Urteil des LAG Köln vom 12.12.2006

LArbG Köln: ordentliche kündigung, schüler, lehrer, schule, arbeitsgericht, zahl, religion, arabisch, ausbildung, produktion

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1059/06
Datum:
12.12.2006
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1059/06
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 992/06
Schlagworte:
Kündigung, betriebsbedingt; ausländische Schule; Lehrkraft
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Allein der Rückgang der Schülerzahl und die fehlende Einrichtung
einiger Schulklassen für das neue Schuljahr rechtfertigen nicht den
Schluss, das Beschäftigungsbedürfnis sei für eine Lehrkraft mit einem
bestimmten Unterrichtsfach entfallen. Maßgeblich kann nur sein, wie
viele Stunden im neuen Schuljahr in dem betreffenden Unterrichtsfach in
den verbleibenden Klassen zu unterrichten sind und wie viele Lehrkräfte
für diesen Unterricht benötigt werden. Bei der Berechnung der
Gesamtarbeitszeit sind neben den Unterrichtsstunden auch Vor- und
Nachbereitungsstunden sowie ggf. auch Vertretungsstunden zu
berücksichtigen.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Bonn vom 26. Juli 2006 – 4 Ca 992/06 – wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis
durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. März 2006 zum 31. Juli 2006
beendet worden ist.
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Die Klägerin, geboren am 21. Mai 1952, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 1.
September 1995 als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 35 Stunden.
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Mit Schreiben vom 31. März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.
Juli 2006 unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe.
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Mit der vorliegenden Klage, die am 1. April 2006 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen
ist, wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.
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Sie macht geltend, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt.
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Gegen weitere Kündigungen vom 16. August 2006 und 17. August 2006 zum 30.
November 2006 wendet sich die Klägerin in einem gesonderten Rechtsstreit vor dem
Arbeitsgericht Bonn.
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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung
gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts
Bonn dazu bewogen haben, der Kündigungsschutzklage stattzugeben, wird auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2006
verwiesen.
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Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 4. September 2006 zugestellt worden.
Sie hat hiergegen am 18. September 2006 Berufung einlegen und diese am 16. Oktober
2006 begründen lassen.
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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen
Gründen sozial gerechtfertigt.
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Sie trägt vor, die von ihr betriebene Schule sei insbesondere von a Diplomatenkindern
besucht worden.
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Als Folge der Verlegung der Bundeshauptstadt von B nach B , einer für sie nachteiligen
Fernsehsendung mit dem Titel "Brutstätten der Gewalt – Hass und Hetze an deutschen
Koran Schulen" vom 2. Dezember 2003 und einer restriktiveren Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der Schule durch die zuständige deutsche
Schulbehörde, sei die Zahl der Schüler seit 2003 von 469 bis 2006 auf etwa 200
gesunken. Demgegenüber sei die Anzahl der Lehrer fast gleichgeblieben, und zwar im
Jahr 2003 mit 34, im Jahr 2004 mit 32 und im Jahr 2005 mit 33 Lehrkräften.
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Um die Erhaltung der Schule zu sichern, habe ihr Geschäftsführer im August 2004
zunächst entschieden, die nicht zwingend für den Lehrbetrieb erforderlichen
Arbeitsplätze ersatzlos zu streichen bzw. sie entsprechend dem tatsächlichen Bedarf
und der Berücksichtigung einer angemessenen Personalstruktur zu reduzieren. Im
Februar 2006 sei die Entscheidung gefallen, auch die Zahl der Lehrkräfte abzubauen.
Zu dem Zeitpunkt habe bereits prognostiziert werden können, dass ab dem Schuljahr
2006/2007 nur noch etwa 200 Schüler zu unterrichten seien, davon 20, die nicht
während des gesamten Schuljahres anwesend sein würden. Deshalb habe der
Geschäftsführer entschieden, eine 1. Klasse für das neue Schuljahr nicht einzurichten
und auch Klassen zusammenzulegen. In der 2. Klasse seien 6 Schüler, in der 3. Klasse
5, in der 4. Klasse 4 und in der 5. Klasse 2 zu unterrichten. Eine 6. Klasse sei wegen
fehlender Schüler nicht eingerichtet worden. Die übrigen Schüler verteilten sich auf die
Klassen 7 bis 12. Danach habe kein Beschäftigungsbedarf mehr für die Klägerin und
einige andere Kollegen bestanden. Die unternehmerische Entscheidung ihres
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Geschäftsführers sei lediglich dahin zu prüfen, ob sie offensichtlich unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich sei.
