Urteil des LAG Köln vom 10.11.2005

LArbG Köln: grundsatz der gleichbehandlung, produktivität, berufungsschrift, arbeitsgericht, missverhältnis, form, mehrbelastung, mitbestimmungsrecht, bevollmächtigung, vertretung

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1125/05
Datum:
10.11.2005
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1125/05
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 11986/04
Schlagworte:
Teilzeit; sachlicher Grund; Betriebsvereinbarung
Normen:
§ 8 Abs. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1) Das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung, in der die Betriebsparteien
verschiedene (insgesamt 16) Modelle von Teilzeitvereinbarungen
festlegen, ist ein ausreichend gewichtiger betrieblicher Grund für den
Arbeitgeber, davon abweichende, vom Arbeitnehmer verlangte
Teilzeitmodelle abzulehnen.
2) Wird bei bestimmten Teilzeitmodellen (Teilzeit 25 %) die
Einsatzplanung für Flugbegleiter erheblich erschwert, so kann der
Arbeitgeber auch aus diesem Grund das gewünschte Teilzeitmodell
ablehnen.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln
vom 25.05.2005 – 11 Ca 11986/04 – abgeändert. Die Klage wird
abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 08.03.1970 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter eines Kindes, das im
Zeitpunkt der Klageerhebung ca. 3 Jahre alt war. Sie ist seit dem 24.04.1992 bei der
Beklagten zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500,00 € auf der Basis eines
Arbeitsvertrages vom 06.05.1992 (Bl. 13 bis 14 d. A.) als Flugbegleiterin beschäftigt.
2
Seit dem 01.01.2004 flog die Klägerin auf einer Teilzeitarbeitsstelle mit einer
Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 %. Dieser Teilzeitarbeitsvertrag war bis zum
03.12.2004 befristet. Mit Schreiben vom 01.08.2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf
Verlängerung der befristeten Teilzeitarbeit über den 04.12.2004 hinaus. Die Beklagte
lehnte mit Schreiben vom 27.10.2004 den Antrag der Klägerin auf Fortführung der 25-%-
Teilzeit ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 25.11.2004 eingereichte
Klage.
Die Beklagte beschäftigt in ihrer Fluglinie regelmäßig mehr als 100 Mitarbeiter. Sie hat
mit der bestehenden Personalvertretung eine Betriebsvereinbarung
"Teilzeit/Altersteilzeit Kabine," gültig ab dem 06.08.2004, abgeschlossen, welche
insgesamt 16 Teilzeitmodelle vorsieht, davon Teilzeitmodelle mit einer Arbeitszeit unter
50 % - mit 25 % und 33,3 % - gemäß Ziffer 14 und 15 der Anlage zu dieser
Betriebsvereinbarung – jedoch nur für Mitarbeiter in Elternzeit. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung (Bl. 63 bis 75 d. A.) Bezug
genommen.
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Die Beklagte hat, da die Elternzeit der Klägerin mit dem 03.12.2004 beendet war,
gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2004 ein weiteres 25-%-Teilzeitmodell
abgelehnt, ihr jedoch angeboten, mit 50 % Teilzeit zu arbeiten oder unbezahlten Urlaub
zu nehmen.
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Die Klägerin hat behauptet, sie könne aufgrund der vorzunehmenden Betreuung für ihr
Kind nur mit dem gewünschten Teilzeitmodell (25 %) weiterarbeiten, da aufgrund der
Schichtarbeit des Ehemannes die Kinderbetreuung sonst nicht ausreichend
gewährleistet sei. Es seien außerdem noch 14 weitere Flugbegleiterinnen in der
Teilzeitform mit 25 % beschäftigt, so dass die Beklagte durch die Ablehnung ihres
Teilzeitwunsches auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze. Die Beklagte sei
ihrer Verhandlungsobliegenheit als zwingender Voraussetzung für einen wirksamen
Ablehnungsbescheid nicht nachgekommen. Entgegenstehende Belange der Beklagten
werden von der Klägerin bestritten. Eine nach Klageerhebung durchgeführtes
Schiedsverfahren war erfolglos.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, der Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine
Arbeitszeit in Höhe von 25 % der Vollarbeitszeit mit einer Verteilung der
Arbeitszeit entsprechend dem bisher inne gehabten Teilzeitmodell (Variante 3)
zuzustimmen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf die Richtlinien "Teilzeit/Kabine 2004," bei denen es sich um eine
Regelungsabrede mit den Betriebsparteien gehandelt hat, hingewiesen, wonach das
25-%-Teilzeitmodell nur in Elternzeit gewährt werden konnte. Dies sei der Klägerin zum
Zeitpunkt der Beantragung ihrer Teilzeit am 01.08.2004 bekannt gewesen. Daher habe
die Beklagte mit Schreiben vom 04.08.2004 den Teilzeitantrag folgerichtig abgelehnt.
