Urteil des LAG Köln vom 04.10.2007

LArbG Köln: tarifvertrag, urlaub, bekanntmachung, gewerkschaft, arbeitsgericht, taglohn, gesundheit, rückwirkung, anstellungsverhältnis, absicht

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 941/07
Datum:
04.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 941/07
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 10690/06
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
parallel zu 5 Sa 490/07
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 26.03.2007 – 15 Ca 10690/06567/07 – teilweise geändert:
Die Klage wird hinsichtlich der Z. 2 des Urteils abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Parteien zu je 50 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland
Fluggastkontrollen am Verkehrsflughafen K durchführt, seit dem 15.01.2004 als
Fluggastkontrolleur beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher
Anstellungsvertrag vom 18.12.2003 zugrunde. Nach § 2 Z.2 des Arbeitsvertrages ist der
Kläger verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei sich
die Einzelheiten aus dem jeweiligen Diensteinsatzplan ergeben. In § 3 Ziff. 1 heißt es,
dass der Angestellte für die Teilnahme an der regelmäßigen monatlichen Schulung für
Fluggastkontrolle eine Entschädigung von 80 % ihres vereinbarten Stundenlohns erhält.
Nach § 4 Ziff. 1 erhält der Kläger im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 20 Tagen.
2
Der Kläger war zuvor vom 20.05.2000 bis zum 31.12.2003 bei der Fa. Securicor
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Tätig, die bis zum 31.12. 2003 die Fluggastkontrollen im Auftrag der Bundesrepublik
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durchgeführt hat.
§ 8 Ziff. 1 bestimmt, dass "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis
und solche, die mit dem Anstellungsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie
nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich geltend gemacht werden".
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Zwischen den Parteien besteht u. a. Streit über die Anwendbarkeit das für
allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe NRW vom 02.02.2000 (abgekürzt: MTV 2000) sowie des –
ebenfalls mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes NRW vom 20. März 2007 mit Wirkung vom 01.01.2006 für
allgemeinverbindlich erklärten – Manteltarifvertrages für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe vom 08.12.2005 ( MTV 2005), beide abgeschlossen von der
Gewerkschaft ver.di Landesbezirk NRW und dem Bundesverband deutscher Wach- und
Sicherheitsunternehmen e. V. , Landesgruppe NRW.
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Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger vertritt die Auffassung, dass auf das
Arbeitsverhältnis der MTV 2000 anwendbar ist. Daraus folge ein Anspruch auf Zahlung
von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Nach Ziff. 5.3. des MTV 2000 wird als
Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung an die Arbeitnehmer ein Leistungszuschlag
gezahlt. Das Urlaubsgeld ist nach Ziff. 5.3.1 spätestens am 15. Juni zu zahlen, die
Weihnachtszuwendung ist spätestens mit der Novemberabrechnung auszuzahlen, nach
Ziff. 5.3.3 beträgt der Leistungszuschlag 2,75 % je Arbeitsstunde und errechnet sich
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für die Lohngruppe 2.0.1 bis 2.0.10 von der Lohngruppe 2.0.1, Taglohn
für die Lohngruppe 2.0.11 bis 2.0.20 von der Lohngruppe 2.0.11, Taglohn.
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9
Ihm stehe der tarifliche Urlaub von 34 Werktagen zu. Nach Ziff. 9.2 MTV 2000 beträgt
der Urlaub 30 Werktage, er erhöht sich nach Z.9.3 u. a. nach einer ununterbrochenen
Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren auf 31 Werktage, von 4 Jahren auf 32 Werktage und
von 6 Jahren auf 34 Werktage.
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Der Kläger hat mit der beim Arbeitsgericht eingereichen Klage zuletzt Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von 34 Werktagen Erholungsurlaub pro
Jahr und Zahlung von tariflichem Urlaubs- und Weihnachtsgeld 2006 begehrt.
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Das Arbeitsgericht hat durch ein am 03.05.2007 verkündetes Urteil der Klage
stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Wegen der
Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.06.2007 zugestellte Urteil am 18.06.2007
schriftlich Berufung eingelegt und diese am 02.08.2007 begründet. Die Beklagte vertritt
mit der Berufungsbegründung – wie bereits in erster Instanz – die Auffassung, dass der
MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finde. Das zeige sich
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insbesondere daran, dass mit Wirkung vom 01.09.2005 ein Manteltarifvertrag für
Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen zwischen dem Bundesverband Deutscher
Wach- und Sicherheitsunternehmen und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen
worden ist (MTV Flughäfen).
Abgesehen davon ergebe sich auch für Fluggastkontrolleure aus § 3 MTV kein
Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, da diese nicht unter die in § 3 MTV
erwähnten Lohngruppen fielen.
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Hinsichtlich des Urlaubs sei zu berücksichtigen , dass sich der Urlaubsanspruch auf
Grund des MTV 2005 seit 2006 reduziere.
