Urteil des LAG Köln vom 07.05.2007

LArbG Köln: aussetzung, arbeitsgericht, klageerweiterung, vergütung, zustellung, handwerk, ermessen, rechtskraft, datum, beendigung

Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 69/07
Datum:
07.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 69/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 216/06
Schlagworte:
Zweistufige Verfallsfrist; Aussetzung
Normen:
§ 22 RTV Gebäudereinigerhandwerk; §§ 167, 150, 249, 250 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung) einer tarifvertraglichen
Verfallfrist wird auch dann eingehalten, wenn Klageerweiterungen zu
einem ausgesetzten Verfahren eingereicht werden. Dies gilt zumindest
dann, wenn die Schriftsätze trotz Aussetzung zugestellt werden (gegen
BAG vom 12.12.2000 – 9 AZR 1/00).
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Köln
vom 01.12.2006 AZ – 5 Ca 216/06 – wird auf deren Kosten
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus der Zeit von
November 2005 bis einschließlich Juni 2006.
2
Die Klägerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten und als Reinigungskraft zu einer
Bruttovergütung von 650,00 € monatlich bei dieser beschäftigt. Die Beklagte hatte das
Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 22.03.2005 fristlos, hilfsweise fristgerecht zu
kündigen versucht. Auf die hiergegen eingelegte Kündigungsschutzklage stellte das
Arbeitsgericht Köln am 07.09.2005 (Aktenzeichen – 4 Ca 3005/05 -) fest, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet wurde. Die Berufung der Beklagten
hiergegen wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 08.03.2006
(Aktenzeichen – 8 (2) Sa 1445/05 -) zurückgewiesen. Die hiergegen von der Beklagten
eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Aktenzeichen – 3 AZN 582/06 -) nahm diese
am 11.09.2006 zurück.
3
Bereits mit dem Kündigungsschutzverfahren hatte die Klägerin Vergütungsansprüche
bis einschließlich Juli 2005 eingeklagt. In einem weiteren Verfahren (- 12 Sa 207/06 -)
wurde ihr von dem Landesarbeitsgericht Köln Lohn aus Annahmeverzug für die Monate
August bis Oktober 2005 abzüglich der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe
von 249,30 € netto monatlich zugesprochen. In diesem Verfahren wurde der
Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vorgelegt. Im vorliegenden Verfahren
hat die Klägerin vorgetragen, bis einschließlich März 2006 Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 249,30 € netto und für die Zeit von April bis Juni
2006 in Höhe von 299,00 € netto monatlich erhalten zu haben.
4
Auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk
anwendbar. Dieser regelt in § 22 die Ausschlussfristen wie folgt:
5
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
6
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem
Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
7
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin habe die Vergütungsforderungen nicht
entsprechend der zweiten Stufe der Verfallfrist rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Dies sei hinsichtlich der Vergütung für November und Dezember 2005 deshalb der Fall,
weil die Klägerin nicht angebe, ob es sich um Brutto- oder Nettolohn handele und in der
Klageschrift die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit noch nicht abgezogen wurden.
Gleiches gelte auch für die Vergütung des Monats Juni 2006.
8
Die Vergütung für die Monate Januar bis Mai 2006 seien deshalb nicht rechtzeitig
gerichtlich geltend gemacht, weil die Klägerin die Klageerweiterung zu einem
ausgesetzten Verfahren eingereicht habe.
