Urteil des LAG Köln vom 11.05.2009

LArbG Köln: zuwendung, tarifvertrag, juristische person, arbeitsgericht, kündigung, organisation, rückzahlung, form, zustellung, fax

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 18/09
Datum:
11.05.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 18/09
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 2236/08
Schlagworte:
Rückzahlung, Sonderzuwendung
Normen:
§ 20 TV-L; § 21 TVÜ-L
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 20 TV-L i.V.m. § 21 TVÜ-L ist dahin auszulegen, dass für die
Zuwendung des Jahres 2007 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr
besteht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der
Rückzahlungstatbestand erst im Jahre 2008 entstanden ist.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Aachen vom 23.10.2008
– Az.: 7 Ca 2236/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die
Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zurückzuzahlen.
2
Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.05.2006 seit dem
19.06.2006 als wissenschaftlicher Angestellter im Fachbereich Medizin der Beklagten
beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.03.2008 befristet. Der Kläger kündigte
das Arbeitsverhältnis am 14.01.2008 zum Ablauf des 29.02.2008. Der Kläger ist
Gewerkschaftsmitglied, die Beklagte Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder.
3
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages galt für Beschäftigte des Landes
NRW kein Tarifvertrag über Sonderzuwendungen mehr. Der Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte
vom 16.03.1977 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages gekündigt
und befanden sich nur für diejenigen Mitarbeiter im Nachwirkungszustand, die bereits
vor der Kündigung des Tarifvertrages dem Geltungsbereich unterfielen. Deshalb
4
regelten die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrages Folgendes:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag
(BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(TdL) geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils
geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Der gekündigte
Beihilfetarifvertrag findet keine Anwendung.
5
Die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.
Oktober 1973 und über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977
werden bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe
angewendet, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz,
höchstens aber derjenige Bemessungssatz zugrunde gelegt wird, der für
vergleichbare Beamte des Arbeitgebers jeweils maßgebend ist und ein
Urlaubsgeld nur gezahlt wird, wenn und soweit vergleichbare Beamte des
Arbeitgebers ebenfalls ein Urlaubsgeld erhalten.
6
Zum 01.11.2006 trat der TV-L in Kraft. In § 39 Abs. 1 TV-L waren vom sofortigen
Inkrafttreten lediglich § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 27 TV-L ausgenommen. Nach § 1 TV-L
ist dieser auf den Kläger anwendbar. § 20 TV-L regelt zur Sonderzahlung anders als der
Tarifvertrag über die Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 keine
Rückzahlungsverpflichtung mehr. Anspruchsbegründend ist vielmehr der Bestand des
Arbeitsverhältnisses am 01.12. eines Jahres. Die Absätze 2 bis 5 des § 20 TV-L regeln
im Weiteren die Höhe und die Feststellung der Bemessungsgrundlage der
Sonderzahlung.
7
Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt zusätzlich auch dem TVÜ-L. Dieser ist nach
seinem § 1 anwendbar für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber,
der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines
Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31.10.2006 hinaus fortbesteht, und die am
01.11.2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der
Länder (TV-L) fallen. Soweit im Einzelfall ausdrücklich bestimmt, gilt der TVÜ-L nach § 1
Abs. 2 auch für nach dem 31.10.2006 neu begonnene Arbeitsverhältnisse. Nach § 1
Abs. 4 TVÜ-L gelten die Bestimmungen des TV-L, soweit der TVÜ-L keine
abweichenden Regelungen trifft.
8
§ 21 TVÜ-L regelt zur Jahressonderzahlung für die Jahre 2006 und 2007 Folgendes:
9
1. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.06.2003 bestanden hat
und die bis zum 31.10.2006 für die Zuwendung der tariflichen Nachwirkung
unterliegen, richtet sich die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L.
2. Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31.10.2006
abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen
worden sind, gilt:
10
11
a. Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach dem
am 19.05.2006 geltenden Landesregelungen;
b. Im Jahr 2007 wird die nach den jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen
zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50/100 des
Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L erhöht, sofern die
Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L höher wäre;
c. ab dem Jahr 2008 gilt § 20 TV-L.
