Urteil des LAG Köln vom 06.12.2002

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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 972/02
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 972/02
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 3862/01
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
kein Leitsatz
Tenor:
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn
vom 18.07.2002 – 3 Ca 3862/01 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um tarifgerechte Bezahlung.
2
Der am 22.05.1956 geborene Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 13.11.1979 seit
16.11.1979 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach
dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ändernden oder
ergänzenden Tarifverträgen.
3
Der Kläger ist im Munitionsdepot R als Transportbearbeiter beschäftigt. Seit dem
01.02.1996 ist er beauftragte Person für Gefahrgut (BPS) nach der Richtlinie der
Bundeswehr zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
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Die dem Kläger obliegenden Tätigkeiten sind nach ihrem zeitlichen Anteil an der
Gesamtarbeitszeit wie folgt einzuteilen:
5
1. Annahme von Munition und Material inklusive Zubehör 25 %.
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2. Versand von Munition und Material inklusive Zubehör 50 %.
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3. Schulung von Mitarbeitern der Dienstelle/Selbstteilnahme an
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Weiterbildungsmaßnahmen 11 %.
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4. Kontrolle, Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung 9 %.
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5. Terminbearbeitung 5 %.
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Seit 01.01.1993 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b
(Fallgruppe 1 b) der Anlage 1 a zum BAT (Teil I).
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Mit Schreiben vom 13.12.1999 machte der Kläger die Höhergruppierung nach
Vergütungsgruppe V c geltend. Nach Ablehnung seines Höhergruppierungsbegehren
verfolgt der Kläger diesen Anspruch im vorliegenden Rechtstreit weiter.
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Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten erforderten nicht
nur gründliche und vielseitige Kenntnisse, sondern zu einem Drittel auch selbständige
Leistung. Der Kläger leitet diesen Anspruch auf Höhergruppierung insbesondere aus
seiner Tätigkeit als BPS her. Insoweit vertritt er die Auffassung, die von ihm als BPS
wahrzunehmenden Tätigkeiten bei der Annahme von Munition sowie beim Versand von
Munition seien als eigenständige Arbeitsvorgänge einzuordnen; sie erforderten
selbständige Leistungen im Sinne von Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT.
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Der Kläger verlangt außerdem Differenzvergütung zwischen Vergütungsgruppe VI b und
Vergütungsgruppe V c für die Zeit Juni 1999 bis November 2001.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der
Vergütungsgruppe V c BAT zu vergüten,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.627,82 DM bzw. 5.434,00 € nebst 4
% Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 191,41 DM seit dem 15.06.1999,
weiteren 4 % Zinsen aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.484,06 DM seit dem
31.08.2000, weiteren 4 % Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von
3.987,23 DM seit dem 30.08.2001 sowie weiteren 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.300,59 DM zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Sie hat unter Darlegung im Einzelnen die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend
in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Selbständige Leistungen erbringe er in dem
tariflich geforderten Maße nicht. Insbesondere seien die Tätigkeiten im
gefahrgutrechtlichen Aufgabenbereich nicht im Sinne separater Arbeitsvorgänge
anzusehen.
23
Durch Urteil vom 18.07.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe hinsichtlich der in Rede
stehenden Tätigkeiten zur Erfüllung des Erfordernisses selbständiger Leistungen nicht
hinreichend vorgetragen. Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils
wird auf Blatt 141 bis 148 d. A. Bezug genommen.
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Gegen dieses ihm am 28.08.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.09.2002
Berufung eingelegt und diese am 09.10.2002 begründet.
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Der Kläger verbleibt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen
Vorbringens dabei, dass die von ihm zu verrichtende Tätigkeit mindestens zu einem
Drittel selbständige Leistungen erfordere. Dies sei von ihm bereits erstinstanzlich
hinreichend konkret vorgetragen worden. Diese Qualifizierung seiner Tätigkeit ergebe
sich insbesondere aus seiner Eigenschaft als BPG. Die gegenteilige Einschätzung des
Arbeitsgerichtes, er habe keine konkreten Angaben zu seinem Ermessens-,
Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums gemacht, sei unzutreffend,
sie sei aufgrund der gegebenen Umstände auch nicht nachzuvollziehen.
