Griechisch erworben hat,
später in Nordrhein-Westfalen auch die Erste Staatsprüfung für das
Lehramt abgelegt hat und hier muttersprachlichen Unterricht in
Griechisch erteilt, Anspruch auf die Vergütung, die Lehrer mit
Lehramtsbefähigung für die Primarstufe erhalten. Eine Einstufung in eine
niedrigere Vergütungsgruppe kann weder mit der vorausgesetzten
Ausbildung und Lehrbefähigung, noch mit unterschiedlichen
Unterrichtsanforderungen gerechtfertigt werden.
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die Zeit
ab dem 1. April 2004 an den Kläger Vergütung nach der
Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus den Nettodifferenzbeträgen für die Zeit ab dem 1.
April 2004 zwischen BAT III und BAT IV a seit dem 20. Februar 2006.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2
Der am 13. Januar 1971 in Griechenland geborene Kläger erwarb nach einem 4-
3
jährigen Studium, das auch Praktika einschloss, am 14. Oktober 1992 das Diplom für
den Fachbereich Grundschulpädagogik an der Universität I /Griechenland. Nach
Angaben des Klägers waren Bestandteil des Studiums die Fächer Griechisch,
Mathematik, Pädagogik und Religion.
Nach dem Studium zog der Kläger nach Deutschland um, wo er auch die deutsche
Staatsangehörigkeit erwarb.
4
Durch Arbeitsvertrag vom 30. September 1999 wurde der Kläger für die Zeit vom 20.
Oktober 1999 bis zum 28. Juni 2000 von dem beklagten Land als vollzeitbeschäftigter
Lehrer für die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht in griechischer Sprache
eingestellt. In dem Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass sich die Eingruppierung des
Klägers in die Vergütungsgruppen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) nach
dem Runderlass des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.
November 1981 über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten
Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die
fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das
Beamtenverhältnis (BASS 21-21 Nr. 53; im Folgenden: Nichterfüllererlass) richtet und
der Kläger gemäß Ziff. 1.16 dieses Runderlasses in die Vergütungsgruppe IV b BAT
eingestuft ist. Der Arbeitsvertrag wurde durch Zusatzvertrag vom 8. Juni 2000 bis zum 4.
Juli 2001 und mit Zusatzvertrag vom 2. Juli 2001 unbefristet verlängert.
5
Der Kläger erteilt neben muttersprachlichem Unterricht in griechischer Sprache auch
griechisch-orthodoxen Religionsunterricht.
6
Nachdem der Kläger in Deutschland die Erste Staatsprüfung für das Lehramt mit einer
Teilprüfung im Fach Deutsch bestanden hatte, erkannte das Land N -W die Befähigung
des Klägers für das Lehramt für die Primarstufe in Erziehungswissenschaften und in den
Fächern Mathematik und Deutsch sowie im Lernbereich Sachunterricht
Gesellschaftslehre am 25. Juli 2003 an.
7
Das beklagte Land stufte den Kläger mit Wirkung ab dem 25. Juli 2003 unter Hinweis
auf Ziff. 1.15 des Nichterfüllererlasses in die Vergütungsgruppe IV a BAT ein.
8
Mit Schreiben vom 5. November 2004 verlangte der Kläger von dem beklagten Land, ihn
unter Berücksichtigung der erworbenen Lehramtsbefähigung für die Primarstufe höher
zu gruppieren. Wegen seines Begehrens hatte er sich zuvor schon an die Europäische
Kommission gewandt, die mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 mitteilte, sie habe
Zweifel an der Vereinbarkeit des Eingruppierungserlasses mit europäischem
Gemeinschaftsrecht, und zwar mit Art. 39 Abs. 2 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft.
9
Mit der vorliegenden Klage, die am 10. Februar 2006 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, macht er sein Höhergruppierungsverlangen gerichtlich geltend.
