Urteil des LAG Köln vom 30.05.2007

LArbG Köln: tunesien, ordentliche kündigung, anschrift, fristlose kündigung, wohnung, die post, arbeitsgericht, zugang, briefkasten, versicherung

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 51/07
Datum:
30.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 51/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 6142/06
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage; nachträgliche Zulassung
Normen:
§ 5 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Im Verfahren auf nachträgliche Zulassung einer
Kündigungsschutzklage ist nicht zu klären, wann die Kündigung
tatsächlich zugegangen ist. Gegenstand ist allein die Prüfung, ob die –
ggf. unterstellte – verspätete Klageerhebung vom Arbeitnehmer
verschuldet ist oder nicht.
2. Kündigt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der während eines im
Ausland verbrachten Erholungsurlaubs erkrankt, durch ein an die
inländische Anschrift gerichtetes Schreiben, so ist dem Arbeitnehmer,
der aufgrund seiner Erkrankung erst nach Ablauf der Klagefrist
zurückkehrt, jedenfalls dann nachträgliche Klagezulassung zu
gewähren, wenn er dem Arbeitgeber seine Faxanschrift und
Postanschrift im Ausland mitgeteilt hatte und der Arbeitgeber ihm
dennoch keine Mitteilung über die Kündigung im Ausland hatte
zukommen lassen.
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 - 3 Ca 6142/06 –
abgeändert:
Die Kündigungsschutzklage wird nachträglich zugelassen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf EUR 7.200,00
festgesetzt.
G r ü n d e:
1
I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und dem Beklagten
bestehende Arbeitsverhältnis durch eine mit Schreiben vom 4. Juli 2006 erklärte
fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung beendet worden ist.
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Der Kläger, geboren am 14. November 1948, ist bzw. war seit dem 27. Juli 1998 bei
dem Beklagten als Arbeitnehmer zu einem Monatslohn von zuletzt EUR 2.400,00 brutto
beschäftigt.
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Er hatte in der Zeit vom 19. Juni 2006 bis zum 2. Juli 2006 Erholungsurlaub, den er in
Tunesien, seinem Heimatland, verbrachte.
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Am 21. Juni 2006 erhielt der Beklagte per Telefax eine ärztliche Bescheinigung, nach
der der Kläger vom 19. Juni 2006 bis einschließlich 18. Juli 1006 arbeitsunfähig erkrankt
war. Noch am 21. Juni 2006 forderte der Beklagte den Kläger per Telefax auf, ihm
mitzuteilen, ob er stationär behandelt werde und nicht transportfähig sei. Er forderte ihn
auf, sich bis zum 3. Juli 2006 in Deutschland einem Arzt vorzustellen, und ihn sofort
anzurufen, damit ihm keine fristlose Kündigung drohe. Dieses Schreiben versandte er
zudem an den Kläger per Einschreiben unter einer Anschrift in Tunesien, unter der an
den Kläger nicht zugestellt werden konnte. Der Brief wurde aus dem Grund an den
Beklagten zurückgeleitet. Der Kläger führte nach Erhalt des Telefaxschreibens vom 21.
Juni 2006 am 22. Juni 2006 ein telefonisches Gespräch mit dem Beklagten. Der
Beklagte trägt vor, in dem Gespräch habe er dem Kläger angekündigt, er werde das
Arbeitsverhältnis fristlos kündigen.
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Der Beklagte behauptet, am 4. Juli 2006 gegen 10.30 Uhr habe der Zeuge K das
Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Klägers in dessen Kölner Wohnung
eingeworfen.
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Der Kläger gibt unter Vorlage eines Briefkuverts an, der Beklagte habe das
Kündigungsschreiben am 11. Juli 2006 bei der Post aufgegeben. Er habe das
Schreiben nach seiner Rückkehr aus Tunesien am 30. Juli 2006 von einem Bekannten
erhalten, der während seiner Abwesenheit die Post aus dem Briefkasten entnommen
habe und sie verwahrt habe, ohne sie jedoch zu öffnen.
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Mit der vorliegenden Klage, die am 1. August 2006 beim Arbeitsgericht Köln
eingegangen ist, wendet sich der Kläger sowohl gegen die fristlose als auch gegen die
ordentliche Kündigung. Vorsorglich beantragt er nachträgliche Klagezulassung.