9
Aus dem Akteninhalt ergibt sich dabei folgende Prozessgeschichte: Am 09.01.2006 ging
der Schriftsatz vom 04.01.2006 beim Arbeitsgericht ein, mit dem die Vergütung für die
Monate November und Dezember 2005 eingeklagt wurde. Der Schriftsatz wurde der
Beklagten unmittelbar am 17.01.2006 zugestellt. Das Arbeitsgericht bestimmte
Gütetermin für den 31.01.2006, 09:00 Uhr. An diesem Tag ging um 08:56 Uhr ein Fax
der Klägerprozessbevollmächtigten ein, worin sie darum bat, das Verfahren bis zum
09.03.2006 auszusetzen unter Hinweis darauf, dass am 08.03. die mündliche
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hinsichtlich des
Kündigungsschutzrechtsstreits terminiert war. Für die Beklagte erschien am 31.01.2006
eine Mitarbeiterin mit Vollmacht. Das Protokoll der Güteverhandlung weist nach, dass
auf Antrag der Beklagtenvertreterin das Gericht folgenden Aussetzungsbeschluss
verkündet hat:
10
Der Rechtsstreit wird im Hinblick auf das vorgreifliche
Kündigungsschutzverfahren, Berufungsaktenzeichen – 2 Sa 1445/05 -, gemäß §
148 ZPO ausgesetzt.
11
Der Aussetzungsbeschluss wurde der Klägerprozessbevollmächtigten durch formlose
Zusendung des Protokolls mitgeteilt.
12
Am 16.02.2006 ging ein Schriftsatz der Klägerprozessbevollmächtigten vom selben Tag
beim Arbeitsgericht ein, mit dem sie unter Angabe des Aktenzeichens des ausgesetzten
Verfahrens die Klage um die Vergütung für Januar 2006 erweiterte. Der Schriftsatz
wurde der Beklagten am 23.02.2006 zugestellt.
13
Am 28.03.2006 beantragte die Klägerprozessbevollmächtigte, das ausgesetzte
Verfahren fortzusetzen. Gleichzeitig erweiterte sie die Klage um die Februarvergütung
2006. Auf diesen Schriftsatz hin beschloss das Arbeitsgericht die Durchführung eines
Kammertermins für den 02.06.2006. Schriftsatz und Ladung zum Termin wurden der
Beklagten am 01.04.2006 zugestellt. Das Original der Klageerweiterung wurde darüber
hinaus ein weiteres Mal am 06.04.2006 zugestellt.
14
Am 11.04.2006 ging bei dem Arbeitsgericht eine weitere Klageerweiterung mit
Schriftsatz vom selben Tag ein, mit der die Klägerin erneut die Vergütung für den
Februar 2006 und darüber hinaus diejenige für den März 2006 einklagte. Dieser
Schriftsatz wurde der Beklagten unmittelbar am 24.04.2006 zugestellt. Die Verfügung
hierzu datiert vom 13.04.2006. Sie wurde am 18.04.2006 ausgeführt. Bereits am
13.04.2006 war der Bestellungsschriftsatz der Beklagtenprozessbevollmächtigten vom
11.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen. Hierin verweisen die
Beklagtenprozessbevollmächtigten auf die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
und weisen auf den Anspruchsübergang hinsichtlich von Teilen der Vergütung hin. Am
29.05.2006 erweiterte die Klägerin mit Schriftsatz vom gleichen Tag erneut die Klage
hinsichtlich der Vergütung für die Monate April und Mai 2006.
15
In der Kammerverhandlung vom 02.06.2006 erschien für die Beklagte niemand.
Ausweislich des Protokolls vertrat das Arbeitsgericht die Ansicht, die Ladung der
Beklagtenprozessbevollmächtigten sei erforderlich gewesen, jedoch nicht aus der Akte
ersichtlich. Neuer Kammertermin wurde durch verkündeten Beschluss auf den
09.06.2006 anberaumt. Die Klageerweiterung vom 29.05.2006 wurde den
Beklagtenprozessbevollmächtigten am 01.06.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom
07.06.2006 korrigierte die Klägerin die Zahlungsklage auf einen Gesamtbetrag von
4.005,50 € und ermäßigte den Zinsantrag auf die Zinsen, die sich unter Abzug der
jeweilig seitens der Bundesanstalt für Arbeit geleisteten Beträge ergeben. Die Addition
der Bruttovergütungssummen ergab jedoch richtigerweise einen Betrag von 7 x 650,00
€ = 4.550,00 €.
16
An der Kammerverhandlung vom 09.06.2006 nahm erneut für die Beklagte niemand teil.
Das Gericht wies die Klägervertreterin darauf hin, dass die Klageforderung wohl auf
4.550,00 € brutto korrigiert werden müsse.
