Urteil des LAG Köln vom 18.10.2005

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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 863/05
Datum:
18.10.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 863/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7674/04
Schlagworte:
Befristung wegen Elternzeitvertretung; Verletzung tariflicher
Informationspflicht
Normen:
§§ 21 Abs. 1 BErzGG, 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, 4 Abs. 4 MTV (WDR)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 4 Abs. 4 MTV (WDR)
erfordert auch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer darüber, dass kein
Anschlussarbeitsvertrag abgeschlossen wird.
2. Die Verletzung dieser Informationspflicht führt nicht zur Unwirksamkeit
der Befristung.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 21.04.2005 – 6 Ca 7674/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.
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Die am 14.02.1948 geborene Klägerin war bei der Beklagten aufgrund mehrerer
aufeinanderfolgender befristeter Vollzeitarbeitsverträge seit August 2000 als Sekretärin
beschäftigt. Zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 30.11.2001 für den 19.12.2001
bis 07.07.2004. Als Sachgrund für die Vertragsbefristung ist unter § 17 die Vertretung
einer Mitarbeiterin während der Elternzeit angegeben (Bl. 7 d. A.). Auf das
Arbeitsverhältnis finden Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die bei der Beklagten
geltenden tariflichen Vereinbarungen (im folgenden MTV) Anwendung.
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Mit Schreiben vom 08.10.2001 wandte sich die Fachabteilung des Beklagten wegen der
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Verlängerung des Zeitvertrages mit der Klägerin an die Personalabteilung. Darin heißt
es unter anderem:
"Frau D ist während ihres bis zum 17.12.2001 terminierten Erziehungsurlaubs
erneut Mutter geworden und wird mit Zustimmung des W vom 19.12.2001 bis
07.07.2004 die Elternzeit in Anspruch nehmen.
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Ich würde gerne unter Verzicht auf Stellenausschreibung den derzeitigen
Zeitvertrag mit Frau S bis 07.07.2004 verlängern."
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Frau Domin beantragte am 27.9.2001 für die Zeit vom 19.12.2001 bis 7.7.2004 Elternzeit
(Bl.25 d.A.) Der Beklagte bestätigte die Elternzeit mit Schreiben vom 1.10.2001 (Bl.26
d.A.) Mit Schreiben vom 26.11.2001 übersandte die Personalabteilung der Klägerin den
zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Hinweis, "auf Vorschlag des
Fachbereichs erhalten Sie einen neuen – bis 07.07.2004 befristeten – Arbeitsvertrag"
(Bl. 48 d. A.).
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Mit Schreiben vom 30.03.2004 wies der Beklagte die Klägerin auf die Meldepflicht beim
Arbeitsamt hin. Weiter heißt es in dem Schreiben unter anderem: "Sie werden derzeit
auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrages beim W beschäftigt. Ob sich daran eine
Anschlussbeschäftigung realisieren lässt, ist derzeit noch offen." (Bl. 31 d. A.) Mit
Schreiben vom 25.06.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der mit ihr
abgeschlossene Arbeitsvertrag vereinbarungsgemäß am 07.07.2004 endet (Bl. 9 d. A.).
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Die Klägerin hat sich mit ihrer am 28.07.2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen
Klage gegen die Befristung gewandt. Sie hat die Elternzeitvertretung für die Mitarbeiterin
D mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus habe sie gehört, dass diese nur halbtags
beschäftigt gewesen sei. Schließlich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die
Befristung des letzten Arbeitsvertrages unwirksam sei, da der Beklagte die Klägerin
nicht gemäß § 4 Abs. 4 MTV spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist darüber
informiert habe, ob ein Anschlussvertrag abgeschlossen werden soll.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
nicht durch Ablauf einer Befristung vom 07.07.2004 geendet hat.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, die Klägerin sei entsprechend dem Vorschlag der Fachabteilung als
Vertreterin der im Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin D
beschäftigt worden. Diese sei, bevor sie wegen der Geburt von vier Kindern jeweils in
Mutterschutz war bzw. Erziehungsurlaub/Elternzeit genommen habe, als Vollzeitkraft
tätig gewesen. Der Beklagte legt dazu den Arbeitsvertrag vom 19./20.12.1991 mit Frau
D (Geburtsname G ) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 41/42
d. A.) verwiesen.
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Schließlich hat der Beklagte die Ansicht vertreten, dass sich aus § 4 Abs. 4 MTV
lediglich ergebe, dass der Beklagte den Arbeitnehmer innerhalb der 3-Monats-Frist
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dann informieren müsse, wenn ein Anschlussvertrag abgeschlossen werden solle.
Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.04.2005 die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe (Bl. 57 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
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Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 06.06.2005 zugestellt. Sie hat
hiergegen am 24.06.2005 Berufung eingelegt und diese am 08.08.2005 (Montag)
begründen lassen. Mit der Berufung bestreitet die Klägerin weiter, dass Frau D als
Vollzeitkraft gearbeitet habe. Dies ergebe sich nicht aus dem vom Beklagten
vorgelegten Vertrag. Sie vertritt weiter die Ansicht, dass der Beklagte seine
Informationspflicht aus § 4 Abs. 4 MTV verletzt habe und dies zur Unwirksamkeit der
Befristung führe.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.04.2005 – 6 Ca
7674/04 – festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch Ablauf einer Befristung am 07.07.2004 geendet
hat.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und. 2 ArbGG)
und frist- sowie formgerecht (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 Satz 1 ArbGG, 519,520 ZPO)
eingelegt und begründet worden ist.
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II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Die im Arbeitsvertrag vom 26./30.11.2001 vereinbarte
Befristung ist wirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Vertretung der Mitarbeiterin
Frau D während deren Elternzeit gerechtfertigt. Die Nichteinhaltung der dreimonatigen
Informationspflicht gemäß § 4 Abs. 4 MTV führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG unterliegt bei mehreren
aufeinanderfolgenden Befristungen grundsätzlich nur der letzte befristete Vertrag der
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle (BAG 10.03.2004 - 7 AZR 397/03 – AP Nr. 257
zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m. w. N. aus der Rechtsprechung). Zu
überprüfen ist demnach vorliegend nur der zwischen den Parteien zuletzt
abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 26./30.11.2001.
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2. Die Befristung dieses Vertrages ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1
BErzGG zulässig. Sachgrund ist die Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin für die
Dauer der Elternzeit.
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a) Die Klägerin hat während der gesamten Vertragszeit vom 19.12.2001 bis 07.07.2004
die Mitarbeiterin D in deren Elternzeit vertreten. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält
unter § 17 Abs. 1 als Sachgrund für die Vertragsbefristung ausdrücklich die Vertretung
einer Mitarbeiterin während der Elternzeit. Die Mitarbeiterin ist zwar nicht namentlich
benannt, aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch zweifelsfrei,
dass es sich dabei um Frau D handelt. Diese hat mit Schreiben vom 27.09.2001 aus
Anlass der Geburt ihres Sohnes, F , C am 08.07.2001 Elternzeit für drei Jahre vom
19.12.2001 bis 07.07.2004 beantragt Der Beklagte hat mit Schreiben vom 01.10.2001
die Inanspruchnahme von Elternzeit bestätigt. Mit Schreiben vom 08.10.2001 hat die
Fachabteilung der Personalabteilung des Beklagten eine Verlängerung des
Zeitvertrages der Klägerin bis zum 07.07.2004 vorgeschlagen mit Hinweis auf die
Elternzeit von Frau D Daraufhin übersandte der Beklagte der Klägerin unter
Bezugnahme auf den Vorschlag des Fachbereichs am 26.11.2001 den bis zum
07.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag zur Unterschrift Angesichts dieses feststehenden
Sachverhalts ist das klägerseitige bloße Bestreiten der Vertretung von Frau D mit
Nichtwissen unsubstantiiert und damit unbeachtlich.
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b) Frau D war auch, ebenso wie die Klägerin, auf einer Vollzeitstelle tätig. Dies ergibt
sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin D (vormals G )
vom 19./20.12.1991. Der Arbeitsvertrag regelt in § 1 die Beschäftigung als Sekretärin mit
besonderen Aufgaben; § 2 regelt die monatliche Grundvergütung von DM 3589,-
entsprechend der VG VIII Stufe 3; § 13 verweist auf die jeweils beim Beklagten
geltenden tariflichen Vereinbarungen. Damit ist, da eine ausdrückliche Regelung einer
Teilzeittätigkeit fehlt, von einer Vollzeitbeschäftigung mit der regelmäßigen tariflichen
Arbeitszeit auszugehen Dem entspricht auch die vereinbarte Vollzeitvergütung. Das
Bestreiten der Klägerin mit dem vagen Hinweis, sie habe von einer Halbtagstätigkeit der
Frau D gehört, ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, im Hinblick auf den
vorgelegten Arbeitsvertrag der Frau D unsubstantiiert und daher unbeachtlich.
