Urteil des LAG Köln vom 04.03.2009

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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1419/08
Datum:
04.03.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1419/08
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 3518/07
Schlagworte:
Zeugnis, Beschäftigungsdauer
Normen:
§ 109 Abs. 1 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Soweit ein Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO unter anderem
Angaben zur Dauer der Tätigkeit enthalten muss, ist damit die Dauer des
rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses gemeint.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 02.09.2008 – 3 Ca 3518/07 h – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien haben um die Berichtigung des dem Kläger unter dem 27.08.2007 erteilten
Arbeitszeugnisses gestritten. Nach einem umfangreichen erstinstanzlichen gerichtlichen
Teilvergleich vom 02.09.2008 streiten die Parteien seither nur noch um die Frage, wann
das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und
unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit
diesem Urteil vom 02.09.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, das dem
Kläger erteilte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger in der Zeit vom
01.02.1991 bis zum 28.02.2005 als Verkaufsingenieur beschäftigt war. Zur Begründung
hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, als Beendigungsdatum sei der
28.02.2005 in das Zeugnis aufzunehmen, denn dies entspreche der Wahrheit. Mit
diesem Datum werde der Ausscheidenszeitpunkt benannt, den die Parteien im
seinerzeitigen Prozessvergleich getroffen hätten. Wegen der weiteren Begründung wird
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auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 282 ff. d. A.) Bezug
genommen.
Gegen dieses ihr am 10.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2008
Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.01.2009 begründet.
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Die Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei
das Beendigungsdatum des Beschäftigungsverhältnisses nicht der 28.02.2005
gewesen. Bei dem im damaligen gerichtlichen Vergleich genannten
Beendigungszeitpunkt (28.02.2005) handele es sich um einen rein fiktiven Zeitpunkt für
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, der im Rahmen der
Vergleichsverhandlungen als Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Kündigungsfrist gewählt worden sei. Das tatsächliche Ende der
Beschäftigung des Klägers sei jedoch zu einem weitaus früheren Zeitpunkt erfolgt. Nur
dieser Zeitpunkt der tatsächlichen Beedigung der Beschäftigungsdauer sei im
Arbeitszeugnis darzustellen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 GewO ergebe.
Tatsächlich sei der Kläger bereits seit Anfang 2004 bei der Beklagten nicht mehr tätig
gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.09.2008 – 3 Ca 3518/07 h –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft seinen
erstinstanzlichen Vortrag. Er ist weiterhin der Auffassung, dass das in einem Zeugnis
enthaltene Beendigungsdatum die Dauer des rechtlichen Bestands des
Arbeitsverhältnisses wiedergeben müsse. Allenfalls in absoluten Ausnahmefällen
könne es zulässig sein, ergänzend anzugeben, dass in einem bestimmten Zeitraum rein
tatsächlich keine Arbeitstätigkeit entfaltet worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und
frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1
ArbGG, 519, 520 ZPO).
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II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der
Klage zu Recht in dem zuletzt nach dem erstinstanzlichen Teilvergleich noch
verbleibenden Umfang stattgegeben.
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Der Kläger hat gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO gegen die Beklagte einen Anspruch
darauf, dass als Beendigungsdatum seiner Beschäftigung der 28.02.2005 in das
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Arbeitszeugnis aufgenommen wird.
Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO muss das Zeugnis mindestens Angaben zur Art und
Dauer der Tätigkeit enthalten. Dabei ist mit der Dauer der Tätigkeit der rechtliche
Bestand des Arbeitsverhältnisses gemeint. Dies entspricht der ständigen
Rechtsprechung und allgemeinen Auffassung im Schrifttum (BAG, Urt. v. 10.05.2005 – 9
AZR 261/04 – NZA 2005, 1237; BGH, Urt. v. 09.11.1967, BGHZ 49, 30, 33; ErfK/Müller-
Glöge, 9. Aufl., § 109 GewO, Rz. 28; Küttner/Reinecke, Personalbuch, 15. Aufl., Zeugnis
Rz. 23). Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis
soll ein vollständiges und klares Bild des gesamten Arbeitsverhältnisses abgeben.
Fallen das Ende der tatsächlichen Beschäftigung und das Datum der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auseinander, kann daher allein die Wiedergabe
der tatsächlichen Beschäftigungsdauer diesen Anforderungen nicht genügen. In
derartigen Fällen bedarf es vielmehr, wie auch im Regelfall, einer Bestätigung der
rechtlichen Vertragsdauer. Lediglich in Einzelfällen kann es geboten sein, bei länger
andauernden Zeiträumen einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung diese zusätzlich im
Zeugnis kenntlich zu machen. Keinesfalls kann dies jedoch dazu führen, dass auf die
Wiedergabe des rechtlichen Beendigungsdatums im Zeugnis insgesamt verzichtet wird.
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Die allein auf den Wortlaut des § 109 Abs. 1 GewO abstellende Gegenmeinung der
Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Sie wird – soweit ersichtlich – auch im
arbeitsrechtlichen Schrifttum bislang nicht vertreten. Schließlich steht auch der
28.02.2005 als Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer
Zweifel. Die Parteien haben im Rahmen eines Vorprozesses am 03.03.2005 das
seinerzeit zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtlichen
Vergleich zu diesem Zeitpunkt beendet. In dem damaligen Vergleich heißt es wörtlich:
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"Die Parteien sind sich einig, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund
ordentlicher betriebsbedingter Kündigung seitens der beklagten Arbeitgeberin
vom 02.07.2004 fristgerecht mit Ablauf des 28.02.2005 sein Ende gefunden
hat."
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Dem ist nichts hinzuzufügen.
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III. Nach allem bleibt es damit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Da die Beklagte
das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97
Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.
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Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es
nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung weder von
allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist, noch wegen ihrer tatsächlichen
Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der
Allgemeinheit berührt, sondern vielmehr auf den Umständen des Einzelfalls beruht.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
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Dr. Kreitner Elsen Uhler
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