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Das Arbeitsgericht hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Dezember 2006 den Antrag
auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
im Verfahren über die nachträgliche Klagezulassung sei nicht zu klären, ob die
Kündigung tatsächlich bereits am 4. Juli 2006 in den Briefkasten des Klägers in der
Kölner Wohnung eingeworfen worden sei. Sollte der Einwurf erfolgt sei, so sei die
Kündigung am 4. Juli 2006 dem Kläger zugegangen, obwohl er sich zu dem Zeitpunkt in
Tunesien aufgehalten habe und der Beklagte dies gewusst habe. Zwar könne beim
Zugang einer Kündigung während eines Auslandsaufenthalts eine nachträgliche
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Klagezulassung in Frage kommen. Jedoch gelte dies im vorliegenden Fall nicht, da der
Kläger mit dem Zugang des Kündigungsschreibens habe rechnen müssen. Der
Beklagte habe aufgrund des am 22. Juni 2006 mit dem Kläger geführten telefonischen
Gesprächs davon ausgehen müssen, dass der Kläger von Anfang an den Urlaub
eigenmächtig habe verlängern wollen. Der Kläger habe in dem Gespräch mitgeteilt,
dass er die Rückreise erst für den 28. Juli 2006 gebucht habe. Es habe für den Kläger
offensichtlich auf der Hand liegen müssen, dass der Beklagte ein solches Verhalten
nicht hinnehmen werde. Er habe deshalb ab diesem Zeitpunkt sicherstellen müssen,
dass die in der Kölner Wohnung eingehende Post umgehend geöffnet werde und er
über den Inhalt binnen einer Woche unterrichtet werde, um dann aus dem Ausland
heraus Entscheidungen zur Wahrung seiner Rechtsposition zu treffen.
Der Beschluss ist dem Kläger am 31. Januar 2007 zugestellt worden. Dagegen wendet
er sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, die am 14. Februar 2007 beim
Arbeitsgericht Köln eingegangen ist.
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Er trägt vor, er sei in Tunesien an einem Bandscheibenleiden erkrankt und zunächst
nicht transportfähig gewesen. Der tunesische Arzt habe ihn bis zum 18. Juli 2007 und
später für weitere 15 Tage arbeitsunfähig geschrieben. Nach seiner Rückkehr nach
Deutschland habe er sich am 2. August 2006 bei Ärzten in Köln vorgestellt, die ihn bis
zum 9. August 2006 und dann weiter bis zum 29. August 2006 für arbeitsunfähig
befunden hätten. Die zunächst für den 30. Juni 2006 gebuchte Schiffspassage von
Tunis nach Genua habe er wegen der Erkrankung am 24. Juni 2006 auf den 28. Juli
2006 umgebucht. Da er sich aus dem Urlaub ordnungsgemäß krankgemeldet habe,
habe er mit dem Ausspruch einer Kündigung nicht rechnen müssen. Er habe dem
Beklagten bereits vor der Reise seine zutreffende Anschrift in Tunesien mitgeteilt
gehabt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Bekannten anzuweisen, die in Köln
eingehende Post zu öffnen. Er habe von Tunesien aus ohnehin nicht mehr regeln
können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Dezember 2006 – 3 Ca
6142/06 – abzuändern und die Kündigungsschutzklage nachträglich
zuzulassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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Er trägt vor, nachdem das nach Tunesien per Post versandte Schreiben vom 22. Juni
2006 als unzustellbar an ihn zurückgelangt sei, habe er das Kündigungsschreiben vom
4. Juli 2006 an den Kläger unter dessen Kölner Anschrift zugestellt. Mit Schriftsatz vom
5. April 2007 hat er zu dem Vorbringen des Klägers, er habe einen am 11. Juli 2006 bei
der Post abgestellten Brief von dem Beklagten enthalten, der das Kündigungsschreiben
enthalten habe, vorgetragen, er habe am 12. Juli 2006 einen Brief bei der Post
aufgegeben, der ein Zutrittsverbot für den Kläger enthalten habe. Mit Schriftsatz vom 23.