17
Mit Schriftsatz vom 27.06.2006 rügten die Beklagtenprozessbevollmächtigten, dass das
Verfahren ihrer Ansicht nach immer noch ausgesetzt sei, da die Rechtskraft des
vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahrens noch nicht eingetreten sei. Ebenfalls rügten
sie, dass ein förmlicher Beschluss zur Aufhebung der Aussetzung fehle.
18
Das Gericht terminierte den Rechtsstreit auf den 15.09.2006, ohne dass eine
Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvorbringen erkennbar ist.
19
Mit Schriftsatz vom 11.07.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht am 13.07.2006 erfolgt
die Klageerweiterung für die Vergütung des Monats Juni 2006, wobei die
Klägerprozessbevollmächtigte die Klagesumme auf 351,00 € nebst Zinsen beschränkt.
Aus der Begründung ergibt sich, dass die Klägerin hier einen Lohnanspruch von 650,00
€ abzüglich 299,00 € Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit geltend macht. Die
Klageerweiterung wurde am 18.07.2006 bei den Beklagtenprozessbevollmächtigten
zugestellt. Auf erneute Rüge der Beklagtenprozessbevollmächtigten, dass ein
Beschluss zur Fortsetzung des Verfahrens nicht ersichtlich sei, hob das Arbeitsgericht
mit Datum vom 24.08.2006 den Aussetzungsbeschluss vom 31.01.2006 ausdrücklich
auf.
20
Die Beklagte vertritt nunmehr die Ansicht, dass die innerhalb der Aussetzungszeit, die
vom 31.01. bis zum 24.08.2006 gedauert habe, vorgenommenen Zustellungen
frühestens mit der Beendigung der Aussetzung wirksam geworden seien und frühestens
zu diesem Zeitpunkt die gerichtliche Geltendmachung im Sinne des § 22 Abs. 2 RTV
eingetreten sei. Damit seien jedenfalls für die Monate Januar bis Mai 2006 die
Verfallfristen nicht mehr eingehalten worden.
21
Im Kammertermin erster Instanz, der am 01.12.2006 stattfand, hat die Klägervertreterin
sodann die Klageforderung in der Weise umformuliert, dass die Bruttobeträge für die
Monate November bis Juni zusammenaddiert in Höhe von 5.200,00 € brutto abzüglich
der in der gesamten Zeit erhaltenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe
von 2.143,50 € beantragt wurden. Dem hat das Arbeitsgericht entsprochen. Zu der
Wahrung der Verfallfristen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klageerweiterung
jedenfalls anhängig geworden sei. Dies reiche, um die Verfallfrist einzuhalten.
Hinsichtlich der Leistungen des Arbeitsamtes sei das pauschale Bestreiten der
Beklagten nicht ausreichend, da dieser eine Überleitungsanzeige vorliege. In diesem
Fall sei die Substantiierungspflicht der Beklagten erhöht.
22
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte erneut unter Vertiefung ihrer bereits
erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten die vollständige Klageabweisung. Zu der
Frage, ob eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne der zweiten Stufe der
Verfallfrist gegeben ist, wenn die Geltendmachung durch Klageerweiterung zu einem
ausgesetzten Verfahren erfolgt, verweist die Beklagte auf das Urteil des
Bundesarbeitsgericht vom 12.12.2000 – 9 AZR 1/00 -.
23
Die Beklagte beantragt,
24
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2006, AZ 5 Ca 216/06,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
25
Die Klägerin beantragt,
26
die Berufung zurück zu weisen.
27
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313
ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
28
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
30
Die Klägerin hat die zweistufige Verfallfrist des § 22 RTV Gebäudereiniger-Handwerk
eingehalten. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die erste Stufe der Verfallfrist,
die Geltendmachung gegenüber dem Vertragspartner in der Erhebung der
Kündigungsschutzklage liegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts z. B.
BAG vom 11.12.2001 – 9 AZR 510/00 – m. w. N.).