12
13
Der Arbeitgeber kann die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfanges
und/oder der Zeitfolge schneller vorziehen.
14
3. Nach dem 31.10.2006 neu eingestellte Beschäftigte erhalten die
Jahressonderzahlungen in den Jahren 2006 und 2007 in Höhe des Betrages, der
ihnen nach Abs. 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.10.2006
bestanden hätte.
15
16
Der Streit der Parteien geht nun darum, ob die bisherige tarifliche
Rückzahlungsverpflichtung bei Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres für die
dem Kläger im Jahr 2007 gezahlte Sonderzuwendung weiterhin anwendbar ist oder ob
der Kläger die Sonderzahlung vollständig behalten kann, obwohl er selbst sein
Arbeitsverhältnis zum 29.02.2008 gekündigt hat.
17
Zusätzlich ist die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung streitig. Die Beklagte hat eine
Nettorückzahlung gegenüber dem Kläger geltend gemacht, deren Höhe für den Kläger
nicht nachvollziehbar ist.
18
Der Kläger hat beantragt,
19
festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aus der Zuwendung
eine Nettozuvielzahlung in Höhe von 1.128,34 € an die Beklagte
zurückzuzahlen.
20
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit
der Berufung und beantragt,
21
das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2008 – 7 Ca 2236/08 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
22
Der Kläger beantragt,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24
Hinsichtlich der geäußerten Rechtsansichten wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat
das Arbeitsgericht Aachen der negativen Feststellungsklage des Klägers entsprochen.
Diese ist auch zulässig, da bei dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erwartet werden
kann, dass der Feststellungsstreit geeignet ist, die Frage der Rückzahlungsverpflichtung
hinsichtlich der Sonderzuwendung abschließend zu klären.
27
Die Sonderzahlung, die der Kläger für das Jahr 2007 erhalten hat, unterliegt nicht der
Rückzahlungsverpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 3 des Tarifvertrages für eine Zuwendung
für Angestellte vom 12.10.1973.
28
Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973 galt zwischen
den Parteien nicht unmittelbar, obwohl beide tarifgebunden sind. Da der Tarifvertrag
bereits gekündigt war und der Kläger erst im Nachwirkungszeitraum in das
Arbeitsverhältnis eingetreten ist, ist eine normative Geltung dieses Tarifvertrages nicht
gegeben. Vielmehr galt der Tarifvertrag über die Zuwendung von Angestellten durch § 2
des Arbeitsvertrages, der ihn in Bezug nahm. Diese Bezugnahmeregelung war
allerdings ausdrücklich beschränkt bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung. Diese
Regelung ist ohne Weiteres dahingehend auszulegen, dass die Parteien unabhängig
von der Frage, ob eine arbeitsvertragliche Regelung günstiger oder ungünstiger sein
würde als eine nachfolgende tarifvertragliche Regelung, mit einer neuen
tarifvertraglichen Regelung die arbeitsvertragliche Klausel ablösen wollten. Diese sollte
nur die Übergangszeit nach der Kündigung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für
Angestellte abdecken, da der Kläger anderenfalls keinerlei Sonderzahlungsanspruch
erworben hätte. Mit dem 01.11.2006 ist damit grundsätzlich der TV-L auf das
Arbeitsverhältnis auch hinsichtlich der Sonderzahlung anwendbar geworden. Ebenso ist
gleichzeitig der TVÜ-L anwendbar geworden, da das Arbeitsverhältnis der Parteien
sowohl kraft normativer Geltung diesen Tarifverträgen unterfällt als auch aufgrund § 2 S.
1 dieses Arbeitsvertrages durch Inbezugnahme. Die Frage der
Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich damit durch Auslegung der §§ 1, 39 und 20 TV-L
sowie § 1 und 21 des TVÜ-L.