Es sei auch eine soziale Auswahl getroffen worden. In der Grundstufe hätten neben der
Klägerin mit dem Fach Mathematik auch eine Lehrerin mit dem Fach Arabisch und eine
weitere Lehrerin mit dem Fach Religion unterrichtet. Da ein Überangebot an
Mathematiklehrern bestanden habe, seien die 5 Mathematiklehrer miteinander
verglichen worden nach den folgenden Sozialdaten: Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Lebensalter und Unterhaltspflichten (vgl. Aufstellung mit Punktebewertung: Bl. 110 d.
A.). Die Klägerin sei am wenigsten schutzwürdig gewesen, da sie ausschließlich in der
Grundstufe Mathematik unterrichtet habe. Im Übrigen habe sie nur eine Ausbildung als
Statistikerin im Irak absolviert. Aufgrund der fehlenden pädagogischen Ausbildung sei
die Klägerin nicht in der Lage, mögliche Wirkungen und Grenzen von Lern- und
Hilfsmitteln bzw. Medien einzuschätzen und im Unterricht zu nutzen. Schließlich hätten
sich im April 2004 zwei Eltern darüber beschwert, dass die Klägerin Kinder im Unterricht
anschreie und grob behandle. Deshalb sei sie mit Schreiben vom 28. April 2004
abgemahnt worden.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26. Juli 2006 - 4 Ca 992/06 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie meint, ihre frühere Beschäftigung bei der arabischen Schule in B sei bei der
Bestimmung der Dauer der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
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Ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Sie bestreitet, dass sich die Schülerzahl in dem
von der Beklagten genannten Umfang verringert hat. Es werde auch im Schuljahr
2006/2007 in allen Klassen unterrichtet, in denen im vorhergehenden Schuljahr
Unterricht erteilt worden sei. Die Beklagte beschäftige derzeit in der Grundstufe 5
Lehrkräfte, und zwar 2 Lehrerinnen mit den Fächern Arabisch und Religion, einen
Lehrer mit dem Fach Religion, einen Lehrer mit dem Fach Arabisch und eine Lehrerin
mit dem Fach Mathematik. Sie habe zudem einen deutschen Lehrer neu eingestellt. Die
Beklagte wolle aus Kostengründen Ortskräfte durch drei Lehrkräfte aus arabischen
Ländern ersetzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I. Die Berufung ist zulässig.
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Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 S. 1
ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
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II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Arbeitsgericht Bonn hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das
Arbeitsverhältnis zwischen Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 31. März
2006 nicht beendet worden ist.
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1. Die Kündigung ist nicht aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt im
Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG.
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Die Klägerin ist länger als 6 Monate bei der Beklagten beschäftigt (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Die unter § 23 Abs. 1 KSchG festgelegte Mindestbeschäftigtenzahl wird weit
überschritten. Die Klägerin hat auch binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Kündigungsschutzklage erhoben (§ 4 S. 1 KSchG), so dass die Kündigung nach den
Maßstäben des Kündigungsschutzgesetzes zu überprüfen ist.
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a. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung u. a. dann sozial gerechtfertigt, wenn
sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die der Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Betriebliche Erfordernisse für
eine Kündigung können sich aus innerbetrieblichen Umständen
(Unternehmerentscheidungen bzw. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder
Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe ( z. B.
Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Entschließt sich der Arbeitgeber im
Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme, bei deren
innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder
mehrer Arbeitnehmer entfällt, so ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser
Unternehmerentscheidung von den Arbeitsgerichten inhaltlich nicht zu überprüfen
(ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 26. September
2002 – 2 AZR 636/01 -).
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Die unternehmerische Freiheit gilt jedoch nicht schrankenlos. Die Berufsfreiheit des Art.
12 Abs. 1 GG schützt nicht nur die unternehmerische Freiheit, sondern gewährt auch
einen Mindestbestandsschutz für den Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist deshalb bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
auf die an sich "freie" Unternehmerentscheidung stets eine eingeschränkte Prüfung des
unternehmerischen Konzepts vorzunehmen. Je näher die eigentliche
Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, um so stärkere
Anforderungen werden an die Darlegungslast des Arbeitgebers gestellt, der
verdeutlichen muss, dass infolge der unternehmerischen Entscheidung ein
Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 26.
September 2002 – 2 AZR 636/01 -). Es kann dann die Vermutung, dass die
Unternehmerentscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist, nicht von vornherein
gelten. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber vielmehr darlegen, in welchem Umfang
die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen, d. h. es
geht um die Darlegung einer näher konkretisierten Prognose der Entwicklung aufgrund
außerbetrieblicher Faktoren oder unternehmerischer Vorgaben, z. B. nur noch eine
geringere Zahl von Aufträgen anzunehmen, und wie diese Arbeiten von dem
verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können.
Der Arbeitgeber muss im Kündigungsschutzprozess konkrete Angaben dazu machen,
wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitmenge auswirkt und in welchem
Umfang dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht (vgl. BAG, Urteil vom 17.
Juni 1999 – 2 AZR 522/98 -).