31
Hinsichtlich der Gehaltsbestandteile für die Monate November und Dezember 2005
sowie Juni 2006 hat die Klägerin auch die zweite Stufe der Verfallfrist unzweifelhaft
eingehalten. In den Fällen, in denen die erste Stufe der Verfallfrist durch Klageerhebung
im Kündigungsschutzverfahren und Klageabweisungsantrag der Beklagten als
eingehalten angenommen wird, ist für den Fristbeginn der zweiten Stufe die Fälligkeit
des jeweiligen Anspruchs maßgeblich. Nach § 8 Abs. 2 RTV wird der Lohn, da die
Lohnperiode für die Klägerin der Kalendermonat ist, spätestens am 15. des
Folgemonats fällig. Die Verfallfrist lief damit jeweils zwei Monate nach dem 15. des
Folgemonats ab. Unabhängig von der Frage, ob es für die gerichtliche Geltendmachung
der Forderung auf den Eingang des Klageschriftsatzes bei Gericht oder die tatsächliche
Zustellung beim Arbeitgeber ankommt, ist diese Frist eingehalten worden. Dies gilt auch
für die Vergütung für Juni 2006, da spätestens mit der ausdrücklichen Aufhebung der
Aussetzung durch Beschluss vom 24.08.2006 die zwischenzeitlich vorgenommene
Zustellung, selbst wenn sie fehlerhaft war, geheilt wurde und diese Heilung noch
innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 15.09.2006 lag.
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Der Vergütungsanspruch für die Monate November, Dezember 2005 sowie Juni 2006
scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin zunächst nicht angegeben hatte, ob es sich
um eine Brutto- oder Nettovergütung handelt. Zum einen ist der Klageantrag ohne
weiteres als Bruttoforderung auszulegen, denn der Beklagten war selber am Besten
bekannt, welche vertraglichen Abreden zwischen den Parteien in der Vergangenheit
bestanden. Zudem wäre eine eventuelle Zuvielforderung, die daraus resultieren könnte,
dass die Klägerin zunächst Nettovergütung beansprucht hätte, möglicherweise zwar
teilweise unbegründet gewesen. Die Wahrung der Verfallfristen wäre durch eine
Zuvielforderung jedoch nicht zweifelhaft gewesen. Denn eine Zuvielforderung stellt kein
aliud zu eine späteren geringeren Forderung dar. Auch die nachträgliche Korrektur der
Klageforderung im Hinblick auf die von der Bundesanstalt für Arbeit bezogenen
Leistungen führt nicht zu dem Eingreifen der Verfallfristen, sondern allenfalls dazu, dass
die Klägerin bei Beginn des Prozesses in einzelnen Monaten eine überhöhte Forderung
eingeklagt hatte.
33
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Höhe der übergegangenen Forderung als
durch die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten angesehen. Zum einen ist in
dem Verfahren – 12 Sa 207/06 – Landesarbeitsgericht Köln der bis einschließlich März
2006 gültige Arbeitslosengeldbescheid vorgelegt worden. Wenn die Beklagte geltend
machen will, dass die Klägerin für die Zeit danach tatsächlich noch höhere Leistungen
als die von der Klägerin angegebenen 299,00 € monatlich bezogen hat, wäre es Sache
der Beklagten gewesen hierzu beziffert darzustellen, in welcher Höhe sie durch die
Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen wird.
34
Auch hinsichtlich der Monate Januar bis Mai 2006 hat die Klägerin die zweite Stufe der
Verfallfrist aus § 22 RTV Gebäudereiniger-Handwerk gewahrt.