29
Bei der Auslegung legt das Gericht die vom Bundesarbeitsgericht herausgearbeiteten
Auslegungsregeln für Tarifverträge zugrunde. Danach erfolgt die Auslegung des
normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden
Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche
Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren
Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist
abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien die Tarifgeschichte,
praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne
Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die
Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG vom 21.03.2001 – 10 AZR 41/00 –).
Zudem kann ein Arbeitnehmer erwarten, dass die Tarifvertragsparteien sich bemühen,
30
die Regelungen so auszugestalten, dass auch ein juristisch nicht gebildeter Laie in der
Lage ist, die für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen zu verstehen.
Auszugehen ist damit davon, dass die Tarifvertragsparteien den TV-L zum 01.11.2006
in Kraft gesetzt haben. Anders als beispielsweise beim TVöD-VKA ist die Regelung
über die Sonderzuwendung hinsichtlich ihres Inkrafttretens nicht ausdrücklich erwähnt
und insbesondere nicht nach hinten hinausgeschoben. Von dieser grundsätzlichen
Regelung, die insbesondere für alle ab dem 01.11.2006 neu eingestellten Mitarbeiter
gilt, regelt der TVÜ-L gemäß seinem Geltungsbereich nach § 1 Abs. 4 nur insoweit
Abweichungen, als er diese ausdrücklich in diesem Tarifvertrag trifft. Der Kläger
unterfällt auch unstreitig § 1 Abs. 1 des TVÜ-L, so dass sich letztlich durch Auslegung
des § 21 TVÜ-L ergibt, ob die Rückzahlungsverpflichtung des § 1 des Tarifvertrages
über die Zuwendung für Angestellte noch Anwendung findet.
31
Nach Auffassung der Kammer ergibt die Anwendung der oben aufgeführten
Auslegungskriterien, dass zumindest hinsichtlich der Zuwendung für das Jahr 2007 für
den Kläger eine Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr bestand. Die
Überleitungsvorschrift des § 21 TVÜ-L unterscheidet zunächst zwischen Mitarbeitern,
deren Arbeitsverhältnis der tarifvertraglichen Nachwirkung unterlag. Diese Mitarbeiter
haben in den Jahren 2003 bis 2005 jeweils die bisherige hohe tarifliche Zuwendung
weiter erhalten. Deshalb gilt für diese Mitarbeiter ohne Übergangsfrist bereits ab dem
Jahr 2006 das neue Zuwendungsrecht aus § 20 TV-L. Es kann damit festgestellt
werden, dass zumindest für diese Beschäftigtengruppe bereits unmittelbar die
Rückzahlungsverpflichtung mit Inkrafttreten des TV-L endete und eine Weitergeltung
insoweit nicht beabsichtigt war.
32
Hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter, mit denen arbeitsvertraglich eine abweichende
Vereinbarung geregelt wurde, soll für das Jahr 2006 die am 19.05.2006 geltende
Landesregelung anwendbar sein. Der Tarifvertragswortlaut verwendet hier den Begriff
"Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld" und bezieht sich damit für das Jahr 2006
auf eine Gesamtregelung. Dies kann dafür sprechen, dass die Tarifvertragsparteien im
Jahr 2006 die Rückzahlungsverpflichtung noch beibehalten wollten, obwohl sie für
einen Teil der Beschäftigten nicht mehr galt. Da die Zuwendung für 2006 zwischen den
Parteien nicht streitig ist, kann dahinstehen, inwieweit die arbeitsvertragliche
Vereinbarung mit ihrer Höhenbegrenzung durch Bezugnahme auf das Beamtenrecht
einer "geltenden" Landesregelung entspricht. Festzuhalten ist allerdings, dass die
Tarifvertragsparteien für das Jahr 2007 einen anderen Wortlaut als für die Regelung des
Jahres 2006 gewählt haben. Für das Jahr 2007 wird nicht auf eine außerhalb des
Tarifvertrages geltende Gesamtregelung Bezug genommen, sondern lediglich eine
Vergleichsberechnung hinsichtlich der nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Summe
und der Summe der Sonderzahlung, die sich bei Anwendung des § 20 TV-L der Höhe
nach ergibt, angeordnet. § 21 Abs. 2 b TVÜ-L greift damit in die grundsätzliche
Regelung des § 20 TV-L nur noch insoweit ein, dass er eine Summenkorrektur
hinsichtlich derjenigen Mitarbeiter vorsieht, deren arbeitsvertraglicher Anspruch
niedriger wäre, als der tarifvertragliche Anspruch. Eine allgemeine Weitergeltung der
Rückzahlungsklausel als Teil einer Gesamtregelung kann diesem Absatz deshalb nicht
entnommen werden.