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b. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass
zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 31. März 2006 von einem Wegfall des
Beschäftigungsbedürfnisses hinsichtlich der Klägerin auszugehen war.
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Allein der behauptete Rückgang der Schülerzahl auf etwa 200 und die fehlende
Einrichtung der 1. und 6. Klasse für das Schuljahr 2006/2007 rechtfertigen nicht den
Schluss, eine Lehrkraft für Mathematik habe nicht mehr beschäftigt werden können.
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Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits ausgeführt, dass jedenfalls die Zahl der
Unterrichtsstunden nicht davon abhängig ist, wie viele Schüler sich in einer Klasse
befinden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass 1/5 aller
Unterrichtsstunden im Fach Mathematik in der 1. und 6. Klasse zu unterrichten waren
und damit bei Schließung dieser Klassen der Bedarf für eine von fünf Lehrkräften entfiel,
wobei noch unterstellt werden müsste, dass alle Lehrkräfte die gleiche Anzahl von
Unterrichtsstunden zu erbringen hatten.
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Maßgeblich kann nur sein, wie viele Stunden im Fach Mathematik in allen Klassen zu
unterrichten sind und wie viele Lehrkräfte für diesen Unterricht benötigt werden. Dazu
hätte es zunächst einer Aufstellung über die Anzahl der Unterrichtsstunden für jede
Klasse im Schuljahr 2006/2007 bedurft. Zudem hätte dargetan werden müssen, mit
welcher Gesamtarbeitszeit Lehrkräfte für Mathematik in der Lage sind, diesen
Unterrichtsbedarf abzudecken. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung der
Gesamtarbeitszeit neben den Unterrichtsstunden auch Vor- und Nachbereitungsstunden
sowie ggf. auch Vertretungsstunden zu berücksichtigen sind. Schließlich hätte die
Beklagte für jede verbleibende Lehrkraft darlegen müssen, mit welcher Arbeitszeit sie
beschäftigt wird, und inwiefern danach die verbleibenden Lehrkräfte unter
Berücksichtigung auch ihrer Qualifikation in der Lage sind, ohne Mehrarbeit den
Unterrichtsbedarf im Fach Mathematik abzudecken.
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Dies hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen, obwohl sie im
erstinstanzlichen Urteil unter Ziffer III 7 darauf hingewiesen worden ist, dass allein eine
rückläufige Schülerzahl für den Beschäftigungsbedarf keine Aussagekraft hat. Vielmehr
hat sie weiterhin an ihrer Ansicht festgehalten, die Entscheidung, alle Lehrer zu
entlassen, die mangels vorhandener Schüler nicht mehr hätten unterrichten können, sei
nicht im Einzelnen zu verdeutlichen.
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2. Da bereits nicht dargetan worden ist, dass die Kündigung aus dringenden
betrieblichen Gründen bedingt war, kann dahinstehen, ob die Kündigung auch nach § 1
Abs. 3 S. 1 KSchG wegen fehlerhafter sozialer Auswahl sozial ungerechtfertigt ist.
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Allerdings sei darauf hingewiesen, dass nach der eigenen (Punkte)bewertung der
Beklagten, abgestellt auf die Lehrkräfte für das Fach Mathematik, die Klägerin nach der
Lehrkraft M am sozial schützenswertesten ist. Ihrem Einwand, die Klägerin könne nur in
der Grundstufe unterrichten, wohingegen andere Lehrer auch in der Oberstufe
unterrichteten, muss entgegengehalten werden, dass nach ihrem eigenen Vorbringen
nur eine Klasse in der Grundstufe geschlossen worden sein soll, folglich die Klägerin in
mindestens 3 Klassen weiterhin unterrichten kann. Angesichts des Umstandes, dass die
Klägerin bereits seit 1995 bei der Beklagten und zuvor in der a Schule in B Mathematik
unterrichtet hat, kann das Vorbringen der Beklagten, der Klägerin fehle für den Unterricht
die erforderliche Fachkompetenz und die gebotene didaktische Kompetenz, nicht ernst
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genommen werden. Ebenso wenig sind zwei Beschwerden von Eltern aus dem Jahr
2004 geeignet, ein berechtigtes betriebliches Interesse der Beklagten im Sinne von § 1
Abs. 3 S. 2 KSchG zu begründen, weniger sozial schützenswerte Lehrkräfte anstelle der
Klägerin weiterzubeschäftigen.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Die
sich dabei stellenden Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
beantwortet.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
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Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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Gegen dieses Urteil ist für mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht
statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
selbständig durch Beschwerde beim
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Bundesarbeitsgericht
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Hugo-Preuß-Platz 1
44
99084 Erfurt
45
Fax: (0361) 2636 - 2000
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anzufechten auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.
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(Schwartz) (Binder) (Winthuis)
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