35
Zunächst lässt sich vertreten, dass der Aussetzungsbeschluss vom 31.01.2006 nur bis
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zum 09.03.2006 befristet war. Die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit
nach § 148 ZPO ist durch das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
Dabei erstreckt sich dieses Ermessen nicht nur darauf, ob überhaupt eine Aussetzung in
Frage kommt, sondern auch, wie lange ein sachdienlicher Aussetzungszeitraum zu
bemessen ist. So ist es nicht zwingend, einen Rechtsstreit bis zur Rechtskraft des
vorgreiflichen Verfahrens auszusetzen. Denkbar ist es auch, die Aussetzung bis zur
mündlichen Verhandlung im vorgreiflichen Verfahren zu beschränken, weil wegen der
langen eigenen Terminierungsfristen des Gerichts mit dem Eintritt der Rechtskraft
zwischen dem Fristablauf der Aussetzung und dem durchzuführenden Kammertermin zu
rechnen ist. Auch kann bei der Abwägung zwischen dem Interesse an der zügigen
Beendigung des ausgesetzten Rechtsstreits und dem Interesse, widersprechende
Entscheidungen und unnötige Berufungskosten einzusparen angesichts der geringen
Erfolgsquote von Nichtzulassungsbeschwerden anders zu gewichten ist, als vor
mündlicher Verhandlung des vorgreiflichen Verfahrens.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass dem Aussetzungsbeschluss vom 31.01.2006 ein
konkretes Beendigungsdatum nicht zu entnehmen ist. Allenfalls die unmittelbare
Terminierung auf den klägerischen Schriftsatz vom 28.03.2006 kann als Indiz gewertet
werden, dass die erstinstanzliche Kammer das Kündigungsschutzverfahren nur so
lange für vorgreiflich hielt, so lange das Landesarbeitsgericht noch keine Entscheidung
verkündet hatte. In diesem Fall endete die Wirkung des Aussetzungsbeschlusses mit
dem 08.03.2006. Die Zustellung der Klageerweiterung für den Januar 2005 vom
23.02.2006 wurde spätestens am 08.03.2006 geheilt. Alle weiteren Zustellungen
erfolgten außerhalb der Aussetzungsfrist. Gegen eine solche Auslegung spricht
allerdings, dass der Beschluss auf den uneingeschränkten Antrag der Beklagten in der
mündlichen Verhandlung am 31.01.2006 erfolgte. Eine Entscheidung, ob der
Aussetzungsbeschluss von vorneherein bis zum 08.03 2006 befristet war, kann
allerdings dahin stehen.
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Denn selbst wenn man den Beschluss vom 31.01.2006 so auslegt, das vorliegende
Verfahren sei bis zur Rechtskraft im Kündigungsschutzverfahren ausgesetzt, so lässt
sich weiterhin vertreten, dass bereits durch den Terminierungsbeschluss vom
29.03.2006, mit dem Kammertermin auf den 02.06.2006 anberaumt wurde, der
Aussetzungsbeschluss auf Antrag der Klägerprozessbevollmächtigten aufgehoben
wurde. Auch hier kann festgestellt werden, dass der Terminierungsbeschluss des
Gerichts eine ausdrückliche Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses nach § 150 ZPO
dem Wortlaut nach nicht enthält. Es bestehen aber keine Bedenken, in dem
Terminsantrag der Klägerin den Antrag auf Aufhebung der Aussetzung zu sehen
(Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 150 Rdnr. 2). Die Reaktion auf diesen Antrag in der
Form des Terminierungsbeschlusses enthält damit auch konkludent die Aufhebung des
Aussetzungsbeschlusses. Das Gericht gibt dem Verfahren Fortgang.
38
Der Auslegung des Terminierungsbeschlusses als Aufhebungsbeschluss hinsichtlich
der Aussetzung des Verfahrens steht zunächst nicht § 250 ZPO entgegen. Da es sich
um eine Aussetzung im Ermessen des Gerichts und nicht um eine zwingende
Aussetzung handelt, bedurfte es eines zuzustellenden Aufnahmeschriftsatzes im Sinne
des § 250 ZPO nicht. Vielmehr konnte das Gericht nach sachdienlichem Ermessen dem
Verfahren selbst Fortgang geben (vgl. Musilack, Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2007, §
150 Rdnr. 2). Gegen eine solche Auslegung des Terminierungsbeschlusses könnte
allerdings der ausdrückliche Aufhebungsbeschluss, der erst am 24.08.2006 gefasst
wurde, sprechen. Einerseits ist damit festzustellen, dass das Gericht auf den
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klägerischen Antrag am 28.03.2006 dem Verfahren unverzüglich Fortgang geben wollte,
anderseits war dieses Verhalten für die Beklagtenseite ebenso wenig eindeutig zu
interpretieren, wie der Aussetzungsbeschluss selbst, wie sich aus dem Schriftsatz der
Beklagtenprozessbevollmächtigten vom 11.04.2006 ergibt. Denn in diesem Schriftsatz
weisen die Prozessbevollmächtigten daraufhin, dass der vorgreifliche Rechtsstreit noch
nicht mit Rechtskraft entschieden ist.