33
Unabhängig von der Tatsache, dass nach der im Arbeitsvertrag standartmäßig
verwendeten Klausel diese mit dem grundsätzlichen Inkrafttreten des TV-L ihre Wirkung
verloren hat, hätte es nahegelegen, dass die Tarifvertragsparteien auf die
34
Landesregelungen Bezug nehmen, wenn diese insgesamt für alle Mitarbeiter fortgelten
sollten und nur bei den Mitarbeitern, deren vertragliche Sonderzahlung unterhalb der
Höhe aus § 20 TV-L lag, angepasst werden sollte. Der verwendete Wortlaut, der nur von
der nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehenden Summe spricht, legt
deshalb die Auslegung nahe, dass ausschließlich eine hypothetische
Vergleichsberechnung mit der bereits abgelösten arbeitsvertraglichen Summe
durchgeführt werden sollte um die Finanzkraft der Länder nicht überzustrapazieren. In
den Fällen, in denen eine sofortige Angleichung zu einer Erhöhung der Zuwendung
geführt hätte, sollte den Ländern eine Übergangszeit bleiben. Dass dies der alleinige
Sinn der Regelung war, ergibt sich daraus, dass alle anderen vertraglichen
Vereinbarungen, insbesondere diejenigen, die eine höhere Zuwendung begründeten,
vom Wortlaut des § 21 Abs. 2 b TVÜ-L nicht erfasst wurden und somit nicht weitergalten.
Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, deren Wirksamkeit mit dem Inkrafttreten des neuen
Tarifvertrages beschränkt war und die zu einer höheren Zuwendung als derjenigen aus
§ 20 TV-L geführt hätten, sind damit im Jahr 2007 bereits vollständig abgelöst worden.
Auch für diese Mitarbeiter galt damit gemäß § 20 TV-L ebenfalls keine
Rückzahlungsverpflichtung mehr. Die letzten von der Sonderregelung des Jahres 2007
erfassten Mitarbeiter wurden dann klarstellend durch § 21 Abs. 2 c ab 2008 ebenfalls
von § 20 TV-L erfasst.
Dafür, dass sich die Übergangsvorschriften lediglich auf die Höhe der Zuwendung, nicht
aber auf die Rückzahlungsvoraussetzungen bezogen, spricht nicht nur, dass nach § 1
Abs. 4 TVÜ-L die Bestimmungen des TV-L grundsätzlich Vorrang haben und nur
insoweit nicht mit dem 01.11.2006 zur Anwendung kommen, als sich ausdrückliche
Abweichungen im TVÜ-L finden sondern auch, dass in § 21 Abs. 2 S. 2 den
Arbeitgebern vorbehalten wurde, die Angleichungsschritte hinsichtlich des Umfangs
und/oder der Zeitfolge schneller vorzuziehen. Eine Angleichungsnotwendigkeit im
Hinblick auf die nach Ansicht der Beklagten gegebenen Unterschiede in der
Rückzahlungspflicht wurde von den Tarifvertragsparteien nicht gesehen. Auch dies
spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem zumindest im Jahre 2007
unmittelbar geltenden Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung ausgingen und lediglich
noch die von den Ländern haushaltsmäßig zu bewältigenden Anpassungen der Höhe
der Sonderzahlung durch § 21 TVÜ-L umgesetzt werden sollten.