10
Er ist der Ansicht, ihm stehe ab dem 1. April 2004 Vergütung nach Ziff. 1.1 des
Runderlasses des Kultusministers vom 16. November 1981 über die Eingruppierung der
im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden
Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur
Übernahme in das Beamtenverhältnis (BASS 21 – 21 Nr. 52; im Folgenden:
11
Erfüllererlass) zu. Er habe die Befähigung für das Lehramt an der Primarstufe. Das
beklagte Land sei ggf. verpflichtet, ihn nicht nur im muttersprachlichen Unterricht,
sondern auch in den Fächern einzusetzen, für die seine Lehramtsbefähigung anerkannt
worden sei. Abgesehen davon verstoße das beklagte Land gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung, wenn es Lehrkräfte, die muttersprachlichen Unterricht erteilten,
schlechter vergüte als deutsche Lehrer, die in der gleichen Stufe unterrichteten.
Der Kläger hat beantragt,
12
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, für die Zeit ab dem 1. April
2004 an ihn Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen nebst 5 %
Zinsen über das Basiszinssatz aus den Nettodifferenzbeträgen für die Zeit ab
dem 1. April 2004 zwischen BAT III und BAT IV a seit Rechtshängigkeit.
13
Das beklagte Land hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Es hat vorgetragen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine
Eingruppierung nach dem Erfüllererlass, da er nicht als Lehrkraft in einem der
wissenschaftlichen Fächer unterrichte, für die er die Lehramtsbefähigung habe. Da er
nur für die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht eingestellt worden sei, habe er
keinen Anspruch darauf, als Lehrer für den Unterricht in einem dieser Fächer
(Erziehungswissenschaften, Mathematik, Deutsch oder Sachunterricht
Gesellschaftslehre) eingesetzt zu werden. Es stehe ihm frei, sich auf eine
entsprechende Stelle zu bewerben, sofern eine solche frei werde, und am
Auswahlverfahren teilzunehmen.
16
Für das Fach muttersprachlicher Unterricht in Griechisch könne nach dem
Lehrerausbildungsgesetz und der Lehramtsprüfungsordnung N keine
Lehramtsbefähigung erworben werden. Muttersprachlicher Unterricht stelle ein
freiwilliges Unterrichtsangebot dar, das nicht mit Pflicht- bzw. Wahlpflichtunterricht
gleichgesetzt werden könne, sondern eher mit zusätzlichen Arbeitsgemeinschaften
vergleichbar sei. Er sei weder versetzungs- noch abschlussrelevant.
17
Ausländische Lehrkräfte für muttersprachlichen Unterricht seien ausschließlich nach
dem Nichterfüllererlass einzugruppieren, auch dann, wenn sie eine Lehramtsbefähigung
(für andere Fächer) nach deutschem Recht erworben hätten.
18
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da es in N keine
beamteten Lehrkräfte gebe, die muttersprachlichen Unterricht erteilten.
19
Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 7. September 2006 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien hätten in dem Arbeitsvertrag die
Eingruppierung nach dem Nichterfüllererlass vereinbart. Danach sei der Kläger
zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingestuft. Er erfülle nicht die
Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach dem Erfüllererlass, da er nicht in einem
Fach, für das er die Lehramtsbefähigung habe, eingesetzt werde. Er habe auch keinen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen solchen Einsatz. Ein Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da es nicht willkürlich sei, bei der Höhe der
Vergütung zwischen Unterricht in einem Pflichtfach wie z. B. einer Pflichtfremdsprache
20
und muttersprachlichem Unterricht zu unterscheiden. Der Kläger werde nicht wegen
seiner Herkunft schlechter gestellt. Die Differenzierung erfolge vielmehr wegen des
unterschiedlichen Unterrichtsangebots.
Das Urteil ist dem Kläger am 25. September 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen
am 19. Oktober 2006 Berufung einlegen und diese zugleich begründen lassen.
21
Der Kläger ist weiter der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung
nach dem Erfüllererlass, da die Unterrichtserteilung in einem der Fächer, für das die
Lehramtsbefähigung erworben worden sei, nicht vorausgesetzt werde. Im Übrigen sei
das beklagte Land aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, ihn als Lehrkraft für die
Fächer einzusetzen, für die er nachträglich die Lehramtsbefähigung erworben habe.