April 2007 trägt er vor, er habe mit Schreiben vom 11. Juli 2006 den Kläger aufgefordert,
sein im Betrieb eingerichtetes Spind zu räumen.
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Er ist der Ansicht, der Kläger habe die verspätete Erhebung der Kündigungsschutzklage
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verschuldet. Er habe nach dem telefonischen Gespräch vom 22. Juni 2006 mit einer
Kündigung zwingend rechnen müssen und dann seinen Bekannten beauftragen
müssen, die in der Kölner Wohnung eingehende Post zu öffnen. Er – der Beklagte – sei
nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger das Kündigungsschreiben nach Tunesien zu
übersenden, zumal der Zugangszeitpunkt dann unsicher gewesen wäre. Der Kläger
habe bei ihm nicht die zutreffende Anschrift in Tunesien hinterlassen. Laut Auskunft der
Betriebskrankenkasse habe die in Tunesien zuständige Gebietskrankenkasse die
Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur für den Zeitraum vom 19. Juni 2006 bis zum 28. Juni
2006, nicht aber für die Zeit danach bis zum 1. August 2006 anerkannt. Die
Betriebskrankenkasse habe die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 19. Juni 2006 bis zum 28.
Juni 2006 als Vorerkrankungszeit auf die ab dem 2. August 2006 bestehende
Arbeitsunfähigkeit angerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
verweisen.
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II. Die Entscheidung über die statthafte (§ 5 Abs. 4 S. 2 KSchG) und auch im Übrigen
zulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung (§ 78 S. 1 ArbGG,
§§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO) ergehen und wird vom Vorsitzenden allein getroffen (§
78 S. 3 ArbGG).
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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
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Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der
Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.
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1. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist zulässig.
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a. Vorab ist festzustellen, dass die Frage des Zugangszeitpunktes nicht in dem
vorliegenden Verfahren gemäß § 5 KSchG überprüft wird. Gegenstand dieses
Verfahrens ist allein die Klärung der Frage, ob die – ggf. unterstellte – verspätete
Klageerhebung vom Antragsteller verschuldet war oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 5.
April 1984 – 2 AZR 67/83 – AP Nr. 6 zu § 5 KSchG 1969; LAG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 5 Ta 229/97 -; LAG Berlin, Beschluss vom 4.
November 2004 – 6 Ta 1733/04 -; Hessisches LAG, Beschluss vom 17. Februar 2005 –
15 Ta 578/04 -; KR-Friedrich, 6. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 157 ff. m.w.N.; HWK-
Pods/Quecke, Arbeitsrechtskommentar, 2. Aufl., § 5 KSchG Rdn. 16 m.w.N.).
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Es sei allerdings angemerkt, dass das Vorbringen des Beklagten über die Zustellung
des Kündigungsschreibens am 4. Juli 2006 in der Kölner Wohnung des Klägers zu
erheblichen Zweifeln Anlass gibt. So hat er vorgetragen, er habe die schriftliche
Aufforderung vom 21. Juni 2006 dem Kläger nicht nur per Telefax übermittelt, sondern
auch per Einschreiben mit Rückschein nach Tunesien zugesandt, das
Kündigungsschreiben aber unter der Kölner Anschrift zugestellt, weil zuvor das
Einschreiben an ihn als unzustellbar zurückgelangt sei. Zu dem Einwand des Klägers,
aus den von dem Beklagten überreichten Rückbriefunterlagen mit Datumsvermerken
ergebe sich, dass das Schreiben vom 21. Juni 2006 erst nach dem 7. Juli 2006 an ihn
zurückgelangt sei, hat er nicht inhaltlich Stellung genommen. Auch das Vorbringen
darüber, was Inhalt des am 11. Juli 2006 bei der Post abgestempelten Briefkuverts war,
das der Kläger vorgelegt hat, ist widersprüchlich. Obwohl der Kläger im vorliegenden
Verfahren von Anfang an vorgetragen hat, er habe in einem auf den 11. Juli 2006
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abgestempelten Briefumschlag das Kündigungsschreiben erhalten, hat sich der
Beklagte erstmals im Beschwerdeverfahren nach gerichtlichem Hinweis zu dem Inhalt
dieses Briefumschlages geäußert. Er hat dabei mit Schriftsatz vom 5. April 2007 ein auf
den 12. Juli 2006 datiertes Schreiben vorgelegt, das neben einem Zutrittsverbot auch
eine Aufforderung für eine Terminabsprache zum Räumen des Spindes enthält.