Nachdem die Regelungsabrede durch die Betriebsvereinbarung vom 06.08.2004
abgelöst worden sei, verbleibe es dabei, dass 25-%-Teilzeitmodelle außerhalb der
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Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht vergeben würden.
Diese Einschränkung sei sachlich gerechtfertigt, da es sich um ein unwirtschaftliches
Arbeitsmodell handele. Die Produktivität vom 25-%-Teilzeitmitarbeitern liege bei ca. 75
% der Produktivität von Vollzeitmitarbeitern, das geringere Arbeitszeitvolumen führe
auch dazu, dass 25-%-Teilzeitmitarbeiter für einen Großteil der Flugeinsätze nicht
eingesetzt werden könnten, da die sogenannten Umlaufketten bei der Beklagten bis zu
sechs Tage umfassten, während die monatliche Arbeitszeit der Teilzeitmitarbeiter mit 25
% vier bis fünf Tage nicht übersteige. Außerdem könnten viele mehrtägige Einsatzketten
mit drei, vier oder fünf Tagen nicht geplant werden, da diese häufig dem festgelegten
kleinen Einsatzfenster der 25-%-Teilzeitmitarbeiter nicht entsprächen, sondern vorher
oder währenddessen begönnen. Daher seien die 25-%-Teilzeitmitarbeiter am häufigsten
auf die von allen Mitarbeitern begehrten, attraktiven heimatnahen Einsatzketten planbar.
Zudem müssten die Teilzeitmitarbeiter im selben Umfang wie Vollzeitmitarbeiter an den
regelmäßig stattfindenden Schulungen teilnehmen, so dass ein Missverhältnis zwischen
Schulungsaufwand und tatsächlicher Einsatzfähigkeit der Mitarbeiter bestehe. Es finde
beispielsweise einmal jährlich eine dreitägige Blockschulung statt, daneben gebe es
noch weitere tageweise Pflichtveranstaltungen. Schließlich führe die effektive Planung
der Teilzeitmitarbeiter unter Beachtung der gleichmäßigen Belastung aller Mitarbeiter zu
einem unverhältnismäßigen Planungsaufwand der Mitarbeiter, weshalb man die
Entscheidung getroffen habe, das 25-%-Teilzeitmodell ab 2003 auf Mitarbeiter in
Elternzeit zu beschränken.
Die Klägerin erfülle auch nicht den Ausnahmetatbestand eines besonderen sozialen
Härtefalls, da die Sicherstellung der Betreuung des gemeinsamen mit dem Ehepartner
erzogenen Kindes nicht hierzu gehöre.
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Die Klägerin hat darauf entgegnet, dass die Angaben der Beklagten zur geringeren
Produktivität der Teilzeitmitarbeiter nicht den Tatsachen entsprächen, ferner der
Schulungsaufwand sich auf zwei bis drei Tage im Jahr beschränke.
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Das Arbeitsgericht hat durch ein am 25.05.2005 verkündetes Urteil dem Antrag der
Klägerin stattgegeben, im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem
Teilzeitbegehren der Klägerin keine hinreichenden gewichtigen betrieblichen Gründe
entgegenstehen.
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Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
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Die Entscheidung des Arbeitsgericht ist der Beklagten am 12.07.2005 zugestellt
worden. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 05.08.2005 schriftlich beim
Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung innerhalb der
verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.09.2005.