22
Jedenfalls liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Differenzierung bei der
Vergütung zwischen Lehrern ausländischer Herkunft, die muttersprachlichen Unterricht
erteilten, und deutschen Lehrern, die Unterricht in deutscher Sprache erteilten,
sachwidrig sei. Da ihn das in Griechenland erworbene Diplom für den Fachbereich
Grundschulpädagogik zur Erteilung von Griechisch-Unterricht an vergleichbaren
Schulen in Griechenland berechtige, müsse diese Lehrbefähigung zudem nach
europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden.
Dies gelte erst recht, nachdem er in Deutschland zusätzlich die Lehramtsbefähigung für
die Primarstufe erworben habe. Aus diesen Gründen sei auch der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1
Ziff. 2 AGG vor, da er wegen seiner ethnischen Herkunft beim Arbeitsentgelt
benachteiligt werde. Die besonderen Vergütungsregelungen für Lehrkräfte, die
muttersprachlichen Unterricht erteilten, fänden nur Anwendung bei Lehrern mit
"ausländischer Herkunft". Das Verbot einer Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft
gelte aufgrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie bereits seit dem
2. Dezember 2003.
23
Der Kläger beantragt,
24
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. September 2006 – 19 Ca 1243/06 -
abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.
25
Das beklagte Land beantragt,
26
die Berufung zurückzuweisen.
27
Es wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, der Kläger
erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach dem Erfüllererlass. Es
liege auch kein Verstoß gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vor. Die
Differenzierung bei der Vergütung erfolge, weil es sich um qualitativ unterschiedlichen
Unterricht handle, und zwar gemessen an den gesetzlichen Vorgaben für die
Unterrichtsinhalte, nicht gemessen an der Qualität des erteilten Unterrichts. Der
Gesetzgeber habe einerseits Pflichtunterrichte vorgegeben und andererseits
zusätzliche, nicht versetzungs- und abschlussrelevante Unterrichte. Da es keine Lehrer
mit deutscher Herkunft gebe, die muttersprachlichen Unterricht in einer Fremdsprache
erteilten, komme dem Einstufungsmerkmal "Lehrer ausländischer Herkunft" keine
diskriminierende Wirkung zu.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30
A. Die Berufung ist zulässig.
31
Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
32
B. Die Berufung hat in der Sache auch Erfolg.
33
I. Die Klage ist zulässig.
34
Der Kläger hat eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche
Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. BAG,
Urteil vom 21. Juli 1993 – 4 AZR 483/92 -).
35
II. Die Klage ist auch begründet.
36
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab dem 1. April 2004 Anspruch auf
Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT.
37
a. Zwar erfüllte der Kläger im streitigen Anspruchszeitraum nicht die Anforderungen der
einschlägigen Eingruppierungsmerkmale für diesen Vergütungsanspruch.
38
aa. Die Eingruppierungserlasse des Kultusministers des Landes N -W vom 20.
November 1981 bestimmen, soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse
ist, Folgendes:
39
"Auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Eingruppierung der Lehrerinnen und
Lehrer, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in des
Beamtenverhältnis erfüllen (sog. Erfüller), wie folgt geregelt:
40
1. Lehrkräfte an Grundschulen
41
1.1. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an der Grundschule und
Hauptschule, der Primarstufe oder an Grund-, Haupt- und Realschule und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Verg.Gr. III BAT
42
.........
43
10. Gemeinsame Bestimmungen
44
10.1 Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung, die in einer anderen als ihrer Befähigung
entsprechenden Schulform/Schulstufe verwendet werden, sind entsprechend ihrer
Befähigung einzugruppieren, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der
Schulform/Schulstufe, an der sie beschäftigt werden. Abweichend von Satz 1 letzter
Halbsatz werden Lehrkräfte mit der Befähigung für den Unterricht an Förderschulen, die
45
an Grund- und Hauptschulen sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchführen,
entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet...."
"Auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Eingruppierung der Lehrerinnen und
Lehrer – im Folgenden Lehrer genannt -, die die fachlichen und pädagogischen
Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen (sog.
Nichterfüller), wie folgt geregelt:
46
1. Lehrer an Grundschulen oder Hauptschulen
47
...
48
1.15 Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer
wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes sowie
zusätzlich mindestens Erster Staatsprüfung für ein Lehramt nach nordrhein-
westfälischem Recht, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht
(MSU) erteilen Verg.Gr. IV a BAT
49
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser
50
Vergütungsgruppe Verg.Gr. III BAT
51
1.16 Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer
wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die
Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU)
52
erteilen Verg.Gr. IV b BAT
53
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
54
und in dieser Vergütungsgruppe Verg.Gr. IV a BAT
55
1.17 Lehrer ausländischer Herkunft ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppe
56
1.16 oder 1.16 mit sonstiger Lehrerausbildung und voller Lehrbefähigung ihres
57
Heimatlandes, die Schülerinnen und Schülern muttersprachlichen Unterricht (MSU)
erteilen Verg.Gr. V b BAT
58
nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit
59
und in dieser Vergütungsgruppe Verg.Gr. IV b BAT
60
...
61
8. Bewährungsaufstieg
62
...
63
8.4 Bei Lehrern ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern
64
muttersprachlichen Unterricht (MSU) erteilen, können auf die Bewährungszeit Zeiten
einer nach Erwerb der vollen Lehrbefähigung des Heimatlandes erbrachten
hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit in wissenschaftlichen Fächern im Schuldienst des
Heimatlandes angerechnet werden.
....
65
9. Gemeinsame Bestimmungen
66
...
67
9.2 Lehrer ausländischer Herkunft, die Schülerinnen und Schülern ausländischer
Herkunft die Muttersprache anstelle einer Pflichtfremdsprache erteilen, werden nicht von
den speziellen Eingruppierungsmerkmalen des muttersprachlichen Unterrichts (MSU)
erfasst..."
68
bb. Der Kläger hatte nach diesen Regelungen im Anspruchszeitraum keinen Anspruch
auf Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT.
69
aaa. Nach dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Nichterfüllererlass erhält er
gemäß Ziff. 1.15 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT erst nach sechsjähriger
Bewährung in der Tätigkeit und in der Vergütungsgruppe IV a BAT.
70
Der Kläger, der unstreitig nach Abschluss seines Studiums an einer wissenschaftlichen
Hochschule in Griechenland die volle Lehrbefähigung seines Heimatlandes erworben
hatte, hat das weitere Qualifikationserfordernis einer zusätzlich mindestens Ersten
Staatsprüfung für das Lehramt nach n -w Recht erst am 17. Juli 2003 erworben. Die ab
dann zu berechnende Bewährungszeit endet mit dem 17. Juli 2009.
71
bbb. Dem Kläger steht auch nach dem Erfüllererlasses keine Vergütung nach der
Vergütungsgruppe III BAT zu.
72
Zwar kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass das beklagte Land mit den
Eingruppierungserlassen eine allgemeine Vergütungsordnung erlassen hat und
deshalb nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz der im
Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommene Erfüllererlass neben dem ausdrücklich in
Bezug genommenen Nichterfüllererlass auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, soweit
die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
73
Jedoch erfüllt der Kläger nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in
das Beamtenverhältnis, da die von ihm erworbene Lehramtsbefähigung nicht für das
Fach muttersprachlicher Unterricht gilt, das nach dem Arbeitsvertrag ausschließlich zu
unterrichten ist.
74
b. Jedoch hat der Kläger nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT.