15
Auch sei die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei Fa. Securicor bei dem tariflichen
Urlaubsanspruch nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei bei dieser Firma
ausgeschieden und habe eine Sozialplanabfindung erhalten, ein Betriebsübergang auf
die Beklagte liege nicht vor.
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Im Übrigen gewähre die Beklagte ab 2007 allen Arbeitnehmern 31 Werktage Urlaub.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.03.2007 – 15 Ca 10690/06 –
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt mit der Berufungserwiderung die angefochtene Entscheidung und
wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf den sonstigen Akteninhalt
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Berufung der Beklagen ist nach dem Beschwerdewert an sich statthaft, sie ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt worden. Sie ist nur zum Teil begründet, im
Übrigen unbegründet.
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1) Dem Kläger steht jährlich ein tariflicher Anspruch auf Erholungsurlaub von 34
Werktagen zu.
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Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen MTV 2000 waren im Jahr 2005 gemäß
§ 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die Fluggastkontrolle
an Verkehrsflughäfen wird vom fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages erfasst,
der nach Ziffer 1 fachlich für "alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes
sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, ..." gilt. Dass es
sich bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Flughäfen um die Durchführung
von Kontroll- und Ordnungsdiensten in dem entsprechenden Betriebsbereich handelt,
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ergibt sich schon aus einer am Wortlaut orientierten Auslegung. Darüber hinaus ist aus
zahlreichen tariflichen Regelungen der am Abschluss des MTV 2005 beteiligten
Tarifparteien ersichtlich, dass diese die Kontrolldienste an Flughäfen den Kontroll- und
Ordnungsdiensten im Sinne von Z.1 zuordnen. So heißt es in dem von den gleichen
Tarifparteien abgeschlossenen Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005, dass dieser "die bestehenden
manteltarifvertraglichen/entgelttarifvertraglichen Regelungen des Wach- und
Sicherheitsgewerbes..." ersetzt. Im Überleitungstarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen vom 21.09.2005 heißt es u. a. in § 2, dass "an den
Verkehrsflughäfen... Branchentarifverträge oder Regelungen in Flächentarifverträgen
des Wach- und Sicherheitsgewerbes mit der Gewerkschaft ver.di" existieren. Es ist nicht
ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht dargelegt, welche Tarifverträge hier
gemeint sein könnten, wenn nicht (u. a.) der für das Land NRW geltende MTV 2000. Ein
zusätzliches Argument hierfür ergibt sich aus den ebenfalls von den gleichen
Tarifparteien abgeschlossenen Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2005, der im Anhang ausdrücklich die Vergütungen für
Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen mit der Bezeichnung "Entgeltgruppen I, II, III"
geregelt werden. Auch hier heißt es unter Ziffer 1 des Lohntarifvertrages, dass der
fachliche Geltungsbereich für alle "Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste
betreiben,..." gilt, so dass durch die Anhangsregelung die Auffassung der Tarifparteien
deutlich wird, dass sie die Durchführung von Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen
als Kontroll- und Ordnungsdienste im Sinne der Definition des fachlichen
Geltungsbereichs in Ziffer 1 des Lohntarifvertrages ansehen.
Für die Zeit nach dem 01.09.2005 war der MTV 2000 auf das Arbeitsverhältnis nach § 4
Abs. 5 TVG kraft Nachwirkung anzuwenden. Der MTV 2000 ist mit dem 28.02.2005
außer Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales NRW v.15.01.2007, BAnz.2007, S.299). Nach ständiger Rechtsprechung des
BAG wirken die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, auch wenn die
Allgemeinverbindlichkeit mit dessen Ablauf gemäß § 5 Abs.5 S.3 TVG endet, gemäß § 4
Abs. 5 TVG auch gegenüber Nichttarifgebundenen (Außenseitern) nach (BAG v.
25.10.2000 – 4 AZR 212/00 -AP Nr. 38 zu § 4 TVG Nachwirkung).
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Die Nachwirkung wurde durch den spezielleren – nur für die Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen geltenden - Tarifvertrag vom 21.09.2005 nicht verdrängt, da dieser
von den Tarifparteien des MTV 2000 abgeschlossene Tarifvertrag auf das
Arbeitsverhältnis des Klägers wegen fehlender Tarifbindung nicht anzuwenden ist. Eine
die Nachwirkung beendende andere Abmachung kann nur eine solche sein, die auf das
jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung findet (BAG v. 14.02.1991 - 8 AZR 166/90 -;
BAG v. 27.11.1991 – 4 AZR 211/91 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Nachwirkung).
