Urteil des LAG Köln vom 01.02.2002

LArbG Köln: geschäftsführender gesellschafter, firma, altersrente, arbeitsgericht, unternehmen, vergleich, gehalt, zusage, insolvenz, angemessenheit

Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 1201/01
Datum:
01.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1201/01
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2352/01
Schlagworte:
Einstandspflicht des PSV
Normen:
§§ 1 I, 7 I BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Zur Angemessenheit einer einem Familienangehörigen zugesagten
betrieblichen Altersversorgung und der diesbezüglichen Einstandspflicht
des PSV
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 17.07.2001 - 8 Ca 2352/01 - wird zurückgewiesen. 2. Die
Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird
nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.
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Die am 15.12.1924 geborene Klägerin war vom 01.04.1976 bis 31.12.1994 bei der
Firma M. aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.1976 als Angestellte
beschäftigt, zunächst zu einem Bruttogehalt von DM 1.600,00. Der geschäftsführende
Gesellschafter war ihr Ehemann.
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Ebenfalls im April 1976 wurde der Klägerin eine Versorgungszusage erteilt, wonach sie
nach Vollendung des 70. Lebensjahres eine Altersrente von DM 1.700,00 pro Monat
erhalten sollte; wegen des Inhaltes dieser Versorgungszusage im Einzelnen wird auf
deren Kopie (Blatt 28 - 30 d. A.) Bezug genommen.
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Außer der Klägerin waren nur noch dem Prokuristen P. Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung (in Höhe von DM 1.000,00 monatlich) zugesagt. Herr P. war vom
01.07.1973 bis 30.06.1994 bei der Firma M. beschäftigt und verdiente zuletzt DM
13.000,00 monatlich.
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Das Gehalt der Klägerin belief sich im Jahre 1991 auf DM 3.700,00 brutto, bis es ab
01.01.1992 auf DM 1.700,00 abgesenkt wurde. Das Aufgabengebiet der Klägerin
reduzierte sich ab diesem Zeitpunkt.
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Seit 01.01.1990 bezog die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung. Beginnend mit dem 01.01.1995 erhielt sie von der Firma M. eine
monatliche Betriebsrente von DM 1.700,00 entsprechend der erteilten
Versorgungszusage.
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Zum 01.05.2000 wurde über das Vermögen der Firma M. das Insolvenzverfahren
eröffnet und der Beklagte auf Zahlung der Betriebsrente in der bisherigen Höhe in
Anspruch genommen. Der Beklagte bejaht seine Einstandspflicht nur für einen Betrag
von DM 285,00 monatlich mit folgender Begründung: Bei Herrn P belaufe sich das
Verhältnis von Gehalt (DM 13.000,00) zu Betriebsrente (DM 1.000,00) auf 7,7 %. Bei
Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Klägerin belaufe sich deren Betriebsrente auf
DM 285,00 (7,7 % von DM 3.700,00). Die der Klägerin zugesagte höhere betriebliche
Altersversorgung beruhe nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern den gegebenen
familiären Bindungen.
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Dagegen wendet sich die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit. Sie macht geltend, ihre
Pensionszusage resultiere nicht aus familiären Gründen. Der Beklagte stütze sich dabei
auf bloße Vermutungen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über die von ihm
gezahlte Monatsrente in Höhe von 285,00 DM brutto hinaus insgesamt monatlich
1.700,00 DM brutto als Betriebsrente zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat eingewandt: Im Verhältnis zu Herrn P , dem einzigen Arbeitnehmer
neben der Klägerin, der eine Versorgungszusage erhalten habe, sei die betriebliche
Altersversorgung der letzteren erheblich günstiger gestaltet. Dies beruhe auf ihrer
Stellung als Ehefrau des Gesellschafter- Geschäftsführers. Betriebliche
Altersversorgung und damit insolvenzgeschützt sei aber lediglich die Rente, die "aus
Anlass des Arbeitsverhältnisses" und nicht aus anderen, etwa familiären Gründen
versprochen sei. Dies sei im vorliegenden Fall der Anteil, der sich aus dem Vergleich
mit den Verhältnissen bei dem familienfremden Versorgungsbegünstigten der Firma M
ergebe, d. h. derjenige von 7,7 %, berechnet vom zuletzt maßgeblichen Vollzeitgehalt.