Letztlich wird man in diesem Zusammenhang jedoch auch die Ansicht vertreten können,
der Aufhebungsbeschluss hinsichtlich einer im Ermessen des Gerichts stehenden
Aussetzung des Verfahrens müsse so klar formuliert sein, dass auch für die Partei, die
an der Aussetzung des Verfahrens festhalten möchte, erkennbar ist, dass nunmehr die
Wirkungen der Aussetzung nach § 249 ZPO nicht mehr gegeben sind.
40
Geht man somit davon aus, dass der Aussetzungsbeschluss nicht lediglich bis zum
09.03.2006 befristet war und erst mit dem 24.08.2006 seine Wirkung verloren hat, ist die
Frage zu beantworten, ob die Klageerweiterungen, die während der Dauer der
Aussetzung bei Gericht eingegangen sind und vom Gericht auch bei der Beklagten bzw.
ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt wurden, die tarifliche Verfallfrist einhalten
konnten. Dies hängt zunächst davon ab, ob man für die gerichtliche Geltendmachung im
Sinne des § 22 MTV Gebäudereiniger-Handwerk zur Wahrung der Ausschlussfrist den
Eingang des klageerweiternden Schriftsatzes bei Gericht als erforderlich ansieht oder
aber das Rechtshängig werden des Streitgegenstandes und damit auch die erfolgreiche
Zustellung bei dem Anspruchsgegner. Im ersteren Falle wären die Klageerweiterungen
auch während der Aussetzungszeit rechtzeitig und wirksam gewesen, denn gemäß §
249 ZPO sind die während der Aussetzung vorgenommenen Prozesshandlungen nur
gegenüber der anderen Partei ohne rechtliche Wirkung, nicht aber gegenüber dem
Gericht. Auch werden Zustellungen, die das Gericht trotz Aussetzung vornimmt
jedenfalls mit der Aufhebung der Aussetzung wirksam (vgl. BAG vom 12.12.2000 – 9
AZR 1/00 – 25).
41
Verlangt man für die gerichtliche Geltendmachung sowohl den Eingang der Klageschrift
bei Gericht als auch die wirksame Zustellung beim Anspruchsgegner innerhalb der
tariflich vorgesehenen Verfallfrist, hat die Klägerin die Frist für die Vergütung der Monate
Januar bis Mai 2006 nicht eingehalten, wenn man nicht auch § 167 ZPO auf die
tarifvertragliche Frist anwendet. Für die Anwendung von § 167 ZPO spricht, dass die
Ausschlussfrist als Klagefrist auf das Prozessrecht Bezug nimmt und der Arbeitnehmer
nach Eingang der Klageschrift bei Gericht keinen Einfluss mehr auf die Umstände des
Zustellungsverfahrens hat (vgl. auch Preis Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 218
BGB Unwirksamkeit des Rücktritts Rdnr. 69).