75
Die mit den Eingruppierungserlassen aufgestellten Vergütungsrichtlinien sind
ermessensfehlerhaft, soweit sie regeln, dass Lehrer ausländischer Herkunft mit
abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller
Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die muttersprachlichen Unterricht erteilen, selbst
76
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung erst nach sechsjähriger Bewährung in die
Vergütungsgruppe III BAT einzustufen sind.
aa. Als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers unterliegen die
Eingruppierungsrichtlinien einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle
nach § 315 Abs. 3 BGB. Diese Billigkeitskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die
Richtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Nach
dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber
seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage
befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwert, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen
von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür
keine sachlichen Gründe vorliegen. Als sachlicher Grund, hinsichtlich der Vergütung
von Lehrern zu differenzieren, sind sowohl Unterschiede in deren Ausbildung als auch
in deren Lehrbefähigung anerkannt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 4 AZR
421/04 -).
77
bb. Weder die Ausbildung noch die Lehrbefähigung rechtfertigt, dass der Kläger im
Unterschied zu den unter Ziff. 1.1 des Erfüllererlasses genannten Lehrkräften auch nach
Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe zunächst eine sechsjährige
Bewährungszeit absolvieren muss, um in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert zu
werden.
78
aaa. Durch die Bewährung soll der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen, dass er sich
den Anforderungen der ihm übertragenen Tätigkeit gewachsen zeigt. Die bloße
Zeitdauer reicht nicht. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Leistungen des
Angestellten in dieser Zeit nicht zu beanstanden, also ordnungsgemäß waren (vgl. BAG,
Urteil vom 17. Februar 1993 – 4 AZR 153/92 – AP Nr. 29 zu § 23 a BAT).
79
Bei einer Regelung, die an die Bewährung anknüpft, muss ein sachlicher Grund für eine
unterschiedliche Behandlung gegeben sein. Dies gilt auch, soweit differenziert wird
zwischen Angestellten ohne Befähigung für die Beamtenlaufbahn (sog. Nichterfüller)
und Angestellten mit entsprechender Befähigung (sog. Erfüller). Insbesondere ist es
sachfremd, einen besser qualifizierten Angestellten durch eine Bewährungsregelung
schlechter zu stellen (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 24. Januar 1990 – 4 AZR 525/89 -).
80
bbb. Die unter Ziff. 1.15 des Nichterfüllererlasses vorausgesetzte Ausbildung und
Lehrbefähigung für das Fach muttersprachlicher Unterricht sind eher höher
einzuschätzen als die unter Ziff. 1.1 des Erfüllererlasses vorausgesetzte
Lehramtsbefähigung für die Primarstufe.
81
Nach § 6 Abs. 1 Lehrerausbildungsgesetz N vom 18. September 1998 wird die
Befähigung zum Lehramt für die Primarstufe erworben durch die Zweite Staatsprüfung,
der das Bestehen der Ersten Staatsprüfung nach einem Studium mit einer
Regelstudiendauer von sechs Semestern und ein zweijähriger Vorbereitungsdienst
vorherzugehen haben. Demgegenüber hat der Kläger entsprechend den unter Ziff. 1.15
des Nichterfüllererlasses festgelegten Voraussetzungen nicht nur in Griechenland die
volle Lehrbefähigung (u.a. für die Muttersprache Griechisch) nach einem vierjährigen
Studium, in das Praktika integriert waren, erworben, sondern danach in Nordrhein-
Westfalen auch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt. Das
Bundesarbeitsgerichts hat bereits in der Entscheidung vom 21. Juli 1993 – 4 AZR
82
483/92 – ausgeführt, dass die unter Ziff. 1.15 des Nichterfüllererlasses geforderte
Qualifikation eines Lehrers mit voller Lehrbefähigung seines Heimatlandes und Erster
Staatsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht eher höher zu bewerten ist als die
durch Zweite Staatsprüfung erworbene Lehramtsbefähigung.
cc. Die unterschiedliche Einstufung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, es
handle sich um qualitativ unterschiedlichen Unterricht, gemessen an den Vorgaben für
die Unterrichtsinhalte.