Nachdem der Kläger darauf hingewiesen hatte, das Schreiben vom 12. Juli 2006 könne
sich wohl nicht in dem bereits am 11. Juli 2006 abgestempelten Briefkuvert befunden
habe, trägt er mit Schriftsatz vom 23. April 2007 erstmals vor, der Zeuge K habe mit
Schreiben vom 11. Juli 2006 den Kläger aufgefordert, sein Spind zu räumen. Eine mit
Eidesstattliche Versicherung überschriebene Erklärung des Zeugen K ist vorgelegt
worden, nicht aber eine Abschrift des Schreibens.
b. Der Kläger hat binnen der Frist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG nach Behebung des
Hindernisses den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gestellt, ihn mit der
Klageerhebung verbunden (§ 5 Abs. 2 S. 1 KSchG) und die Tatsachen angegeben, die
die nachträgliche Zulassung begründen, sowie zur Glaubhaftmachung eine
Versicherung an Eides Statt abgegeben (§ 5 Abs. 2 S. 2 KSchG).
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Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er am 4. Juli 2006 ortsabwesend war und erst
am 30. Juli 2006 aus dem Urlaub aus Tunesien nach Köln zurückgekehrt ist. Er hat
bereits mit der Antragsschrift eidesstattlich versichert, dass er erstmals zu diesem
Zeitpunkt von der Kündigung erfahren hat. Seine Versicherung an Eides Statt hat er
zulässigerweise durch eine Versicherung an Eides Statt des Zeugen C und eine
Umbuchungsbestätigung des Reisebüros zur weiteren Glaubhaftmachung ergänzt (vgl.
dazu: HWK-Pods/Quecke, a.a.O., § 5 KSchG Rdn. 9).
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Mithin war der Kläger, sollte die Kündigung am 4. Juli 2006 zugegangen sein, durch den
Aufenthalt in Tunesien gehindert, von der Kündigung innerhalb der Frist des § 4 S. 1
KSchG Kenntnis zu nehmen und Klage zu erheben. Dieses Hindernis war behoben, als
der Kläger am 30. Juli 2006 nach Köln zurückkehrte und Kenntnis von dem
Kündigungsschreiben nahm. Die an diesem Tag beginnende Frist des § 5 Abs. 3 S. 1
KSchG endete am 14. August 2006 (Montag). Der Antrag des Klägers ist fristgerecht am
1. August 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen.
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2. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist auch begründet.
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Der Kläger hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass er trotz aller ihm nach Lage der
Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen ist, die Klage innerhalb von drei
Wochen nach einem am 4. Juli 2006 erfolgten Zugang des Kündigungsschreibens zu
erheben (§ 5 Abs. 1 KSchG).
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Gelangte das Kündigungsschreiben am 4. Juli 2006 in den Briefkasten in der Kölner
Wohnung des Klägers, so war ihm mit diesem Zeitpunkt das Kündigungsschreiben
zugegangen, obwohl die Beklagte von dem Auslandsaufenthalt des Klägers wusste
(vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1988 – 7 AZR 587/87 - AP Nr. 16 zu § 130 BGB).
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Da der Kläger dem Beklagten seine Telefaxanschrift und seine postalische Anschrift in
Tunesien mitgeteilt hatte, durfte er jedoch darauf vertrauen, dass der Beklagte ihn in
Tunesien verständigte, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigte.
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Nachdem der Kläger entsprechend § 5 Abs. 2 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz am 21.
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Juni 2006 dem Beklagten per Telefax seine Arbeitsunfähigkeit und die vorläufige Dauer
mitgeteilt hatte, hatte sich der Beklagte an ihn in Tunesien per Telefaxschreiben
gewandt. Entsprechend der Aufforderung des Beklagten hatte der Kläger am 22. Juni
2006 bei dem Beklagten angerufen. Daraus ergab sich für den Beklagten, dass er den
Kläger in Tunesien erreichen konnte, und für den Kläger, dass der Beklagte ihm
Mitteilungen in Tunesien zukommen ließ. Er durfte darauf vertrauen, dass ihm der
Beklagte die in ihren Rechtswirkungen bedeutsamere Kündigung zumindest per Telefax
nach Tunesien übersenden würde. Es kommt hinzu, dass der Kläger dem Beklagten
eine postalische Anschrift in Tunesien für etwaige Mitteilungen bekannt gegeben hatte.