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Die Beklagte sei bereits aufgrund der Betriebsvereinbarung gemäß § 77 zu deren
Durchführung verpflichtet, diese betriebliche Regelungsstelle damit einen betrieblichen
Grund dar, der im Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen stehe. Auch stehe ein
tarifvertraglich festgelegter Grund dem Teilzeitbegehren entgegen, weil nach § 6 Abs. 4
MTV/Kabine Nr. 1 das tarifliche Gebot der gleichmäßigen Belastung aller Mitarbeiter
bestehe und die Gewährung des 25-%-Teilzeitmodells auch für Mitarbeiter außerhalb
der Elternzeit gegen dieses Gebot verstoßen würde. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit
einem Arbeitsvolumen von 25 % seien nur an vier, maximal fünf Arbeitstagen
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einsetzbar, so dass sie nur für bestimmte Umlaufketten in der Nähe ihres jeweiligen
Heimatflughafens eingesetzt werden könnten. Auch sei der Schulungsaufwand für 25-
%-Teilzeitmitarbeiter unverhältnismäßig hoch, da diese im gleichen Umfang wie
Vollzeitmitarbeiter an Schulungsmaßnahmen teilnehmen müssten. Bei diesen
Mitarbeitern sei zudem häufiger eine Kurzeinweisung erforderlich als bei
Vollzeitmitarbeitern, weil sie aufgrund ihrer eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten in
den seltensten Fällen die geforderten 90 Tage auf einem Muster ableisten könnten.
Sowohl der Schulungsaufwand wie die Kurzunterweisungen stellen für die Beklagte
einen finanziellen Nachteil dar, dieser sei nicht erst bei einer wirtschaftlichen
Zwangslage zu berücksichtigen, sondern schon dann, wenn der wirtschaftliche
Mehraufwand im krassen Missverhältnis zur verringerten Arbeitzeit stehe. Zudem sei
das Arbeitsgericht von einem unzutreffenden Schulungsaufwand ausgegangen, weil
tatsächlich die regelmäßig anfallenden Schulungsmaßnahmen sich auf jährliche
Blockschulungen für drei Tage, Supervisionen von bis zu zwei Tagen pro Quartal,
medizinische Untersuchungen von einem Tag und Fachabteilungsschulungen von zwei
bis drei Tagen erstreckten. Auch bestehe eine finanzielle Mehrbelastung durch
verringerte Produktivität der Teilzeitmitarbeiter und den unzumutbaren
Planungsaufwand für diese.
Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 11 Ca 11986/04 – vom 25.05.2005
abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung als
unbegründet zurückzuweisen.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung erhebt die Klägerin Bedenken unter dem
Gesichtspunkt, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht deutlich erkennen lasse,
dass sie von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, wer für wen unterschrieben habe, da maschinenschriftlich nur der
Rechtsanwalt Dr. S unter dem Berufungsschriftsatz erwähnt sei, während die
Unterschrift mit dem Zusatz "für" von einer nicht erkennbaren Person unterzeichnet
worden sei.
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Im Übrigen nimmt die Klägerin auf den erstinstanzlichen Schriftsatz Bezug und verteidigt
die angefochtene Entscheidung. Die Betriebsvereinbarung als solche könne die
Ablehnung des Teilzeitwunsches nicht rechtfertigen, da ein Mitbestimmungsrecht
hinsichtlich des Grades der Verkürzung nicht bestehe und das Teilzeit- und
Befristungsgesetz ausschließlich eine tarifliche Öffnungsklausel in § 8 Abs. 4 vorsehe,
dagegen keine Klausel, wonach auch die Betriebsparteien Ablehnungsgründe festlegen
könnten.
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Das tarifliche Gebot der gleichmäßigen Belastung der Mitarbeiter werde durch eine 25-
%-Teilzeit nicht gestört, zudem sei es auch nicht zutreffend, dass die für die 25-%-
Teilzeit planbare Umlaufketten weniger belastend seien als die übrigen Umlaufketten,
die ausschließlich für Vollzeitmitarbeiter planbar seien. Abgesehen davon sei die
Klägerin auch während ihrer Tätigkeit in 25-%-Teilzeit regelmäßig fünf bis sechs
Tagesketten geflogen. Schließlich sei sie über den gesamten Zeitraum von acht
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Einsatztagen planbar wie jedes andere Crewmitglied. Der Vortrag der Beklagten
hinsichtlich des Schulungsaufwandes und des angeblichen Missverhältnisses zwischen
Planungs- und Schulungsaufwandes wird von der Klägerin ebenso bestritten wie die
angebliche finanzielle Mehrbelastung durch die verringerte Produktivität.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt, der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend
Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in
gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig.
Soweit die Klägerin die Zulässigkeit der Berufung im Hinblick darauf bezweifelt, dass
aus der Berufungsschrift nicht ersichtlich sei, dass ein postulationsfähiger Rechtsanwalt
diese unterzeichnet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus der Berufungsschrift (Bl.