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3. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2004 zwar nicht innerhalb der
in § 4 Abs. 4 MTV vorgesehenen Frist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mitgeteilt, dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. § 4 Abs. 4 MTV.
lautet:
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"Ein befristeter Arbeitsvertrag endet durch Fristablauf. Der WDR wird eine(n)
befristet beschäftigten Arbeitnehmer/in vor Ablauf des Vertrages informieren, ob
ein Anschlussvertrag abgeschlossen werden soll. Diese Information erfolgt
spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist, wenn das Arbeitsverhältnis auf
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr befristet ist. "
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a) Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen
geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln
ist der maßgebliche Sinn der Erklärung ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen
Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen,
soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für
den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos.
Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser
Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der
Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige
Rechtsprechung des BAG, vgl. 22.10.2002 – 3 AZR 664/01 – AP TVG § 1 Auslegung
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Nr. 185 m. w. N. aus der Rechtsprechung).
b) Die Vorschrift des § 4 Abs.4 MTV verlangt ihrem Wortlaut nach von dem Beklagten
eine Information des Arbeitnehmers vor Ablauf des befristeten Vertrages darüber, ob ein
Anschlussvertrag abgeschlossen werden soll. Das Gericht schließt sich insoweit der
Auslegung der Klägerin an, dass die Information über das "ob" sowohl für den Fall gilt,
dass ein Anschlussvertrag abgeschlossen wird, als auch für den Fall, dass kein
Anschlussvertrag abgeschlossen wird. Diese Auslegung entspricht auch dem
erkennbaren Zweck der Informationspflicht, dem Arbeitnehmer frühzeitig, spätestens
zwei Monate vor Ablauf der Befristung Klarheit darüber zu verschaffen, ob das
Arbeitsverhältnis tatsächlich mit Fristablauf endet. Dass dies nicht selbstverständlich ist,
zeigen die Anschlussverträge der Klägerin.
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c) Der Beklagte hat diese Informationspflicht hat vorliegend verletzt. Denn erst mit
Schreiben vom 25.06.2004 hat er der Klägerin mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis mit
Fristablauf zum 07.07.2004 endet, sich also kein weiterer befristeter Arbeitsvertrag
anschließt. Die Mitteilung vom 30.03.2004, also mehr als drei Monate vor Fristende,
genügt dieser Informationspflicht nicht, da die Frage, ob ein Anschlussvertrag
abgeschlossen wird, gerade offen bleibt.
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d) Die Verletzung der Informationspflicht durch den Beklagten hat jedoch nicht die
Unwirksamkeit der Befristung zur Folge. Die Rechtsfolgen der Verletzung der
Informationspflicht nach § 4 Abs. 4 MTV haben die Tarifvertragsparteien nicht
ausdrücklich geregelt. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Norm lässt sich
jedoch schließen, dass die Einhaltung der Informationspflicht keine Auswirkungen auf
die Wirksamkeit der Befristung hat. So heißt es in § 4 Abs. 4 S. 1 MTV "Ein befristeter
Arbeitsvertrag endet durch Fristablauf." Die übrigen Absätze des § 4 regeln die
Voraussetzungen einer zulässigen Befristung, angelehnt an die gesetzliche Vorschrift
des § 14 TzBfG. Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Gesamtzusammenhanges
hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, dass, obwohl die Voraussetzungen
einer zulässigen Befristung vorliegen, das Arbeitsverhältnis bei Verstoß gegen die
Informationspflicht nicht mit Fristablauf endet. So gibt es etwa bei
Bühnenengagementverträgen die tarifliche Regelung der Nichtverlängerungsmitteilung
(§ 2 Abs.1 S.1 des TV über die Mitteilungspflicht des NV Solo), wonach das befristete
Arbeitsverhältnis fortzusetzen ist, soweit die Nichtverlängerungsmitteilung nicht
rechtzeitig erfolgt. Eine solche oder vergleichbare Regelung haben die
Tarifvertragsparteien vorliegend nicht getroffen. Das Arbeitsverhältnis endet daher mit
Fristablauf zum 07.07.2004.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO zu tragen.
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IV. Die Revision war gemäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
39
Gegen dieses Urteil kann von
40
R E V I S I O N
41
eingelegt werden.
42
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
44
schriftlich beim
45
Bundesarbeitsgericht
46
Hugo-Preuß-Platz 1
47
99084 Erfurt
48
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Dr. Ascheraden) (Willner) (Bürvenich)
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