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Schließlich sei vorliegend von einer offensichtlichen unbewussten und im Übrigen
ausfüllungsbedürftigen Tariflücke auszugehen. Zum Zeitpunkt der Festlegung der
einzelnen Tarifgruppen, so macht der Kläger in dieser Hinsicht geltend, sei
offensichtlich nicht an die rasanten Veränderungen im Bereich der beauftragten Person
für das Gefahrgut gedacht worden. Insoweit sei von einer unbewussten Regelungslücke
auszugehen. Seine, des Klägers, Tätigkeit sei somit vor dem Hintergrund einer
ergänzenden Tarifvertragsauslegung zu bewerten und den explizit in der
Vergütungsgruppe V c genannten Tätigkeiten gleichzustellen.
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Der Kläger verweist im Übrigen auf die vom Depotkommandanten V unterzeichnete
Tätigkeitsdarstellung vom 13.06.2002.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.07.2002 (Geschäftsnummer 3 Ca
3862/01) abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
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2. Die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte tritt dem angefochtenen Urteil bei. Der Kläger erbringe keine
selbständigen Leistungen im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen. Vielmehr sei
sein Arbeitsgebiet weitgehend schematisiert, die Tätigkeiten seien durch
Dienstanweisungen und Sicherheitsvorschriften geregelt. Deren richtige Umsetzung
habe der Kläger zu überwachen.
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Schließlich sei nicht erkennbar, worin die vom Kläger gesehene Tariflücke liegen solle.
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Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im
Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten
Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht Vergütung nach
Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT nicht zu.
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1. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt davon ab, ob in der Tätigkeit des Klägers
zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen
der von ihm geforderten Vergütungsgruppe entsprechen, hier also ein Drittel
selbständige Leistungen nach Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a (§ 22 Abs. 2
Unterabsätze 2 und 4 BAT).
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Die diesbezügliche Darlegungslast trägt der Arbeitnehmer. Er hat also, wenn er
Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend macht, diejenigen Tatsachen
vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss
möglich ist, er erfülle die im Einzelfall für sich in Anspruch genommenen tariflichen
Tätigkeitsmerkmale einschließlich der darin vorgesehenen Qualifizierungen; dies selbst
dann, wenn die Tätigkeit als solche zwischen den Parteien unstreitig sein sollte (vgl.
BAG Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 350/96 – AP-Nr. 235 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei
Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass er in den
geforderten zeitlichen Maße Tätigkeiten ausübt, die selbständige Leistungen erfordern.
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2. Auszugehen ist dabei vom Begriff des Arbeitsvorganges. Diesen versteht das
Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als eine unter Hinzurechnung der
Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen
Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich
selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis
führenden Tätigkeit eines Angestellten; tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit
unterschiedlicher Wertigkeit können dabei nicht zu einem Arbeitsvorgang
zusammengefasst werden (vgl. BAG Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 350/96 – a. a. O.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen spricht bereits vieles dafür, dass sich die Tätigkeit
des Klägers in fünf Arbeitsvorgänge gliedert, nämlich 1. Annahme von Munition
einschließlich Zubehör, 2. Versand von Munition einschließlich Zubehör, 3. Schulung
der sonstigen verantwortlichen Personen, 4. Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung
sowie 5. Terminbearbeitung, und die Tätigkeit eines BPG keinen eigenen
Arbeitsvorgang bildet; denn diese letztere Tätigkeit fällt an bei Verrichtung der Arbeit als
Transportsachbearbeiter. Sie lässt sich von dieser nur schwer trennen und sie ist auch,
wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht anders zu bewerten als diese.
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3. Auch als BPG erbringt der Kläger nicht in dem geforderten Umfang selbständige
Leistungen im Tarifsinne, wie das Arbeitsgericht sie im Anschluss an die ständige
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts definiert hat: "Unter selbständiger Leistung
ist eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe
vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges wie
insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und
eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im
tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr
ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder
Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung des Ergebnisses sein. Vom Angestellten
werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das
Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche
Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen"
(vgl. BAG Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 350/96 – a. a. O.). Eine leichte geistige Arbeit
genügt dazu nicht.
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a) Nimmt man die Tätigkeit des Klägers, so wie sie in den Tätigkeitsdarstellungen
beschrieben sind, insbesondere im Vermerk vom 27.03.2001, so ist die vom Kläger zu
erbringende Leistung durchweg schematischer Natur. Er prüft anhand von gesetzlichen
oder sonstigen Vorgaben, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
Entscheidungen, die eine erhebliche intellektuelle Arbeit in dem beschriebenen Sinne
erfordern, braucht er nicht zu treffen. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht anhand eines
hinreichend substanziierten Vortrages dargetan. Die Schilderung des Arbeitsablaufes
an einem einzigen Tag, wie der Kläger es mit seinem Schriftsatz vom 03.12.2002
unternommen hat, genügt ersichtlich den an die Darlegungslast im
Höhergruppierungsprozess zu stellenden Anforderungen nicht.