35
Auch § 21 Abs. 3 TVÜ-L spricht nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar
ergeben sich ohnehin erhebliche Bedenken an dem Inhalt dieser Tarifvertragsvorschrift,
da nicht festgestellt werden kann, welche arbeitsvertragliche Klausel die nach dem
31.10.2006 neu eingestellten Beschäftigten abgeschlossen hätten, wenn ihr
Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte. Allenfalls kann hier
gesagt werden, dass für das Jahr 2006 die am 19.05.2006 geltenden Landesregelungen
den Anspruch des Jahres 2006 bestimmen sollten. Für das Jahr 2007 wird auf
arbeitsvertragliche Vereinbarungen Bezug genommen, die die Mitarbeiter, die erst nach
dem 31.10.2006 ins Arbeitsverhältnis eingetreten sind, ohnehin nicht abgeschlossen
haben. Auch hier ergibt sich aber nur ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien im
Hinblick auf die Höhe der Zuwendung und nicht auf eine generelle oder teilweise
Rückzahlungsverpflichtung.
36
Zudem ergibt die nach der Auslegung der Beklagten vorzunehmende Gruppenbildung
innerhalb der Mitarbeiterschaft in Rückzahlungsverpflichtete und
Nichtrückzahlungsverpflichtete keinen Sinn. Es bleibt unklar, welchen Zweck eine nur
teilweise Umsetzung des doch grundsätzlich gewollten Wegfalls der
37
Rückzahlungsverpflichtung haben soll und in welchem Zusammenhang dies mit der
jeweiligen Höhe
Nach alledem kann festgestellt werden, dass es den Tarifvertragsparteien leicht möglich
gewesen wäre, die Regelung des § 20 TV-L zunächst von dem allgemeinen Zeitpunkt
des Inkrafttretens auszunehmen und damit die Rückzahlungsverpflichtung bei
Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres aufrecht zu erhalten, bis die
Übergangszeiträume abgeschlossen waren. Die Tarifvertragsparteien haben aber den
anderen Weg, nämlich den der unmittelbaren Inkraftsetzung des TVÜ-L gewählt und für
das Jahr 2007 nur für einen Teil der Arbeitnehmerschaft eine verlangsamte Anpassung
an die Summe der nach dem TV-L geschuldeten Zuwendung vorgenommen. Es kann
dahinstehen, ob der Kläger zu den von § 21 Abs. 2 b betroffenen Mitarbeitern gehört
oder ob die Summenkorrektur im Jahr 2007 nicht auf ihn Anwendung findet, denn
jedenfalls ergeben sich aus der Gesamtregelung und dem Ineinandergreifen der
verschiedenen tariflichen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Rückzahlungsverpflichtung des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrag über die Zuwendung für
Angestellte auf sein Arbeitsverhältnis im Jahr 2007 noch Anwendung fand.
38
Selbst nach Ansicht der Beklagten ergibt sich zudem ein Wertungswiderspruch aus § 21
Abs. 2 c, denn bei unbeschränkter Geltung des § 20 TV-L ab dem "Jahr 2008" und nicht
erst für die im Jahr 2008 auszuzahlende Zuwendung, ergibt sich, dass die
Rückzahlungsverpflichtung für Sachverhalte, die erst im Jahr 2008 zur Rückzahlung
führen, nicht mehr gegeben sein dürfte.
39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
40
Die Revision wurde wegen der den Bezirk des Landesarbeitsgerichts Köln
überschreitenden Bedeutung der Tarifvertragsauslegung zugelassen.
41
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
42
Gegen dieses Urteil kann von
43
R E V I S I O N
44
eingelegt werden.
45
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
46
Bundesarbeitsgericht
47
Hugo-Preuß-Platz 1
48
99084 Erfurt
49
Fax: 0361 2636 2000
50
eingelegt werden.
51
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
52
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift
muss
Bevollmächtigte
53
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
54
55
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift
unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
56
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
57
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
58
Olesch Erhard Scholz
59