42
Da die Klägerin im vorliegenden Fall ihren Aufhebungsantrag hinsichtlich des
Aussetzungsbeschlusses bereits am 28.03.2006 gestellt hatte und zudem nach
ständiger Rechtsprechung die weitere Aussetzung von Zahlungsklagen nach positiver
erstinstanzlicher Entscheidung der Kündigungsschutzklage regelmäßig
ermessensfehlerhaft ist (vgl. LAG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.08.2003 – 11 Ta
267/03 – NZA-RR 2004, Seite 264) durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die
Klageerweiterungen zum ausgesetzten Verfahren jedenfalls ab Stellung des
Aufhebungsvertrages zu einer demnächstigen Zustellung im Sinne des § 167 ZPO
führen würden. Die Verzögerung ist nicht durch ein Verschulden der Klägerin oder
deren Vertreterin eingetreten, sondern deshalb, weil das Arbeitsgericht einen förmlichen
Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der Aussetzung erst am 23.08.2006 für erforderlich
43
gehalten hat, obwohl es dem Verfahren unmittelbar durch Terminierungsbeschluss am
29.03.2006, welcher schon am 01.04.2006 zugestellt wurde, Fortgang gegeben hat.
Zusätzlich vertritt die erkennende Kammer jedoch auch die Ansicht, dass sich durch
Auslegung der § 22 Abs. 2 RTV Gebäudereiniger-Handwerk ergibt, dass eine
ausreichende gerichtliche Geltendmachung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Klage bei
Gericht eingegangen ist und der Beklagte zumindest Kenntnis von dem Klageeingang
erlangt hat. Bereits in der Entscheidung vom 16.01.2003 (- 2 AZR 735/00 -) hat der 2.
Senat des Bundesarbeitsgerichts für eine gleichformulierte Klausel entschieden, dass
bei der Auslegung des Begriffs "gerichtlich geltend machen" die Nähe zu den
Verjährungsvorschriften zu berücksichtigen ist. Der Begriff der gerichtlichen
Geltendmachung wird dabei weiter gesehen als der Rechtsbegriff der Klageerhebung.
Nach der oben genannten Entscheidung des 2. Senates vom 16.01.2003 ist dabei
schon die Streitverkündung ausreichend, die Erwartung eines Arbeitgebers, nicht mehr
in Anspruch genommen zu werden, zu verneinen.
44
Sieht man den Sinn der zweiten Stufe der Ausschlussfrist darin, den Arbeitnehmer noch
einmal endgültig zu einer Entscheidung zu veranlassen, ob ein Rechtsstreit um die
Forderung geführt werden soll oder ob diese gänzlich erledigt ist, so kann auch eine
Klageerweiterung zu einem ruhenden Verfahren die tarifliche Verfallfrist einhalten. Denn
der Arbeitgeber hat kein schutzwürdiges Vertrauen, nach Ende der Aussetzung nicht
mehr mit der Forderung konfrontiert zu werden.
45
Zunächst ist bei zweistufigen Ausschlussfristen zu berücksichtigen, dass durch die
Einhaltung der ersten Stufe bereits das schutzwürdige Vertrauen darauf, nicht mehr in
Anspruch genommen zu werden, in ausreichendem Maße zerstört worden ist.
Berücksichtigt man, dass die Durchführung von Zustellungen je nach Belastung des
Gerichtsbetriebs auch mehrere Wochen dauern kann, kommt es für die Einhaltung der
zweiten Stufe der tarifvertraglichen Verfallfrist nicht so sehr auf das Zustellungsdatum
beim Arbeitgeber an als darauf, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist alles
erforderliche getan hat, um das Gericht mit der Rechtssache zu befassen.
46
Insbesondere dadurch, dass im konkreten Fall die Klageerweiterung jeweils auch
zugestellt wurden, erscheint es auch rechtsmissbräuchlich seitens der Beklagten, sich
darauf zu berufen, es bestehe ein schutzwertes Vertrauen, nicht mehr von der Klägerin
hinsichtlich der Annahmeverzugslohnansprüche in Anspruch genommen zu werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Entscheidung der Klägerin, die
weiteren Monatsvergütungen im selben Verfahren durch Klageerweiterung rechtshängig
zu machen sowohl im eigenen als auch im Beklagteninteresse lag, da die Kosten für
fünf oder sieben einzelne Verfahren nach einem Streitwert von 650,00 € deutlich über
den Kosten für die addierte Summe von 5.200,00 € liegen. Erst durch die
Zusammenfassung der einzelnen Monatsvergütungen konnte die Beklagte auch die
Berufungssumme überhaupt erreichen.