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Durch Urteil vom 17.07.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, im
Wesentlichen mit der Begründung, bei der zugesagten Rente von DM 1.700,00
monatlich handele sich umfassend um betriebliche Altersversorgung, für die der
Beklagte in vollem Umfange einzustehen habe. Weder der Wortlaut der Zusage aus
April 1976 noch die weiteren im Verfahren eingeführten tatsächlichen Umstände
rechtfertigten den Rückschluss, dass der Klägerin eine Versorgungszusage in dieser
Höhe nicht aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses erteilt worden sei, sondern wegen
ihrer familienrechtlichen Beziehung zum geschäftsführenden Gesellschafter.
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Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 40 - 46 d. A.
Bezug genommen.
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Gegen dieses ihm am 15.10.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14.11.2001
Berufung eingelegt und diese am 30.11.2001 begründet.
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Der Beklagte verbleibt dabei, dass die Klägerin ihm gegenüber keine höhere monatliche
insolvenzgeschützte Rente als die ihr bereits gewährte über DM 285,00 brutto zu
erhalten habe. Auch wenn die Pensionszusage eine Betriebsrente über monatlich DM
1.700,00 brutto vorsehe, sei sie in dieser Höhe nicht insolvenzgeschützt. Vielmehr sei
zu berücksichtigen, dass der einzige Mitarbeiter, der neben der Klägerin eine
Pensionszusage erhalten habe, nur eine solche über einen prozentualen Satz von 7,7
% (ausgehend von seinem Bruttomonatsgehalt) erhalten habe. 7,7 % von einem Gehalt
der Klägerin über zeitweise DM 3.700,00 brutto machten indes aufgerundet nur DM
285,00 aus. Diese Vergleichsberechnung sei zwingend vorzunehmen, weil der Klägerin
zum einen bereits mit Eintritt in die Dienste der M Pensionszusage erteilt wurde und
zum anderen ihr Ehemann geschäftsführender Gesellschafter dieser KG gewesen sei.
Der Vergleich ergebe, dass ein überwiegender Teil der Pensionszusage nicht aus
Anlass eines Arbeitsverhältnisses, sondern aus familiären Gründen erteilt worden sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2001 - 8 Ca 2352/01 - abzuändern und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil bei.
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Wegen des erst- und zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien im Übrigen und im
Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten
Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden (§§ 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
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In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Klägerin steht auch gegenüber dem Beklagten
ab 01.05.2000 eine betriebliche Altersrente in Höhe von DM 1.700,00 gemäß §§ 1 Abs.
1, 7 Abs. 1 BetrAVG zu. Im Fall der Insolvenz hat der Beklagte nämlich die Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen, die bisher der Arbeitgeber zu zahlen
hatte, in Folge der Insolvenz aber nicht mehr zahlen kann. Dies erkennt auch der
Beklagte im Grundsatz an, meint aber, aufgrund der hier gegebenen Umstände greife
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der gesetzliche Insolvenzschutz nur in eingeschränkten Umfang ein.
Dem vermag das Landesarbeitsgericht nicht zu folgen.
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1. Bei der zugesagten Altersrente handelt es sich um betriebliche Altersversorgung
im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG. Die Leistung ist zur Alterssicherung bestimmt.
Es liegt auch die erforderliche betriebliche Veranlassung für die
Versorgungsleistung vor; denn sie ist geknüpft an die langjährige Tätigkeit der
Klägerin im Unternehmen. Auch wenn die Zugehörigkeit zur Familie bei der
Ausgestaltung der Versorgungszusage eine Rolle gespielt haben mag, beseitigt
dies nicht die wesentliche Verbindung zu ihrer betrieblichen Tätigkeit (vgl. BGH
Urteil vom 28.09.1981 II ZR 181/80 AP-Nr. 12 zu § 7 BetrAVG).
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1. Nach dieser Rechtsprechung wird die Versorgungszusage allerdings insoweit
nicht vom Schutzzweck des § 7 BetrAVG erfasst, als dem Berechtigten aus
Gründen, die außerhalb seines Dienstverhältnisses liegen, Vergünstigungen
zugebilligt werden, die deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was unter
vergleichbaren Verhältnissen einem Familienfremden im Rahmen des Üblichen
zugebilligt würde. Ist dies der Fall, ist der Insolvenzschutz auf einen
angemessenen Teil der zugesagten Leistung zu beschränken. Beweisbelastet
insoweit ist der Beklagte.