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b) Dies gilt auch für die Tätigkeit als BPG, die etwa bei der Annahme von Munition wie
folgt beschrieben wird:
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Die Kontrolle des angelieferten Gefahrgutes hinsichtlich der militärisch und
gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung/das Entfernen/Verdecken der
Warntafeln und Gefahrzettel sowie die Beachtung der für das Entladen
geltenden Vorgaben.
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Beim Versand von Munition heißt es insoweit:
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Die Kontrolle der militärisch und gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung
des Gefahrgutes,
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die Kontrolle der Beförderungspapiere,
50
die Kontrolle der gültigen Fahrerlaubnis für Fahrer und Beifahrer einschließlich
der vorgeschriebenen ADR-Bescheinigungen,
51
die Kontrolle des eingesetzten Fahrzeugs einschließlich Überprüfung der
Fahrzeugausstattung und der Zusatzausrüstung (unter anderem Warntafel,
Feuerlöscher) auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit
52
die Kontrolle der Verzugausstattung und der Ladungssicherung.
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Werden bei der Ausgangskontrolle Mängel festgestellt, veranlasst der
Transportbearbeiter deren Abstellung in eigener Zuständigkeit oder – bei
gravierenden Mängeln – in Absprache mit dem Gefahrgutbeauftragten bzw. dem
Depotkommandanten.
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Sofern die Munition per Bahntransport ausgeliefert wird, kontrolliert der
Transportbearbeiter zusätzlich den von der D -AG zugewiesenen Waggon auf
entsprechende Eignung und Beschaffenheit, bringt die vorgeschriebenen
Packzettel an und verschließt anschließend den Waggon.
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Bei Mängelfeststellung und Beseitigung hat der Kläger in seiner Eigenschaft als BPG
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als "Fahrzeughalter" Mängel an den depoteigenen Fahrzeugen festzustellen
und deren Beseitigung zu veranlassen
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sowie als "Verlader" das vorschriftsmäßige Be- und Entladen der Fahrzeuge im
Lagerbezirk zu kontrollieren.
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Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle ist unter anderem die Einhaltung der
Vorgaben
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zu Fahrzeugbau und Fahrzeugausrüstung,
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zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit den erforderlichen Warntafeln,
Kennzeichnungsnummern, Gefahrzetteln und Kennzeichen
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zur Ausstattung mit Feuerlöschgeräten zu prüfen.
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Hier festgestellte Mängel werden den zuständigen Stellen mit der Bitte um
Beseitigung angezeigt.
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Als Verlader kontrolliert der Kläger unter anderem, ob
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die mit dem Be- und Entladen betrauten Mitarbeitern des Munitionsdepots die
hier zu beachtenden Vorschriften einhalten,
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die verladenen Gefahrgüter überhaupt befördert werden dürfen,
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die Zusammenstellung der verladenen Gefahrgüter zulässig ist,
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die Verpackung des Gefahrgutes beschädigt ist.
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Bei dieser Kontrolle festgestellte Mängel werden im Benehmen mit dem jeweils
zuständigen Vorgesetzten abgestellt.
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Um diese Arbeit sachgerecht zu erledigen sind schwierige Abwägungsprozesse nicht
vorzunehmen. Es ist lediglich zu überprüfen, ob die zu beachtenden Vorgaben erfüllt
werden. Soweit es um gravierendere Sachverhalte geht, hat der Kläger keine eigene
Entscheidungskompetenz. Gegenteiliges ist von ihm jedenfalls in prozessual
erheblicher Weise nicht vorgetragen.
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4. Soweit der Kläger darauf abstellt, er handele verantwortlich oder eigenverantwortlich,
ist dies in rechtlicher Hinsicht ohne Relevanz. Verantwortung ist bei der hier in Rede
stehenden Vergütungsgruppe kein Bewertungskriterium (anders etwa bei
Vergütungsgruppe IV b oder III).
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5. Die Tätigkeit des Klägers lässt sich problemlos unter die allgemeinen
Eingruppierungsmerkmale subsumieren, wie die vorstehenden Ausführungen belegen.
Vom Bestehen einer (unbewussten) Lücke kann deshalb keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Rechtsmittelbelehrung
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Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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(Dr. Leisten) (Hilbert-Hesse) (Kammerer)
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