220 d. A.) ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die Unterschrift über dem
maschinenschriftlich gedruckten Namen des Rechtsanwalts (Dr. S ) der zur Sozietät der
Beklagten angehörenden Rechtsanwältin Dr. B zuzurechnen ist. Es gilt die Regel, dass
grundsätzlich alle der Sozietät angehörenden Anwälte auch bevollmächtigt im Sinne
von § 519 Abs. 2 ZPO sind (vgl. BGH vom 06.02.1986 – 5 AZB 3/85 – VersR 1998, S.
686). Da unzweifelhaft der maschinenschriftlich aufgeführte Rechtsanwalt Dr. S die
Berufung nicht unterzeichnet hat, kann sich der Vertretungszusatz "für" nur darauf
beziehen, dass Frau Dr. B aufgrund der sich auf die Sozietät erstreckenden
Bevollmächtigung in Vertretung für Herrn Dr. S die Berufungsschrift unterzeichnen
wollte, eine andere Auslegung der Unterschrift auf die Berufungsschrift erscheint
abwegig.
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1. Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Unrecht
einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entsprechend ihrem Teilzeitbegehren
zugebilligt. Der Anspruch besteht nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG nicht, weil betriebliche
Gründe dem Teilzeitbegehren der Klägerin entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung
des BAG (grundlegend Urteil vom 18.02.2003 – 9 AZR 164/02 - = AP Nr. 2 zu § 8
TzBfG) ist bei der Prüfung, ob hinreichend gewichtige betriebliche Gründe zur
Ablehnung berechtigen, zunächst festzustellen, ob überhaupt, und wenn ja, welches
betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen
Arbeitszeitregelung zugrunde liegt. In einer zweiten Stufe ist zu prüfen, inwieweit die
Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmer tatsächlich entgegen
steht. Schließlich ist in einer dritten Stufe das Gewicht der entgegenstehenden
betrieblichen Gründe zu prüfen und die Frage zu klären, ob durch die vom Arbeitnehmer
gewünschte Abweichung das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde
liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden.
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Nach Auffassung der Kammer ist schon das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung,
welche insgesamt 16 Teilzeitmodelle vorsieht, ein ausreichend gewichtiger betrieblicher
Grund, der dem Wunsch eines Arbeitnehmers nach einem von den Betriebspartnern
entwickelten Teilzeitmodell abweichenden Teilzeitmodell entgegen steht. Zwar besteht
hinsichtlich der Frage des Arbeitszeitvolumens kein zwingendes Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats, so dass insoweit die Regelung der Betriebspartner über bestimmte
Teilzeitmodelle nur den Charakter einer freiwilligen Betriebsvereinbarung hat. Auch
freiwillige Betriebsvereinbarungen gelten indessen nach § 77 Abs. 4 S. 1 unmittelbar
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und zwingend (Fitting/Engels/Schmitt/Trebinger/Linsenmeyer, 23. Aufl., § 88 BetrVG Rn.
12). Zudem hat der Arbeitgeber auch freiwillige Betriebsvereinbarungen gemäß § 77
Abs. 1 S. 1 den Betrieb durchzuführen, es besteht ein entsprechender Anspruch des
Betriebsrats auf Durchführung dieser Betriebsvereinbarung (Fitting, a. a. O., Rn. 11).
Genauso wie eine nach Maßgabe von § 87 Abs. 1 S. 2 BetrVG geschlossene
Betriebsvereinbarung den Arbeitgeber berechtigen kann, den Verteilungswunsch des
Arbeitnehmers abzulehnen (vgl. BAG, Urteil vom 18.02.2003 – 9 AZR 164/01 – EzA
TzBfG § 8 Nr. 3; BAG vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 – EzA TzBfG Nr. 8) gilt dies auch
für Betriebsvereinbarungen, die bestimmte Teilzeitmodelle und Arbeitszeitvolumen
vorsehen. Dass der Teilzeitwunsch der Klägerin den in der Betriebsvereinbarung vom
06.08.2004 aufgeführten Teilzeitmodellen nicht entspricht, ist zwischen den Parteien
unstreitig. Zwar ist dort unter Ziffer 14 ein Teilzeitmodell mit 25 % vorgesehen, jedoch
heißt es in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich, dass diese Modelle grundsätzlich nur
an Mitarbeiter in der Elternzeit vergeben werden, wobei – auf die Klägerin ersichtlich
nicht zutreffende - Ausnahmen in § 4 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung geregelt sind.