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Der MTV 2000 wurde jedoch ab dem 01.01.2006 durch den MTV 2005 abgelöst,
welcher von den gleichen Tarifparteien abgeschlossen wurde und nach § 1 den
gleichen Geltungsbereich erfasst wie der MTV 2000 nach dessen Z.1. Dafür, dass die
Tarifparteien eine Einschränkung dieses Geltungsbereichs im Hinblick auf den am
21.09.2005 vereinbarten spezielleren Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an
Verkehrsflughäfen vornehmen wollten, ist aus dem Tarifvertrag selbst und auch aus den
sonstigen Umständen nichts ersichtlich. Hätten die Tarifparteien eine solche
Einschränkung des Geltungsbereichs beabsichtigt, hätte es nahe gelegen, diese in § 1
des Tarifvertrags vom 08.12.2005 aufzunehmen, was nicht der Fall ist. Im übrigen
sprechen die in dem MTV 2005 enthaltenen Regelungen, die auf den MTV 2000 Bezug
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nehmen (Protokollnotiz vom 08.12.2005, § 8), ebenso wie die in § 11 MTV 2005
ausgesprochene Absicht der Tarifparteien, die Allgemeinverbindlichkeit dieses
Tarifvertrags herbeizuführen, dafür, dass die Tarifparteien im Interesse der Kontinuität
der tariflichen Regelungen den MTV 2000 – soweit er noch gilt - durch den MTV 2005
ersetzen wollten.
Gegen die Einbeziehung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den
Anwendungsbereich des MTV 2005, die durch Bekanntmachung der
Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 20.03.2007 rückwirkend erfolgt ist, bestehen
keine Bedenken. Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Rückwirkung unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die davon
betroffenen Personen damit rechnen mussten (BAG v.25.09.1996 – 4 AZR 209/95 - AP
Nr. 40 zu § 5 TVG ; vom 11.10.2006 – 4 AZR486/06 - AP Nr. 24 zu § 4 TVG
Rückwirkung). Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn durch den für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ein früherer Tarifvertrag abgeändert oder
erneuert wird, der ebenfalls allgemeinverbindlich war wie im vorliegenden Fall. Erst
recht gilt das, wenn der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag - wie vorliegend in
§ 11 MTV - eine Bestimmung darüber enthält, dass die Tarifparteien eine
Allgemeinverbindlichkeit durch gemeinsamen Antrag erwirken wollen (vgl. BAG v.
25.09.1996 a. a. O.).
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Der MTV 2005 sieht zwar ab 2006 in § 5 einen geringeren tariflichen Urlaubsanspruch
vor. Nach der Besitzstandsklausel in § 8 dieses Tarifvertrags richtet sich der
Urlaubsanspruch für den Kläger, für den bisher die Bestimmungen des MTV 2000
galten, aber weiterhin uneingeschränkt nach Z. 9.2 und 9.3 des MTV 2000. Danach
stehen dem Kläger ab 2006 34 Werktage Urlaub zu, denn es ist seit dem Juni 2006 von
einer 6- jährigen Betriebszugehörigkeit auszugehen, da der Kläger seit dem 27.05.2000
im Arbeitsverhältnis bei der Fa. Securicor stand, vgl. Z. 9 .3 S.3 MTV 2000.
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. Securicor ist im Wege des
Betriebsübergangs zum 01.01.2004 auf die Beklagte übergegangen, weil die Beklagte
ab diesem Zeitpunkt die Fluggastkontrollen wie die Fa. Securicor bis zum 31.12.2003
durchführt. Die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Fa. Securicor daher ist gemäß
§ 613a BGB zu berücksichtigen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dieser wirksam
zum 31.12.2003 beendet wurde; ob der Kläger außerdem eine Sozialplanabfindung
erhalten hat, ist unerheblich. Nach der Entscheidung das BAG vom 13.06.2006 ( 8 AZR
271/05 AP Nr. 305 zu § 613a BGB) hat die Beklagte den Auftrag von der Fa. Securicor
im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Nach der erwähnten Entscheidung (vgl.
Rz. 31 – juris) sind Vertragsgestaltungen, deren objektive Zielsetzung in der
Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des
Arbeitsplatzes bestehen , wegen Umgehung des § 613a BGB unwirksam (vgl., BAG
v.10.12.1998 – 8 AZR 324/97 AP Nr.185 zu § 613a BGB).Eine Beendigung des
vorangehenden Arbeitsverhältnisses steht unter Berücksichtigung des Schutzprinzips
des § 613a BGB der Annahme eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses nicht
entgegen, wenn dieses – wie im vorliegenden Fall – ohne zeitliche Unterbrechung beim
Betriebsübernehmer fortgesetzt wird (BAG v. 19.05.2005 – 3 AZR 649/03 - AP Nr.283 zu
§ 613a BGB). Dementsprechend ist auch für die Berechnung des Urlaubs eine
Betriebszugehörigkeit ab Mai 2000 zu berücksichtigen.
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2) Im übrigen ist die Berufung begründet. Dem Kläger stehen jedenfalls zukünftig keine
Ansprüche auf tarifliches Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu, denn der MTV 2005, der
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seit 2006 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sieht solche Ansprüche nicht
mehr vor (s. o. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 ZPO. Die Parteien haben - bei
Bewertung der Feststellungsanträge jeweils mit 2000 € - zu je 50 % obsiegt.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Die Revision wird nicht zugelassen; auf die Möglichkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
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(Rietschel) (Eubel) (Hagedorn)
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