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1. Diese Ansicht hat in der Literatur Zustimmung (Höfer, Anm. zu AP-Nr. 4 und 5 zu §
1 BetrAVG, Unverfallbarkeit; derselbe BetrAVG, § 17, Anm. 3694 Punkt 2), aber
auch Kritik erfahren (Blomeyer/Otto BetrAVG, 2. Aufl., Rn. 19 ff. zu § 17) erfahren,
wobei diese Problematik unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches
erörtert wird (vgl. dazu auch LAG Köln Urteil vom 23.06.1998 - 1 Sa 195/98 -). Das
Bundesarbeitsgericht hat bislang dazu nicht abschließend Stellung genommen
(Urteil vom 20.07.1993 - 3 AZR 99/93 - AP-NR. 4 zu § 1 BetrAVG,
Unverfallbarkeit), weil es im damals zu entscheidenden Fall keinen hinreichenden
Anlass für die Annahme sah, es sei eine überhöhte Altersversorgung zugesagt
worden.
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1. Im vorliegenden Fall ist es ebenso. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof
und des Bundesarbeitsgerichts wird bei der Frage, ob die zugesagte
Altersversorgung im Hinblick auf familiäre Bindungen unangemessen oder
unüblich hoch ist, abgestellt auf ein ganzes Bündel von Kriterien wie Stellung im
Betrieb, Qualifikation, Betriebszugehörigkeit, Höhe des Ruhegeldes, Vergleich mit
anderen Arbeitnehmern des Betriebes. Anhand dieser Kriterien ist die objektive
Angemessenheit der Zusage festzustellen, wobei auch dem Zweck der
betrieblichen Altersversorgung Rechnung zu tragen ist, nämlich mit dem Eintritt
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des Versorgungsfalles eine zu starke Einkommenseinbuße des/der
Versorgungsberechtigten zu verhindern. Dabei reicht es für den
Rechtsmissbrauchseinwand nicht aus, dass die Altersversorgung großzügig
bemessen ist, vielmehr muss eine Besserstellung vorliegen, die deutlich über das
im Unternehmen übliche Maß hinausgeht.
1. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, hat der Beklagte, der insoweit
darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH Urteil vom 28.09.1981 II ZR 181/80
AP-Nr. 12 zu § 7 BetrAVG) nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
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1. Der Beklagte zieht als Vergleichsperson den Einzelprokuristen P heran. Dies ist
nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes nicht sachgerecht. Die Klägerin ist mit
ihm angesichts ihrer Stellung im Betrieb, aber auch der Höhe des Verdienstes
nicht vergleichbar. Angesichts seiner Dotierung hatte Herr P andere
Möglichkeiten, seine Altersversorgung durch Eigenvorsorge zu verbessern. Darauf
hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen; denn, wie bereits ausgeführt, ist ein
entscheidender Gesichtspunkt dafür, ob die zugesagte Versorgung angemessen
ist, die Vermeidung einer allzu großen Einkommenseinbuße im Alter. Bei
Hinzurechnung ihrer gesetzlichen Rente hat die Klägerin eine Gesamtversorgung
von DM 2.600,00 brutto monatlich, also etwa 70 % des zuletzt als
Vollzeitbeschäftigte erzielten Gehaltes. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sie die
Betriebsrente - ungewöhnlich genug - erst mit Vollendung des 70. Lebensjahres
erhielt. Wäre sie, wie es als Normalfall anzusehen ist, mit 65 Jahren
ausgeschieden, hätte die Betriebsrente DM 1.292,00 betragen und sie hätte eine
Gesamtversorgung von ca. 55 % des letzten Gehaltes erzielt. Dies hat das
Arbeitsgericht bereits zutreffend dargelegt. Von einer allzu großzügigen
Altersversorgung kann also nicht die Rede sein.
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1. Dass die Klägerin - vom Prokuristen abgesehen - allein eine Versorgungszusage
erhielt, lässt sich unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu ihren
Ungunsten werten. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte zur
Struktur des Unternehmens weiter konkret vorgetragen hätte, insbesondere wie
viel Arbeitnehmer in welcher Funktion zu welchen Arbeitsbedingungen noch
beschäftigt und inwieweit darunter solche waren, die sich in einer mit der Klägerin
vergleichbaren Situation befanden. Erst anhand eines solchen konkretisierten
Vortrages hätte sich feststellen lassen, ob die Klägerin deutlich gegenüber dem im
Unternehmen üblichen bessergestellt worden wäre. An einem solchen Vortrag des
Beklagten fehlt es jedoch.
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Wieso der Beklagte einen derartigen Sachvortrag - gegebenenfalls nach Einziehung
entsprechender Informationen - nicht bringen konnte, ist von ihm nicht dargetan. Dies
geht angesichts der bereits dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu
seinen Lasten.
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Die Berufung des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Die Revision wurde nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung
ohne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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