Dieser Umstand hatte den Beklagten auch veranlasst, das Telefaxschreiben vom 21.
Juni 2006 zusätzlich per Einschreiben mit Rückschein an den Kläger zu versenden.
Daraus ergibt sich, dass selbst der Beklagte davon ausging, während des
Auslandsaufenthalts seien die Mitteilungen nach Tunesien zu senden. Daran änderte
der Umstand, dass bei dem Beklagten eine falsche Anschrift notiert worden war, nichts.
Sobald der Beklagte dies festgestellt hatte, konnte er das Kündigungsschreiben unter
der Kölner Anschrift des Klägers zustellen und gleichzeitig diese Zustellung dem Kläger
unter der nachweislich richtigen Telefaxanschrift in Tunesien anzeigen. In gleicher
Weise konnte er verfahren, wenn ihm Bedenken kamen, ob er selbst bei zutreffender
Anschrift den Zugang des Kündigungsschreibens in Tunesien überhaupt sicher
nachweisen könnte.
Der Kläger war schon angesichts des Umstandes, dass der Beklagte seine
Telefaxanschrift erhalten hatte, nicht verpflichtet, einen Nachsendeauftrag bezüglich der
in der Kölner Wohnung eingehenden Post zu stellen oder eine andere Person zu
beauftragen, seine dort eingehende Post zu öffnen und ihn zu unterrichten. Er durfte
davon ausgehen, dass der Beklagte ihm alle wichtigen Mitteilungen per Telefax nach
Tunesien übermitteln würde und er dann ggf. das von dort aus Machbare veranlassen
konnte.
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Da der Beklagte dem Kläger das Kündigungsschreiben am 4. Juli 2006 unter der Kölner
Anschrift zugestellt, ohne ihn in Tunesien per Telefax oder auf andere Weise zu
verständigen, hat der Kläger schuldlos die Klagefrist versäumt (vgl. dazu auch: KR-
Friedrich, a.a.O., § 5 KSchG Rdn. 59 m.w.N.)
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Es kann daher dahinstehen, was von dem Kläger hätte verlangt werden können, wenn
ihm in Tunesien die Zustellung des Kündigungsschreibens in der Kölner Wohnung
angezeigt worden wäre. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass dem Kläger eine
frühere Rückkehr nach Deutschland nicht möglich gewesen wäre, wenn er an einem
Bandscheibenleiden erkrankt war und bis zum 28. Juli 2006 reiseunfähig war. Wenn bei
grundsätzlicher Reisefähigkeit eine Gefahr für die Gesundheit bestand, wäre er
ebenfalls nicht gehalten gewesen, die Rückreise anzutreten, um fristwahrend Klage
erheben zu können. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst befähigt gewesen
wäre, von Tunesien aus eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht
in Köln einzureichen, oder er eine andere Person kannte, die geeignet gewesen wäre,
für ihn in Köln die Klage zu erheben (vgl. dazu: KR-Friedrich, a.a.O., § 5 KSchG Rdn. 47
m.w.N.).
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Nach alledem war dem Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ausgehend von dem
Sachverhalt, der von dem Beschwerdegericht erst aufgeklärt werden musste,
stattzugeben.
36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der
Streitwert richtet sich nach dem Wert der Kündigungsschutzklage und ist daher in Höhe
von 3 Monatsbezügen zu bemessen (vgl. KR-Friedrich, a.a.O., Rdn. 177, 178).
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Die Entscheidung ist unanfechtbar. Auch nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Änderung des Beschwerderechts ist die Rechtsbeschwerde gegen eine
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Verfahren der nachträglichen Zulassung
der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nicht statthaft (vgl. BAG, Beschluss vom
20. August 2002 – 2 AZB 16/02 -; HWK-Quecke/Pods, a.a.O., § 5 KSchG Rdn. 19).
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(Schwartz)
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