Die Annahme, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend
auch bestimmte Teilzeitmodelle hinsichtlich des Arbeitszeitvolumens festlegen kann,
verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip, weil die Betriebsvereinbarung lediglich die
Verpflichtungen aus dem Einzelarbeitsvertrag konkretisiert und nicht in bestehende
Rechte es Arbeitnehmers eingereift. Nach der Präambel zu der Betriebsvereinbarung
regelt diese das Verfahren zur Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit und die
Modalitäten von Teilzeit- und Altersteilzeitbeschäftigung, wobei "ein einheitliches und
transparentes Verfahren bei der Vergabe der im Rahmen der betrieblichen Möglichkeit
zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplätze gewährleistet werden" soll. Auch dieser
Grundsatz ist für sich genommen bereits – unabhängig von der Existenz der
Betriebsvereinbarung – ein hinreichend gewichtiger betrieblicher Grund, der die
Ablehnung eines Teilzeitwunsches, der von den Teilzeitmodellen in der
Betriebsvereinbarung abweicht, rechtfertigt.
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2. Abgesehen davon ist nach Auffassung des Berufungsgerichts entgegen der
Auffassung des Arbeitsgerichts die Ablehnung eines Teilzeitwunsches von weniger als
50 % für Mitarbeiter außerhalb der Elternzeit auch hinreichend begründet. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass für Mitarbeiter, die wie die Klägerin als Flugbegleiter tätig sind,
die Einsatzplanung nicht innerhalb eines bestimmten täglich wiederkehrenden Zeitplans
erfolgt, sondern über einen längeren Zeitraum von mehreren Tagen geplant werden
muss. Insoweit hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass auch Umlaufketten von
sechs Tagen und mehr geplant werden müssen, während die Teilzeitmitarbeiter mit 25-
%-Teilzeit nur für Einsatzketten von maximal fünf Tagen eingeplant werden können. Die
dadurch eingeschränkte Planbarkeit der 25-%-Teilzeitmitarbeiter ist ein rational
nachvollziehbarer Grund, dringende betriebliche Gründe muss der Arbeitgeber nach der
Rechtsprechung des BAG (BAG, a. a. O.) nicht darlegen. Die Klägerin hat selbst in I.
Instanz eingeräumt, dass sie angesichts der für das fliegende Personal geltenden
Regelungen bei einer Verfügbarkeit von acht Tagen insgesamt drei freie Tage gewährt
bekommen muss, so dass ein Einsatz von sechs Tagen oder mehr für sie grundsätzlich
nicht planbar ist. Dem entsprechen auch die von der Klägerin in der
Berufungserwiderung vorgelegten Dienstpläne für die Monate Juni, Juli, August und
September 2005, wenn dort für den Monat Juni ein Einsatz vom 17.06. bis 21.06.
vorgesehen ist, im Juli vom 19.07. bis 23.07., im August vom 19.08. bis 23.08. und im
Oktober vom 16.10. bis 20.10. Soweit für den September ein Einsatz nicht nur für den
Zeitraum vom 16. bis 20.09. sondern darüber hinaus für den 21.09. eingetragen ist,
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ergibt sich dies, wie aus dem von der Klägerin ebenfalls vorgelegten Schreiben der
Beklagten vom 23.09.2005 hervorgeht, daraus, dass die Klägerin an einem "Off-Tag"
bereit war, vier Legs zu fliegen, somit der Einsatz an mehr als fünf Tagen auf einer
freiwilligen Entscheidung der Klägerin beruhte und nicht auf einer einseitig von der
Beklagten durchzusetzenden Planung.
Die danach gegebene geringere Planbarkeit ist – angesichts des ohnehin
verhältnismäßig hohen Planungsaufwandes, der für die Einsatzplanung betrieben
werden muss – nach Auffassung des Berufungsgerichts ein ausreichender betrieblicher
Grund, der einem individuellen Teilzeitbegehren unterhalb von 50 % Arbeitszeitvolumen
entgegen steht. Auf die weiteren Fragen, ob die Teilzeitmitarbeiter eine geringere
Produktivität aufweisen und ob der Schulungsaufwand für dies unverhältnismäßig
aufwendig ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
32
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
33
Gegen dieses Urteil kann von
34
R E V I S I O N
35
eingelegt werden.
36
Die Revision muss
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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
38
schriftlich beim
39
Bundesarbeitsgericht
40
Hugo-Preuß-Platz 1
41
99084 Erfurt
42
Fax: (0361) 2636 - 2000
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eingelegt werden.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
45
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
46
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
47
(Rietschel) (Klüver) (Janssen)
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