83
Dagegen spricht schon der Umstand, dass – wie bereits ausgeführt – unter Ziff. 1.15 des
Nichterfüllererlasses eine eher höher zu bewertende Qualifikation für den zu erteilenden
muttersprachlichen Unterricht verlangt wird als sie für Lehrer mit Lehramtsbefähigung in
ihrem Unterrichtsfach gilt. Auch könnte das Bewährungserfordernis eher als ein
Argument dafür angeführt werden, dass es sich um einen besonders anspruchsvollen
Unterricht im Vergleich etwa zum Unterricht in anderen (Pflicht-)fächern handelt.
84
Ferner hilft der Hinweis darauf, es handle sich um freiwilligen Unterricht ohne
Versetzungs- und Abschlussrelevanz, nicht weiter. Zum einen weist der Kläger darauf
hin, dass es auch in anderen Fächern freiwilligen Förderunterricht gibt. Zum anderen
trifft dieser Hinweis in seiner Allgemeinheit nicht zu. So ergibt sich aus dem aktuellen
Merkblatt "Muttersprachlicher Unterricht" des Schulamtes der Stadt Bonn (Hülle Bl. 161
d. A.), dass die Teilnahme am Unterricht zwar freiwillig ist; allerdings die Anmeldung für
die Dauer eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Es wird auch
eine Leistungsnote erteilt, die im Zeugnis der Regelschule vermerkt wird. Am Ende des
Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen die Schüler eine Sprachprüfung ab, deren
Ergebnis im Abschlusszeugnis unter "Leistungen" bescheinigt wird. Neben dem
Schulleiter sind zwei Lehrkräfte für den muttersprachlichen Unterricht Mitglieder des
Prüfungsausschusses. Die Korrektur der schriftlichen Prüfung wird von der Lehrkraft
vorgenommen, die den Schüler unterrichtet hat. Zwar ist die Leistungsnote aus dem
muttersprachlichen Unterricht nicht versetzungsrelevant. Positive Leistungen werden
aber bei Versetzungen im Rahmen des pädagogischen Urteils über die
Gesamtentwicklung eines Schüler berücksichtigt. Bei Vergabe von Abschlüssen kann
eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer
(beliebigen) Fremdsprache ausgleichen; in der Hauptschule ist dies immer Englisch.
85
Im Übrigen zeigen die vom Kläger überreichten Schriften des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die besondere Bedeutung des
muttersprachlichen Unterrichts für Kinder aus Migrantenfamilien auf, und zwar nicht nur
für das Erlernen der Muttersprache, sondern auch bezüglich anderer Fächer und
Lernbereiche.
86
dd. Da andere sachliche Gründe für die Differenzierung von dem beklagten Land nicht
vorgetragen worden sind, besteht nach dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz der Anspruch auf Zahlung der höheren Vergütung.
87
d. Ob sich auch aus anderen Rechtsnormen ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der
höheren Vergütung ergibt, kann dahinstehen. Gleichwohl sei angemerkt, dass eine
Differenzierung zwischen Lehrern mit deutscher Herkunft, die muttersprachlichen
Unterricht in einer ausländischen Sprache erteilen, und Lehrern mit ausländischer
Herkunft, die muttersprachlichen Unterricht erteilen, nicht gerechtfertigt wäre. Ob zudem
die von der Europäischen Kommission mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 (Bl. 27 – 28
88
d. A.) und vom 16. Dezember 2004 (Bl. 29 d. A.) im Hinblick auf europäisches
Gemeinschaftsrecht geäußerten Bedenken zutreffen, kann dahinstehen.
2. Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB gerechtfertigt.
89
Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die
Eingruppierung von Lehrern mit Lehramtsbefähigung, die ausschließlich
muttersprachlichen Unterricht erteilen, zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
90
Rechtsmittelbelehrung
91
Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Land
92
R E V I S I O N
93
eingelegt werden.
94
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
95
schriftlich beim
96
Bundesarbeitsgericht
97
Hugo-Preuß-Platz 1
98
99084 Erfurt
99
Fax: (0361) 2636 - 2000
100
eingelegt werden.
101
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
102
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
103
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
104
(Schwartz) (Hallmann) (Formferek)
105