Urteil des LAG Köln vom 21.06.2006

LArbG Köln: versetzung, betriebsrat, arbeitsgericht, vorfrage, ermessen, arbeitsrecht, datum

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 195/06
Datum:
21.06.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 195/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 BV 11/06
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Gegenantrag auf Aufhebung der Maßnahme
Normen:
§ 23 Abs. 3 RVG, §§ 99, 101 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Verlangt der Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren mit
gesondert gestelltem Gegenantrag die Aufhebung der Maßnahme
wegen Fristüberschreitung, kommt dem ein gesonderter Streitwert zu,
der mit der Hälfte des Regelwerts bemessen werden kann. Ob die
Stellung des Antrags erforderlich war, weil zu erwarten war, dass die
Arbeitgeberin sich im Falle ihres Unterliegens nicht an das Gesetz
halten würde, kann nicht im Gegenstandswertfestsetzungsverfahren
beurteilt werden.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des
Beteiligten zu 2) wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln
vom 02.05.2006 – 22 BV 11/06 – abgeändert und der Gegenstandswert
für das Verfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
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I. In dem zugrunde liegenden Beschlussverfahren kündigte die Arbeitgeberin zunächst
einen Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung eines Arbeitnehmers und hiermit
verbunden auch zur Eingruppierung desselben Arbeitnehmers an. Mit der Erwiderung
macht der Betriebsrat geltend, die Zustimmung zur Ein- und Umgruppierung sei
überhaupt nicht verweigert worden, demgegenüber habe allerdings die Arbeitgeberin
die Antragsfrist zur Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht gewahrt und
insbesondere keinen Antrag auf Feststellung gestellt, dass die Maßnahme aus
sachlichen Gründen dringend geboten gewesen sei. Hieraus begründet der Betriebsrat
den gestellten Widerantrag, der Antragstellerin aufzugeben, die Versetzung des
Mitarbeiters aufzuheben. Zur mündlichen Verhandlung erschienen die Beteiligten und
ihre Prozessbevollmächtigten nicht. Das Verfahren wurde durch nachträgliche Erteilung
der Zustimmung zur Versetzung erledigt.
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Das Arbeitsgericht hat für den Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung den
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Streitwert auf 4.000,00 € festgesetzt und hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zur
Eingruppierung und des Widerantrags auf Aufhebung der Versetzung insgesamt weitere
2.000,00 € als Streitwert berücksichtigt. Gegen diesen Beschluss vom 02.05.2006
wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit der am 05.05.2006
beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde. Sie vertreten hierzu die Ansicht, dass
für den Zustimmungsersetzungsantrag zur Eingruppierung ein Streitwert von 2.000,00 €
angemessen sei, der Widerantrag einen Streitwert von 4.000,00 € beinhalte, sodass der
Gesamtstreitwert statt auf 6.000,00 € auf 10.000,00 € festzusetzen sei. Sie haben
ergänzend hierzu vorgetragen, dass die Gebührendifferenz über 200,00 € liegt.
II. Die zulässige und nach dem Beschwerdewert statthafte, fristgerechte Beschwerde ist
teilweise begründet. Dem Widerantrag ist ein eigener Streitwert in Höhe von 2.000,00 €
zuzumessen.
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Da im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren keine Gerichtsgebühren erhoben
werden, richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 23 Abs. 3 RVG. Er
ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei je nach Lage des Falles die
Schwierigkeit, der Umfang der Rechtsache und die Bedeutung für die Parteien
Berücksichtigung finden. Übereinstimmung besteht im vorliegenden Verfahren, dass für
den Antrag zu 1) ein Streitwert von 4.000,00 € als Regelwert aus § 23 Abs. 3 RVG
Anwendung findet. Der weitere Antrag auf Zustimmung zur Eingruppierung ist dem
gegenüber als Annex zu behandeln und wertmäßig dem Hauptantrag unterzuordnen.
Die Bewertung mit 2.000,00 € erscheint deshalb insoweit ebenfalls angemessen.
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Auch dem Widerantrag ist ein eigener Streitwert zuzuordnen. Denn er beschränkt sich
nicht nur auf die Vorfrage, ob im vorliegenden Verfahren die Zustimmung wegen nicht
rechtzeitiger Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens überhaupt noch ersetzt
werden kann, sondern zielt darauf ab, im Fall des Unterliegens der Arbeitgeberin mit
dem Zustimmungsersetzungsantrag für den Betriebsrat einen vollstreckbaren Titel zu
erreichen. Auch wenn der Widerantrag in engem Zusammenhang mit dem Antrag zu 1)
der Arbeitgeberin zu sehen ist, kann er streitwertmäßig deshalb nicht völlig außer
Betracht bleiben. Angemessen erscheint es, wegen der Möglichkeit, den Widerantrag im
Falle seiner positiven Bescheidung durch Zwangsgeldfestsetzung vollstrecken lassen
zu können, diesem Antrag einen Streitwert in der Hälfte des Regelwertes zuzuordnen.
Eine höhere Bewertung ist nicht angezeigt, denn auch ohne gesonderten Antrag hätten
die vorgebrachten Angriffe im Rahmen der Entscheidung über die Anträge der
Arbeitgeberin geprüft werden müssen. Ob die Stellung des Antrages erforderlich war,
insbesondere weil zu erwarten war, dass die Arbeitgeberin sich im Falle eines
Unterliegens im Beschlussverfahren nicht dem gerichtlichen Ausspruch entsprechend
freiwillig verhalten hätte, ist nicht Gegenstand des Verfahrens auf Festsetzung des
Gegenstandswerts. Das Verfahren ist kostenfrei gemäß § 33 Abs. 9 RVG. Deshalb
ergeht für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine Kostenentscheidung. Die
Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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(Olesch)
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