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Für eine weite Auslegung des Begriffes "gerichtliche Geltendmachung" aus § 22 Abs. 2
RTV Gebäudereiniger-Handwerk spricht auch, dass die enge Auslegung, die der 9.
Senat des Bundesarbeitsgerichts am 12.12.2000 (- 9 AZR 1/00 -) vorgenommen hat, im
Einzelfall je nach örtlicher Gerichtsorganisation sogar dazu führen kann, dass ein
Arbeitnehmer die tarifliche Ausschlussfrist überhaupt nicht einhalten kann. Denn bei
einem Geschäftsverteilungsplan, der die automatische Zuordnung von Parallelverfahren
zur führenden Kammer vorsieht, erscheint es ohne weiteres möglich, dass selbst als
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neue Klage eingereichte Zahlungsklagen zu einem ausgesetzten Parallelverfahren
verbunden werden, ohne dass die Klageschrift vor der Verbindung zugestellt wird.
Selbst wenn ein Arbeitnehmer grundsätzlich mit der Aussetzung einverstanden ist,
müsste er gegen die vorzeitige Verbindung der Verfahren oder oder gegen eine
vorzeitige im vermuteten Einverständnis mit den Parteien angeordnete Aussetzung des
Folgeverfahrens erst Beschwerde einlegen, um noch eine Zustellung vor Ablauf der
Verfallfrist zu erreichen. Eine Auslegung des Tarifvertrages, die zur Unmöglichkeit der
Wahrung der zweiten Stufe der Verfallfristen führt, ist nicht sachgerecht. Tarifverträge
sind auch so auszulegen, dass sie zu praktikablen Ergebnissen führen (BAG 21. März
2001 - 10 AZR 41/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 75 = EzA TVG § 4
Einzelhandel Nr. 43).
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des 8. Senats vom 13.02.2003 (- 8
AZR 236/02 -) ergibt sich, dass vorliegend die Klageerweiterung zu einem ausgesetzten
Verfahren jedenfalls den Zweck der zweistufigen Ausschlussfrist dann erfüllt, wenn die
Klage sogleich oder nach Aufhebung der Aussetzung zugestellt wird. Denn die
zweistufige tarifliche Ausschlussfrist dient zum einen dazu, dem Schuldner Klarheit
darüber zu verschaffen, ob die Angelegenheit mit der Ablehnung der zunächst schriftlich
geltend gemachten Forderung erledigt ist und zum anderen dem Schuldner die
Möglichkeit zu geben, die Begründetheit und die Erfolgsaussichten des vom Gläubiger
erhobenen Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach Prüfen zu können. Vorliegend
hatte die Beklagte jeweils noch innerhalb der tariflichen Frist ein Exemplar der
jeweiligen Klageerweiterung zugestellt erhalten bekommen. Hieraus konnte sie sowohl
entnehmen, dass die Klägerin ihre Ansprüche mit Hilfe des Gerichts weiter verfolgen
wollte, als auch, mit welcher Begründung die Klägerin ihre Forderung durchzusetzen
suchte. Letztlich hat die Klägerin durch die Klageerweiterungen zum ausgesetzten
Verfahren nicht nur Kosten für die Beklagte erspart, sondern auch erheblichen
Zeitaufwand, denn bei jeweiliger Neuerhebung der Klage, hätte in jedem Einzelfall die
Aussetzung geprüft werden müssen. Die Beklagte hätte hierzu angehört werden
müssen, eine Stellungnahme abgeben müssen sowie abhängig vom jeweiligen
Geschäftsverteilungsplan des Gerichts möglicherweise auch noch bei unterschiedlichen
Kammern zu jeweils einzelnen Terminen erscheinen müssen.
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Damit war die Forderung in dem zuletzt beantragten Umfang insgesamt begründet.
50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision wurde zugelassen, da die
Frage, ob eine Klageerweiterung im ausgesetzten Verfahren zur Einhaltung der
tariflichen Verfallfristen geeignet ist, von
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(Olesch) (Plaß) (Groeneveld)
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